BdWi - Bund demokratischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler

»Wissenschaft ist also ein prinzipielles Gegen-den-Strom-Schwimmen.«

Klaus Holzkamp

Newsletter abonnierenKontaktSuchenSitemapImpressumDatenschutz
BdWi
BdWi-Verlag
Forum Wissenschaft

Satzung des BdWi

Satzung des BdWi

Neufassung
beschlossen von der 40. Mitgliederversammlung am 15. November 2009 in Berlin

§ 1 Art des Vereins

(1) Der Bund demokratischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler e.V. (kurz: BdWi) mit Sitz in Marburg/Lahn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist eingetragen beim Amtsgericht - Registergericht - Marburg/Lahn.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(3) Alle InhaberInnen von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Ihnen werden auf Antrag lediglich die im Interesse des Vereins erwachsenen Auslagen erstattet.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den satzungsmäßigen Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 2 Zweck des Vereins

In der Erkenntnis, dass internationale Gesinnung, Völkerverständigung und zivilisatorischer Fortschritt entscheidend davon abhängen, dass einerseits die Organisation des gesamten Wissenschaftsprozesses und der Status der in ihm Tätigen der grundrechtlichen Verbürgung der Wissenschaftsfreiheit und andererseits die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Forschung, Lehre und beruflicher Arbeit ihrer sozialen Verantwortung entsprechen, stellt sich der Verein auf den Boden der am 23. November 1974 von der 18. Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) beschlossenen "Empfehlung zur Stellung der wissenschaftlichen Forscher". Im Einklang mit Geist und Buchstaben dieser Empfehlung veranstaltet der Verein wissenschaftliche Tagungen und betreibt er eigene Forschungsvorhaben. Um in Erscheinung tretenden Vollzugsdefiziten der Empfehlung zu begegnen, die der freien Entfaltung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur und der Völkerverständigung abträglich sind, wendet er sich an die Öffentlichkeit und an die zuständigen Stellen. Er entfaltet und unterstützt Initiativen zur Verbesserung der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung, zur Anhebung der Minimalstandards der sozialen Sicherung aller wissenschaftlich Tätigen, zur Herstellung freier wissenschaftlicher Kommunikation und zur Verhinderung wissenschaftsfeindlicher Diskriminierungen. Er sucht die Zusammenarbeit mit gleichgerichteten Gruppen und Zusammenschlüssen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im In- und Ausland.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können alle Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium werden sowie alle Personen, die innerhalb oder außerhalb der Hochschulen im Wissenschaftsprozess tätig sind.

(2) Die Anmeldung erfolgt bei der Geschäftsführung. Über die Ablehnung eines Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand binnen sechs Wochen.

§ 4 Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise

(1) Die Mitglieder können Arbeitsgemeinschaften bzw. Arbeitskreise sowie Einrichtungen für besondere Aufgaben bilden, in denen auch dem Verein nicht angehörende Personen Mitglied sein können.

(2) Die Arbeitsgemeinschaften bzw. Arbeitskreise werden durch Mitgliederversammlung oder Vorstand bestätigt und sind diesem rechenschaftspflichtig.

(3) Sie lassen sich in ihrer Tätigkeit von den Grundsätzen des BdWi leiten und nehmen Aufgaben des Vereins auf überregionaler Ebene wahr.

(4) Sie sind berechtigt, für Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod,

b) durch Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein,

e) durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsführung. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit mehr als sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist und eine Mahnung erfolglos geblieben ist.

(4) Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(5) Hat ein Mitglied dem Vereinszweck in ernster Weise zuwidergehandelt oder dem Verein in anderer Weise schweren Abbruch getan, so kann es auf Antrag durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dieser Antrag bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(6) Vor einer Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

(7) Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen versehen dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.

(8) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

(9) Die Berufung muss innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so beschließt die nächste Mitgliederversammlung endgültig über die bis dahin ruhende Mitgliedschaft. Entscheidet sie gegen den Ausschließungsbeschluss, so gilt dieser als nicht erlassen.

(10) Macht das Mitglied von seinem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der Verein finanziert sich aus Mitgliederbeiträgen und Spenden. Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Beirat.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen. Der Termin der Mitgliederversammlung wird mindestens zwei Monate vorher in der Mitgliederzeitschrift angekündigt. Mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgt eine schriftliche Einladung der Vereinsmitglieder mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

a) Bericht des Vorstands,

b) Bericht der KassenprüferInnen (jährlich),

c) Entlastung des Vorstands, der Geschäftsführung, des Beirats und der KassenprüferInnen (im Wahljahr),

d) Wahl des Vorstands (im Wahljahr),

e) Wahl der KassenprüferInnen (im Wahljahr),

f) Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,

g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge. Beschlussvorlagen sind vorher rechtzeitig zu versenden; Dringlichkeitsanträge sind zulässig.

(2) Der Vorstand hat außerdem eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung es verlangt oder der Vorstand dies beschließt.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dieser gibt die Ergänzung den angemeldeten Mitgliedern rechtzeitig bekannt. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung ist verbandsöffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von einer von der Versammlung zu wählenden Leitung geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden, dessen Mitglieder nicht zur Wahlkandidatur berechtigt sind.

(7) Bei Abstimmungen und Wahlen verfügt jedes Mitglied über eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Alle Anwesenden haben Rederecht.

(8) Der Beschlussfassung unterliegen vor allem:

a) die Änderung der Satzung,

b) Entscheidungen in wichtigen Fragen der Vereinstätigkeit,

c) die Wahl (und unter Umständen eine Abberufung) des Vorstands,

d) die Wahl der politischen Geschäftsführung,

e) die Wahl des Beirats,

f) die Wahl von KassenprüferInnen, die nicht dem Vorstand angehören und die nicht Beschäftigte des Vereins sein dürfen,

g) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

h) die Genehmigung des Geschäftsberichts und die Entlastung des Vorstands; der Geschäftsführung, des Beirats und der KassenprüferInnen,

i) der Ausschluss von Mitgliedern.

(9) Für die Beschlüsse ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.

(10) Soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, wird die Art der Abstimmung durch die Versammlungsleitung bestimmt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der Stimmberechtigten dies beantragt.

(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und den ProtokollführerInnen der Sitzung zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Versammlungsleitung, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben sein. Jede Änderung der Satzung ist dem Finanzamt und dem Amtsgericht mitzuteilen.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier bis acht gleichberechtigten Mitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung legt die genaue Zahl der Mitglieder vor der Wahl durch eine Abstimmung mit einfacher Mehrheit fest. Wird eine gerade Zahl festgelegt, dann ist mindestens die Hälfte der Plätze mit Frauen zu besetzen. Wird eine ungerade Zahl festgelegt, dann ist mindestens die Hälfte der Plätze der nächst geringeren, geraden Zahl mit Frauen zu besetzen.

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mitglieder der Geschäftsführung und Beschäftigte des BdWi können dem Vorstand nicht angehören. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode erfolgen.

(4) Bei der Wahl kann jedes anwesende Mitglied jedem Kandidaten und jeder Kandidatin eine Stimme (Ja, Nein oder Enthaltung) geben. Gewählt ist, wer mehr Ja- als Neinstimmen auf sich vereint. Trifft dies auf mehr Personen zu als es Plätze gibt, entscheidet die Anzahl der Ja-Stimmen. Sind diese ebenfalls identisch, ist eine Stichwahl durchzuführen.

(5) Zunächst werden die den Frauen vorbehaltenen Plätze in einem Wahlgang gewählt. Hierbei dürfen nur Frauen kandidieren. Für den Fall, dass weniger Frauen gewählt werden, als Plätze für Frauen nach § 9 Abs. 2 vorgesehen sind, kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen von dieser Regelung abweichen.

(6) Im Anschluss werden die verbleibenden Plätze gewählt, wobei zu dieser Wahl Frauen und Männer kandidieren können.

(7) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen von der Quotenregelung nach § 9 Abs. 2 abweichen.

(8) Die Mitgliederversammlung kann ohne Angabe von Gründen ein Mitglied des Vorstands in geheimer Abstimmung mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vor Ablauf seiner Amtsperiode abberufen.

§ 10 Die Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils drei Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam geschäftsfähig.

(2) Die Verwaltungsgeschäftsführung leitet die Geschäftsstelle. Der Vorstand kann die Verwaltungsgeschäftsführung mit der Durchführung einzelner Geschäfte beauftragen.

(3) Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte im Sinne der Vereinszwecke und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand gibt im Sinne der Vereinszwecke bei Fragen von überörtlicher Bedeutung oder bei solchen, die über die Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise an ihn herangetragen werden, dem Willen des Vereins Ausdruck.

(5) Bei wichtigen Fragen, die keine sofortige Entscheidung verlangen, soll sich der Vorstand mit dem Beirat, den Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreisen ins Benehmen setzen.

(6) Der Vorstand kann einzelne seiner Befugnisse delegieren.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in verbandsöffentlichen Vorstandssitzungen, die von der Geschäftsführung auf Weisung des Vorstands einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von sieben Tagen einzuhalten.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand kann ein Verfahren beschließen, das auch Abstimmungen per E-Mail vorsieht. Hierbei ist ein Mindestquorum (Beteiligung) festzusetzen.

(3) Der Vorstand kann Mitglieder oder Dritte beratend hinzuziehen. Im Falle einer Kooptierung ist die Quotierung des Vorstandes zu beachten.

(4) Die Beschlüsse des Vorstands sind protokollarisch festzuhalten.

§ 12 Die Geschäftsführung

(1) Zur Führung der laufenden Geschäfte bestellt der Vorstand einen Verwaltungsgeschäftsführer / eine Verwaltungsgeschäftsführerin.

(2) Die Verwaltungsgeschäftsführung ist dem Vorstand direkt unterstellt und an dessen Weisungen gebunden. Sie führt die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, der gültigen Satzung und der Beschlüsse der Organe des Vereins.

(3) Die Verwaltungsgeschäftsführung ist besondere Vertreterin des Vereins im Sinne des § 30 BGB bei der Besorgung der Angelegenheiten des Vereins.

(4) Ist der Verwaltungsgeschäftsführer / die Verwaltungsgeschäftsführerin Mitglied des Vorstands oder des Beirates, so erlöschen diese Ämter mit der Bestellung zum Verwaltungsgeschäftsführer / zur Verwaltungsgeschäftsführerin.

(5) Die Mitgliederversammlung kann (in einem gesonderten Wahlgang) eine politische Geschäftsführung wählen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre analog der Amtszeit des Vorstandes. Die politische Geschäftsführung besteht aus einer Person. Die Mitgliederversammlung kann mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen, dass mehr als eine Person der politischen Geschäftsführung angehört.

(6) Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied der politischen Geschäftsführung in geheimer Abstimmung mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vor Ablauf seiner Amtsperiode abberufen.

(7) Die politische Geschäftsführung erfolgt ehrenamtlich.

§ 13 Der Beirat

(1) Der Beirat besteht aus 12 bis 20 Mitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung legt die genaue Zahl der Mitglieder vor der Wahl durch eine Abstimmung mit einfacher Mehrheit fest. Wird eine gerade Zahl festgelegt, dann ist mindestens die Hälfte der Plätze mit Frauen zu besetzen. Wird eine ungerade Zahl festgelegt, dann ist mindestens die Hälfte der Plätze der nächst geringeren geraden Zahl mit Frauen zu besetzen.

(3) Er wird durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl gerechnet, gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Beirats während der Amtsperiode aus, kann eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode erfolgen.

(4) Bei der Wahl kann jedes anwesende Mitglied jedem Kandidaten und jeder Kandidatin eine Stimme (Ja, Nein oder Enthaltung) geben. Gewählt ist, wer mehr Ja- als Neinstimmen auf sich vereint. Trifft dies auf mehr Personen zu als es Plätze gibt, entscheidet die Anzahl der Ja-Stimmen. Sind diese ebenfalls identisch, ist eine Stichwahl durchzuführen.

(5) Zunächst werden die den Frauen vorbehaltenen Plätze in einem Wahlgang gewählt. Hierbei dürfen nur Frauen kandidieren.

(6) Im Anschluss werden die verbleibenden Plätze gewählt, wobei zu dieser Wahl Frauen und Männer kandidieren können.

(7) Die Mitgliederversammlung kann ohne Angabe von Gründen ein Mitglied des Beirats in geheimer Abstimmung mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vor Ablauf seiner Amtsperiode abberufen.

§ 14 Die Zuständigkeit und Sitzungen des Beirates

(1) Der Beirat nimmt zur langfristigen Entwicklung des Vereins und zu aktuellen Fragestellungen Stellung und berät den Verein in wissenschaftlicher und politischer Hinsicht bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

(2) Der Beirat hat ein Antragsrecht beim Vorstand.

(3) Der Beirat tagt mindestens zweimal jährlich; der Vorstand soll an den Sitzungen des Beirats teilnehmen.

(4) Die Ergebnisse der Beiratssitzungen sind protokollarisch festzuhalten.

§ 15 Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Entsprechenden Anträge müssen spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.

(2) Für satzungsändernde Beschlüsse ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung der Vereinszwecke oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung, außer wenn sie den in § 2 festgelegten Vereinszweck widersprechen. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(4) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands bei Auflösung des Vereins die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen ist der ‘Arbeiterwohlfahrt e.V.’ zu überweisen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Zum Seitenanfang | Druckversion | Versenden | Textversion