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Hochschulpolitischer Kommentar zur Abschaffung der Kapazitätsverordnung

03.03.2009: Kapazitätsordnung verteidigen! Von Klemens Himpele

Als die Kapazitätsverordnung als Folge des so genannten Numerus-Klausus-Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vereinbart wurde, da war sie aus progressiver Sicht abzulehnen. Seinerzeit ging es darum, die Gründe für den Kapazitätsmangel zu beheben, d.h. die Anzahl der Studienplätze auszubauen und so eine Mangelverwaltung überflüssig zu machen. Das Ziel ist noch heute das gleiche, dennoch müssen progressive Kräfte die Kapazitätsverordnung heute verteidigen. Ihre Abschaffung würde nicht mehr Studienplätze zur Folge haben - sondern weniger.

Hochschulzugang

Das Ziel der Öffnung der Hochschulen und der Erweiterung des Hochschulangebotes bleibt bestehen. Hierzu muss die Bildungsfinanzierung im föderalen System auf die Ermöglichung von Bildung ausgerichtet werden und nicht auf einen föderalen Wettbewerb. So lange jedoch ein Mangel an Studienplätzen existiert, muss eine Verteilung dieser Studienplätze erfolgen. Diese muss sich dabei an folgenden Kriterien orientieren:
Der Hochschulzugang muss rechtsstaatlich abgesichert sein, er darf also nicht dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes widersprechen.
Es müssen möglichst viele Studienplätze angeboten werden - aus Gründen der Chancengleichheit ebenso wie aus Gründen der Rechtsprechung.
Jeder und jede haben ein Recht auf einen Studienplatz. Politisch ist dieses Recht weiter auszubauen, juristisch ist es derzeit auf Personen mit einer Hochschulzugangsberechtigung geknüpft.
Der Hochschulzugang muss die Verantwortung des Staates in einer demokratischen Gesellschaft gerade auch gegenüber dem Profilierungsgehabe der Hochschulen verteidigen.

Als es in Deutschland erstmals zu Zulassungsbeschränkungen in Form von Numeri Clausi kam, wurde dagegen Klage erhoben und letztlich befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit der Fragestellung, inwieweit der Hochschulzugang eingeschränkt werden darf. Nach dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes ist der Staat verpflichtet, in Mangelstudienfächern eine erschöpfende Auslastung der Studienplätze sicherzustellen. So heißt es im Urteil (BVerfGE 33, 303):

"3. Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind nur verfassungsmäßig, a) wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und b) wenn die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen."

Damit schreibt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Anzahl der Studierenden möglichst hoch zu halten ist.

Die Kapazitätsverordnung

Auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes haben die Länder eine Kapazitätsverordnung verabschiedet, die feststellt, welche Kapazitäten es an den Hochschulen gibt. Hierzu wird mittels eines fächerspezifischen Curricularnormwerts (CNW) ermittelt, welche Kapazitäten zur Verfügung stehen. Der CNW drückt dabei den fächerspezifischen Betreuungsbedarf aus. Die Hochschulen müssen nun die so errechneten Kapazitäten tatsächlich den (potenziellen) Studierenden zur Verfügung stellen, d.h. sie können nicht etwa ein besseres Betreuungsverhältnis durchsetzen, indem sie weniger Studierende zulassen. Die Kapazitätsverordnung stellt damit sicher, dass nicht Studienplätze reduziert werden, etwa, um Profilierungsbestrebungen den Hochschule nachzugeben. Warum die Kapazitätsverordnung verteidigen? Die Kapazitätsverordnung ist damit ein Bremsklotz, wenn es um die Durchsetzung wettbewerblicher Reformen an den Hochschulen geht. Dies sei an einigen Beispielen verdeutlicht:

Studiengebühren werden gerne damit begründet, dass durch diese Einnahmen bessere Betreuungsrelationen und Studienbedingungen ermöglicht würden. Nach derzeitigem Recht können von den Studiengebühren jedoch keine dauerhaften Stellen geschaffen werden, da dies die Kapazität der Hochschule erhöhen würde und diese dann mehr Studierenden aufzunehmen hätte. Damit ist der Begründungszusammenhang der besseren Bedingungen jedoch hinfällig. Zudem erschwert die KapVO, dass sich einzelne Hochschulen als Elite definieren und über (höhere) Studiengebühren bessere Bedingungen versprechen. Das Bundesverfassungsgericht sagte hier 1973 ganz klar: Erst kommt das Recht auf Bildung.

Die KapVO ist auch geschaffen worden, da das Abitur als Rechtsanspruch auf einen Studienplatz gilt, nicht etwa als das Recht, sich zu bewerben. Deshalb müssen die Hochschulen alle Kapazitäten ausschöpfen, bevor StudienplatzbewerberInnen abgelehnt werden dürfen. Eine Änderung der Rechtsprechung würde demnach die Hochschulzugangsberechtigung entwerten.

Der Hochschulwettbewerb kann derzeit in Mangelstudiengängen nicht dadurch angeheizt werden, dass man nur wenige Studierende zulässt. "Elite" bzw. der "Wettbewerb" darum ist also schwieriger mit einer KapVO.

Die Kapazitätsverordnung wird angegriffen

Das alles wissen auch die "Reformer", weshalb die KapVO angegriffen wird. Dies wurde beispielsweise in der Debatte um die so genannte nachfragorientierte Hochschulfinanzierung deutlich. Es ist angesichts der politischen Entwicklung nicht auszuschließen, dass das Bundesverfassungsgericht im Falle einer erneuten Entscheidung anders urteilt als 1973. Daher gilt es, sich Themen zu suchen, die attraktiver sind als "rettet die KapVO", die im Kern aber das selbe aussagen. Anknüpfungspunkte sind der Hochschulzugang und das Thema Studiengebühren ebenso wie die Gegenüberstellung von Elite und Masse, sprich der Frage: Erst Studienplätze oder erst bessere Bedingungen schaffen. Dabei darf allerdings nicht aus den Augen verloren werden, dass das Ziel die Schaffung ausreichender Studienplätze bleibt.

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