Reform des Hochschuldienstrechtes
01.10.2000: Nach dem Empfehlungsbericht der von der Bundesregierung eingesetzten ExpertInnenkommission (vgl. Forum Wissenschaft 3/00) von April 2000 hat jetzt das BMBF ein auf diesen gestütztes eigenes Konzept (Stand 21.9.2000) vorgelegt, welches die Diskussion der künftigen Monate bestimmen wird. Dazu nimmt der BdWi wie folgt Stellung:
Vorbemerkung:
Die gegenwärtige Personalstruktur an Hochschulen ist durch ein konzeptionsloses und wissenschaftswidriges Nebeneinander abgebrochener Reformversuche, anachronistischer Relikte des 19. Jahrhunderts und technokratischer Notmaßnahmen zur Bewältigung der Überlast gekennzeichnet. Der BdWi unterstützt im Grundsatz alle Bestrebungen einer Reform des Hochschuldienstrechtes, insoweit diese zu einer Rationalisierung wissenschaftlicher Berufsausübung beitragen. Unser langfristiges Leitbild dabei ist die demokratische Kooperation zwischen den Hochschulmitgliedern ebenso wie zwischen Hochschule und gesellschaftlicher Öffentlichkeit. Dieser Ansatz "Wissenschaft als Beruf" meint dabei vor allem, dass sich die Personalstruktur an einer rationalen, fachlich wie politisch legitimierbaren Arbeitsteilung der an den Hochschulen konkret anfallenden Aufgaben in Forschung, Lehre und Dienstleistungen zu orientieren hat. Dies ist heute weitgehend nicht gegeben, da sich aus der spezifischen deutschen Hochschultradition heraus, in den Karrieremustern und Arbeitsverhältnissen das Motiv der Reproduktion von Hierarchien, d. h. von Statuserlangung und -erhaltung (Professur) gegen eine rationale Reflexion der gesellschaftlichen Anforderungen an die Hochschulen verselbstständigt hat .
Dass das deutsche Hochschulsystem in seinem traditionalistischen Zuschnitt weder mit ausländischen Wissenschaftssystemen noch mit den Arbeitsbedingungen, welche die freie Wirtschaft in der Forschung garantiert, konkurrenzfähig ist, dürfte nicht zuletzt der Anstoß für die gegenwärtigen nachdrücklichen Bestrebungen einer administrativen Reform "von oben" sein. Uns geht es jedoch in der folgenden Stellungnahme nicht darum, Motive zu "entlarven", sondern zu fragen, ob das Konzept der Bundesregierung zumindest Einzelschritte enthält, die in eine sinnvolle Richtung führen könnten.
(1)
Wir teilen die Kritik anderer Verbände, dass den vom BMBF geplanten Maßnahmen kein integriertes Konzept zur Reform der gesamten Personalstruktur zugrunde liegt. Die Regierung orientiert sich vor allem am Ziel internationaler Konkurrenzfähigkeit der Spitzenforschung und setzt daher folgerichtig an Berufungskriterien und Besoldung von ProfessorInnen an. Dadurch geraten nicht unmittelbar professorale forschungsbezogene Tätigkeiten an Hochschulen ebenso aus dem Blick wie die Mehrheit des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals. Es besteht die Gefahr problematischer Disproportionen, wenn unbestreitbare Verbesserungen im Bereich des promovierten wissenschaftlichen Nachwuchses mit einer Höherbelastung und Statusabwertung nachgeordneter Personalkategorien einher ginge. Dieser Effekt einer "Umverteilung von unten nach oben" wird insbesondere durch das Paradigma der "Kostenneutralität" gestärkt. Das ist aus Sicht des BdWi der entscheidende "Webfehler" der sich abzeichnenden Dienstrechtsreform.
(2)
Die unklaren und in sich widersprüchlichen Aussagen zur künftigen Situation der wissenschaftlichen MitarbeiterInnen bestätigen, dass das BMBF offenbar kein Konzept zur Qualifikation des sog. wissenschaftlichen Nachwuchses (im engeren Sinne) hat. Auf der einen Seite sollen Dienstaufgaben (außer Lehrleistungen) der "alten" AssistentInnen, die als Personalkategorie mit der Einführung der Juniorprofessuren (s.u.) entfallen, künftig von MitarbeiterInnen wahrgenommen werden, auf der anderen Seite sollen sich deren Qualifikationszeiten radikal verkürzen. Obwohl nach wie vor zwei Drittel aller Promotionen auf Haushaltsstellen erstellt werden, soll künftig "in der Regel" die Promotion als postgraduale Studienphase erfolgen - ganz im Sinne der von den europäischen BildungsministerInnen in Bologna vereinbarten Norm einer dreigliedrigen Studienstruktur mit den Abschlüssen Bachelor, Master und Promotion. Konsequenz einer derartigen Herabstufung der DoktorandInnenausildung ist eine verstärkte Umstellung der Promotionsförderung auf Stipendien. Dies liefe auf eine radikale Statusabwertung und Einkommensminderung der Mehrheit der DoktorandInnen hinaus. Der BdWi spricht sich eindeutig für die Promotion in tariflich geregelten und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen als Regelfall aus. Die ist nicht allein arbeits- und sozialrechtlich gerechtfertigt, sondern auch dadurch, dass sich die Promotion nicht auf ein Ausbildungsverhältnis reduzieren lässt: Sie ist zugleich eine selbstständige Forschungsleistung für die Institution Hochschule und die Gesellschaft. Darüber hinaus erfordert die "Ausbildung zur Wissenschaft" über die reine Forschungsspezialisierung hinaus den Einblick in die Vielfalt von Aufgaben in Studium, Lehre und Dienstleistungen, welcher am besten in Arbeitsverhältnissen am Fachbereich zu gewinnen ist. Der BdWi kritisiert aufs Schärfste die vom BMBF beabsichtigte Reduzierung der maximalen Beschäftigungsdauer von DoktorandInnen von 5 auf 4 Jahre. Die Beschäftigungsbedingungen müssen sich vielmehr an den tatsächlichen Durchschnittspromotionszeiten orientieren und sich auch auf die Phase nach Einreichung der Dissertation erstrecken. Mindestbeschäftigungsbedingungen für DoktorandInnen müssen eine Dauer von 5 Jahren, den Anspruch auf mindestens die Hälfte der Arbeitszeit für selbstbestimmte Forschung sowie einen Schutz vor Zwangsteilzeitbeschäftigung gegen den Willen der ArbeitnehmerInnen garantieren.
(3)
Der BdWi spricht sich folgerichtig gegen jegliche Festlegung von Altersgrenzen für die Besetzung wissenschaftlicher Stellen gleich welcher Kategorie aus. Der richtigen Kritik von BMBF und der vom BMBF eingesetzten Expertenkommission daran, dass in der deutschen Hochschultradition subalterne Beschäftigungsverhältnisse und Karrierephasen bis zur Erlangung der Professur viel zu lange dauern und die Kreativität einschränken, kann nicht durch die technokratisch-administrative Festlegung "niedriger" Altersstufen entsprochen werden. Weder die Empfehlungen der Expertenkommission noch das BMBF-Reformkonzept sehen eine wirkliche Verkürzung der Laufbahn des HochschullehrerInnennachwuchses vor, die allein durch eine Vorverlegung der Entscheidung über den dauerhaften Verbleib an der Hochschule erreicht werden könnte. Weiterhin soll der wissenschaftliche Nachwuchs erst nach Promotion (4 Jahre), ggf. Postdoc-Phase (2-3 Jahre) und befristet ausgeübter Juniorprofessur (3-6 Jahre) durch eine Berufung auf eine Lebenszeitprofessur die Perspektive einer dauerhaften Ausübung von "Wissenschaft als Beruf" erhalten. Die Vorverlegung dieses Zeitpunkts vom Beginn des fünften in das Ende des vierten Lebensjahrzehnts beruht allein auf einer angestrebten Verkürzung von Studien- und Promotionsphase, ohne dass aber für diese Verkürzung die erforderlichen strukturellen Voraussetzungen geschaffen werden. Das widerspricht der an anderer Stelle ausgesprochenen Zielsetzung, einer Vielfalt von Qualifikationswegen und -umwegen, von typischen und untypischen, von Kinderziehungszeiten integrierenden oder diese ausschließenden, von eher männer- und eher frauenspezifischen biografischen Mustern in wissenschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen Rechnung zu tragen. Gleichzeitig wird das Problem einer beruflichen Sackgasse für hochqualifizierte, aber nicht auf Professuren berufene WissenschaftlerInnen systematisch fortgeschrieben.
(4)
Einrichtung, Ausstattung und Zuschnitt der neuen Juniorprofessuren als selbstständige und nicht weisungsabhängige Stellenkategorie für Forschung und Lehre werden von uns im Grundsatz befürwortet. Dies muss mit der Abschaffung der Habilitation verbunden werden. Die Expertenkommission sieht dafür lediglich eine "Kann"-Bestimmung vor. Dies würde jedoch bei den gegenwärtigen akademischen Kräfteverhältnissen dazu führen, dass insbesondere in den Sozial-, Geistes- und Rechtswissenschaften die Habilitation als Regelfall beibehalten und die Juniorprofessuren als "zweitrangig" abgestempelt würden. An ähnlichen Versuchen, über neue Seiten- und Umwege zur Professur die Habilitation abzuschaffen, sind auch schon frühere Versuche der Personalreform gescheitert. Daher ist es zu begrüßen, wenn das BMBF über die Expertenkommission hinausgeht, und die Abschaffung des Habilitationsrechtes der Universitäten erwägt. Dies muss zügig verwirklicht werden, wenn nicht der rationale Kern der Dienstrechtsreform verspielt werden soll. Darüber hinaus müssen JuniorprofessorInnen die gesicherte Perspektive einer grundsätzlich auf Dauer angelegten beruflichen Tätigkeit als WissenschaftlerInnen erhalten, um die Entscheidung über definitiven Eintritt oder Ausscheiden aus der Hochschullaufbahn unmittelbar nach der Promotion treffen zu können. Damit ist nicht gesagt, dass JuniorprofessorInnen "automatisch" auf Professuren zu überführen sind; sie müssen jedoch mindestens die Option auf eine Übernahme als wissenschaftliche MitarbeiterInnen haben.
(5)
Die Abschaffung der Habilitation und die Einrichtung von Juniorprofessuren würden die Situation der PostdoktorandInnen eindeutig verbessern. Sie heben jedoch nicht das Grundproblem einer schematischen Einteilung in "Nachwuchs" und ProfessorInnen als strukturbildend für die Karrieremuster des Hochschulpersonals auf. Damit würde auch künftig die Perspektive hauptberuflicher und dauerhafter wissenschaftlicher Beschäftigung auf die der ProfessorInnenlaufbahn eingeschränkt sein. Dies entspricht jedoch immer weniger der realen Differenzierung einer Vielfalt von Tätigkeiten in Forschung, Lehre, Beratung, Wissenschaftsmanagement und sonstigen Dienstleistungen, die sich an und neben den Hochschulen herausgebildet hat. Um dem Rechnung zu tragen ist die Einrichtung einer entsprechenden Vielfalt von Funktionsstellen, welche eine dauerhafte Beschäftigung eröffnen, neben der ProfessorInnenlaufbahn erforderlich. Diese Aufgabe wird zwar auch vom BMBF zaghaft andeutet, jedoch viel zu unverbindlich unter der Rubrik "Sonstiges" bzw. unter Finanzierungsvorbehalt abgehandelt. Die zielgerichtete Schaffung von Funktionsstellen muss vielmehr Bestandteil der Dienstrechtsreform sein. Gleichzeitig muss die Möglichkeit zur befristen Beschäftigung von WissenschaftlerInnen auf wenige und eindeutig definierte Tatbestände wie die Qualifikation durch Promotion beschränkt werden.
(6)
Die Expertenkommission und das BMBF deuten an, dass die Einrichtung von Juniorprofessuren Wissenschaftlerinnen im Vergleich zu den traditionellen Verfahren (Habilitation) begünstigt. Diese bloße Erwartung wird jedoch kaum ausreichen. Gleichstellungspolitik muss vielmehr struktureller Bestandteil der Dienstrechtsreform sein. Das mit der Implementation der Juniorprofessur zu verbindende gleichstellungspolitische Ziel kann daher nur sein, 50% dieser neu geschaffenen Stellen mit Wissenschaftlerinnen zu besetzen. Im Jahr 2000 stehen wir nicht mehr am Vorabend, sondern inmitten des sich auf die Jahre 1995-2010 erstreckenden Generationenwechsels in der ProfessorInnenschaft. Im ersten Jahrfünft dieses Umbruchs wurden die entscheidenden Weichenstellungen für einen gleichberechtigten Zugang von Frauen auch zu den Führungspositionen in Hochschulen und Forschungseinrichtungen verpasst. Der Frauenanteil an diesen Führungspositionen (Professuren) liegt immer noch bei ca. 10 % (Hochschulen) bzw. 5 % (außeruniversitäre Forschungseinrichtungen). Auch im Bereich des wissenschaftlichen Nachwuchses ist der Frauenanteil immer noch weit von einer Geschlechterparität entfernt. Das Instrument einer bevorzugten Einstellung von Frauen bei gleicher Qualifikation hat sich als unzureichend erwiesen, sodass unverzüglich verbindlichere Maßnahmen wie die paritätische Vergabe der neu zu schaffenden Juniorprofessuren durchzusetzen sind. Darüber hinaus müssen Erfolge und Misserfolge in der Gleichstellung zu einem entscheidenden Kriterium bei der hochschulübergreifenden und hochschulinternen Verteilung von Personal- und Sachmitteln sowie bei der Evaluation von Leistungen werden.
(7)
Der BdWi begrüßt ausdrücklich die Absicht des BMBF, eine besoldungssystematische Gleichstellung von Universitäten und Fachhochschulen herbeizuführen. Dies soll dadurch erfolgen, dass entsprechend der neuen Besoldungsordnung W die beiden nach der Juniorprofessur (W 1) geplanten ProfessorInnenkategorien W 2 (7000,- DM Grundgehalt) und W 3 (8500,-) sowohl an Universitäten als auch an Fachhochschulen eingerichtet werden können. Damit greift das BMBF die öffentliche Kritik an der Expertenkommission auf, die noch eine institutionelle Grundgehaltsdifferenzierung nach Fachhochschulen und Universitäten vorgeschlagen hatte. Mit der Abschaffung des Habilitationsrechtes würde in der Tat ein weitere Grund für die Beibehaltung eines vertikalen Hochschulsystems entfallen. Dabei stellt sich jedoch die Frage, mit welcher Legitimation es dann überhaupt noch erforderlich ist, zwei ProfessorInnenkategorien beizubehalten? Wenn sich die Gehälter im Wesentlichen an einer (wie auch immer bestimmbaren) Leistung orientieren sollen, nach welchen Kriterien erfolgt dann eine Einteilung nach Mehr- und MinderleisterInnen bereits in den Grundgehältern? Zumal wenn es die Absicht ist, die Fachhochschulen künftig gleichzustellen? Angesichts der bestehenden akademischen Kräfteverhältnisse würde sich "hinterrücks" wieder die Wertungshierarchie zwischen Fachhochschulen und Universitäten durchsetzen, auch weil die Einrichtung von Juniorprofessuren den Universitäten vorbehalten bleibt. Wenn die Fachhochschulen nicht nur rhetorisch gleich behandelt werden sollen, muss ihnen ein größeres Forschungsbudget zugewiesen sowie ein institutionelles Promotionsrecht und damit die Möglichkeit, einen eigenen wissenschaftlichen Nachwuchs auszubilden, eingeräumt werden. Damit müssen sie künftig auch Juniorprofessuren einrichten können. Angesichts der dynamischen Entwicklungen in Wissenschaft und Gesellschaft ist es erforderlich, insgesamt die Übergänge zwischen Fachhochschulen und Universitäten zu stärken und die Forschungs- und Bildungsidee der Integrierten Gesamthochschule wieder auf die politische Tagesordnung zu setzen.
(8)
Der BdWi begrüßt grundsätzlich die Einführung leistungsabhängiger variabler Gehaltsbestandteile in der ProfessorInnenbesoldung. Hiermit muss jedoch die Möglichkeit einer stärkeren öffentlichen Transparenz, Legitimationspflicht und demokratischen Kontrolle wissenschaftlicher Arbeit verbunden werden. Diese demokratische Potenzialität setzt sich nicht von selbst durch. Die Diskussion um Bewertungskriterien, Verfahren und politische Partizipation wird Sache der künftigen Auseinandersetzungen auf Fachbereichs- und Hochschulebene sein. Es muss in jedem Fall verhindert werden, dass "Leitungsbewertung" sich lediglich in einer Verstärkung des ProfessorInnentourismus sich ständig gegenseitig bewertender "Peers" erschöpft. Wenn damit keine Stärkung der Beteiligung nicht-professoraler Gruppen verbunden ist, ist die Sache sinnlos. Wenn schließlich diese Leistungsbewertung mit der Beförderung institutioneller Reformziele der Hochschulstrukturen insgesamt verbunden werden soll, dann müssten diese Ziele auch in Bewertungskriterien verbindlich formuliert, ggf. gesetzlich garantiert werden. Zu denken wäre etwa daran, dass die Bewertung des Studien- und Lehrbetriebes unter Einbeziehung studentischer Lehrveranstaltungskritik mindestens gleichrangig neben der Forschung rangiert.
(9)
Bedingung der Zustimmung zu leistungsabhängigen Gehaltsbestandteilen kann nur sein, dass diese nicht durch Einsparungen in nachgeordneten Personalkategorien erwirtschaftet werden. Wir haben es derzeit mit der scheinbar paradoxen synchronen Entwicklung zu tun, dass die Lasten der chronischen Unterfinanzierung des Hochschulsystems einseitig auf ein prekär beschäftigtes "akademisches Proletariat" verlagert werden (Wissenschaftliche Hilfskräfte, zwangsteilzeitbeschäftigte MitarbeiterInnen mit gestückelten Vertragszeiträumen, hauptberuflich tätige Lehrbeauftragte und Scheinselbstständige), andererseits der Ruf der professoralen Standesverbände nach einem "Durchbrechen der B 10-Schwelle" (die Besoldungsstufe B 10 - rund 18.000 DM pro Monat - markiert derzeit die gesetzliche Obergrenze bei der ProfessorInnenbesoldung) immer lauter wird und im BMBF bereits Gehör gefunden hat. Zweitens ist die Erhöhung der politischen Transparenz über Leistung mit dem Paradigma der "Kostenneutralität" unvereinbar, weil dieses lediglich ein Nullsummenspiel der Reproduktion traditioneller akademischer Hierarchien begünstigen würde.
(10)
Die Reformvorschläge von BMBF und Expertenkommission kranken an der unhinterfragten Vorstellung, dass die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des wissenschaftlichen Personals weiterhin einseitig vom Staat oktroyiert werden müssten, anstatt diese, wie in anderen Branchen selbstverständlich, von den TarifpartnerInnen - öffentliche Arbeitgeber und Gewerkschaften - aushandeln zu lassen. Dies manifestiert sich an zwei Strukturprinzipien der Konzepte zur Reform des Hochschuldienstrechts. Zum einen im sachwidrigen Festhalten am BeamtInnenstatus für ProfessorInnen. Zum anderen in der mangelnden Bereitschaft, das Hochschulfristvertragsgesetz von 1985 aufzuheben oder zumindestens einer abweichenden Regelung durch die TarifpartnerInnen zugänglich zu machen. Nach wie vor ist daher die grundgesetzlich garantierte Tarifautonomie in Hochschulen und Forschungseinrichtungen substanziell beschränkt. Der BdWi unterstützt die Forderungen der Gewerkschaften nach einer tariflichen Regelung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des gesamten Personals der Hochschulen und Forschungseinrichtungen, in die ausdrücklich auch wissenschaftliche Hilfskräfte mit und ohne Hochschulabschluss sowie Lehrbeauftragte und Scheinselbstständige einzubeziehen sind. Der BdWi mahnt Arbeitgeber und Gewerkschaften jedoch gleichzeitig, durch notwendige und sinnvolle wissenschaftsspezifische Vereinbarungen nicht die Errungenschaft des Flächentarifvertrags im Bereich des öffentlichen Dienstes preiszugeben. Dies enthebt die Gesetzgeber in Bund und Länder nicht von ihrer Verantwortung, die Grundzüge der Personalstruktur und gewisse Mindeststandards in den Hochschulgesetzen festzulegen.