Vorab-Stellungnahme des BdWi zum 5. HRG-Änderungsgesetz
10.09.2001: Anhörung des Bundestagsausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung am 24.9.2001
- Vorbemerkung
- 1.Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (Neuordnung Promotionsphase, Einführung des Juniorprofessors)
- 2. Abschaffung der Habilitation (Übergangsregelungen, Quereinsteiger)
- 3. und 4.: Beschäftigungsverhältnisse (Professor, Juniorprofessor, wissenschaftliche Mitarbeiter) - Attraktivität deutscher Hochschulen für ausländische wissenschaftliche Nachwuchskräfte
- 5. Frauenförderung
- 6. Politisches Mandat - Studiengebühren
Vorbemerkung
Der Gesetzentwurf enthält gegenüber dem Status quo zweifellos Verbesserungen für einzelne Segmente des Hochschulpersonals. Wir teilen jedoch die Kritik der Gewerkschaften und anderer Verbände, daß den im 5. HRGÄndG geplanten Maßnahmen kein integriertes Konzept zur Reform der gesamten Personalstruktur zugrunde liegt, welches sich an einer transparenten Beschreibung aller an den Hochschulen anfallenden und aufeinander bezogenen Aufgaben in Lehre, Forschung und Dienstleistungen orientiert. Im Resultat eines verkürzten Wettbewerbsbegriff zielt der Entwurf vor allem auf die internationaler Konkurrenzfähigkeit der Spitzenforschung und setzt daher folgerichtig an einer Modernisierung von Karrieremustern und Besoldung der ProfessorInnen an. Dadurch geraten nicht unmittelbar forschungsbezogene Tätigkeiten an Hochschulen ebenso aus dem Blick wie die Mehrheit des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals in Forschung und Lehre. Es besteht die Gefahr problematischer Disproportionen, wenn die unbestreitbare Verbesserungen im PostdoktorandInnenbereich mit einer Höherbelastung und Statusabwertung nachgeordneter Personalkategorien einher ginge.
Im Folgenden nehmen wir zu den Fragen des Ausschusses in der erbetenen Kürze Stellung:
1.Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (Neuordnung Promotionsphase, Einführung des Juniorprofessors)
Ein Konzept für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in seiner Gesamtheit, d.h. auch "unterhalb" der ProfessorInnenlaufbahn, läßt der Entwurf nicht erkennen. Ungeachtet dessen ist die Einführung der Juniorprofessor grundsätzlich zu unterstützen. Diese Aussage bezieht sich vor allem auf Beschäftigungsbedingungen und die Aufgabenbeschreibung selbständiger wissenschaftlicher Arbeit. Unklarheiten und Kritik bleiben hinsichtlich der Eintrittsbedingungen in eine Juniorprofessor und hinsichtlich der Überleitung in eine Regelprofessur (s.u.) bestehen.
Eine "Neuordnung der Promotionsphase" enthält das 5. HRGÄndG nicht. Einerseits ist die Schaffung eines DoktorandInnenstatus (§ 36) mit mitgliedschaftlichen Rechten zu begrüßen, allein insofern daraus eine Verpflichtung der Hochschule abgeleitet werden kann, entsprechend strukturierte Forschungs- und Ausbildungsangebote zu ermöglichen. Dies könnte eventuell eine Verbesserung der Situation von promovierenden Studierenden oder sog. Externen ("Selbstzahler") bedeuten. Konsequenterweise müßte die Regel auf alle ForschungsstipendiatInnen auch in der Postdoc-Phase ausgeweitet werden. Andrerseits darf diese Regel nicht zur Erfindung einer neuen Personalkategorie ("zwischen" Studierenden und Mittelbau) und folglich zu einer Statusabwertung einer Mehrheit der gegenwärtig Promovierenden auf Haushaltsstellen führen. Die Begründung des Entwurfs (S.23) verdeutlicht, daß ein eindeutiges Konzept der Promotion in der Spannweite zwischen Beschäftigungsverhältnissen und Stipendien nicht existiert und statt dessen die Situation eines unverbindlichen Nebeneinanders verschiedener Rechtskategorien in Kauf genommen wird.
Der BdWi spricht sich eindeutig gegen die Tendenzen einer Neuzuschneidung der Promotion als "Studienphase" und für den Vorrang von Beschäftigungsverhältnissen an Hochschuleinrichtungen aus. Dies beinhaltet auch, daß die Zuordnung der DoktorandInnen zur Statusgruppe der akademischen Mitarbeiter mit entsprechenden Vertretungsrechten in der Selbstverwaltung bundesrechtlich geregelt werden muß und nicht den Ländern überlassen werden darf (wie in § 37 Abs.1 vorgesehen)
2. Abschaffung der Habilitation (Übergangsregelungen, Quereinsteiger)
Die Vervielfältigung von Einstellungsvoraussetzungen für ProfessorInnen (§ 44 Abs.1, 4 a-b) ist im Grundsatz zu begrüßen, weil dies auch der Vielfalt wissenschaftlicher Praxis entspricht. Der Konflikt um den künftigen Status der Habilitation ist im 5.HRGÄndG dennoch nicht eindeutig geklärt. Die Neufassung des § 44 bevorzugt eine juristisch "weiche" Durchsetzung der Juniorprofessur (JP) und der Anerkennung der durch sie erbrachten "zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen" ohne förmliches Prüfungsverfahren, wodurch ein Nebeneinander verschiedener - traditioneller und moderner - Berufungsvoraussetzungen zunächst möglich - und für eine Übergangszeit zweifellos auch erforderlich - ist. Etwas anders ist es jedoch, wenn von Ländern wie Bayern die Situation so ausgelegt wird, daß JPs eine Ergänzung traditioneller akademischer Rekrutierungswege im Sinne eines zusätzlichen "Exzellenz-Pools" sind, dessen Stellenumfang weitaus geringer sein soll als es dem Ersatzbedarf für Professuren entspricht. Damit wäre die ursprüngliche hochschulpolitischen Intention ins Gegenteil verkehrt. Eine Abschaffung des Habilitationsrechtes könnte daher erforderlich werden.
3. und 4.: Beschäftigungsverhältnisse (Professor, Juniorprofessor, wissenschaftliche Mitarbeiter) - Attraktivität deutscher Hochschulen für ausländische wissenschaftliche Nachwuchskräfte
Eine transparente laufbahnrechtliche Regelung der Beziehung zwischen den erwähnten Personalkategorien fehlt. Insbesondere ist das grundsätzliche Festhalten am Beamtenrecht bzw. an Zeitbeamtenverhältnissen (§ 48) zu kritisieren, welches allen - ansonsten so häufig beschworen - internationalen Gepflogenheiten widerspricht. Der BdWi spricht sich demgegenüber für ein einheitliches Dienstrecht (auf Angestelltenbasis/ Wissenschaftstarif) für alle hauptberuflichen wissenschaftlich Beschäftigten aus.
Gleichzeitig bleiben die Übergänge zwischen den Laufbahngruppen unklar. Die Absicht etwa, Lebenszeitprofessuren im jüngeren Alter zu besetzen, soll nicht durch eine Veränderung der unmittelbaren Qualifikationsphasen als HochschullehrerIn, sondern vor allem durch eine administrativ vorgegebene Verkürzung von Studien- und Promotionszeiten (u.a. als Bewährungsvoraussetzung für JPs) bewirkt werden. Wissenschaftliche MitarbeiterInnen sollen so einerseits die Dienstaufgaben der künftig wegfallenden Assistentengruppe mit übernehmen, andrerseits etwa auf Qualifikationsstellen ihre Promotionszeiten um mindestens ein Jahr gegenüber dem heutigen (vor allem durch die Überlastung mit qualifikationsfremden Dienstaufgaben bewirkten) Durchschnitt (5 Jahre) auf 3-4 Jahre verkürzen, wenn sie die Voraussetzung für Juniorprofessuren erfüllen wollen (S. 23). Ohne eine Verbesserung der personellen und sachlichen Ausstattungsbedingungen dürfte dies kaum möglich sein.
Der Zuschnitt der Juniorprofessuren dürfte für ausländische sog. NachwuchswissenschaftlerInnen wenig attraktiv sein. Dies hängt u.a. damit zusammen, daß der Übergang zu Dauerstellen auch künftig von willkürlichen und zufälligen Entscheidungen (und weniger von eigener Leistung) abhängig ist. Diese mangelnde Attraktivität ist zum einen auf die (für vergleichbare Assistenzprofessuren im internationalen Maßstab unübliche) "Zwischenevaluation" nach drei Jahren zurück zu führen. Zum zweiten läßt auch die "Beendigung" einer Juniorprofessur -solange der Gesetzgeber etwa die Möglichkeit einer (international gebräuchlichen) tenure track ausdrücklich ausschließt - nur die Alternative zwischen beruflichem Scheitern und einer (auch vom Zufall frei werdender Stellen abhängigen) (Dauer-) Berufung zu, was gerade an der Habilitation zu Recht kritisiert wurde. Stellenkategorien (Hochschuldozenten, Oberassistenten), die zumindest für einen Teil der Habilitierten alternative Beschäftigungsmöglichkeiten zur Professur bieten, werden zugunsten der Juniorprofessurstellen gestrichen. Um die Konstruktion neuer beruflicher Sackgassen für Hochqualifizierte zu vermeiden sind mindestens zwei Dinge erforderlich: a) sollte die Einführung einer tenure track als komplementäre Möglichkeit der Erlangung einer Lebenszeitprofessur erwogen werden; b) sind vermehrt Funktionsstellen an Hochschulen für die Erfüllung ihrer institutionellen Daueraufgaben einzurichten, wodurch folglich wissenschaftliche Berufsausübung auch außerhalb der Professur ermöglicht würde.
5. Frauenförderung
Seit der 4. HRG-Novelle (1998) gehört die Verwirklichung des Gleichstellungsauftrages (§ 3) zu den eigenständigen Aufgaben der Hochschulen. Dessen ungeachtet und angesichts der Tatsache, daß alle bisherigen Frauenförderprogramme gemessen an ihren Zielen, den Anteil von Frauen in akademischen Spitzenpositionen nachhaltig zu erhöhen, gescheitert sind, läßt auch die 5. Novelle im Unklaren, wie dies erreicht werden soll. Das alleinige Reden darüber, daß Juniorprofessoren "weiblichen" Biographiemustern gerechter würden, dürfte daran nichts ändern. Wenn im Jahre 2010 der Weg über die Juniorprofessur der Regelfall einer Berufung sein soll, sind der sog. "Generationswechsel" an Hochschulen und eine entsprechende Prägung der Personalverhältnisse mindestens für die kommenden zwei Jahrzehnte vollzogen. Die damit verbundenen Probleme können nur vermieden werden, wenn sich der Gesetzgeber jetzt zu einer verbindlichen Quotierung der Besetzung von Juniorprofessuren (Mindestumfang: 40% Frauenanteil) entschließt.
6. Politisches Mandat - Studiengebühren
In Ergänzung zum Fragenkatalog des Ausschusses stellt der BdWi mit Bedauern fest, daß im Widerspruch zu vorherigen Versprechungen des Koalitionsvertrages die "Überarbeitung" des HRG weder ein Verbot von Studiengebühren noch eine Garantie des politischen Mandats (§ 41) für Studierendenvertretungen im verfassungsrechtlich möglichen Umfang enthält. Wenn sich darüber hinaus ein künftiges Verbot von Studiengebühren auf das sog. Erststudium begrenzen sollte (auch im Widerspruch zu früheren Versprechungen) und die Promotion künftig - wie von uns kritisiert (s.o.), aber im Gesetzentwurf ausdrücklich gewollt - in vermehrtem Umfang als "Studienabschnitt" konstruiert würde, wäre damit die Erhebung von Studiengebühren für die Promotion möglich. Dem ließe sich nur durch ein konsequentes und umfangreicheres Gebührenverbot begegnen.