Reform des Hochschuldienstrechtes auf Sand gelaufen! - Konzeptioneller Neuanfang erforderlich!
25.04.2002: Erklärung des BdWi Bundesvorstandes zur beabsichtigten "Nachbesserung" der Reform des Hochschuldienstrechtes (im Rahmen der 6. HRG-Novelle: 25.4.2002 im Bundestag)
Die mittlerweile formal in Kraft getretene 5 HRG-Novelle mit der Zielsetzung einer Reform des Hochschuldienstrechtes hat diejenigen auf die Barrikaden getrieben, zu deren Wohl und Vorteil sie angeblich bestimmt sein soll. Sie hat eine breite politische Protestbewegung innerhalb des wissenschaftlichen Mittelbaus ausgelöst, die sich vorrangig gegen die neue "Zwölf-Jahres-Frist" (§ 57b) richtete. Damit ist eine Begrenzung des Abschlusses von aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen (im Rahmen der Qualifikation zum Hochschullehrerberuf) auf insgesamt 12 Jahre intendiert. Viele befürchteten bei einer rigiden rückwirkenden Anwendung dieser Klausel ihre administrative Hinausdrängung aus dem Wissenschaftsbetrieb. Diese Protestwelle hat die Bundesregierung zum Reagieren gezwungen, indem das BMBF versprechen mußte, endlich im Sinne einer auch von PDS, GEW, BdWi und vielen anderen geforderte Übergangsregelung für den jetzigen Mittelbau "nachzubessern". Demnach können alle vor dem 23. Februar d. J. eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter im Grundsatz drei weitere Jahre (bis zum 28.2.2005) befristet beschäftigt werden, ohne daß bisherige Vertragslaufzeiten im Rahmen der 12-Jahres-Regel berechnet werden.
Diese Nachbesserung ist zu begrüßen. Die Betroffenen haben ein Recht auf Vertrauensschutz und auf ein Rückwirkungsverbot von Regeln, die sie zu Beginn ihrer beruflichen Karriereplanung gar nicht einkalkulieren konnten. Das ist das mindeste! Gleichzeitig ist eine Situation eingetreten, in der sich das, was ursprünglich einmal als "großer Wurf" und "Jahrhundertreform" angekündigt war, mittlerweile in einem technokratischen Gestrüpp von Ausnahmetatbeständen, reaktiver Schadensbegrenzung, Interpretationshilfen per extra geschalteter Hotline und Blockadeversuchen durch konservative Bundesländer verloren hat. Die ausschließliche Fixierung von Teilen der Presse auf die 12-Jahres-Frage und "spektakuläre Fälle" hat mit dazu beigetragen, daß wesentliche andere und gravierende Konzeptionsmängel der aktuellen Dienstrechtsreform, die Gewerkschaften und Wissenschaftsverbände wie der unsrige immer wieder zu thematisieren versuchten, undiskutiert geblieben sind. Kernproblem dieser Reform ist, daß sie sich auf eine strukturkonservative Modernisierung des Bestehenden beschränkt, strukturelle Fehlentwicklungen der letzen 15-20 Jahre nicht anpackt, und die Grundfrage, wie wissenschaftliche Tätigkeit als reflektiert-arbeitsteiliger Gesamtprozeß an den Hochschulen sinnvoll und in gesellschaftlicher Verantwortung zu gestalten ist, weder aufwirft, geschweige den löst.
Im Regelfall wurde von den meisten Kritikern der 5. HRG-Novelle die Sache so dargestellt, als seien befristete Verträge in unbegrenzter Anzahl und Folge ("Kettenverträge") der wissenschaftsadäquate Normalfall von nicht-professoralen Beschäftigungsverhältnissen an Hochschulen und als würde diese Möglichkeit jetzt von der Bundesregierung willkürlich eingeschränkt. Dies ist jedoch unzutreffend. Zunächst wurde der sog. Mittelbau (überwiegend auf MitarbeiterInnenstellen) im Zuge der Hochschulexpansion seit den 60er Jahren in Forschung, Lehre und Dienstleistungen zur zentralen wissenschaftlichen Personalkategorie und übernahm auch in zunehmendem Maße Aufgaben der Hochschullehrer. Die Expansion von Stellenteilungen und Fristverträgen bis hin zur heutigen (problematischen) "Normalität" solcher Arbeitsbedingungen setzte erst in Folge der 3. HRG-Novelle (1985) und des mit ihr verbundenen "Zeitvertragsgesetzes" ein; das heißt: im gleichen Maße, wie "Deregulierung" und "Flexibilisierung" zu hochschulpolitischen Leitbegriffen wurden. Dies ging mit einer entsprechenden Umschichtung der staatlichen Wissenschaftsfinanzierung einher, in welcher die institutionelle Finanzierung der Hochschulen ("Grundmittel") zunehmend im Verhältnis und zugunsten temporär finanzierter Projektforschung reduziert wurde, d.h. zugunsten der sog. "Drittmittel", deren weitaus größter Teil nach wie vor aus öffentlichen Quellen - kurz: Steuergeldern - kommt. Wenn daher aktuell die Notwendigkeit von Fristverträgen mit den üblichen Bedingungen der Projektforschung begründet wird, dann ist dies zwar richtig, als Argument jedoch tautologisch (die gleichen Finanzen könnten genauso gut in die Entscheidungskompetenz partizipatorischer Gremien und verbunden mit einer transparenten Personalplanung über die Grundausstattung verteilt werden).
Das weitgehende "Einfrieren" der Hochschulfinanzen seit dem sog. "Öffnungsbeschluß" (1977) verschärfte konsequenterweise die Prekarisierung wissenschaftlicher Beschäftigungsbedingungen, nicht zuletzt in Form zunehmender Zwangsteilzeitarbeitsverhältnisse. In deutlicheren Worten: Fristverträge wurden zu einem Instrument der Disziplinierung des sog. wissenschaftlichen Nachwuchses und einer Abwälzung der Folgen der Überlastpolitik auf die entsprechenden Personalkategorien. Die Kehrseite davon waren Statuswahrung und Besitzstandsicherung der Professorenschaft. Hinter der an der Oberfläche in Erscheinung tretenden hochschul- und arbeitsrechtlichen Problematik der Dienstrechtsreform verbergen sich bisher nicht angetastete akademische Machtverhältnisse.
So liegt auch eine gewisse, eigentlich leicht durchschaubare, Scheinheiligkeit darin, wenn Vertreter der Professorenschaft, ausnahmslos im Lebenszeitbeamtenstatus, versuchen, sich als selbstlose Sprecher der aktuellen Mittelbaubewegung gegen die 12-Jahres-Regelung zu inszenieren, indem sie befristete Verträge als Inbegriff von Kreativität, Internationalität und Mobilität darstellen; kurz: als Quasi-Lebensform des homo academicus - im Status des Noch-Nicht-Professors, versteht sich! Die Standesverbände selbiger Professoren haben in ihren vorhergehenden Stellungnahmen zur 5. HRG-Novelle nicht einen Halbsatz auf die Interessen des Mittelbaus verschwendet; es ging ausschließlich um die Bewahrung der "deutschen Habilitation". Jetzt sehen die gleichen Gruppierungen eine günstige Gelegenheit, die Dienstrechtsreform auch in ihren minimalen rationalen Bestandteilen (intendierte, wenn auch unvollkommene, Abschaffung der Habilitation) in einem "zweiten Anlauf" zu Fall zu bringen, indem sie die Proteste des Mittelbaus vor ihren Karren spannen. Ein deutliche Distanzierung der SprecherInnen der aktuellen Bewegung von derartigen Vereinnahmungsversuchen hätte die politische Klarheit noch fördern können.
Die gegenwärtigen wissenschaftlichen MitarbeiterInnen und AssistentInnen können angesichts der aktuellen Finanz- und Stellensituation der Hochschulen zu recht eine rigide Anwendung der 12-Jahres-Regelung als Gefährdung ihrer beruflichen Existenz betrachten. Das hat dann dazu geführt, daß die erste politische Massenbewegung des wissenschaftlichen Mittelbaus seit etwa 30 Jahren die Forderung nach der unbegrenzten Möglichkeit, befristete Arbeitsverträge abschließen zu dürfen, ins Zentrum ihrer Anliegen stellen mußte - und damit ein Instrument verteidigt, was immer zur Gefügigmachung desselben Mittelbaus eingesetzt wurde! Aus einer historischen Perspektive betrachtet ist dies paradox. Aus einer Perspektive der Vertretung unmittelbarer beruflicher Interessen ist dies absolut legitim und nachvollziehbar. Auch vielen BdWi-KollegInnen wurde in den aktuellen Auseinandersetzungen noch einmal deutlich vor Augen geführt, daß die Existenz alternativer Wissenschaft in einigen Nischen des Hochschulsystems direkt proportional von der Möglichkeit abhängt, befristete Verträge abschließen zu können. Es läßt die sich die Formel aufstellen: je nicht-etablierter wissenschaftliche Denkansätze im Verhältnis zum anerkannten akademischen Macht- und Institutionengefüge sind, um so schlechter die Stellensituation, um so prekärer die Arbeitsbedingungen! Dies trifft etwa auf relevante Bereich der Friedens- und Abrüstungsforschung, aber auch der Ökologie- oder Genderforschung zu.
Dieser Schizophrenie, etwas fordern zu müssen, was man gleichzeitig aus allgemeineren politischen Erwägungen ablehnt, läßt sich nicht dadurch entgehen, daß man sich gegen die 12-Jahres-Regel affirmativ auf die Möglichkeit der weiteren und uneingeschränkten Flexibilisierung wissenschaftlicher Tätigkeit bezieht. Der Widerspruch löst sich nur dadurch auf, daß alle Übergangsregelungen, Überbrückungen und Notlösungen, die aktuell gefordert werden müssen, als transitorische Maßnahmen in die politische Perspektive einer nachhaltigen Demokratisierung und Ent-Hierarchisierung der gesamten Hochschulpersonalstruktur gestellt werden. Dazu dürfte allerdings ein konzeptioneller Neuanfang erforderlich sein, der mit einem weiteren Herumflicken und "Nachbesserungen" an der aktuellen Gesetzeslage, welche den ständisch-patriarchalischen Kern akademischer Rekrutierungspraktiken unberührt läßt, nicht zu haben ist.
Dem BMBF konnte es schließlich gar nicht gelingen, deutlich zu machen, daß die Begrenzung von Kettenarbeitsverträgen "irgendwie" im Interesse der Betroffenen sei, wenn gleichzeitig durch den Zuschnitt der Dienstrechtsreform keinerlei politische Signale für alternative Beschäftigungsmöglichkeiten (etwa in Form von Funktionsstellen) außerhalb der durch die 12-Jahres-Regel sehr eng definierten "Qualifikationszeiten" gesetzt werden, mehr noch: wenn die gesamte Reform unter dem Paradigma der "Kostenneutralität" steht, wenn die Verkürzung von Qualifikationszeiten zur Voraussetzung der Erlangung von Juniorprofessuren gemacht wird, kurz: wenn in der gesamten akademischen Karriereplanung das Muster "jünger", "schneller", "dynamischer" durchgesetzt werden soll. Die Schlüsselfrage ist - in den Worten des Kasseler Hochschulforschers Jürgen Enders - "ob und inwieweit das Festhalten an einem Grundverständnis der postdoktoralen Phase als weiterer Qualifizierungs- und Selektionsphase nicht zwangsläufig zu den bekannten und wiederkehrenden Problemen des Hochschullehrernachwuchses führen" muß?
Die Bundesregierung hat kein Konzept für eine aufgabenorientierte Neugestaltung wissenschaftlicher Beschäftigungsverhältnisse. Insbesondere die Rolle des verbleibenden akademischen Mittelbaus in der Hochschularchitektur nach der jetzigen Dienstrechtsreform, etwa im Verhältnis zu den künftigen Juniorprofessuren und "regulären" Professuren, ist ungeklärt. Die Fixierung auf eine Rolle als Selektionsreserve entspricht weder den Aufgaben den Hochschule noch der konkret vom real existierenden Mittelbau geleisteten Arbeit. Durch eine Festschreibung dieser Situation sind künftige Konflikte programmiert. Die Dienstrechtsreform in ihrem aktuellen Zuschnitt entspringt einem verkürzten Blickwinkel auf "internationale Wettbewerbsfähigkeit", der die Reformthematik auf den Aspekt einer Modernisierung der Professorenlaufbahn verengt. Dadurch werden tendenziell sämtliche nicht-professoralen wissenschaftlichen Beschäftigungsverhältnisse an Hochschulen und (lt. 5. HRG-Novelle) in der öffentlich finanzierten hochschulfreien Forschung wirklichkeitswidrig als "Qualifikationszeiten" eingestuft. Das führte zu der absurden Situation, daß sich etwa seit zwei Jahrzehnten selbständig arbeitende WissenschaftlerInnen, z. B. in der Projektforschung, die sich zum Teil nicht mal für eine Professorenlaufbahn interessieren, durch die 12-Jahres-Regel "über Nacht" als "wissenschaftlicher Nachwuchs" und "QualifikantInnen" für das Professorenamt eingestuft sahen.
Dieser Weg der Personalstrukturreform führt nicht weiter. Ein "richtiger" Weg kann auch nicht einfach am Reißbrett entworfen und top down exekutiert werden. Allerdings lassen sich durchaus einige politische Eckpunkte und Rahmenbedingungen für einen Neuansatz angeben. Da ist zu allererst die Erkenntnis, daß der Gesetzgeber und in seiner Folge staatliche Behörden mit der juristischen Regulierung einer Vielfalt von Tätigkeiten und Arbeitsbeziehungen an Hochschulen zwangsläufig überfordert ist. Wie von GEW und ver.di gefordert müßte ein einheitlicher Wissenschaftstarifvertrag entwickelt und die konkrete Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse künftigen Konfliktregulierungen und Verhandlungen der Tarifpartner anheim gestellt werden. Dem entspricht die Erkenntnis, daß im Zuge der Hochschulexpansion in den Hochschuleinrichtungen eine - sich auch künftig noch weiter ausdifferenzierende - Vielfalt an selbständigen wissenschaftlichen und wissenschaftsunterstützenden Tätigkeiten in Forschung, Lehre, Wissenschaftsmanagement und -transfer, wissenschaftlichen Beratungen und Dienstleistungen entstanden ist, die sich immer weniger in den Schematismus der Professorenlaufbahn, in ein ständisches Meister-Schüler-Verhältnis, pressen lassen. Die Aufrechterhaltung dieses Schemas steht vielmehr einer aufgabenadäquaten Professionalisierung dieser vielfältigen Tätigkeiten entgegen.
Das Verhältnis von befristeten und Dauerstellen (die i. Ü. nicht, wie ständig penetrant behauptet wird, gleichbedeutend sind mit Unkündbarkeit, sondern vor allem mit Kündigungsschutz!) ergäbe sich künftig nicht mehr aus abstrakten traditionellen Laufbahnmustern, sondern aus dem Grund der jeweiligen Tätigkeiten selbst. Die Erstellung einer Promotion auf einer Qualifikationsstelle wäre ein solcher Befristungsgrund; ein Wechsel etwa zwischen Berufsausübung "in der Praxis" und periodischer wissenschaftlicher Tätigkeit durch zeitweisen Hochschulaufenthalt ebenso - die gesellschaftliche Bedeutung eines Wechsel solcher Beschäftigungsphasen dürfte künftig noch zunehmen. Mit der Erlangung der Promotion sollte der Status als "wissenschaftlicher Nachwuchs" definitiv beendet sein. Sie eröffnet grundsätzlich die Option für eine akademische Berufsausübung außerhalb der Hochschule oder weitere Beschäftigung in der (unmittelbaren) Wissenschaft. Für alle PostdoktorandInnen, die an der Hochschule bleiben, sollte das Prinzip gelten, daß institutionelle Daueraufgaben der Hochschulen in Forschung, Lehre und Dienstleistung auch auf tariflich geregelten unbefristeten Funktionsstellen im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden. Dies müßte auch für Professuren gelten, die dann nicht mehr das Nadelöhr für alle anderen wissenschaftlichen Arbeitsverhältnisse wären, sondern eine von verschiedenen Möglichkeit "Wissenschaft als Beruf" auszuüben. Es ist nie zu spät, eine solche Reformperspektive politisch zu konkretisieren!
BdWi-Bundesvorstand
Bonn und Marburg, den 24. April 2002