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Klaus Holzkamp

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Schutz geistigen Eigentums?

15.04.2003: Intellektuelle Gemeinschaftsgüter als Grundlage für Wissensfreiheit und Innovation

  
 

Forum Wissenschaft 2/2003; Titelbild: E. Schmidt

Mit der Durchsetzung der neuen digitalen Technologien hat die Regelungs- und Kontrolldichte bezüglich der Wissensbestände der Menschheit eine neue Qualität erreicht. War bislang die Nutzung von Wissen nur in Teilbereichen gesetzlich eingeschränkt, setzt sich mit dem WTO-Abkommen TRIPS sowie neuen Copyright- und Urheberrechtsgesetzen eine zunehmende Privatisierung bisheriger Gemeinschaftsgüter durch. Dabei gerät mehr in Gefahr als nur die Privatkopie, wie Andreas Poltermann berichtet.

Im Deutschen Bundestag wird in diesen Tagen der Regierungsentwurf zum neuen Urheberrechtsgesetz beraten. Neben einigen notwendigen Anpassungen an die veränderten Bedingungen der digitalen Umwelt sind hier auch umstrittene Paragraphen enthalten, die einseitig auf die Förderung von Informationsmärkten und die Kommodifizierung geistiger Erzeugnisse setzen. Das geplante Gesetz soll den rechtlichen Rahmen für Kontrollsysteme wie das Digital Rights Management schaffen, die Umgehung von Kopierschutzsystemen verbieten und bisher als "fair use" erlaubte Nutzungsformen für den privaten, nichtkommerziellen Gebrauch be- oder verhindern.

Der Gesetzentwurf soll eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 20011 umsetzen. Die wiederum orientiert sich weitgehend am US-amerikanischen Digital Millenium Copyright Act (DMCA) von 1998 und läuft Gefahr, auch die Nebenfolgen eines rigiden Kontroll- und Verwertungsregimes zu befördern, die sich in den USA bereits abzuzeichnen beginnen. Dort droht das neue Copyrightregime durch seine Ausrichtung an Informationsmärkten und privaten Verwertungsinteressen den Bestand öffentlich zugänglicher Informationen (englisch: Commons) zu beschneiden und das Innovationssystem der Wissensgesellschaft zu schwächen.

In den USA und Europa werden die Probleme rigider Copyright- und ausgeweiteter Patentregime seit Jahren kontrovers diskutiert. Dabei geht es nicht allein um Vor- oder Nachteile für einzelne Interessengruppen, z.B. den Streit zwischen Verlagen und Wissenschaft oder zwischen der IT-Industrie, die auf digitale Kontrollsysteme setzt, und Content-Industrie, die gegenwärtig am liebsten beides will: Pauschalvergütung auf Kopien und Rechtekontrolle. Und es geht auch nicht um den Streit zwischen Content-Industrie und den KünstlerInnen, die eher am System der Pauschalvergütung festhalten wollen oder ganz neue Modelle der Direktvermarktung entwickeln.2 Es geht vielmehr um die Frage, ob das Ziel von Regelungen zum Schutz des geistigen Eigentums tatsächlich nur der effektiv kontrollierte Eigentumsschutz und das effiziente Funktionieren von Märkten ist oder ob solche Schutzregelungen dem Gemeinwohl und letztlich der Umsetzung sozialer und wirtschaftlicher Menschenrechte dienen sollen.

Zweite Landnahme

In den letzten Jahren hat diese Auseinandersetzung Kontur gewonnen durch das Entstehen einer Bewegung, die sich für den Erhalt und den Ausbau der Gemeingüter (Commons) einsetzt.3 Diese Bewegung macht das Interesse an kollektiven nationalen oder globalen Ressourcen gegen die private wie staatliche Ausplünderung geltend. Sie beanstandet, dass proprietäre Grenzziehungen den Bereich bisher frei zugänglicher Informations-Ressourcen verkleinern und kontrollieren und damit eine wesentliche Ressource für kulturelle, soziale und wirtschaftliche Innovation verbrauchen. Aus ihrer Sicht sind rigide Systeme zum Schutz des geistigen Eigentums eine Plünderung öffentlicher Ressourcen. Ohne Schutz der informationellen Umwelt sind rigide Schutzsysteme für "geistiges Eigentum" eine Form von Piraterie - Piraterie freilich im Sinne eines politischen Begriffs, denn einen effektiven Rechtsschutz für die Commons gibt es noch nicht. Die Umkehr des Piraterievorwurfs mag überspitzt erscheinen, läßt sich aber durchaus plausibel machen an der neuen Qualität von Regulierung und Kontrolle seit Durchsetzung der neuen digitalen Technologien.

Unter den Bedingungen des alten Urheberrechts gab es einen kleinen Teil von Nutzungsformen, die reguliert wurden - vor allem das Publizieren - und innerhalb dieses beschränkten regulierten Nutzungsbereichs gab es wieder einen kleineren Bereich von Nutzungsformen, etwa für Forschung, Wissenschaft oder Lehre oder für den privaten Bereich, die von der strikten Regulierung ausgenommen wurden. Zu den grundsätzlich "lizensierten" Nutzungen gehören das Zitieren, das Ziehen privater Kopien etc. Darüber hinaus aber gab es ein breites Feld von Nutzungsformen, die in keiner Weise reguliert wurden wie z.B. einen Text lesen, ihn anderen zum Lesen weitergeben, ihn verkaufen, seine Ideen aufgreifen und weiterentwickeln - das ganze Feld kultureller Tradierung von Kreativität und Innovation. Diesen grundlegenden Sachverhalt hat erst die traditionskritische Genieästhetik, in deren Epoche auch die Entstehung des Urheberrechts fällt, verdeckt.

Unter Bedingungen des digitalen Urheberrechts, so wie es sich die Inhaber der Nutzungsrechte, d.h. in der Regel nicht die Urheber selbst, sondern die Content- und IT-Industrie, vorstellen, wird jede Nutzung zu einer Kopie und gilt damit prinzipiell als regulierbar. Das ganze Feld der bisher unregulierten Nutzungsformen droht verloren zu gehen. Besser gesagt: Es wird privat angeeignet und geht den Commons verloren. Der US-amerikanische Rechtsprofessor James Boyle hat diesen Vorgang deshalb zu Recht mit der historischen Erfahrung der Landnahme im 17. und 18. Jahrhundert verglichen und als "second enclosure" beschrieben, als neue Form der privaten Aneignung der Commons.4

Die aktuellen politischen Auseinandersetzungen um das digitale Urheberrecht konzentrieren sich weitgehend auf die Verteidigung von "fair use" oder "Schranken"5, die die rechtlichen Ausnahmen von und die Beschränkung des Urheberschutzes bzw. Copyrightanspruchs festlegen. Wissenschaft und Bibliotheken zum Beispiel machen mobil für den Erhalt und Ausbau solcher "Schranken"6 für den wissenschaftlichen Gebrauch. Eine Kampagne "Rettet die Privatkopie" sammelt Unterschriften für den effektiven Erhalt der Möglichkeit zur erlaubnisfreien Kopie für den nicht-kommerziellen privaten Gebrauch.7 Diese Aktionen sind notwendig und unterstützenswert. Im Grunde aber ist die Perspektive auf die Sicherung oder den Ausbau von "Schranken" und "fair use" verengt. Sie lenkt ab von der historischen Tragweite der zur Verhandlung anstehenden Fragen, dem digitalen Urheberrecht als "Magna Charta" der Wissensfreiheiten oder als Instrument einer zweiten großen Landnahme durch die vor unseren Augen stattfindende Privatisierung der Commons.8

Besitzstandswahrung

Die Auseinandersetzung um die Commons in den USA führte u.a. zu einer von Dutzenden liberaler Ökonomie- und Jura-Professoren unterstützten Verfassungsklage gegen den Sonny-Bono Copyright Extension Act (1998), der rückwirkend Copyyright-Ansprüche um 20 Jahre verlängert hat. Solche Verlängerungen gab es in den letzten Jahrzehnten mehrfach, und zwar immer dann, als der Copyrightschutz der Disney-Corporation für Mickey Mouse regulär auslaufen sollte. Allein schon die Tatsache, dass der Supreme Court der USA diese Klage zugelassen hat, ist als wichtiger Meilenstein auf dem Weg zur Politisierung der "zweiten Landnahme" zu sehen. Das Argument lautet, dass ein Copyright-Anspruch als ein zeitlich begrenztes Nutzungsmonopol einen Anreiz für die Produktion und Veröffentlichung origineller Werke und Ideen bieten solle, dass dieser Anreiz aber in sein Gegenteil, nämlich reine Besitzstandwahrung umschlage, wenn er ins Unendliche (minus ein Jahr) ausgedehnt werde. Die Verhandlung fand Mitte Oktober 2002 statt. Dort brachte Justice Sandra Day O’Connor ihre Verwunderung über ein auf den Kopf gestelltes Copyright zum Ausdruck:

"It is hard to understand," meinte sie, "if the overall purpose of the Copyright Clause is to encourage creative work, how some retroactive extension could possibly do that. One wonders what was in the minds of the Congress."9

Dennoch hat der Supreme Court die Klage schließlich mit Rücksicht auf die Gesetzgebungskompetenz des Kongresses abgewiesen. In seinem abweichenden Votum bediente sich Richter Stephen Breyer aber einer aufschlussreichen ökonomischen Argumentation: "This statute will cause serious expression-related harm. It will likely restrict traditional dissemination of copyrighted works. It will likely inhibit new forms of dissemination through the use of new technology. It threatens to interfere with efforts to preserve our Nation’s historical and cultural heritage and efforts to use that heritage, say to educate our Nation’s children. It is easy to understand how the statute might benefit the private financial interests of corporations or heirs who own existing copyrights. But I cannot find any constitutionally legitimate, copyright-related way in which the statute will benefit the public.”10

Diese Kritik kann auch dem Entwurf der Bundesregierung zum "Urheberrecht in der Informationsgesellschaft" nicht erspart bleiben. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Bundesregierung in der Frage der Patentierung von Software ihre bisherige Ablehnung aufgibt und sich die Position der EU-Kommission zueigen macht, die im Februar 2002 festgelegt wurde. Dafür gibt es Anzeichen.11 Ähnlich wie die Aktion Privatkopie hat der Fördervereins für eine Freie Informationelle Infrastruktur (FFII) eine Unterschriftenaktion initiiert und einen Gegenentwurf zum EU-Kommissionsvorschlag vorgelegt.

Erstaunlich ist, dass sowohl Proponenten wie Opponenten der Softwarepatentierung und des digitalen Urheberrechts das Argument der Erhaltung und Förderung der Innovationskraft kleiner und mittlerer Unternehmen bemühen. Die EU-Kommission sieht diese durch die neuen Rechtsregime gestärkt und beruft sich hierzu auf Erfahrungen in den USA; die KritikerInnen behaupten das Gegenteil und können sich hierzu selbst auf prinzipielle Patentbefürworter wie Wolfgang Tauchert, Leiter der Softwarepatent-Abteilung im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)12 und Martin Hellwig, Leiter der deutschen Monopolkommission, berufen. Im 14. Hauptgutachen der Monopolkommission wird unzweideutig festgestellt:

  • eine Verstärkung des Patentschutzes führt keineswegs zwingend zu vermehrtem Forschungsaufwand;
  • für kleine und mittlere Unternehmen zählen Patente zu den am wenigsten effizienten Methoden des Investitionsschutzes;
  • die Patentierbarkeit von Software wird Konzentrationstendenzen verstärken und die Wettbewerbschancen von kleinen und mittleren Unternehmen eher behindern.13

Neue Arrangements

Es scheint, dass wir neue ökonomische Theorien brauchen, die uns erklären, wie öffentliches Interesse und Anreizsysteme für Kreativität (Urheberrecht) und Erfindergeist (Patente) in der entstehenden Wissensökonomie ineinander greifen können und wo Innovationshindernisse zu befürchten sind. Eine solche Frage zu stellen, heißt bereits den betriebswirtschaftlichen Horizont zu überschreiten, vor dem sich Schutzrechte neben Know-How und anderen intangible assets zusammen mit Kapital vor allem als Indikatoren für die Ermittlung des shareholder value darstellen. Aus dieser Sicht sind die umfassenden Schutzrecht-Portfolios eines Unternehmens zukunftsträchtige Mittel zur Verknappung der Ware Information und der wirtschaftichen Kontrolle über Raum und Zeit. Aus volkswirtschaftlicher Sicht hingegen, wie sie z.B. die neoinstitutionalistische New Growth Theory von Paul Romer14 oder Nobelpreisträger Douglas North vertritt, stagniert die wirtschaftliche Entwicklung in dem Augenblick, wo der Aufwand für die Sicherung und Verwertung von Rechten an bereits existierenden Werken und Erfindungen den Aufwand für die Produktion neuer Werke und Erfindungen übersteigt und letztere sogar vermindert.15 Was wir brauchen, ist eine Politische Ökonomie der Wissensgüter, die die rechtlichen und politischen Arrangements für die neue Wissensökonomie überprüft und neue entwickelt.

Für das Urheberrecht hat zum Beispiel Richard Stallman eine Anpassung an die wissensökonomischen Erfordernisse durch die Differenzierung des Urheberschutzes vorgeschlagen.16 Das Prinzip der Einheitlichkeit für alle Werkarten sei durch besondere Regelungen für Noten und Software ohnehin aufgeweicht. So unterscheidet er zwischen funktionalen Werken und solchen, die Meinungen oder einen ästhetischen Gehalt ausdrücken. In die erste Kategorie gehören Werke, die geschrieben werden, um eine Aufgabe zu erledigen, wie Software, aber auch Enzyklopädien und Wörterbücher. Da Aufgaben sich wandeln, müssen auch die Werkzeuge angepasst, verbessert und fortgeschrieben werden. Eine Modifikationsfreiheit müsse hier also gewährleistet werden.

Von der Verbesserung einer Meinungsäußerung, eines Romans oder eines Gemäldes zu sprechen, mache dagegen keinen Sinn. Während er für funktionale Werke das Urheberrecht abgeschafft sehen möchte, zielt er bei allen anderen auf einen Kompromiss. Auch hier haben die Freiheitsrechte Priorität. Nur wenn diese Werke ohne besonderen Anreiz nicht produziert würden, müsse das Gesetz solche Anreize schaffen. Hinzu kommt, dass Werke und Erfindungen, für die künftig Schutzansprüche geltend gemacht werden, auch Standards der Schutzwürdigkeit erfüllen sollten - was man z.B. bei vielen Musiktiteln, die aus Konserven gemixt werden, durchaus bezweifeln kann.

In Richtung einer Differenzierung zwischen den Commons, die von vornherein frei und öffentlich zugänglich sind, der "public domain" als Bereich des mit öffentlichen Mitteln finanzierten und öffentlichen Eigentums und den rechtlich-institutionellen Anreizen für die private Produktion von Wissen werden wir weiter nachdenken müssen. Es ist sicher kein Zufall, dass sich die New Growth Theory intensiv mit den volkswirtschaftlichen Effekten öffentlicher Bildung auseinandersetzt. Denn wo der Markt bei der umfassenden Distribution von Information und damit der Generierung von Wissen versagt, sind öffentliche Vorkehrungen erforderlich, die die Voraussetzungen für Kreativität und Innovation sichern. Aufschlussreich ist deshalb, wie das Urheberrecht im Kontext des netzgestützten E-Learning das Interesse am allgemeinen und ungehinderten Zugang zu Information auf der einen Seite und Anreize für die Produktion neuen Wissens auf der anderen balanciert. Hier sind wissenschafts- und bildungsfreundliche Regelungen gefragt, die den Vorrang des Allgemeininteresses vor dem betrieblichen Interesse an der Verknappung der Ware Information sichern.

Tatsächlich zeichnen sich für das neue deutsche Urheberrecht brauchbare Lösungen ab, die eine umfassende Kopierfreiheit zugunsten von Bildung und Wissenschaft vorsehen und die Wissensalmende oder die Commons ausweiten - was aus Sicht der Verlage freilich als "Enteignung" erscheint.17

Kritik an TRIPS

Die Commons müssen aber nicht nur national gesichert werden. Gerade wenn die wirtschaftliche Dynamik der entwickelten Gesellschaften auf Grund der Plünderung der Commons gehemmt wird, sind diese versucht, Wohlstandgewinne aus der Globalisierung ihrer Standards zu erzielen, indem sie Transfereinkommen aus dem Handel mit Schutzrechten mit den weniger entwickelten Ländern erzielen. Im Feld der geistigen Schöpfungen und Erfindungen brauchen wir deshalb einen Begriff der Global Commons, von dem aus die rechtlichen und handelspolitischen Arrangements der Wissensgesellschaft im globalen Maßstab beurteilt und weiter entwickelt werden können.

In Deutschland hat die vom Deutschen Bundestag eingesetzte Enquete-Kommission Globalisierung der Weltwirtschaft ihren Endbericht 2002 vorgelegt.18 Ausgehend von Überlegungen der UN-Menschenrechtskommission stellt der Bericht fest, dass das weltweite Regime zum Schutz des geistigen Eigentums in Konflikt gerate zu den Menschenrechten auf Teilhabe am wissenschaftlichen Fortschritt, auf Gesundheit, Ernährung und Selbstbestimmung und deshalb überprüft werden müsse. Konkret wird gefordert, dass die Bereitstellung von Wissen als ein globales öffentliches Gut anzusehen sei und von hier aus das TRIPS-Abkommen der World Trade Organisation (WTO) über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums und die EU-Richtlinie 98/44 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (sog. Biopatent-Richtlinie) einer Revision zu unterziehen seien. Sehr kritisch beurteilt der Bericht die Tendenz, durch die Ausweitung der Schutzsysteme für "geistiges Eigentum", Bildung und Forschung und damit Wissen als öffentliches Gut immer weiter zurückzudrängen. Und er zieht in Zweifel, dass der bei den Verhandlungen zu TRIPS in Aussicht gestellte Technologietransfer von den Ländern des Nordens (die 97% aller Patente halten und hierfür beachtliche Transferzahlungen erhalten) in die Länder des Südens wirklich zustande kommen wird.

In der Tat stellt Artikel 27.1 des TRIPS-Abkommens fest, dass die Länder des Südens auch dann Patentschutz gewähren müssen, wenn die zu schützenden Erzeugnisse gar nicht mit Lizenz im Land hergestellt werden (etwa weil keine pharmazeutische Industrie vorhanden ist), sondern lediglich importiert werden. Damit besteht die Gefahr, dass die Länder des Südens weitgehend von den Zentren aus bedient werden. Sie selbst haben keine Möglichkeit, die Ausübung von patentierten Innovationen vor Ort und damit die Voraussetzung für den Technologietransfer einzufordern.

Bei solcher Kritik ist freilich auch zu berücksichtigen, dass die Länder des Südens nach langem Zögern der globalen Standardisierung des Schutzsystems für geistige Erzeugnisse als Tauschgeschäft für die Öffnung der Märkte des Nordens für Agrar- und Textilprodukte zugestimmt haben und dass sie im transparenten Streitschlichtungsverfahren der WTO auch einen Schutz vor einseitigen US-Handelssanktionen sehen.19 Es kann aber nicht behauptet werden, dass die Länder des Nordens den armen Ländern und den Schwellenländern im Sinne globaler Verantwortung für die Global Commons entgegenkommen: Verlängerte Übergangsfristen für die Implementierung des Patentschutzes z.B. für pharmazeutische Produkte werden mit verlängerten Übergangsfristen für die zugestandenen Marktöffnungsmaßnahmen für Agrar- und Textilprodukte aus dem Süden verrechnet. Die Zeitspanne bis zur vollständigen Durchsetzung eines globalen Systems zum Schutz des geistigen Eigentums wird also von den Ländern des Südens teuer erkauft in Form nicht-realisierter Exporterlöse. Um so mehr gilt es, diese Frist politisch zu nutzen.

Das ist der Ansatzpunkt des Final Report der Commission on Intellectual Property, der im September 2002 im Auftrag des britischen Ministeriums für Internationale Entwicklung veröffentlicht wurde.20 Er plädiert dafür, die Übergangsfrist für Neuverhandlungen zu nutzen und überall dort, wo das Schutzregime nicht der Umsetzung der wirtschaftlichen und sozialen Menschenrechte dient, auf einen Schutz geistigen Eigentums ganz zu verzichten. Auch hier also der Gedanke, dass das rechtliche und politische Arrangement einer Wissensökonomie der Global Commons ein differenziertes System zum Schutz des geistigen Eigentums erforderlich macht. Die Auseinandersetzung darüber ist in vollem Gange - in diesem Jahr bei der Vorbereitung des ersten Teils des UN World Summit on Information Society (Dezember 2003 in Genf) und aller Voraussicht nach mit zunehmender Schärfe bis zum zweiten World Summit on Information Society , der 2005 in Tunis stattfinden soll.21

Anmerkungen

1) Richtlinie 2001/29/EG zum Urheberrecht und verwandten Schutzrechten in der Informationsgesellschaft (www.urheberrecht.org/topic/Info-RiLi/eu/l_16720010622de00100019.pdf )

2) Vgl. den interessanten Beitrag, den die US-Sängerin Janis Jan für das Performing Songwriter Magazine geschrieben hat: The Internet Debacle - An Alternative View. (www.janisjan.com/article-internetdebacle.html )

3) Politisch bedeutsam in diesem Zusammenhang ist die Gründung des Max-Planck-Instituts zur Erforschung von Gemeinschaftsgütern in diesem Jahr. Siehe Presseinformation www.mpg.de/pri03/pri0327.htm . Das Institut stellt die klassischen Gemeinschaftsgüter wie Luft, Wasser, Boden etc. in den Mittelpunkt seiner Arbeit, befasst sich aber auch mit Infrastrukturen wie Energie, Telekommunikation etc., die ein Gemeinwesen erst konstituieren.

4) James Boyle: The Second Enclosure Movement and the Construction of the Public Domain, Vortrag, gehalten auf der Duke-Konferenz über die Public Domain, Nov.10/11 01.(); Vgl. auch den grundlegenden Artikel von James Boyle: A Politics of Intellectual Property: Environmentalism for the Net? (www.law.duke.edu/boylesite/intprop.htm#N_1 )

5) Axel Metzger: Europa ohne digitale Privatkopie? In: Urheberrecht im digitalen Zeitalter. FIfF (Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung e.V.) Kommunikation 4/2002, S. 21-24.

6) Vgl. die Beiträge von Gabriele Beger (Modelle für den Umgang mit Wissen in wissenschaftlichen Bibliotheken), Diann Rush-Feja (E-Publishing Initiativen aus der Wissenschaft) und Martin Grötschel (Die Offene Bibliothek: Mathematiker und das Urheberrecht). In: Heinrich-Böll-Stiftung (Hg.), Digitales Urheberrecht. Zwischen "Information Control" und "Information Sharing" - Spielräume für das öffentliche Interesse an Wissen? (Dokumentationen der Heinrich-Böll-Stiftung, 22). Berlin 2002. S.23-33.

7) Kampagne: Rettet die Privatkopie - Online-Initiative für Verbraucherrechte, www.privatkopie.net

8) Vgl. David Bollier, Silent Theft. The Private Plunder of our Common Wealth. London 2002. Vgl. www.bollier.org

9) An Uphill Battle in Copyright Case, New York Times October 14, 2002. NYT Autor Amy Harmon ist skeptisch, ob die grundsätzliche Bedeutung dieser Verfassungsklage in den USA wegen des hohen Abstraktionsgrads der Angelegenheit erkannt werde. "As the copyright debate moves to topics whether entertainment companies can control what consumers record on digital television sets and what they can send over the Internet - the subject of proposed legislation to be taken up in coming months - the subject may become less abstract."

10) 537 U.S. (2003); Judge Stephen Breyer, dissenting vote 26.

11) Vgl. Peter Mühlbauer, Das Versteckspiel der Politik um Softwarepatente, Telepolis 18.07.02; ders., Unterschriftenaktion fordert jetzt Klarheit, Telepolis 11.09.02.

12) Wolfgang Tauchert, Beitrag zur Diskussion Softwarepatente - Motor oder Bremse für die Innovation? In: Heinrich-Böll-Stiftung (Hrsg.): Wem gehört das Wissen? Geistiges Eigentum in Zeiten des Internet. Beiträge einer Tagung der Heinrich-Böll-Stiftung am 20./21.10.2000 in Berlin. In Zusammenarbeit mit dem Förderverein für eine freie informationelle Infrastruktur (FFII e.V.) und dem Netzwerk Neue Medien, Berlin 2000, S.33-38 und 52-92. (Dokumentationen der Heinrich-Böll-Stiftung 9).

13) Bundestags-Drucksache 14/9903.

14) Joseph Cortright, New Growth Theory, Technology and Learning. A Practitioners Guide. Reviews of Economic Development Literature and Practice, No.4, Portland 2001 (S.7) - ein Bericht, der sich im Wesentlichen auf die Arbeiten des Stanford Ökonomen Paul Romer stützt.

15) Vgl. Brian Kahin, Auf dem Holzweg. Was läuft schief in der Politik zum "geistigen Eingentum"? In: c’t 1 (2003), S.74-79, sowie ders., Information process patents in the U.S. and Europe: Policy voidance and policy divergence. In: First Monday 8(2003), S. 1-50. (firstmonday.org/issues/issues8_3/kahin/ )

16) Stefan Krempl, Software muß frei sein! Interview mit Richard Stallman. In: Telepolis 19.05.1999.

17) Der Streit geht um den neuen Paragraphen 52a des Urheberrechtsgesetzes, den die VerlegerInnen über die eigens installierte Website führen. Das US-amerikanische Gegenstück einer am Ausbau der Commons orientierten Regelung der Kopierfreiheit für Wissenschafts- und Bildungszwecke bildet der Ende 2002 verabschiedete Teach Act (Technology, Education and Copyright Harmonization Act).

18) Schlussbericht der Enquete-Kommission "Globalisierung und Weltwirtschaft - Herausforderungen und Anforderungen". Deutscher Bundestag Drucksache 14/9020.

19) Vgl. Carlos Correa, Implementing the TRIPS Agreement. General Context and Implications for Developing Countries, Penang 1998; ders., Intellectual Property Rights, the WTO and Developing Countries. The TRIPS Agreement and Policy Options, ZED-Books, London 2000.

20) Integrating Intellectual Property Rights and Development Policy. Report of the Commission on Intellectual Property Rights, London 2002 (www.iprcommission.org/ ). Deutsche Version des Executive Summary unter http:/www.wissensgesellschaft.org.

21) Vgl. die Website www.worldsummit2003.de/


Dr. Andreas Poltermann ist Referent für Bildung und Wissenschaft der Heinrich-Böll-Stiftung in Berlin

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