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Klaus Holzkamp

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Habilitieren in der Türkei

15.02.2008: Oder: Eine nicht zu bestehende Prüfung

  
 

Forum Wissenschaft 1/2008; Foto: Reinhard Keller

Immer noch bestehende Altertümlichkeiten des deutschen Hochschulsystems, zumal die Habilitation als Voraussetzung einer HochschullehrerInnen-Laufbahn, sind berüchtigt. Anderswo machen NachwuchswissenschaftlerInnen Erfahrungen, die, durch Landesspezifisches ergänzt, hiesigen Absurditäten kaum nachstehen. Wenig verwunderlich: Das alte Hochschulsystem hier hat jenes anderer Länder beeinflusst. Stefan Hibbeler berichtet über einen exemplarischen Fall.

Unter normalen Umständen wäre es vielleicht eine belanglose Frage gewesen: „Weißt Du, wem Du hier gegenübersitzt?“ Aber noch Monate später verspürt Dr. Perihan Ügeöz Wut, wenn sie an die Situation zurückdenkt.

Ankara, September 2007: eine Habilitationsprüfung. Eine fünfköpfige Jury ist zusammengekommen, um eine mündliche Habilitationsprüfung im Fach Soziologie abzunehmen. Die Frage „Weißt Du, wem Du hier gegenübersitzt?“ stellte das Jury-Mitglied Ismail Dogan, Professor für Soziologie an der Ankara Universität, dessen Wortbeiträge wir als Symptome für die Problematik der Habilitationsprüfung in der Türkei und das Klima an den Universitäten weiter unten würdigen werden. Zunächst zur gestellten Frage zurück: In der Türkei ist das „Du“ unter Freunden und Familienangehörigen verbreitet. Außerdem gebrauchen es sozial Überlegene gegenüber Untergebenen. In diesem Zusammenhang ist es eine autoritäre Form. Kritisiert wird sie beispielsweise, wenn Beamte Bürger(innen) in dieser Weise ansprechen, weil es sich um Relikte eines Obrigkeitsstaates handele.

Die Prüfung begann mit diesem Misston. Die übrigen Jury-Mitglieder verhielten sich zwar korrekt, sahen sich aber auch nicht veranlasst, ihren Kollegen zu bremsen. Stattdessen entfaltete sich über eineinhalb Stunden ein Quiz über die Soziologie im Allgemeinen, die türkische Soziologie im Besonderen sowie gelegentliche Fragen zum Forschungsgebiet der Kandidatin. Im Anschluss an die Prüfung wurde ihr nach kurzer Beratung mitgeteilt, sie habe die Prüfung nicht bestanden.

Später sagte ein Jury-Mitglied der Kandidatin, sie möge die Sache nicht so schwer nehmen. Den Tonfall mancher Jury-Mitglieder müsse man wegstecken. Auch er habe mehrfach an der mündlichen Prüfung teilgenommen – wichtig sei, dass zunächst einmal die schriftlichen Werke als ausreichend bewertet wurden.

Importiert aus Deutschland

Der Aufbau des türkischen Universitätswesens ist vom deutschen beeinflusst. Nach der Gründung der türkischen Republik waren es vor allem deutsche Flüchtlinge vor dem Nationalsozialismus, die die neuen Universitäten aufbauten und den Fachbereichen ihren Stempel aufdrückten. Sie brachten dabei auch die Habilitation in das türkische Hochschulwesen ein. Wie in Deutschland auch, ist die Habilitation und die damit verbundene Verleihung des Dozententitels Voraussetzung für die Ernennung zum Professor. Ein Unterschied zum deutschen System besteht jedoch in der Stellung der Universitäten: Während in Deutschland die Habilitation durch eine Universität erfolgt, liegt in der Türkei die Verantwortung beim Rat der Universitäten, einem Gremium innerhalb des Hohen Hochschulrats (YÖK). Zwar trug auch die Türkei mit dem 1981 erlassenen neuen Hochschulgesetz dem Zeitgeist Rechnung; man dachte über alternative Wege zur Professur nach – wie in Deutschland ebenfalls, wurde das bestehende Modell jedoch nicht aufgegeben. 1981 wurde der Titel des Assistant Professor eingeführt, der Aufstieg zur Professur jedoch weiterhin an die Habilitation gebunden. In der Türkei geht die akademische Karriere von der wissenschaftlichen Mitarbeiter(innen)-Funktion (rma görevlisi) über den Assistant Professor ( doçent) und die Dozentur zur Professur. Als Einstiegsvoraussetzung für jede einzelne Etappe dieser Karriereleiter werden Prüfungen vorausgesetzt: Von wissenschaftlichen Mitarbeiter(innen) wird in der Regel die Zulassung zum Promotionsverfahren – eine allgemeine schriftliche Leistungsprüfung sowie ein Sprachtest – erwartet. Für die Berufung zum Assistent Professor ist eine abgeschlossene Promotion erforderlich. Für die Dozentur besteht ein zweistufiges Prüfungssystem. In einer ersten Phase begutachtet eine Jury die Werke des Kandidaten. Werden die Werke für ausreichend befunden, wird eine mündliche Prüfung abgehalten.

Während das türkische Bildungssystem – einschließlich der Universitäten – stark durch zentral organisierte, im multiple-choice-Verfahren durchgeführte Prüfungen bestimmt wird, haben sich andererseits vollkommen unregulierte Prüfungsverfahren erhalten. Die Habilitationsprüfung ist ein Beispiel dafür. Artikel 24 des Hochschulgesetzes (Nr. 2547) beschreibt die Habilitation technisch: Im Mittelpunkt beider Prüfungsphasen der Habilitationsprüfung steht eine fünfköpfige Jury, die durch den Rat der Universitäten (üniversiteler arasý kurul) eingesetzt wird. Dieser Rat der Universitäten ist dem Hohen Hochschulrat (YÖK) zugeordnet. Neben der Durchführung der Habilitationsprüfung kommt dem Rat der Universitäten bisher nur eine beratende Funktion in allgemeinen Fragen der Hochschulentwicklung zu. Die Richtlinienkompetenz sowie das Vorschlagsrecht bei Personalentscheidungen liegen beim YÖK.

Objektivierungs-Bemühungen

Die Aufgabe der Jury wird bestimmt von Artikel 24 Hochschulgesetz und der 2000 vom YÖK erlassenen Habilitationsverordnung. Sie untersucht im ersten Schritt die schriftlichen Werke des Kandidaten / der Kandidatin. Nach einer Vorprüfung, ob die formalen Mindestanforderungen erfüllt sind, beginnt die Begutachtung.

Im Hinblick auf die formalen Mindestanforderungen hat im türkischen Hochschulwesen ein Objektivierungsprozess eingesetzt. Die Veröffentlichungen und Konferenzbeiträge eines Kandidaten werden nach einem Punktesystem bewertet. Internationale Publikationen erhalten dabei höhere Punktwerte als nur in der Türkei veröffentlichte. Verweise und Zitate durch andere Wissenschaftler(innen) bezieht das Punktesystem ebenfalls ein. Während das neue System zur Feststellung der Mindestanforderungen an die Anzahl der Publikationen, das angesichts der Klagen über Willkür in akademischen Aufstiegsentscheidungen eingerichtet wurde, Objektivität und Transparenz gewährleistet, liegen hier die Tücken im Detail. Maßstab für internationale Veröffentlichungen sind die US-amerikanischen Wissenschaftsindexe SCI, SSCI und AHCI. Zwar handelt es sich um umfassende Indexe, die nicht nur amerikanische Publikationen erfassen, gleichwohl werden Veröffentlichungen in anderen Sprachen als Englisch systematisch weniger erfasst. Dies hat zur Folge, dass Akademiker(innen) in der Türkei, die in anderen Sprachen publizieren, benachteiligt werden.

So objektiv die Vorprüfung ist, so individuell wird es, wenn es um die Bewertung der Publikationen geht. Artikel 11 der Habilitationsverordnung umschreibt das Ziel der Prüfung mit der Feststellung, „ob die Werke [ausreichen] im Hinblick auf Originalität, Qualität und die Besonderheiten des Fachbereichs, für den die Dozentur beantragt wird“. Die Jury-Mitglieder erhalten zwei Monate Zeit für diese Prüfung und senden dann einen Bericht an den Rat der Universitäten. Die Einführung dieser Frist in die Verordnung hatte wohl den Hintergrund, Transparenz und Verlässlichkeit ins Verfahren zu bringen. In der Praxis jedoch erweist sie sich als unrealistisch. Die Verordnung lässt offen, ob die Jury-Mitglieder ihre Gutachter(innen)tätigkeit auf alle eingereichten Werke ausdehnen oder diese untereinander aufteilen. Grundsätzlich ist die rechtliche Anforderung jedoch, dass sie sich ein Urteil von der wissenschaftlichen Leistung des Kandidaten/der Kandidatin machen können. Dabei ist häufig ein Teil der Veröffentlichungen des Kandidaten fremdsprachig.

Begutachtetes verstehen

Im vorliegenden Fall von Dr. Ügeöz scheiterte die erste Bewerbung um die Dozentur an den Sprach(un)kenntnissen der fünfköpfigen Jury. Kein einziges Jurymitglied verfügte über deutsche Sprachkenntnisse – zwei Drittel der eingereichten Werke waren jedoch auf Deutsch verfasst. Nachdem die Jury die eingereichten Arbeiten mit einem Stimmverhältnis von drei zu zwei als nicht ausreichend ablehnte und sich als Begründung dafür herausstellte, dass einzelne Gutachter die fremdsprachigen Publikationen zwar nicht hatten lesen können, aber dennoch das Gesamtwerk für nicht ausreichend hielten, annullierte das Verwaltungsgericht die Prüfung. Nach Einspruch des YÖK entschied schließlich der Verwaltungsgerichtshof 2006, für die Begutachtungstätigkeit einer Jury seien Sprachkenntnisse in den Sprachen der vorgelegten Publikationen erforderlich. Bis zu diesem Punkt jedoch hatte das Verfahren nicht etwa die in der Verordnung vorgesehenen zwei Monate beansprucht, sondern ganze drei Jahre.

Neben den Faktoren Zeit und Sprachkenntnisse stellt sich schließlich noch weit grundlegender das Problem der Kriterien. Die Jury-Mitglieder geben kurze Gutachten zu den Publikationen der Kandidaten ab. Für diese Gutachten gibt es offensichtlich keine Richtlinien. Sie hatten im Fall von Dr. Ügeöz den Umfang einer halben Seite und gaben keine Anhaltspunkte über Aspekte, unter denen die wissenschaftlichen Beiträge bewertet worden waren. – So klagte ein anderer Assistant Professor, dass seine Werke bei einer Bewerbung einige Jahre zuvor für ausreichend befunden worden waren. Nachdem er drei Mal bei der mündlichen Prüfung nicht zugelassen wurde und deshalb das gesamte Zulassungsverfahren wiederholen musste, bewertete eine neue Jury seine inzwischen um neue Veröffentlichungen ergänzte Publikationsliste als „nicht ausreichend“. Weder im positiven noch im negativen Fall kann der Kandidat also einschätzen, was zählt.

Ist die Hürde der Begutachtung der Publikationen genommen, steht die mündliche Prüfung bevor. Sie wird in der Regel durch die selbe Jury abgenommen, die bereits die Publikationen begutachtete. Diese Prüfungen sind für Hochschullehrende öffentlich und sollen spätestens sieben Tage vor ihrer Durchführung per Aushang bekannt gemacht werden. – Zum Zweck der Prüfung bzw. ihren Maßstäben finden sich weder im Gesetz noch in der Verordnung Angaben. Auch ihre Dauer ist unbestimmt.

Prüfungsdauer und -inhalt ?

Da Dauer und Inhalt der Prüfung nicht festgelegt sind, haben Kandidat(inn)en keine Chance, sich angemessen darauf vorzubereiten. Im Falle von Dr. Ügeöz war das Fach Soziologie. Wer würde sich als Soziologe/Soziologin einer Prüfung stellen, bei der alles gefragt werden könnte – von den Grundzügen der Soziologie bis hin zu Spezialgebieten?

Der Jury ist vollkommen frei in ihrem Vorgehen. Sie kann, wenn sie sich vorbereitet hat, ein fachliches Gespräch über das Fachgebiet des Kandidaten führen. Oder sie kann jede beliebige andere Frage stellen. Bei der Prüfung, um die es hier geht, fragten die Jury-Mitglieder reihum alles: von Grundbegriffen der Soziologie über Bildungsgeschichte, Bildungssoziologie bis hin zu gegenwärtigen Diskussionen in der türkischen Soziologie. Die Chance, eine solche Prüfung durch „Leistung“ zu bestehen, hat der Kandidat/die Kandidatin nicht. Selbst umfassendes Wissen scheitert nicht zuletzt daran, dass neben den zu erwartenden Prüfungsgegenständen auch die Maßstäbe im Dunkeln bleiben.

Prof. Dogan, der Dr. Ügeöz bereits bei der Eröffnung mit seinem „Du“ verärgerte, glänzte bei der Prüfung mit etwas eigenen Thesen. Eine davon: In Deutschland gäbe keine Bildungssoziologie ... Und er fragte beispielsweise, worin sich die amerikanische und die europäische Soziologie unterschieden. Die von der deutschen Soziologie ausgehende Antwort wies Dogan mit dem Hinweis zurück, er habe nach der europäischen Soziologie gefragt. Schließlich erklärte er noch, Dr. Ügeöz hätte, wenn sie sein jüngstes Buch gelesen hätte, die „richtige“ Antwort gewusst. Tatsächlich hatte Dogan in einer Einführung in die Soziologie erklärt, der Unterschied zwischen amerikanischer und europäischer Soziologie sei „Pragmatismus“. So abgeschmackt der Hinweis auf ein eigenes Werk sein mag – sollte man Wissenschaft, insbesondere auch Sozialwissenschaft, als ein System von Begriffen auffassen, bedürfen sie eines sorgfältigen Umgangs. Eine „europäische Soziologie“ gegenüber einer „amerikanischen“ gibt es nicht. Die Unterschiede zwischen „deutscher“, „französischer“ oder „britisch-amerikanischer“ lassen sich auf dutzenden Gebieten formulieren – wenn man überhaupt bei Wissenschaft in Kategorien von Staatsgrenzen denken wollte ...

Keine Einspruchsmöglichkeit

Vielleicht wären Jury-Mitglieder etwas vorsichtiger damit, sich Blößen zu geben, wenn die mündlichen Prüfungen dokumentiert würden. Grundsätzlich könnte man erwarten, dass zumindest ein Protokoll mit den Fragen und einer Kurzfassung der Antworten vorgelegt würde. Das „Protokoll“, von dem in der Habilitationsverordnung die Rede ist, erweist sich jedoch als Vordruck, der Ort, Zeitpunkt, den Namen des Kandidaten/der Kandidatin und die der Jurymitglieder aufnimmt. Für den Fall der Ablehnung von Kandidat(inn)en fordert die VO eine Begründung in einem Satz.

Werden nicht standardisierte Prüfungsverfahren eingesetzt, bedürfen sie eines Korrektivs, um ähnliche Verlässlichkeit wie standardisierte/schriftliche aufzuweisen. Bei mündlichen Prüfungen bieten sich dafür zwei Verfahren an: die Dokumentation der Prüfung, die in Form eines Protokolls oder der Aufzeichnung erfolgen könnte, sowie die Herstellung der Öffentlichkeit von Prüfungen. Öffentlichkeit ist in der Habilitationsordnung grundsätzlich vorgesehen. In der Praxis ist jedoch eine Teilnahme von Vertreter(inne)n der Öffentlichkeit an diesen Prüfungen unüblich. Die Einschränkung des Teilnahmerechts auf Hochschullehrende der Universität, an der die Prüfung abgehalten wird, erschwert es zugleich den Kandidat(inn)en, durch Einladung von Kollegen zur Öffentlichkeit selbst beizutragen.

Nun könnte man die Willkür beim Zulassungsverfahren zur Dozentur mit einem Achselzucken quittieren. Die sehr subjektiven Einflussmöglichkeiten auf die Karrieremöglichkeiten von Hochschullehrer(inne)n schaffen jedoch ein Klima von Kontrolle, das es Rektoren und Dekanen ermöglicht, in der Universität absolute Macht auszuüben. Weit wirksamer noch als alle undemokratischen Eingriffe durch die zentrale Hochschulverwaltung YÖK bieten Ungereimtheiten bei der Ernennung zum Assistent Professor und der Habilitationsprüfung umfassende Disziplinierungsmöglichkeiten im universitären Alltag. Mit dem Geist einer Universität als einer Stätte von Wissenschaft und Diskurs hat dieses System nur wenig zu tun.



Dr. Stefan Hibbeler ist Herausgeber der Istanbul Post, Istanbul. Er arbeitet als Journalist zu Politik, Wirtschaft und Recht in der Türkei und ist Übersetzer wissenschaftlicher Publikationen.

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