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Nach der Revolte

24.09.2012: Auswirkungen des ›Radikalenbeschlusses‹ an den Hochschulen in den 1970er Jahren

  
 

Forum Wissenschaft 3/2012; Foto: Fotolia.com – koya79

Im Januar 1972 wurde in der Bundesrepublik der Zugang zum öffentlichen Dienst verschärft: Der ›Radikalenbeschluss‹ sollte "Verfassungsfeinde" am Eintritt in den Staatsdienst hindern und insbesondere kommunistische Organisationen schwächen.1 Eine besondere Rolle spielten dabei die Hochschulen, denn einerseits waren die "Berufsverbote" eine staatliche Reaktion auf die Linksentwicklung an den Hochschulen nach 1968 und andererseits war der Hochschulbereich von den Auswirkungen auf mehreren Ebenen betroffen. Die vierzigjährige Entwicklung resümiert Alexandra Jaeger.

Der Radikalenbeschluss ist nicht ohne die Entwicklung an den Hochschulen Anfang der 1970er zu verstehen. Nachdem die Studierendenbewegung infolge der aus Sicht maßgeblicher Akteur_innen weitgehend erfolglosen Revolte von 1967/68 zerfallen war, gründete sich eine Vielzahl linker Organisationen, oft mit marxistisch-leninistischer Ausrichtung.2 Die Bereitschaft sich in kommunistische Kaderorganisationen zu begeben, gründete auf der Einschätzung, dass studentische Aktionen für eine revolutionäre Gesellschaftsumwälzung nicht ausreichten. In diesem Sinn hatte auch Rudi Dutschke dafür plädiert, als "Berufsrevolutionäre" in Institutionen einzudringen, um den Staat zu destabilisieren.

Linksentwicklung an den Hochschulen

Anfang der 1970er Jahre waren staatliche Stellen alarmiert, als die ersten APO-Aktivist_innen bzw. Mitglieder neuer kommunistischer Organisationen als Lehrer_innen in den Staatsdienst eintreten wollten. Mit Verweis auf Dutschkes "langen Marsch durch die Institutionen" wurden Bedrohungsszenarien einer kommunistischen Unterwanderung entworfen, die gerade vor dem Hintergrund der Systemkonkurrenz im Kalten Krieg ihre Wirkung entfalten konnten. Als größte Gefahr wurde die 1968 gegründete Deutsche Kommunistische Partei (DKP) angesehen, da ihre ideologische und finanzielle Abhängigkeit von der SED ein offenes Geheimnis war. Während die illegale KPD in den 1960er Jahren weitgehend isoliert gewesen war, bekam die neue Partei insbesondere Zulauf durch junge Akademiker_innen. Der 1971 gegründete Marxistische Studentenbund (MSB) Spartakus - (formal unabhängiger) Studentenverband der DKP - erlangte im Bündnis mit dem Sozialdemokratischen (ab 1972 Sozialistischen) Hochschulbund (SHB) einen zunehmenden Einfluss in der Studierendenschaft. Besondere Besorgnis erregte bei konservativen Kritiker_innen und Staatsvertreter_innen, dass sich MSB und SHB im Gegensatz zum Sozialistischen Deutschen Studentenbund (SDS) positiv auf das "realsozialistische" Staatensystem bezogen und insofern als "innere Komplizen" des "Systemfeinds" im Kalten Krieg angesehen wurden. Die SPD trennte sich wegen der Zusammenarbeit mit Kommunist_innen 1971/72 vom SHB. Ein weiterer Teil linker Aktivist_innen schloss sich den maoistischen K-Gruppen an, die sich meist an China und Albanien als sozialistische Vorbilder orientierten.3 In den 1970er Jahren hatten diese Gruppen relevanten Einfluss in der (politisch aktiven) Studierendenschaft: Linke Gruppen stellten die große Mehrheit der ASten, MSB und SHB bildeten an vielen Hochschulen gemeinsame ASten.4

Der Einfluss der linken Gruppen hatte sich durch die zeitgleich stattfindende Hochschulreform noch erhöht: Die Einführung der Gruppenhochschule sah erstmals Mitbestimmungsrechte für die nichtprofessoralen Statusgruppen in der akademischen Selbstverwaltung vor und ermöglichte es bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1973 sogar, die Professor_innen zu überstimmen. Während der SDS die Mitarbeit in den Gremien noch abgelehnt hatte, nutzten vor allem MSB und SHB die Mitbestimmung, um weitere Reformen durchzusetzen: Die alten professorenfixierten Strukturen wurden zunehmend infrage gestellt und andere Lehrinhalte und -formen gefordert. Konservative, aber auch einige sozialdemokratische Professor_innen wandten sich mit der Gründung des Bundes Freiheit der Wissenschaft (BFW) gegen die neuen Mitbestimmungsrechte und die vermeintlich drohende "Umfunktionierung" der Hochschulen durch linke Studierende: Durch die Einflussnahme bei Berufungsverfahren und die Gestaltung von Lehrplänen drohe die Ersetzung ›bürgerlicher‹ Wissenschaft durch den Marxismus. Den entmachteten Ordinarien im BFW ging es neben dem Unverständnis gegenüber dem linken Aktivismus auch darum, ihre verlorene Macht in der Hochschule zurückzuerlangen. Der vom BFW geförderte Diskurs über die Bedrohung der Hochschulen durch ›Linksextremisten‹ erhielt große gesellschaftliche Resonanz und machte so den Radikalenbeschluss erst möglich, der auch vom BFW ausdrücklich unterstützt wurde.5

›Radikale‹ im öffentlichen Dienst

Die Linksentwicklung an den Hochschulen sowie der Diskurs über eine mögliche "Umfunktionierung" der Hochschulen regten Diskussionen über mögliche staatliche Gegenmaßnahmen an. Ein Verbot der DKP wurde verworfen, da es vor allem angesichts der außenpolitischen Entspannungspolitik nicht opportun erschien, und so wählte der Staat zur Schwächung und Isolierung der neuen kommunistischen Kraft ein anderes Mittel: die Beamtengesetze. Am 28. Januar 1972 beschlossen die Ministerpräsidenten der Länder zusammen mit Bundeskanzler Willy Brandt, dass die Mitgliedschaft in einer Organisation, die "verfassungsfeindliche Ziele verfolgt", Zweifel an der Verfassungstreue begründe, die die Ablehnung einer Bewerbung für den öffentlichen Dienst rechtfertige.6 Sie verwiesen dabei auf die Beamtengesetze, nach denen nur derjenige verbeamtet wird, der "die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt" (Gewährbieteformel). Die im Grundgesetz nicht näher charakterisierte freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO) wurde erst 1952 vom Bundesverfassungsgericht im Verbotsurteil gegen die Sozialistische Reichspartei definiert: Sie umfasst demnach nur einen Kernbereich der Verfassung und zwar: "die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition".7

Die Gewährbieteformel stellte das zentrale Mittel dar, um kommunistische Bewerber_innen vom öffentlichen Dienst fernzuhalten, indem die Ziele der kommunistischen Parteien als unvereinbar mit der FDGO angesehen wurden. In Folge des Ministerpräsidentenbeschlusses, der auch als ›Extremistenbeschluss‹ oder ›Radikalenerlass‹ bezeichnet wurde, wurde nun für alle Bewerber_innen für den öffentlichen Dienst eine Anfrage beim Verfassungsschutz gestellt (Regelanfrage). Der Radikalenbeschluss war im Wesentlichen eine gemeinsame Rechtsauslegung, unmittelbare rechtliche Auswirkungen hatte er nicht, sondern machte vielmehr deutlich, dass die Ministerpräsidenten die Treuepflicht der Beamt_innen höher gewichteten als das Parteienprivileg. Mit Bezug auf das Parteienprivileg versuchten Kritiker_innen die Verfassungswidrigkeit des Radikalenbeschlusses nachzuweisen, denn 1961 hatte das Bundesverfassungsgericht mit Verweis auf Artikel 21 GG festgestellt, dass niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei vor einem Verbot durch das Bundesverfassungsgericht geltend machen dürfe und auch Funktionär_innen einer Partei bis zu einem Verbot vor Verfolgung geschützt seien. Durch den Radikalenbeschluss sollten nun die Einstellungsbehörden bereits vor einem möglichen Parteiverbot die Ziele dieser Organisation als "verfassungsfeindlich" erklären können und auf dieser Grundlage Mitgliedern der Partei den Eintritt in den öffentlichen Dienst versagen dürfen. Kritiker_innen sahen dies als unrechtmäßige Benachteiligung und faktisches "Berufsverbot" an.8

Protest gegen die "Berufsverbote" an den Hochschulen

Ebenso wie die Hochschulen Ausgangspunkt für den Radikalenbeschluss gewesen waren, waren sie auch in besonderer Weise von den Folgen betroffen. So waren die abgelehnten Bewerber_innen zumeist Hochschulabsolvent_innen: In erster Linie traf es Lehrer_innen, in geringerem Maße auch Sozialpädagog_innen, Ärzt_innen und Jurist_innen. Gerade im Erziehungsbereich war die Anzahl linker und kommunistischer Absolvent_innen besonders hoch, sahen viele doch in der Veränderung des Bildungssystems den Schlüssel zu gesellschaftlicher Veränderung und der Erhöhung von Chancengleichheit. Ebenso fürchtete der Verfassungsschutz gerade hier eine mögliche Indoktrination durch ›Radikale‹. Die Lehramtsstudierenden machten zudem einen relevanten Teil der Gesamtstudierenden aus (in Hamburg 1971/72 ca. 25%), bevor Mitte der 1970er Jahre die Lehrerarbeitslosigkeit einsetzte. Zumindest die politisch aktiven Studierenden sahen sich vor diesem Hintergrund häufig in ihrer beruflichen Zukunft bedroht.

Außerdem wurde in nicht wenigen Fällen bereits der Zugang zum Referendariat (Lehrer_innen und Jurist_innen) bzw. zum Berufspraktikum (Sozialpädagog_innen) erschwert oder verhindert. Kritiker_innen sprachen daraufhin von einem ›Ausbildungsverbot‹. Das Bundesverfassungsgericht stärkte 1975 zwar die Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 GG, indem es festlegte, dass das Referendariat, das auch auf eine Berufstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes vorbereitet, bei Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis in einem "gleichwertigen, nicht diskriminierenden Vorbereitungsdienst" absolviert werden können müsse. Gleichwohl entschied sich das Gericht in dem selben Urteil für eine grundsätzliche Legitimierung der Ablehnung von Mitgliedern ›verfassungsfeindlicher‹ Organisationen, da es die Treuepflicht über das Parteienprivileg stellte und meinte, der Staat müsse sich darauf verlassen können, dass "der Beamte [...] sich in dem Staat, dem er dienen soll, zu Hause fühlt."9 Diese obrigkeitsstaatliche Interpretation, die aus dem preußischen Beamtenverständnis abgeleitet wurde, stellte auch auf das außerdienstliche Verhalten der Beamt_innen ab und wurde deshalb von vielen Kritikern als Einschränkung der Meinungsfreiheit angesehen. Rechtlich blieben die Verfahren bis heute umstritten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht erklärte zwar die Entlassung einer DKP-Lehrerin als unvereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention, in anderen Fällen lehnte das Gericht aber eine Wiederaufnahme der Verfahren ab.10

Zudem führten umstrittene Berufungsverfahren zu Konflikten zwischen Hochschulen und Landesregierungen. In einigen Fällen wiesen die Behörden Berufungslisten zurück, was teilweise mit einer Parteimitgliedschaft, teilweise aber auch mit linken Theorien, die die Hochschullehrer_innen vertraten, begründet wurde. Hier spielte oft auch das Bedrohungsszenario der "Umfunktionierung" der Hochschulen durch Marxist_innen eine Rolle.

Die besondere Rolle der Hochschulen bei der Entstehung und den Folgen des Radikalenbeschlusses sorgte dafür, dass die ›Berufsverbote‹ in den 1970er Jahren zu einem relevanten Teil die Arbeit von ASten, des Verbands Deutscher Studentenschaften (VDS) und des BdWi prägten.11 Aber auch die akademischen Gremien befassten sich immer wieder mit dem Thema. In Stellungnahmen wurde die Einschüchterung von Hochschulmitgliedern sowie die mögliche Einschränkung von Forschung und Lehre durch den Radikalenbeschluss kritisiert. So wurde moniert, dass die Mitglieder von legal an den Hochschulen arbeitenden Gruppen, deren Mitwirkung in den Gremien akzeptiert wurde, aufgrund dieser Tätigkeit nicht in den öffentlichen Dienst eingestellt wurden, denn z.B vielen ehemaligen MSB-Aktivist_innen wurden von den Behörden auch Kandidaturen für Studentenparlamente und akademische Gremien oder die Mitarbeit an Institutszeitungen und die Verantwortlichkeit für Flugblätter vorgehalten. Der Akademische Senat der Universität Hamburg hatte bereits 1971 angesichts eines vorausgehenden Radikalenbeschlusses des Hamburger Senats die Befürchtung geäußert, dass dieses Vorgehen Studierende sowie politisch aktive Mitarbeiter_innen disziplinieren und somit die Freiheit von Forschung und Lehre sowie die Mitbestimmung einschränken könne.

Die Verunsicherung an den Hochschulen wurde maßgeblich durch die Arbeit des Verfassungsschutzes gefördert. Durch die Auflistung der ›Erkenntnisse‹ dieser Behörde in den Ablehnungsschreiben wurde deutlich, dass der Verfassungsschutz Flugblätter und Wahlzeitungen, in denen sich die Studierenden zu ihren Organisationen bekannten, sammelte, um diese später als Beleg für Zweifel an ihrer Verfassungstreue einzusetzen. Zudem war es kein großes Geheimnis, dass der Verfassungsschutz V-Leute in den kommunistischen Organisationen hatte, von denen er interne Informationen erhielt. In zeitgenössischen Veröffentlichungen finden sich außerdem immer wieder Vermutungen, dass in Seminaren politische Äußerungen protokolliert würden, sowie Hinweise, dass Studierende wegen eines Klimas der ›Gesinnungsschnüffelei‹ zunehmend Angst hätten, sich politisch zu engagieren und politische Themen in Abschlussarbeiten zu wählen. Diese Verunsicherung wuchs durch die Ungewissheit darüber, wie der Verfassungsschutz genau arbeitete, so dass dieser als omnipräsente Bedrohung wahrgenommen werden konnte. Jan-Hendrik Friedrichs hat für den Schulbereich gezeigt, dass dieses Bewusstsein über die allgemeine Überwachung ohne die Kenntnis der Mechanismen, die Selbstdisziplinierung befördern konnte.12 Verstärkt wurde die Unsicherheit durch die intransparenten Verfahren der Behörden, denn die Kritierien für Ablehnungen wurden nicht offengelegt, die Praxis zwischen den einzelnen Bundesländern war uneinheitlich und teilweise waren auch taktische Gründe ausschlaggebend dafür, ob einzelne Verfahren weiterverfolgt wurden.13 Insgesamt war die Ablehnungsquote von Bewerber_innen zwar verschwindend gering (zwischen 1973 und 1975 bundesweit durchschnittlich 0,007%),14 die einschüchternde Wirkung konnte aber bereits über Einzelfälle erreicht werden, die durch Dokumentationen und Solidaritätsveranstaltungen einer breiten (studentischen) Öffentlichkeit bekannt wurden. Im Kontext der Anti-Terrorgesetze und der Terroristenjagd wurden auch die ›Berufsverbote‹ von vielen Linken in den Diskurs des "repressiven Staats" eingeordnet.

Das Auslaufen des Radikalenbeschlusses

Die angenommene Einschüchterung von jungen Menschen spielte wiederum bei der Lockerung des Radikalenbeschlusses eine zentrale Rolle. Seit Mitte der 1970er Jahre wurde zunehmend über eine mögliche Liberalisierung diskutiert und 1979 änderten die Bundesregierung und die sozialliberalen Länder ihre Einstellungspraxis: Die Regelanfrage beim Verfassungsschutz wurde abgeschafft und einzelne Anfragen sollten nur noch bei konkreten Verdachtsmomenten gestellt werden; viele ehemals Betroffene wurden nachträglich doch noch eingestellt. In der öffentlichen Debatte wurden vor allem das entstandene Klima der Angst und die "Einschüchterung der Jugend" genannt, die zu einer Entfremdung vom Staat geführt habe.15 Tatsächlich gingen 1976 nur noch 51% (gegenüber 89% 1959) der hoch gebildeten und politisch interessierten jungen Menschen davon aus, dass in der BRD die Meinungsfreiheit verwirklicht sei.16

Zuletzt schafften Anfang der 1990er Jahre auch Bayern und Baden-Württemberg die Regelanfrage ab, in Bayern wird jedoch vor der Einstellung die Zugehörigkeit zu diversen politischen Gruppen abgefragt. Auch wenn es heute einzelne Fälle von Ablehnungen gibt, z.B. den eines Lehrers, zu dessen nachträglicher Einstellung das Land Baden-Württemberg gerichtlich verpflichtet wurde, ist die Dimension nicht mit den 1970er Jahren vergleichbar. Die Gewährbieteformel ist zwar weiterhin in den Beamtengesetzen zu finden, die Einstellungspraxis hat sich jedoch maßgeblich geändert - ebenso wie die gesellschaftlichen Verhältnisse, denn der Radikalenbeschluss und seine Folgen sind nur aus der Logik des Kalten Krieges heraus zu verstehen und als Antwort auf die Linksentwicklung nach 1968 - insbesondere an den Hochschulen - zu betrachten.

Anmerkungen

1) Siehe auch Georg Fülberth 2012: "Vierzig Jahre ›Extremistenerlass‹", in: Forum Wissenschaft 1/2012: 49-51.

2) Einen Einblick in die linke Subkultur dieser Jahre bietet: Gerd Koenen 2001: Das rote Jahrzehnt. Unsere kleine deutsche Kulturrevolution 1967-1977, Köln.

3) Andreas Kühn 2005: Stalins Enkel, Maos Söhne. Die Lebenswelt der K-Gruppen in der Bundesrepublik der 70er Jahre, Frankfurt/M..

4) Andreas Keller 2000: Hochschulreform und Hochschulrevolte. Selbstverwaltung und Mitbestimmung in der Ordinarienuniversität, der Gruppenhochschule und der Hochschule des 21. Jahrhunderts, Marburg: 238; Anne Rohstock 2010: Von der "Ordinarienuniversität" zur "Revolutionszentrale"? Hochschulreform und Hochschulrevolte in Bayern und Hessen 1957-1976, München: 365.

5) Axel Schildt (2004): "›Die Kräfte der Gegenreform sind auf breiter Front angetreten‹. Zur konservativen Tendenzwende in den Siebzigerjahren", in: Archiv für Sozialgeschichte 44 (2004): 449-478.

6) "Beschluß der Regierungschefs des Bundes und der Länder vom 28. Januar 1972", in: Hermann Borgs-Maciejewski: Radikale im öffentlichen Dienst. Dokumente, Debatten, Urteile, Bonn-Bad Godesberg 1973: 9.

7) BVerfGE 2, 1, 12.

8) Einen Überblick bietet: Gerard Braunthal 1992: Politische Loyalität und Öffentlicher Dienst. Der "Radikalenerlaß" von 1972 und die Folgen, Marburg. Vgl. auch die im Herbst 2012 erscheinende Dissertation: Dominik Rigoll: Vom inneren Frieden zur inneren Sicherheit. Staatsschutz in Westdeutschland zwischen Entnazifizierung und Extremistenbeschluss.

9) BVerfGE 39, 334, 349.

10) Klaus Dammann 2004: "Kein Sieg der Menschenrechte", in: Ossietzky, 2/2004, www.sopos.org/aufsaetze/40322606b3371/1.phtml Letzter Zugriff: 24.7.2012.

11) Johann Paul (2010): "Reaktionen der Kölner Studentenschaft auf den Radikalenerlass", in: Geschichte in Köln. Zeitschrift für Stadt- und Regionalgeschichte 57 (2010): 163-187.

12) Jan-Henrik Friedrichs (2006): "Herrschaft als soziale Praxis zwischen ›Radikalenerlass‹ und ›Deutschem Herbst‹. Der Skandal um die Behandlung eines Fried-Gedichts im Bremer Schulunterricht 1977", in: Arbeiterbewegung und Sozialgeschichte 18 (2006): 58-80.

13) Alexandra Jaeger (2011): "Der Hamburger Beamtenernennungsausschuss. Ein Gremium zwischen Sachorientierung und Politisierung zur Zeit des ›Radikalenerlasses‹ 1972-1982", in: Westfälische Forschungen 61 (2011): 405-418.

14) Braunthal 1992 (wie Anm. 8).

15) Hans Koschnick (Hg.) 1979: Der Abschied vom Extremistenbeschluß, Bonn.

16) Axel Schildt / Detlef Siegfried 2009: Deutsche Kulturgeschichte. Die Bundesrepublik - 1945 bis zur Gegenwart, München: 291.


Alexandra Jaeger ist wissenschaftliche Mitarbeiterin im Historischen Seminar der Universität Hamburg. Sie arbeitet an einem Dissertationsprojekt zum Thema "Der Radikalenbeschluss in Hamburg 1971-1987".

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