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Klaus Holzkamp

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15.06.2007: Eigentum im Zeitalter digitaler Reproduzierbarkeit

  
 

Forum Wissenschaft 2/2007; Foto: Reinhard Keller

Übergangsverhältnisse bilden sich in Gesellschaften zunächst mit der Weiter- oder Neuentwicklung von Produktivkräften heraus. Im Maß bisheriger Gesellschaftsentwicklungen ist die digitale Technologie jung, zugleich nicht mehr wegzudenken und zudem in ständiger Selbstumwälzung begriffen. Es scheint, als ob sie auch Eigentumsbegriffe revolutionierte, wenn nicht sogar Eigentumsverhältnisse; jedenfalls schon mal rechtliche. Sabine Nuss spürt dem mit nur scheinbar alten Kategorien nach.1



Als der Musikkonzern EMI vor zwei Wochen bekannt gab, er wolle Teile der Musik aus seinem Katalog ohne Kopierschutz verkaufen, betitelten die Kommentatoren bürgerlicher Tageszeitungen das als "Sieg über den Kommunismus"2 - in Anlehnung an Microsoft-Chef Bill Gates, der bei Forderungen nach einer Lockerung restriktiver Urheberrechte regelmäßig eine neue, moderne Art von Kommunismus herbeihalluziniert.3 Dies zeigt zum einen, dass Bill Gates von Kommunismus keine Ahnung hat, zum anderen aber - und das soll hier in den Fokus genommen werden - illustriert es, wie emotional aufgeladen und ideologisch die aktuelle Auseinandersetzung um geistiges Eigentum im Zeitalter digitaler Reproduzierbarkeit geführt wird. Grundlage dieser Debatten ist vor allem die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien. Die Digitalisierung von Inhalten geistig-kreativer Schöpfung im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung und die grenzüberschreitende Vernetzung von Computern hat es ermöglicht, dass Musik, Text, Software, Bild usw. ohne Qualitätsverlust kopiert und - entweder über mobile Datenträger (wie CDs, DVDs, Memorysticks etc.) oder über das Internet - urheberrechtlich unautorisiert verbreitet werden können. In den vergangenen Jahren hat es etliche Maßnahmen gegeben, die dieser Praxis Einhalt gebieten sollen: Das Urheberrecht wurde angepasst, Kopierschutztechnologien wurden entwickelt und Kampagnen gestartet, die das "Unrechtsbewusstsein" der NutzerInnen wecken sollen ("Raubkopierer sind Verbrecher"). Offensichtlich scheinen sich die VerbraucherInnen aber nach wie vor nicht als VerbrecherInnen zu fühlen, und entsprechend klagt die sogenannte "Content-Industrie" über massenhaft Urheberrechtsverstöße. So zum Beispiel die Deutschen Phonoverbände4, die kürzlich meldeten, in der Bundesrepublik Deutschland kämen auf einen legalen noch immer rund 14 illegale Musik-Downloads, und das Verhältnis von verkauften zu kopierten CDs verschlechtere sich weiter mit über 1:3.5

Künstlerisch-kreative Schöpfung ist nicht der einzige Anwendungsbereich des geistigen Eigentums, der in die öffentliche Aufmerksamkeit gerückt ist. Auch auf Gebieten wie beispielsweise der Bio- und Gentechnologie erschließen ForscherInnen mittels neuer Technologien neues Wissen; hierzu wird das Patentrecht angewendet. Aber auch auf diesem Feld sind Patentierungsbestrebungen gesellschaftlich umstritten (siehe u.a. die Kampagne "Kein Patent auf Leben"6).

G8-Marktwirtschaft

Ein weiterer Grund für die aktuelle öffentliche Aufgeregtheit um das Thema Geistiges Eigentum ist die seit dem Ende des Ost-West-Konflikts nahezu flächendeckende internationale Durchsetzung von "Marktwirtschaft und Demokratie". Das heißt, die kapitalistische Produktionslogik expandiert und nimmt je nach Land ganz unterschiedliche Erscheinungsformen an. So genannte Aufsteigerländer wie China, Brasilien oder Indien, dann die Transformationsländer des ehemaligen Ostblocks, aber auch ehemalige Kolonialländer und sogenannte Schwellen- und Entwicklungsländer werden aus Sicht der Global Players und der Industriestaaten als neu erschließbare Märkte zunehmend interessant. Bezogen auf China beispielsweise blinken potenziellen Investoren die Dollars in den Augen mit Blick auf den 1,3-Milliarden-Einwohner-Markt. Nach interner Kaufkraft gerechnet, so schwärmen Analysten, sei China schon heute die zweitgrößte Wirtschaftsnation der Welt nach den USA. Als Voraussetzung für den zunehmend weltweiten Handel mit Gütern geistig-kreativer Schöpfung bedarf es aber einer weltweiten und international wirkenden Sicherung der Rechte an geistigem Eigentum. Bislang sieht es diesbezüglich trotz der Aufnahme des internationalen Regelwerks TRIPS7 in die Welthandelsorganisation WTO aber eher mau aus. Deshalb hat die Bundesregierung beschlossen, das Thema Geistiges Eigentum auf die Agenda des G8-Gipfeltreffens in Heiligendamm zu setzen. Dort soll ein "verstärkter Dialog" mit den großen Schwellenländern geführt werden. Gegenüber Brasilien, China, Indien, Mexiko und Südafrika will Regierungschefin Merkel "um zunehmende Verantwortung bei der Bekämpfung von Produktpiraterie werben", so eine Pressemitteilung der Bundesregierung.8 Allein der deutschen Wirtschaft entstünden durch Kopien jährlich ein Schaden von 25 Milliarden Euro. Weltweit seien es rund 120 Milliarden. Der deutsche Zoll beschlagnahmte im vergangenen Jahr gefälschte Produkte im Wert von über 1,1 Milliarden Euro. Die Tendenz gegenüber den Vorjahren sei steigend. Angesichts dieser Entwicklungen ist es kein Wunder, dass manch eine/r die These vertritt, geistiges Eigentum werde zu der Rechtsform des 21. Jahrhunderts bzw. des "Informationszeitalters"9. Im Folgenden will ich den Blick weniger auf die aktuellen technischen und rechtlichen Entwicklungen lenken, sondern die derzeitigen Debatten um geistiges Eigentum auf ihre theoretischen Vorannahmen hin näher analysieren und kritisieren und dies als Intervention in die Diskussion verstanden wissen.

Der Konflikt um geistiges Eigentum - so viel sei vorweggeschickt - ist nicht neu, vielmehr ist geistiges Eigentum seit jeher immer wieder aufs Neue gesellschaftlich umkämpft. Dies liegt an der stofflichen Beschaffenheit der Inhalte, auf die sich das (Eigentums-) Recht jeweils bezieht. Produkte aus geistiger Schöpfung haben eine Eigenschaft, die sie von materiellen Dingen unterscheidet: Sie verbrauchen sich nicht durch ihren Gebrauch. Sie sind nicht endlich; und in digitalisierter Form (als Text-, Audio- oder Bilddatei) können Produkte geistig-kreativer Schöpfung ohne Qualitätsverlust beliebig oft kopiert und benutzt werden. Damit nun Wissen den MarktteilnehmerInnen durch eine vollständige Eigentumsübertragung nicht entzogen bleibt, das Wissen aber dennoch verkauft werden, das heißt: der Verwertung dienen kann, gibt es lizenzrechtlich kodifizierte Zugangsschranken (Schaffung künstlicher Knappheit). Wenn beispielsweise eine Software gekauft wird, dann ist damit nur das Recht der Nutzung und zwar in eingeschränktem Rahmen erworben. (So kann beispielsweise festgelegt werden, dass die Software nicht beliebig oft auf andere Computer kopiert und genutzt werden darf.) Die HerstellerInnen bleiben EigentümerInnen der Software. Die Vergabe limitierter Nutzungsrechte wird ihrerseits wiederum eingeschränkt - etwa durch eine zeitliche Begrenzung. So erlischt das Urheberrecht beispielsweise 70 Jahre nach dem Tod der UrheberInnen. Geistiges Eigentum ist damit die adäquate "marktwirtschaftliche" Lösung für die Kommerzialisierung von Informationen, Wissen, Ideen usw.

Feld und SpielerInnen

Da nun jede geistig-kreative Schöpfung einen materiellen Träger benötigt, muss unter kapitalistischen Verhältnissen mit der Entwicklung neuer Trägertechnologien jeweils das Recht neu angepasst werden, sobald andernfalls eine unkontrollierte Verbreitung der Inhalte möglich wird. Schon die Begründung für die Reform des Urheberrechts aus dem Jahre 1965 lautete entsprechend: "In den letzten Jahren haben nun neue Erfindungen einschneidende Änderungen auf dem Gebiet der Vervielfältigungsverfahren gebracht und damit Probleme aufgeworfen, die für das Urheberrecht von weittragender Bedeutung sind. Diese Erfindungen sind das Magnettongerät, die Mikroskopie und die verbesserte Fotokopie".10 Und so ist es auch zu erklären, dass in der bundesdeutschen Regierungspraxis alle drei Jahre ein Bericht über die Entwicklung der urheberrechtlichen Vergütung vorgelegt werden muss unter der maßgeblichen Frage, wie die technischen Fortschritte auf das Urheberrecht einwirken.

Konflikte um geistiges Eigentum stellen sich damit dar als Konflikte um den Grad des Zugangs zu den Ergebnissen geistig-kreativer Arbeit. Es geht darum, wie stark oder schwach der Schutz ausfällt. Die an der Verwertung der Arbeitsprodukte aus geistig-kreativer Schöpfung interessierten Parteien wünschen sich in der Regel einen möglichst hohen Schutz geistigen Eigentums, die NutzerInnen wiederum wünschen sich möglichst niedrige Zugangsschwellen, bis hin zu einem völlig kostenfreien Zugang. Der Staat versteht sich hier als Mittler, der einen Ausgleich zwischen diesen Interessen bewerkstelligen muss - ein Ausgleich, der die Verwertung nach wie vor ermöglicht, der aber den Zugang zu Wissen nicht über die Maßen einschränkt. Dieser Konflikt gestaltet sich je nach Anwendungsbereich des geistigen Eigentums (Urheberrecht, Patentrecht, Markenschutzrecht etc.) sehr unterschiedlich. So sind z.B. je nach Anwendungsbereich unterschiedliche Parteien in die Auseinandersetzungen involviert; hinzu kommt, dass diese unterschiedlichen Parteien sich nicht auf den Gegensatz von homogenen Verwerter- und NutzerInnengruppen reduzieren lassen. So haben beispielsweise auch Unternehmen selbst Interesse an einem niedrigschwelligen Zugang zum Wissen anderer Unternehmen, wenn sie es als Rohstoff für ihre Produktion benötigen. Die konfligierenden Bedürfnisse nach hohem Schutzniveau und niedrigschwelligem Zugang sind häufig in ein und dieselben AkteurInnen hineinverlegt. So auch, wenn NutzerInnen selbst UrheberInnen sind und von ihrer geistig-kreativen Schöpfung leben müssen oder wollen, zugleich aber selbst ein - auch politisch oder moralisch motiviertes - Interesse an möglichst offenem Zugang zu Informationen und Wissen haben. Außerdem kommen noch ganz andere AkteurInnen ins Spiel wie zum Beispiel, im Fall der aktuellen Urheberrechtsnovelle, die Geräteindustrie, die auf ihre Vervielfältigungsgeräte (Drucker, Brenner, Scanner etc.) Abgaben an die Verwertungsgesellschaften (etwa die VG Wort, VG Bild - Kunst o.a.) leisten muss, die von diesen wiederum als Kompensation an die UrheberInnen (und RechteverwerterInnen) ausgeschüttet werden. Um die Höhe dieser Abgaben wird derzeit im Rahmen der Urheberrechtsreform gestritten. Nicht nur das Feld, sondern auch die SpielerInnen sind also von ganz verschiedenen, höchst widersprüchlichen Interessen durchzogen.

Interessenbedingtes

Diese Widersprüchlichkeit spiegelt sich wider in den Debatten. Idealtypisch, nicht trennscharf und nicht alle Facetten erfassend, lassen sich in der öffentlichen Debatte zwei konkurrierende Positionen identifizieren. Die eine Position argumentiert für einen restriktiven Schutz geistigen Eigentums mit dem Argument, dies diene dem Allgemeinwohl, die andere für ein lockeres bzw. weniger restriktives Regime geistigen Eigentums - auch sie führt das Argument ins Feld, dies diene dem Allgemeinwohl: Wenn die Menschen erschwinglichen Zugang zu Informationen und Wissen hätten, fördere das ihre persönliche Entfaltung und Weiterbildung, erhöhe die Effizienz bei der gesellschaftlichen Wissensproduktion und den Wissensstand im "Faktor Arbeit"; es nütze damit letztlich der Weiterentwicklung des gesellschaftlich produzierten Wissens insgesamt und komme auf eben diese Weise dem Allgemeinwohl zugute. In den aktuellen Debatten streitet diese Seite für alternative Verwertungsmodelle, die einen restriktiven Schutz überflüssig machen sollen.11

In der Perspektive der erst genannten Position wird der auf privaten Eigentumsrechten basierende und technisch gewährleistete Schutz von Informationsprodukten als Voraussetzung dafür gesehen, dass diese Produkte überhaupt verkauft werden können. Erst wenn eine gesicherte Hoffnung auf Verkauf besteht, so der Gedanke, sind Unternehmen bereit, in Geschäftstätigkeiten zu investieren. Schließlich müssten die Kosten für Personal, Ausstattung, Maschinen usw. refinanziert werden und Investitionen zumindest langfristig rentabel sein. Solche Unternehmen sorgten dann quasi automatisch für Arbeitsplätze, und je erfolgreicher diese Firmen seien, desto mehr Beschäftigung ziehe das nach sich. Aus Wachstum folge demnach Beschäftigung; dies wiederum erhöhe den Wohlstand einer Gesellschaft. Über diese Argumentationskette wird gefolgert, die Sicherung der privaten Eigentumsrechte führe zu gesamtwirtschaftlicher Effizienz und diene damit dem Allgemeinwohl. Ausgehend von diesem konkreten Begründungszusammenhang werden dann Legitimationen des Privateigentums formuliert, die sich in überhistorischen, überallgemeinen und naturalisierenden Abstrakta ausdrücken. Eine der wirkmächtigsten ist sicherlich die "Anreiztheorie des Eigentums". Sie lautet kurz gefasst: Nur wenn der Mensch die Früchte seiner eigenen Arbeit auch ernten kann, ist er produktiv, nur dann hat er einen Arbeitsanreiz. Nah verwandt damit ist die auch in der öffentlichen Moral tief verankerte "Arbeitstheorie des Eigentums". Sie besagt, Eigentum werde durch eigene Arbeit begründet. Beides findet Ausdruck im Sinnspruch "Ohne Fleiß kein Preis" und gipfelt in dessen Umkehrung "Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen". Diese Dogmen können als paradigmatisch für die bürgerliche Eigentumstheorie bezeichnet werden. Sie bestimmen den Alltagsverstand und die veröffentlichte Meinung ebenso wie die bürgerliche Ökonomie und andere Geisteswissenschaften. Sie bilden die legitimatorische Substanz der herrschenden Ideologie, gerade auch im Zuge der weltweiten Durchsetzung der privatkapitalistischen Eigentumsordnung.12

Gegen genau diese Dogmen wenden sich die Kritiker der Annahmen zu geistigem Eigentum - jene, die Bill Gates als die modernen Kommunisten erwähnt. Zur Arbeitstheorie des Eigentums führen sie an, gerade in den Bereichen künstlerisch-kreativer Tätigkeit, die in der Regel den Ruf der brotlosen Kunst genießen, beherrschten Knebelverträge der AuftraggeberInnen und generell niedrige Einkommen das Bild. Davon, dass hier "der Mensch die Früchte seiner Arbeit" genieße, könne überhaupt keine Rede sein. Daran schließen sie die Kritik an, die das dem ersten Dogma verschwisterte zweite bildet: Gerade im kreativen Bereich seien Motivation und Arbeitseifer trotz Brotlosigkeit sehr hoch. Verwiesen wird hier gerne auch auf jene ProgrammiererInnen von Freier Software, die sozusagen unentgeltlich und freiwillig hoch motiviert Software entwickelten, die sie dann kostenlos der Allgemeinheit zur Verfügung stellen.

Nun sind diese Einwände gegen die Doktrin des bürgerlichen Eigentumsverständnisses zwar sachlich nicht falsch, verharren aber auf der empiristischen Oberfläche. Die Kritik an der ungerechten Bezahlung von Kreativen lässt den Schluss zu: Die Annahme, Arbeit begründe Eigentum, zweifeln sie gar nicht grundsätzlich an. Sie kritisieren lediglich die unzureichende Umsetzung ihrer Konsequenzen in manchen Bereichen. Ähnlich verhält es sich mit der Kritik an der "Anreiztheorie des Eigentums". Auch die hohe Motivation vieler Kreativer, obgleich sie die Früchte ihrer Arbeit im klassischen, nämlich monetären Sinne gar nicht hinreichend oder überhaupt nicht einstreichen, ist zwar richtig konstatiert, fordert aber nur die Nennung von Gegenbeispielen heraus. Eine Analyse oder gar grundsätzliche Hinterfragung der Prämissen fehlt jedoch. Es stehen sich in der Debatte also zwar zwei idealtypische Positionen diametral gegenüber. Sie teilen jedoch die ihnen zugrundeliegenden Vorannahmen, die dem herrschenden Eigentumsverständnis stillschweigend vorausgesetzt sind. - Im folgenden Schritt skizziere ich auf Basis der Kritik der Politischen Ökonomie von Karl Marx eine Eigentumskonzeption, mit der sich diese Vorannahmen dekonstruieren lassen.

Zirkulation und Produktion

Marx geht in seiner Analyse bürgerlicher Eigentumsverhältnisse davon aus, dass Eigentumsverhältnisse generell eine historisch-spezifische Form annehmen. Der Vorstellung von Eigentum "an sich" als überhistorische Kategorie, gleichermaßen anwendbar auf das alte Rom wie auf das Mittelalter, erteilt er eine Absage. Die historisch unterschiedlichen Aneignungsformen lassen sich nur definieren im Rahmen einer Analyse der jeweiligen spezifischen Produktionsstufe, auf der sich die zu untersuchende Gesellschaft befindet. Marx wendet sich damit gegen die bürgerliche Ökonomie, die paradigmatisch in allen vorbürgerlichen Gesellschaftsformen die bürgerlichen Formen zu entdecken meint.13 Dieser Ahistorismus gehört bis heute zu den wirkmächtigsten Prämissen bürgerlicher Eigentumstheorie und scheint auch in der Debatte um geistiges Eigentum kräftig durch. Exemplarisch erklärt Bundesjustizministerin Zypries über Urheberrecht und neue Technologien in einem Vortrag: "Das Recht des Eigentums in seiner klassischen Form ist so alt wie die Wurzeln unserer Kultur. ‚Du sollst nicht stehlen‘ heißt es in den 10 Geboten im zweiten Buch Mose. Und seitdem hat es kein Recht gegeben ohne den Schutz des Eigentums."14 Diese Aussage abstrahiert sowohl von den unterschiedlichsten konkreten Erscheinungsformen des Eigentums in der Geschichte als auch von der konkreten Funktionsweise von Eigentum in der Gegenwart.15

Charakteristisch für bürgerliche Eigentumsverhältnisse ist (u.a.) die ausschließende Verfügungsgewalt des Eigentümers. So heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch, § 903: "Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen."16 Eigentum im Mittelalter beispielsweise meinte hingegen mitnichten die Macht ausschließlicher Verfügung über die Sache. Für das mittelalterliche Rechtsdenken standen vielmehr konkrete, gewachsene (Lehens-)Rechte im Vordergrund. Diese hatten vielfach gleichzeitig mit der Verfügung über den Bodenertrag die Herrschaft über seine Bewohner zur Folge, waren aber durch ein komplexes Gefüge von Pflichten zwischen dem Lehnsgeber einerseits und den Bewohnern andererseits begrenzt.17 Auch die Eigentumskonstruktionen der Griechen und der Römer waren höchst unterschiedlich ausgestaltet.18 Von Eigentum oder gar geistigem Eigentum "per se" lässt sich also nicht reden.

Den entscheidenden Punkt seiner Analyse des Privateigentums in kapitalistischen Gesellschaften fasste Marx im Ersten Band des "Kapital" unter dem Titel "Umschlag der Eigentumsgesetze der Warenproduktion in Gesetze der kapitalistischen Aneignung" (Marx 1867: 22. Kapitel) zusammen. Dort argumentiert er, die seit John Locke übliche rechtsphilosophische Legitimation des Eigentums durch Arbeit verdanke sich der Perspektive der einfachen Zirkulation. Damit ist gemeint: Tausch von Ware gegen Geld als Form der Vermittlung des gesellschaftlichen Stoffwechsels. Nimmt man nur die Zirkulation in den Blick, gibt es nur eine Methode, mit der sich eine Person das Eigentum einer anderen aneignen kann: Den Äquivalententausch - gleicher Wert tauscht sich gegen gleichen Wert. Das heißt aber: Die Eigentumsbeziehung zwischen Person und Ware ist dem Tausch schon vorausgesetzt - legal getauscht werden kann nur, was eine/n EigentümerIn hat. "Außerhalb" des Tausches findet aber nur der Produktionsakt der Ware statt, so dass es, in dieser Wahrnehmung, die Produktion sein muss, also die Verausgabung von Arbeitskraft, die zum Eigentum führt. Wird also nur die Zirkulationssphäre der Waren fokussiert - und das ist die Perspektive sowohl in der bürgerlichen Ökonomie als auch in der bürgerlichen Eigentumstheorie und in der Debatte um geistiges Eigentum - dann fallen Eigentum und Arbeit zusammen und bilden eine - scheinbare - Identität.

Ökonomie und Schein

Richtet sich die Analyse aber auf die Sphäre der Produktion, wird deutlich, dass der von den Arbeitenden geschaffene Mehrwert vom Kapital angeeignet wird, und zwar ohne dass es dafür ein Äquivalent aufbringen müsste. Denn bezahlt wird nur die Arbeitskraft, nicht die Arbeit selbst, somit auch nicht die im Arbeitsprodukt verkörperte Mehrarbeit. Als Voraussetzung zur Realisierung des Produktionsprozesses müssen eigentumslose ArbeiterInnen vorhanden sein. Der von Marx so genannte "doppelt freie Arbeiter" muss zum einen frei sein von Subsistenzmitteln, d.h. er darf keinen Zugriff auf Produktionsmittel haben, mittels derer er sich selbst reproduzieren könnte. Zum anderen muss er frei sein, seine Arbeitskraft zu verkaufen. Die erste dieser "Freiheiten" wird historisch im Verlauf der "sogenannten ursprünglichen Akkumulation" erst gewaltsam (Raub, Mord, Vertreibung) hergestellt (vgl. Marx 1867, 24. Kapitel des Ersten "Kapital"-Bandes), die zweite gewährleistet das privatrechtliche Vertragswesen.19

An Sozialisten in der Tradition von Proudhon lässt Marx ebenfalls kein gutes Haar. Ganz ähnlich wie Gates’ "moderne Kommunisten" heutzutage kritisieren sie die kapitalistische Praxis als Verletzung eines "ursprünglichen Eigentumsgesetzes". Das heißt, "eigentlich" begründe Arbeit ja Eigentum, nur sei dies im Kapitalismus eben nicht verwirklicht. Sowohl der bürgerlichen Ökonomie als auch den Proudhon’schen Sozialisten gegenüber macht Marx deutlich, dass es ein vermeintliches "ursprüngliches Aneignungsgesetz", eine Weise der Aneignung von Dingen, die so zu Eigentum wurden, nie gegeben habe, sondern dass dies bloß so erscheine. Die bürgerliche Ökonomie ist es, die in der Aneignung unbezahlter Mehrarbeit durch den Kapitalisten bzw. das Kapital eine auf eigener Arbeit beruhende Aneignung sieht: So ist es demnach entweder der eingesetzte "Faktor Kapital" oder der Kapitalist selbst, der diese Leistung vollbringt und daher die Früchte "seiner" Arbeit kassieren darf. Die Lohnarbeit, d.h. das Ausbeutungsverhältnis, ist in dieser Perspektive unsichtbar geworden.

Die Prämissen der bürgerlichen Ökonomie und Doktrinen der Eigentumstheorie, der so genannte "Schein", sind nun aber nicht bloßer Irrtum, sondern sie werden in der gesellschaftlichen Organisation der Arbeit und der aus ihr folgenden spezifischen gesellschaftlichen Praxis erzeugt: Erst wenn die gesellschaftliche Produktion kapitalistisch organisiert ist, wird der Tausch von Ware und Geld zur dominanten Form der Vermittlung der gesellschaftlichen Reproduktion und kann dann, weil er überall selbstverständlich auftritt, als etwas Ursprüngliches und damit auch als überhistorisch und "natürlich" erscheinen.

Voraussetzung Eigentumslosigkeit

Im Kapitalismus, auch im modernen, informationellen Kapitalismus, sind es also nicht nur die Kreativen, die die Früchte ihrer Arbeit nicht einstreichen können. Vielmehr ist Eigentumslosigkeit Vieler an Produktionsmitteln die Voraussetzung für das Funktionieren der kapitalistischen Produktionsweise. Nur unter diesen Umständen sind Menschen gezwungen, ihre Arbeitskraft zu Markte zu tragen; so finden ArbeitgeberInnen die Ware Arbeitskraft auf dem Markt vor. Und hier schließt auch gleich die Kritik an der Anreiztheorie des Eigentums an: Was in der bürgerlichen Theorie als eine in der Natur des Menschen liegende Eigenschaft daher kommt, nämlich dass das Individuum nur arbeite, wenn es die Früchte seiner eigenen Arbeit einstreichen könne, ist Reflex der kapitalistischen Produktionsweise, die die historisch spezifischen gesellschaftlichen Verhältnisse naturalisiert und sie daher überhistorisch und allgemeingültig aussehen lässt. In kapitalistischen Gesellschaften, nicht in "der" oder allen Typen von Gesellschaft, ist das Privateigentum an Produktionsmitteln der Einen, die Eigentumslosigkeit der vielen Anderen tatsächlich die Voraussetzung für die Verwertung von Kapital. Das heißt aber noch lange nicht, dass Privateigentum auch einen Verkauf der produzierten Waren garantiert. Die Anreiztheorie des Privateigentums gilt damit ausschließlich für einen spezifischen gesellschaftlichen Zusammenhang: Die Individuen sind unter diesen Bedingungen gezwungen, das, was sie verkaufen wollen, auch eigentumsrechtlich zu sichern. Dies tun sie aber nicht deshalb, weil es in ihrer Natur läge oder weil sie nicht in anderer Weise produktiv wären, sondern weil ihnen die gesellschaftliche Handlungsstruktur, in der sie agieren, keine andere Wahl lässt. Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass Menschen in verschiedenen Weltregionen, Produktionsverhältnissen und Gesellschaftstypen ohne Entlohnung tätig sind. Derzeit werden etwa nach UN-Schätzungen 50 Prozent des globalen Reichtums als unbezahlte Reproduktionsarbeiten erbracht - zumeist von Frauen. Dies hätte schon sehr viel länger als das so populäre Beispiel der Freien Software-ProgrammiererInnen (in der Regel weiß, jung, männlich) als Beleg dafür dienen können, dass eine Verabsolutierung der bürgerlichen Anreiztheorie des Eigentums schlicht falsch ist und als Reflex einer historisch-spezifischen Handlungslogik zu erklären ist.

Verwertungszweck

Dass in der aktuellen Debatte um geistiges Eigentum die sich diametral gegenüberstehenden Positionen die gleichen, stillschweigenden Vorannahmen zu Eigentum teilen, nämlich die Perspektive der Warenzirkulation, drückt sich auch darin aus, dass immer nur über geistiges Eigentum diskutiert wird. Diskutiert wird ausschließlich der Zugang zum bereits fertigen Produkt: zu digitaler Musik, Filmen oder Software, zu Ergebnissen aus der Biotechnologieforschung, der Pharmazie etc. Letztlich reduziert sich die Debatte dann nur noch auf ein "mehr oder weniger" an Zugangsmöglichkeiten als Ergebnis eines weniger oder mehr restriktiven geistigen Eigentums. Die dem zugrunde liegende bürgerliche Eigentumsordnung selbst wird stillschweigend vorausgesetzt bzw. als gegeben angenommen. Sie ist jedoch systemnotwendig für eine Produktionsweise, die davon dominiert ist, dass die Herstellung von Musik, von Geschichten, Software, Medikamenten usw. nur das Mittel darstellt, um aus vorgeschossenem Kapital mehr Kapital machen zu können. Die Produkte werden nicht hergestellt, um vorhandene Bedürfnisse zu befriedigen (dies würde eine ganz andere Produktionsweise voraussetzen); ihre Herstellung findet nur insofern und zu dem Zweck statt, der Kapitalverwertung zu dienen (mit den bekannten Folgen für Mensch und Natur). Nur vor diesem Hintergrund erklärt sich die Absurdität, dass geistig-kreative Schöpfung, die sich im Gebrauch nicht verbraucht, verknappt werden muss, damit sie einem Geschäftsvorgang dienen kann, damit Verwertung stattfinden kann. Im Kapitalismus ist die bewusstlose Dynamik der Verwertung des Werts - selbstzweckhaft und ohne Maß - der Antriebsmotor der Produktion. Dieser Antrieb, der Verwertungszweck, die Verwertung von Kapital zwecks Schaffung von immer mehr Kapital, ist das historisch Besondere der kapitalistischen Eigentumsverhältnisse; er unterscheidet diese von vorbürgerlichen. Aber genau diese Spezifik wird als so natürlich wahrgenommen, dass sie als gesellschaftlich produziert nicht in den Blick gerät. Die Analyse der herrschenden Eigentumsverhältnisse als Analyse der Gesamtheit bürgerlicher Produktionsverhältnisse (Marx) ließe dagegen erkennen, dass nicht nur Wissen künstlich verknappt werden muss, damit der Verwertungsprozess des Kapitals sich auch auf diesem Gebiet fortsetzen und weiter entwickeln lässt.

Anmerkungen

1) Zum Titel dieses Beitrags: In der elektronischen Datenverarbeitung nennt sich die kleinstmögliche Speichereinheit Bit. Ein elektronisches Bit kann lediglich zwei Zustände speichern: Entweder eine "Null" oder eine "Eins". Im visualisierten Sinn ist dieses Bit mit einem "Lichtschalter" vergleichbar. Er schaltet entweder "ein" oder "aus". Acht solcher Bits werden zu einer Einheit - sozusagen einem Datenpäckchen - zusammengefasst und allgemein Byte genannt. Das Byte ist die Standardeinheit, um Speicherkapazitäten oder Datenmengen zu bezeichnen (siehe Wikipedia, de.wikipedia.org/wiki/Byte ).

2) Peter Glaser: Kopierschutz. Ein Sieg über den Kommunismus, Berliner Zeitung, 4. April 2007, S.29.

3) "There are some new modern-day sort of communists who want to get rid of the incentive for musicians and moviemakers and software makers under various guises. They don’t think that those incentives should exist." Bill Gates in einem Interview mit Cnet News Com, Quelle: news.com.com/Gates+taking+a+seat+in+your+den2008-1041_3-5514121-4.html?tag=st.num .

4) Sie vertreten die Interessen von knapp 400 Tonträgerherstellern in Deutschland und repräsentieren damit rund 90% des Musikmarktes.

5) Quelle: www.ifpi.de/news/news-844.htm .

6) "Kein Patent auf Leben!" ist eine Initiative, die sich gegen die Patentierung von Pflanzen, Tieren, Gensequenzen, aber auch gegen die Patentierung von Stammzellen und Gewebe des Menschen und gegen jegliche Biopiraterie wendet. Quelle: www.keinpatent.de .

7) TRIPS steht für Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights und ist eine internationale Vereinbarung auf dem Gebiet der Immaterialgüterrechte. Es legt minimale Anforderungen für die nationalen Rechtssysteme der WTO-Mitgliedsstaaten fest.

8) Quelle: www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Presse/pressemitteilungen,did=197158.html .

9) So zum Beispiel der us-amerikanische Rechtsprofessor James Boyle, siehe www.law.duke.edu/boylesite/Intprop.htm .

10) Abdallah, Tarek/Gercke, Björn/Reinert, Peter (2004): Die Reform des Urheberrechts - Hat der Gesetzgeber das Strafrecht übersehen? Zu den strafrechtlichen Implikationen von Privatkopie und wirksamen technischen Schutzmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung privatkopierter Audio-CDs, in: ZUM. Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, 48. Jg, Nr. 1, S.31-39.

11) So diskutiert man unter anderem Spendensysteme, bei denen die NutzerInnen mittels einer speziellen Software den AnbieterInnen von Inhalten via Netz auf freiwilliger Basis Geld überweisen können. Oder es wird die Einrichtung eines Fonds erwogen, der aus Abgaben auf Video-, Audio- und PC-Ausrüstung gefüllt werden soll. Die Auszahlungen an die KünstlerInnen sollen entsprechend ihrer Popularität vonstatten gehen, die sich mittels spezieller Software genau nachvollziehen ließe (Anzahl der Downloads pro Musiktitel).

12) Beispielhaft ist der besonders im Westen gefeierte peruanische Ökonom Hernando de Soto. In seinem ins Deutsche übersetzten Buch mit dem vielsagenden Titel "Freiheit für das Kapital! Warum der Kapitalismus nicht weltweit funktioniert" (2002) führt De Soto seine Kernargumentation aus, wonach das Elend der Entwicklungsländer auf eine fehlende Sicherung der Eigentumsrechte zurückzuführen ist.

13) Exemplarisch dafür zitiert Marx u.a. in einer Fußnote im "Kapital", Erster Band, den Autor Torrens mit folgenden Worten: "In dem ersten Stein, den der Wilde auf die Bestie wirft, die er verfolgt, in dem ersten Stock, den er ergreift, um die Frucht niederzuziehn, die er nicht mit den Händen fassen kann, sehn wir die Aneignung eines Artikels zum Zweck der Erwerbung eines andren und entdecken so - den Ursprung des Kapitals" (Marx 1893, 1984: 199, Fußnote 9. Daraus schlussfolgert Marx nicht ohne Ironie, wohl aus jenem ersten Stock sei auch zu erklären, warum "stock" im Englischen synonym mit "Kapital" sei).

14) Quelle: www.bmj.de .

15) Entsprechende Argumentationen gibt es allerdings nicht erst seit dem Aufkommen digitalen Eigentums. Römer schreibt bereits Ende der 70er Jahre: "Dem Bemühen um die Bildung eines allgemeinen Begriffs des Eigentums käme dann sogar eine spezifische ideologische Funktion zu. Es wäre nicht nur eine wissenschaftlich nutzlose Begriffsspielerei; vielmehr könnte eine solche Begriffsbildung die Aufgabe haben, die historische Bedingtheit und Veränderlichkeit einzelner Eigentumsformen zu leugnen, um diese Eigentumsverhältnisse zu stabilisieren." Römer, Peter (1978): Entstehung, Rechtsform und Funktion des kapitalistischen Eigentums, Köln: Pahl-Rugenstein.

16) Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums stellt in der bürgerlichen Gesellschaft eine Art Ausnahmetatbestand dar, sie muss dazuaddiert werden, wo das isolierte Individuum und damit das isolierte Privateigentum die Ausgangslage darstellt (im Gegensatz zu vorbürgerlichen Gesellschaftsformationen, in denen vom Sozialen ausgegangen wurde und das Individuelle hinzuaddiert werden musste). Weil im Kapitalismus die Produktionsmittel per Privateigentum der Verfügung durch die Gesellschaft entzogen sind, sie aber gleichzeitig für die Gesellschaft produktiv sein sollen, muss die Nützlichkeit der Produktionsmittel für die Gesellschaft noch einmal extra festgeschrieben werden - für jene Fälle, in denen die ausschließliche Verfügung durch den Eigentümer dem gesellschaftlichen Zweck schadet.

17) Vgl. Rittstieg, Helmut (1975): Eigentum als Verfassungsproblem. Zu Geschichte und Gegenwart des bürgerlichen Verfassungsstaates, Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft.

18) Wobei das Eigentumsverständnis der Römer dem der Neuzeit noch am nächsten kommt: "Die Römer haben als erste klar unterschieden zwischen Eigentum und Besitz. Sie nannten es dominium und possessio. Eigentümer einer Sache ist derjenige, dem sie gehört. (…) Anders die Griechen. Auch bei ihnen gab es schon lange Privateigentum. Aber sie haben es nie so klar formuliert und nicht so präzise vom Besitz unterschieden. Das Alleinverfügungsrecht des Eigentümers war nicht so kraß ausgebildet", Wesel, Uwe (1990): Juristische Weltkunde. Eine Einführung in das Recht, Frankfurt/Main, S.50 f.. Siehe zu historischen Eigentumsformen ausführlich: Nuss, Sabine (2006): Copyright und Copyriot, Münster: Westfälisches Dampfboot.

19) In kapitalistischen Gesellschaften wirkt der "stumme Zwang" der ökonomischen Verhältnisse, und das staatliche Gewaltmonopol "schützt" kraft seiner Gesetzgebung dieses Gewaltverhältnis. Im Hintergrund lauert allerdings immer noch das außerökonomische Zwangsverhältnis: Verstöße gegen die Gesetze verfolgt die Staatsgewalt.


Dr. Sabine Nuss ist Wissenschaftliche Referentin für politische Bildung (Politische Ökonomie und Nachhaltigkeit) bei der Rosa Luxemburg Stiftung in Berlin und Mitglied der Redaktion Prokla, Zeitschrift für kritische Sozialwissenschaft. Sie arbeitet zur Kritik der Politischen Ökonomie, zu Wirtschaftstheorie, Eigentumstheorie, Informations- und Kommunikationstechnologien und zu gesellschaftlichen Naturverhältnissen.

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