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Klaus Holzkamp

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Freiheit der Wissenschaft - ein bürgerlicher Mythos?

  
 

Forum Wissenschaft 3/2011; Foto: Sven Hoffmann – Fotolia.com

Seit der europäischen Aufklärung ist die Freiheit der Wissenschaft ein hoch gehandelter Wert, der sich immer gegen Machtinteressen behaupten musste - und zwischen verschiedenen gesellschaftlichen Interessen(gruppen) zusätzlich kontrovers interpretiert wurde. Martin Kutscha argumentiert, warum es gerade in der ›unternehmerischen Hochschule‹ politisch unabdingbar ist, am Postulat der Wissenschaftsfreiheit festzuhalten.

Wann hat es unter den Bedingungen sozialökonomischer Herrschaft jemals reale Freiheit der Wissenschaft gegeben? Bei vielen ZeitgenossInnen wird diese Frage vermutlich auf Erstaunen stoßen. Schließlich ist die Freiheit der Wissenschaft doch ausdrücklich in unserem Grundgesetz gewährleistet. Art.5 Abs.3GG erklärt schließlich neben der Kunst auch die Wissenschaft und als deren Ausübungsformen Forschung und Lehre für frei. Diese Verbürgung findet ihr Vorbild schon im §152 der Paulskirchenverfassung von 1848, eine Antwort nicht zuletzt auf die Unterdrückung kritischer Wissenschaft durch das Universitätsgesetz von 1819, das die berüchtigten Karlsbader Beschlüsse umsetzte. Die geistigen Wurzeln der Forderung nach freier wissenschaftlicher Betätigung reichen allerdings noch weiter zurück, nämlich bis in das 17. Jahrhundert, als Aufklärer wie z.B. Spinoza die uneingeschränkte "libertas philosophandi" postulierten.1

Freilich gab es immer auch die andere Seite: Zahlreiche Gelehrte stellten sich ohne Skrupel in den Dienst der Mächtigen und wurden dafür belohnt, häufig durch lukrative und einflussreiche Posten im gesellschaftlichen Machtgefüge. Der ökonomische, militärische oder politische Nutzen für ihre Auftraggeber war solchen Wissenschaftlern stets wichtiger als die unbeirrte Suche nach Erkenntnis und - möglicherweise unbequemer - EURheit. Dies hat sich bis heute nicht geändert. Daraus folgt auch die Ambivalenz des verfassungsrechtlichen Postulats der Wissenschaftsfreiheit: Es kann Schutz bieten vor Pressionsversuchen gegenüber kritischer Forschung, zugleich aber auch die auf ökonomische Verwertbarkeit und Herrschaftssicherung orientierte Mainstreamwissenschaft gegenüber missliebigen Einflussversuchen von anderer Seite abschirmen. Der Blick auf einige einschlägige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts als des wirkmächtigsten Interpreten des Grundgesetzes macht denn auch diese Ambivalenz des Grundrechts deutlich.

Hochschulreformen vor dem Bundesverfassungsgericht

Zu Beginn der siebziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts wurde schon einmal versucht, das Hochschulsystem in Deutschland umfassend zu reformieren, wenn auch mit anderer Stoßrichtung (und mit weitaus weniger Erfolg) als heute: Sozialdemokratische Landesregierungen erließen Gesetze, die mehr Mitbestimmung der Studierenden und des akademischen Mittelbaus in den Selbstverwaltungsorganen der Hochschulen vorsahen. Dieser Versuch einer Demokratisierung des Hochschulwesens wurde durch das sog. ›Hochschulurteil‹ des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1973 jäh gestoppt; das drittelparitätische Mitbestimmungskonzept wurde für verfassungswidrig erklärt.2 In der Begründung des Gerichts hierfür kam dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit pikanterweise eine Schlüsselfunktion zu: Art.5 Abs.3GG weise "den Hochschullehrern, denen die Pflege von Forschung und Lehre vornehmlich anvertraut ist, eine herausgehobene Stellung zu." Dieser besonderen Stellung müsse der Staat Rechnung tragen. Die "Wertentscheidung" des Grundrechts verlange, so das Gericht weiter, "daß bei Entscheidungen über Fragen, welche die Forschung unmittelbar betreffen, der Gruppe der Hochschullehrer ein ausschlaggebender Einfluß vorbehalten bleibt." - Im Ergebnis wurde das Freiheitsrecht des Art.5 Abs.3GG, wie das Minderheitsvotum der Richterin Rupp-v. Brünneck und des Richters Simon richtig kritisierte, damit "sinnwidrig in ein ständisches Gruppenprivileg und Herrschaftsrecht umgemünzt."3

Schon wenige Jahre später, nämlich am 1. März 1978, folgte der nächste Coup des Bundesverfassungsgerichts gegen einen hochschulpolitischen Reformvorstoß. Diesmal traf er den hessischen Landesgesetzgeber, der im Jahre 1974 sein Hochschulgesetz um den folgenden Passus ergänzt hatte: "Alle an Forschung und Lehre beteiligten Mitglieder und Angehörigen der Universitäten haben die gesellschaftlichen Folgen wissenschaftlicher Erkenntnis mitzubedenken. Werden ihnen Ergebnisse der Forschung, vor allem in ihrem Fachgebiet bekannt, die bei verantwortungsloser Verwendung erhebliche Gefahr für die Gesundheit, das Leben oder das friedliche Zusammenleben der Menschen herbeiführen können, so sollen sie den zuständigen Fachbereichsrat oder ein zentrales Organ der Universität davon unterrichten." - Zwar mochte das Bundesverfassungsgericht die Pflicht zur Reflexion der gesellschaftlichen Folgen sowie zum Whistleblowing nicht für verfassungswidrig erklären; es ließ diese Bestimmungen jedoch nur nach Maßgabe einer engen und angeblich allein "verfassungskonformen" Auslegung zu. Wiederum wurde das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit durch eine bestimmte Brille gelesen: Es sei "stets der diesem Freiheitsrecht zugrundeliegende Gedanke mitzuberücksichtigen, daß gerade eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen befreite Wissenschaft dem Staat und der Gesellschaft am besten dient."4 Das Gericht unterlegt der grundgesetzlichen Freiheitsgewährleistung damit die Vorstellung von einer Wissenschaft in ›Einsamkeit und Freiheit‹, wie sie insbesondere durch Wilhelm von Humboldt zu Beginn des 19. Jahrhunderts geprägt wurde. Dieses frühbürgerlich-liberale Wissenschaftsideal ist durchaus ambivalent. Es lässt sich gegen ein nach den sozialen Folgen fragendes progressives Wissenschaftsverständnis kehren, ist aber ebenso wenig vereinbar mit der heutigen Realität in der ›unternehmerischen Hochschule‹5: Wo sich Universitäten als Zulieferbetriebe für die Wirtschaft sowie als hart miteinander konkurrierende Dienstleistungsunternehmen für studentische ›Kunden‹ verstehen, bleibt für eine von Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Forschung und Lehre kein Platz mehr. Dies provoziert die Frage, wie sich das Bundesverfassungsgericht gegenüber dieser tief greifenden Umwälzung der Hochschulstrukturen im letzten Jahrzehnt verhält. Schließlich hieß es im oben behandelten Hochschulurteil von 1973 noch: "Negativ gesehen verbietet Art.5 Abs.3GG dem Gesetzgeber einen Wissenschaftsbetrieb organisatorisch so zu gestalten, daß die Gefahr der Funktionsunfähigkeit oder der Beeinträchtigung des für die wissenschaftliche Betätigung der Mitglieder erforderlichen Freiheitsraumes herbeigeführt wird."6

Gleichwohl sah das Gericht in seinen bisherigen Entscheidungen zur jetzigen Hochschulreform kaum Grund zu Beanstandungen. So wurde z.B. im Beschluss vom 26.Oktober 2004 zur Novellierung des brandenburgischen Hochschulgesetzes festgestellt: "Die gesetzliche Zuweisung von Entscheidungskompetenzen an monokratische Leitungsorgane von Hochschulen ist mit Art.5 Abs.3 S.1GG vereinbar, sofern diese Kompetenzen sachlich begrenzt sind und zugleich organisatorisch hinreichend gewährleistet ist, dass von ihrer EURnehmung keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit ausgeht."7 Eine solche "strukturelle Gefährdung" vermochte das Gericht in den neuen, am Vorbild privater Unternehmen orientierten Leitungsstrukturen jedenfalls nicht zu erblicken. Immerhin bemängelte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20.Juli 2010 zur Einführung des Modells der "Managementhochschule" im Bundesland Hamburg die starke Stellung des Dekanats bei bestimmten Entscheidungen, dem keine ausreichenden Mitwirkungs- und Kontrollrechte des Fakultätsrates gegenüberstünden.8

In "Einsamkeit und Freiheit"?

Die "freie Wahl von Inhalt und Methode der Lehrveranstaltungen" gehört laut Bundesverfassungsgericht zum Kern der verfassungsmäßig verbürgten Freiheit der Lehre.9 Aber wie viel bleibt von dieser Freiheit in den durchökonomisierten Hochschulen von heute noch übrig? Durch Modularisierung und Bachelorisierung sind diese vollends zu Lernfabriken mutiert, deren reibungsloses Funktionieren durch engmaschige Netze der Kontrolle der Lernenden und der Lehrenden gesichert werden soll. Die Studierenden hetzen von Modulprüfung zu Modulprüfung, für wissenschaftliche Neugier und die Beschäftigung mit nicht prüfungsrelevanten Themen fehlt die Zeit - zumal, wenn ›nebenbei‹ auch noch gejobbt werden muss. Als eine Art Kompensation für den dauernden Lernstress mag vielen Studis dann das Recht erscheinen, die Leistung ihres ›Profs‹ am Ende des Semesters bewerten zu dürfen. Einige wissen sogar, dass ein positives Ergebnis bei der studentischen ›Lehrevaluation‹ Auswirkung auf die Gewährung von Leistungszulagen in der W-Besoldung hat, und eine schlechte Benotung von Lehrbeauftragten deren weitere Beschäftigung in Frage stellt. Endlich, so scheint es, lohnen sich Leistung und Engagement für die Lehrenden wieder. Übersehen wird dabei, dass durch die angeblich objektiven Evaluationen ein erheblicher Druck auf die Lehrenden ausgeübt wird, es den Studierenden bequem zu machen, gemütlich im Mainstream zu schwimmen und auf die Erörterung komplexer wissenschaftlicher Problemstellungen und Streitfragen möglichst zu verzichten. Aus der Sicht vieler Studierender dürfte schließlich die immer wieder postulierte ›gute Lehre‹ vor allem eine solche sein, "die ein rasches und möglichst anstrengungsarmes Erreichen des Abschlusses sichert."10 - Eine Absenkung des wissenschaftlichen Niveaus ist die naheliegende Folge - manche Lehrbeauftragte trauen sich schon nicht mehr, ihren ›Kunden‹, von deren Wohlwollen sie abhängig sind, schlechte Noten zu geben, und sei es für ein von Wikipedia o.ä. schlicht abgekupfertes Referat. Festzuhalten ist jedenfalls, dass viele Lehrevaluationen vor allem Aufschluss über die Beliebtheit Lehrender geben, aber den Anspruch erheben, ein objektives Urteil über deren wissenschaftliche Qualifikation zu fällen. Es erstaunt, auf wie wenig Kritik diese Form akademischer ›Leistungsmessung‹ stößt.

Bedroht wird die Freiheit zur Gestaltung einer wissenschaftlichen Lehrveranstaltung aber auch von ›oben‹, das heißt durch die Leitungsorgane in der ›unternehmerischen Hochschule‹. Dekanate und Präsidien stehen unter dem Druck, im Rahmen der ›leistungsbasierten Finanzierung‹ durch den Staat sowie beim Ranking mit den anderen Hochschulen Erfolge vorweisen zu müssen. Dazu gehört auch die kostenintensive Akkreditierung der Studiengänge durch (demokratisch in keiner Weise legitimierte) private Akkreditierungsagenturen, deren detaillierte Vorgaben zur Ausgestaltung der einzelnen Curricula von den Hochschulen umzusetzen sind. Darüber hinaus soll durch ›Profilbildung‹ die Position der einzelnen Hochschule auf dem umkämpften ›Bildungsmarkt‹ gestärkt werden. Dass die Freiheit von Forschung und Lehre unter diesen (im Übrigen höchst ungleichen) Wettbewerbsbedingungen Einbußen erleidet, lässt sich kaum bestreiten.

Exemplarisch sei hier der höchstrichterlich entschiedene Fall eines Professors für Vermessungskunde an der Hochschule Wismar geschildert, der vom Rektor angewiesen worden war, gegen seinen Willen das Fach Darstellende Geometrie zu lehren. Die nach erfolglosem Beschreiten des Rechtsweges vom Hochschullehrer eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 13.April 2010 zurückgewiesen. Da die Lehre zu den dienstlichen Pflichten der Professoren gehöre, so das Gericht, seien Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane über die Verteilung und Übernahme von Lehrverpflichtungen grundsätzlich zulässig. "Dabei genießt die auf Eigeninitiative und Freiwilligkeit beruhende Selbstkoordination der dem Fachbereich angehörenden Professoren als milderes Mittel den Vorrang gegenüber der Fremdbestimmung durch die zuständigen Hochschulorgane; erst wenn eine kollegiale Einigung nicht zustande kommt, weil beispielsweise keiner der unter Berücksichtigung ihres Dienstverhältnisses und nach Maßgabe ihrer Lehrverpflichtungen in Betracht kommenden Hochschullehrer zur Übernahme einer Lehrveranstaltung bereit ist, kann zur Deckung des notwendigen Lehrangebots eine einseitige Anweisung zur Durchführung der Lehrveranstaltung ergehen."11 Allerdings dürfte unter den Bedingungen anhaltend knapper Haushaltsmittel sowie des Wettbewerbsdrucks die vom Bundesverfassungsgericht empfohlene ›Selbstkoordination‹ der Hochschullehrer immer weniger funktionieren, so dass in Zukunft die Übernahme bestimmter Lehrveranstaltungen auf Anweisung der Leitung vom Ausnahme- bald zum Regelfall werden könnte. Da tröstet es wenig, dass das Gericht den betroffenen Hochschullehrer auf die ihm verbleibende Freiheit der Wahl von Inhalt und Methode der Lehrveranstaltung verweist.

Eifrige Protagonisten der Hochschulreform sind da schon einen Schritt weiter. So äußerte der Rektor der Universität Bremen und damalige Vizepräsident der HRK Wilfried Müller im Herbst 2008, es sei klar, "dass alle Dozenten künftig vor Gutachtern Rechenschaft über ihre Lehrkonzepte ablegen müssen. Werden Defizite aufgedeckt, erwarten sie verbindliche Auflagen."12 In der Tat: Zur Logik einer ›unternehmerisch‹ geführten Hochschule gehören Fachaufsicht und Weisungsrecht der Vorgesetzten bis ins Detail, während Freiheit von Forschung und Lehre als Hemmnis für eine effiziente Umsetzung der Unternehmensziele, als alter Zopf aus frühbürgerlichen Zeiten erscheinen müssen.

Zukunftsmodell Stiftungsprofessur?

Seine konsequente Zuspitzung findet dieses Reformmodell dann in der Institution von Stiftungsprofessuren an staatlichen Hochschulen, bei denen die stiftenden Unternehmen auch bestimmen, wer was erforscht und lehrt. Ende Mai 2011 berichteten liberale Zeitungen über einen Vertrag zwischen der Deutschen Bank, der Humboldt-Universität sowie der TU Berlin.13 Darin war die Berufung auf zwei Stiftungsprofessuren für Finanzmathematik "im Einvernehmen" mit der Bank vereinbart worden. Einem von den Universitäten sowie der Bank paritätisch besetzten Lenkungsausschuss wurde die Leitung des Forschungsinstituts, bei dem die beiden Professuren angesiedelt wurden, übertragen. Die Wissenschaftler sollten der Bank alle Forschungsergebnisse spätestens 60 Tage vor ihrer Veröffentlichung zur Freigabe vorlegen.

Bei dieser Form der wissenschaftlichen Public-Private-Partnership, die inzwischen auch an anderen Hochschulen üblich ist, werden Forschung und Lehre nahezu völlig in den Dienst privater Unternehmen gestellt. Die Organisationsform als Institut an einer staatlichen Hochschule sorgt dafür, dass die Veröffentlichung der Forschungsergebnisse, ›Experteninterviews‹ etc. mit der Aura objektiver Erkenntnis umgeben werden können, während in EURheit parteiische Industrieforschung und -propaganda stattfindet. Immerhin gibt es ein (zweifelhaftes) Vorbild hierfür, nämlich das Berufungsverfahren bei den vor allem in Bayern verbreiteten Konkordatslehrstühlen: Das "nihil obstat" des zuständigen katholischen Bischofs sorgt dafür, dass nur dem Heiligen Stuhl und seinen Dogmen treu ergebene Wissenschaftler (auch Wissenschaftlerinnen?) auf diese Lehrstühle berufen werden.14

Gegenüber dem geschilderten Beispiel von Stiftungsprofessuren im Dienste der Deutschen Bank sind sogar die Karlsbader Beschlüsse von 1819 vergleichsweise liberal: Nach §1 des damaligen Universitätsgesetzes sollte der "landesherrliche Bevollmächtigte" zwar den Geist, in welchem die akademischen Lehrer bei ihren öffentlichen und Privatvorträgen verfahren, sorgfältig beobachten und eine heilsame, auf die künftige Bestimmung der studierenden Jugend berechnete Richtung geben, dies "jedoch ohne unmittelbare Einmischung in das Wissenschaftliche und die Lehrmethoden."15

Ist es heute nicht ein Anachronismus, noch die Freiheit von Forschung und Lehre zu fordern? Ganz im Gegenteil - sie muss gegen den Versuch einer kompletten Unterwerfung unter die Interessen von Privatwirtschaft und Banken umso entschiedener verteidigt werden, und zwar nicht als ständisches Privileg, sondern wegen ihrer Notwendigkeit für eine demokratische Gesellschaft.

Anmerkungen

1) Vgl. den Überblick bei Erhard Denninger, in: Ders. u.a. (Hg.) 2001, Alternativkommentar zum Grundgesetz, 3.Aufl. Neuwied, Art. 5 Abs.3I, Rdnr. 1ff

2) Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen (BVerfGE) Bd. 35, 79ff; kritisch dazu z.B. Wolfgang Abendroth, 1975: "Das Bundesverfassungsgericht als Ersatzgesetzgeber?", in: Ders., Arbeiterklasse, Staat und Verfassung, Frankfurt a.M., 250ff.

3) BVerfGE 35, 148 (150)

4) BVerfGE 47, 327 (370)

5) Ausführliche Kritik u.a. bei Torsten Bultmann, 2006: "Demnächst vogelfrei", in: Forum Wissenschaft 4/2006, 31ff; Clemens Knobloch, 2010: Wir sind doch nicht blöd! Die unternehmerische Hochschule, Münster; Jochen Krautz, 2007: Ware Bildung, Kreuzlingen u.a.; Martin Kutscha / Olaf Winkel: "Vermarktung des Geistes", in: Blätter für deutsche und internationale Politik 11/2006, 1351ff; Wolfgang Lieb, 2009: "Humboldts Begräbnis", in: Blätter für deutsche und internationale Politik 6/2009, 89ff.; Jens Sambale / Volker Eick / Heike Walk (Hg.), 2008: Das Elend der Universitäten, Münster

6) BVerfGE 35, 79 (124)

7) BVerfGE 111, 333 (Leitsatz 1)

8) BVerfG, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2011, 224ff

9) BVerfGE 126, 1 (27)

10) Günter Buchholz / Sven M. Litzcke, 2008: "Thesen zur Leistungsmessung an Hochschulen am Beispiel der Lehrevaluation", in: Die Neue Hochschule 3-4/2008, 38 (40)

11) BVerfGE 126, 1 (25)

12) Zit. n. Clemens Knobloch a.a.O., 114

13) die Tageszeitung v. 27. 5. 2011; Süddeutsche Zeitung v. 30. 5. 2011

14) Vgl. dazu: www.sueddeutsche.de/karriere/interview-zu-konkordatslehrstuehlen-professor-von-bischofs-gnaden-1.219958

15) Abgedr. in Ernst R. Huber (Hg.) 1961: Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. 1, Stuttgart, 90


Prof. Dr. Martin Kutscha lehrt Staats- und Verwaltungsrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) in Berlin. Er ist u.a. Mitherausgeber des jährlich erscheinenden "Grundrechte-Reports" sowie Mitautor des Lehrbuchs "Verfassungsrecht konkret" (2. Aufl. Berlin 2011; gemeinsam mit A. Fisahn).

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