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Klaus Holzkamp

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Rechtsrahmen der Equitable Licenses

15.08.2009: Konzeptioneller Wandel beim Technologietransfer

  
 

Forum Wissenschaft 3/2009; Foto: Dieter Seitz

Hochschulen kooperieren heute in vielfältiger Weise mit Wirtschaftsunternehmen. Die Verwertung des an ihnen mit öffentlichen Mitteln entwickelten Wissens und der aus ihm folgenden Einsatzmöglichkeiten unterliegt dann später häufig Patenten, d.h. auch dem Einfluß der InhaberInnen der Patente. Patentschutz kann damit zur Blockade weiterer Wissensentwicklung wie der Anwendung von Wissen werden. Wie damit umgegangen wird bzw. werden sollte, stellt Christine Godt dar.

Der nachfolgende Beitrag stellt das Konzept von Equitable Licenses aus rechtlicher Perspektive vor. Dieses Konzept zielt auf einen Rahmen für den Technologietransfer (TT) von der Wissenschaft an die Wirtschaft, in dem die Forschungseinrichtungen ihre öffentliche Verantwortung zum Ausdruck bringen können. Bislang sucht man das Stichwort (oder Synonyme wie „global access rights“ oder „humanitarian use license“) in der deutschsprachigen Kommentarliteratur vergebens.1 Die Idee wurde erstmals in den USA in Reaktion auf die Aids-Katastrophe im südlichen Afrika entwickelt (siehe dazu Beitrag von C. Wagner-Ahlfs in diesem Heft). Angesichts der wachsenden Zahl von Universitätspatenten und dem Rückzug der Industrie aus der Forschung an sog. vernachlässigten Krankheiten fällt der öffentlich geförderten Forschung die Aufgabe zu, den Zugang zum Endprodukt „Medikament“ für diejenigen abzusichern, denen die Forschung von Beginn an zugute kommen sollte.

Verwertungsinitiative 2002

Die Frage nach der universitären Verantwortung für die im Hause getätigten Erfindungen stellt sich in neuer Weise erst seit 2002. Seither gehören Erfindungen der Hochschulbediensteten den Universitäten; zuvor waren sie Eigentum der ProfessorInnen. Allerdings verpflichteten Drittmittelgeber wie die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) oder das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die Forscher bis in die Mitte der 90er Jahre, die von ihnen finanzierten Forschungsergebnisse breit zu lizenzieren und die Gelder aus überschießenden Profiten zurückzuzahlen. Ende der 90er Jahre änderte sich die Transferpolitik und kumulierte in der Novelle des Arbeitnehmererfindergesetzes 2002, die das sog. Professorenprivileg strich. Seither werden Erfindungen in den Universitäten wie Erfindungen in normalen Betrieben behandelt: Die Universität kann die im Hause getätigten Erfindungen „an sich [...] ziehen“.

Um ein modernes Technologiemanagement aufzubauen, wurden neue Verantwortlichkeiten auf Leitungsebene der Universitäten geschaffen und Verwertungsgesellschaften ausgegründet. Damit ging ein grundlegender Politikwechsel einher. Universitäten haben heute nicht mehr allein die Aufgabe, Wissen hervorzubringen und durch Lehre sowie Publikationen zur Verfügung zu stellen. Eine zusätzliche Aufgabe ist der Technologietransfer (§ 1 Abs. 7 Hochschulrahmengesetz). Das heißt primär, dass dafür Sorge zu tragen ist, dass universitäre Neuerungen tatsächlich in Produkte weiterentwickelt werden. Zentrales Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist der Patentschutz. Patente sind neben Publikationen und der Drittmittelquote zu akademischen Leistungsindikatoren avanciert. Sie signalisieren hohe Innovationskraft und eröffnen den Zugang zu Risikokapital. Darüber hinaus soll der Technologietransfer standortpolitisch mittelständische Unternehmen vor Ort durch Innovationen stärken. AbsolventInnen erhalten durch Übertragung der Rechte im Rahmen von ausgegründeten Start-ups eine unternehmerische Perspektive. Schließlich erhofft man sich eine zusätzliche Finanzquelle für die laufende Forschung; die Technologietransferbüros sollten sich selbst tragen.

Technologietransfer ist als solcher nicht neu. Insbesondere die Technischen Universitäten haben eine langjährige Tradition enger Kollaboration mit der Industrie. Diese wurde ad personam von den Professoren getragen. Die gewerblichen Schutzrechte wurden in der Regel im Austausch gegen Forschungsgelder an die Industrie übertragen. Darüber hinaus gab es vielfältige Transfers über Diplomarbeiten, Praktika, Promotionsförderungen oder Laboreinrichtungen. Von diesem Vorläufer unterscheidet sich der moderne patentgestützte Technologietransfer in Ziel, Objekt und Rationalität. Ziel ist es, Einnahmen „aus der Erfindung“ zu generieren. Früher ging es um die Honorierung der Zusatzleistung der ohnehin öffentlich bezahlten Professoren. Objekt der Patentierung war früher das Ergebnis der „angewandten Forschung“, heute geht es um Grundlagenforschung. Unterschiedlich ist vor allem die Rationalität: Die Schutzrechte sollen den Transfer dort erst ermöglichen, wo er ohne sie nicht stattfände. Die Patentierung macht die Information zu einer handelbaren Ware. Das Ausschlussrecht steht für die Universität dabei nicht im Vordergrund. Für den Industriepartner soll es als Schutzschild für Investitionen dienen.

Die in den vergangenen sechs Jahren an allen bundesdeutschen Universitäten und Forschungseinrichtungen etablierte Verwertungspolitik erfolgt in der Regel zweistufig. Interne TT-Büros sind zuständig für den Kontakt zu den WissenschaftlerInnen, für die Erfindungsmeldung und die Prüfung der Patentreife. Die patentfachliche Anmeldung und die Verwertung (Auslizenzierung, Übertragung, Ausgründung) erfolgt durch verselbstständigte GmbHs (etwa InnoWi Bremen/Hannover, Dialog OL; Ascenion). Im aktuellen Konsolidierungsprozess zeichnen sich zwei Entwicklungen ab. Entweder finden sich mehrere Büros regional zusammen (z.B. Nordverbund, Westfalenverbund), oder die Büros spezialisieren sich auf einen Technologiebereich (z.B. Ascenion auf Biotechnologie, InnoWi auf Materialforschung).

In der Bundesrepublik orientieren sich die Universitäten in der Regel an zwei Modellverträgen: dem Berliner Vertrag2 bzw. dem Düsseldorfer Vertrag3. Diese Verträge dienen als Blaupause für die vielfältigen Entscheidungen beim Technologietransfer. Sie unterscheiden sich zum einen bei der Pflichtenstellung der Forscher (Sind sie zur Offenbarung verpflichtet? Wie lange kann die Publikation verzögert werden?). Entscheidend sind indes die Unterschiede bei der Verwertung. Grundsätzlich werden drei Forschungstypen unterschieden: die eigenverantwortete Forschung, die Auftragsforschung (sog. „workbench“) und die Kooperation. Bei der eigenverantworteten Forschung liegt das Eigentum bei der Universität. Dies ist der klassische Fall, den die Gesetzesnovelle 2002 regeln wollte. Bei der Auftragsforschung wird eine Forschungseinrichtung für das Erreichen eines bestimmten Ziels bezahlt. Deshalb steht das Eigentum am Ergebnis hier grundsätzlich dem Auftraggeber zu. Die interessanten (modernen) Konstellationen beziehen sich auf Kooperationen, bei denen ungewiss ist, zu welchen Teilen eine zukünftige Erfindung den Partnern zusteht. Sie standen nicht im Zentrum der Gesetznovelle 2002, nehmen aber inzwischen durch die Finanzierungsstrategien von BMBF, BMWi und der Europäischen Union (EU) einerseits4 und der Unterfinanzierung der Universitäten andererseits stark zu. In Bezug auf die Verwertungspolitiken unterscheiden sich die Modellverträge. Der Berliner Vertrag (Second Edition) sieht nunmehr vor, dass bei einer „50/50-Miterfinderschaft“ die Erfindung im Ergebnis dem Industriepartner zustehen soll. Der Forscher und seine Institution werden zwar noch bei der Erstanmeldung genannt. Diese Erwähnung soll aber schon bei der Zweitanmeldung (etwa für europäischen oder weltweiten Patentschutz) entfallen. Eine Absicherung des Zugangs ist nicht Gegenstand der Modelle.

Von Boehringer zu VPM

Die internationale Diskussion um „Access to Essential Medicines“ war angestoßen durch die Aids-Katastrophe, die spätestens seit 1997 im südlichen Afrika dramatische Ausmaße annahm. Weltweite Ablehnung erfuhr im Jahr 2000 der Versuch der Industrie, Südafrika zu hindern, durch Importe aus Indien und durch die Produktion im Inland den Zugang zu Medikamenten zu verbessern. Von bahnbrechender Bedeutung war die von der WHO angestoßene Diskussion zu „Differential Pricing“ im April 2001 (dazu P. Tinnemann in diesem Heft). Sie ebnete zum einen den Weg zu der sog. „Doha-Deklaration“ der Welthandelsorganisation im November 2001, mit welcher der Grundstein für das heutige Modell der doppelten Zwangslizenz gelegt wurde (Art. 27 bis TRIPS). Sie bereitete auch der Diskussion um die erste Equitable License den Weg: Die Studenten der Yale-Universität forderten Neuverhandlungen mit dem Industriepartner Bristol-Myers Squibb (BMS) – erst in Reaktion auf diesen Druck verzichtete BMS auf die Durchsetzung des Patentschutzes (siehe dazu den Beitrag von C. Wagner-Ahlfs).

In der internationalen Diskussion werden vier Spielarten des Zugangs (equitable licenses) diskutiert.5 (1) Im einfachsten Fall wird auf Patentschutz für die Länder des Südens verzichtet. Dies ermöglicht den Aufbau einer Generikaproduktion vor Ort. Das Geschehen bedarf weder der Vertrags- noch der Gesetzesregulierung. Dies ist das Leitbild des sog. Philadelphia Consensus Statements und der UAEM-Modelllizenz. (2) Alternativ kann an einen vorhandenen Generikaproduzenten (typischerweise aus einem Schwellenland) eine Lizenz erteilt und ihm das Recht der Vermarktung in den Ländern des Südens gegeben werden. (3) Das Industrieunternehmen kann selbst ein System der globalen Preisdifferenzierung aufbauen. (4) Die Wissenschaftsorganisationen halten sich Rechte vor, für die Versorgung bestimmter Patientengruppen zu sorgen.

In Deutschland gelang es den Pharmaunternehmen, die Debatte in einem frühen Stadium durch freiwillige Zugeständnisse zu entschärfen. Dies hat dazu geführt, dass eine vergleichbare Diskussion um equitable licenses in der deutschen Forschung nicht aufgeflammt ist. Z.B. spendete Boehringer bereits 2000 medienwirksam Medikamente, um die Viren-Übertragung unter der Geburt von der Mutter auf das Kind zu verhindern.6 Außerdem wurden den entwicklungspolitischen Hilfsorganisationen vergünstigte Medikamente zur Verfügung gestellt. Dadurch verschob sich in Deutschland die öffentliche Diskussion von etwaigen Blockadewirkungen des Patentschutzes auf die praktischen Versorgungshürden vor Ort.

Das Thema „Patentschutz als Blockade für den Medikamentenzugang“ als Herausforderung der öffentlichen Verantwortung der Universitäten erreichte die deutschen Medien erst wieder im Herbst 2008. Aufhänger der Diskussion ist ein Tuberkulose-Impfstoff mit der Bezeichnung VPM 1002, der am Berliner Max-Planck-Institut für Infektionsbiologie unter Leitung von Prof. Kaufmann entwickelt und patentiert worden war. Dieses Patent wurde 2004 der Vakzine Projekt Management-GmbH (VPM) global exklusiv auslizenziert. Die VPM ist eine bundeseigene, private Gesellschaft, die die präklinische und klinische Entwicklung von Impfstoffen aus den Laboren der öffentlichen Forschungseinrichtungen organisieren soll. Sie wurde mit dem Ziel gegründet, universitäre Erfindungen in die industrielle Produktion zu bringen. Für den Zeitraum von 2001 bis 2010 stehen der VPM aus dem Haushalt des Bundesforschungsministeriums 25,6 Millionen Euro zur Verfügung. Der Impfstoff ging im September 2008 in die klinische Phase I (erstmaliger Test am Menschen). Während das Bundesforschungsministerium euphorisch reagierte, meldete die Presse Vorbehalte an: Große überregionale Zeitungen kritisierten, dass die zukünftige Bezahlbarkeit des Impfstoffes für arme Länder nicht gesichert sei.7 Da die VPM gewinnmaximierend die Lizenz an die Industrie verkaufen müsse, sei nicht wahrscheinlich, dass das fertige Produkt auch nicht Zahlungskräftigen zugute komme. Das Forschungsministerium habe VPM freie Hand gelassen, an wen es den Impfstoff vermarkte. Eine „global access“-Verpflichtung8 gibt es nicht. Zwar sind Reingewinne von der VPM an eine Stiftung abzuführen, die die Gelder wieder in die Impfstoffforschung zu investieren hat.9 Indes geht es bis dato nicht um Gewinne, sondern allein um die Grundfinanzierung des Alltagsgeschäfts der VPM.

Der VPM-Disput zeigt ein schwer auflösbares Dilemma des patentgestützten Technologietransfers öffentlicher Forschungsinstitute auf. Der Zweck der Universitätspatentierung ist die Produktentwicklung; das Patent soll den Transfer der Technologie ermöglichen. Das Technologietransfergeschäft verursacht aber Eigenkosten, die erst einmal erwirtschaftet werden müssen, und zwar über die Erlöse. Dadurch steigt notwendig der Preis für die Übertragung.10 Zudem ist mit der Patentierung nicht gesichert, dass die Entwicklung einen Abnehmer findet. Auch das zeigt der VPM-Fall. In diesen Fällen gerät das Universitätspatent zur Blockade. Wäre die Erfindung publiziert, könnten (öffentliche) Großlabore den Impfstoff weiterentwickeln. Schließlich beleuchtet der Fall das grundlegende Problem der Arbeitsteilung von Staat und Markt. Forschungen in öffentlichen Einrichtungen werden aus Steuermitteln finanziert, weil der Markt diese Leistungen nicht erbringt, so auch bei vernachlässigten Krankheiten. Denn gerade weil das Risiko zu groß, die Patientenzahl zu klein oder der Markt finanzschwach ist, hat sich die Industrie aus der Forschung an Armutskrankheiten zurückgezogen. Zwischen 1974 und 2005 wurden z.B. nur drei Tuberkulose-Medikamente entwickelt. Das Problem der unzureichenden Versorgung ist nicht bereits dadurch überwunden, dass die Universität die Entwicklungen vorbereitet. Damit Medikamente entwickelt werden und tatsächlich die Kranken erreichen, bedarf es zusätzlicher Absicherungen.

Damit verdeutlicht der VPM-Fall das Dilemma, dass die Universitätspatentierung just das Ziel untergraben kann, für das sie eingeführt wurde. Eine „normale“, kosteneffiziente Auslizenzierung nach den klassischen Regeln der Industrielizenz kann verhindern, dass den betroffenen Patienten ein Produkt zugänglich wird. Damit ist der VPM-Fall der erste, der die Zielkonflikte der Verwertung von öffentlich finanzierten Forschungsergebnissen für eine breite Diskussion zugänglich machte.

Equitable Licenses

Der Kern der Diskussion um Equitable Licenses liegt in der Absicherung der Ziele, um deren willen ein Forschungsvorhaben öffentlich finanziert ist. Neben der Sorge dafür, dass das Produkt überhaupt gefertigt wird (Technologietransfer), muss es Anliegen sein, den Zugang zu dem zukünftigen Endprodukt zu sichern. Equitable Licenses können dieses zweite Ziel absichern. Die Voraussetzung dazu ist, dass die Beteiligten wissen, was ihre Position ist, und innovative Problemlösungen für die inhärenten Interessenskonflikte finden.

Das Kerninteresse der privaten Industrie an Profitmaximierung bringt der renommierte Patentanwalt Prof. Dr. H. Goddar wie folgt auf den Punkt: „Aufgabe der Unternehmen ist es, Geld zu verdienen.“ Allerdings verfolgt ein Unternehmen aus strategischen Gründen auch andere Ziele: Marketing, strategische Allianzen. Demgegenüber ist die Universität auf Forschung und Lehre ausgerichtet. Die Geldeinnahme durch Lizenzierung war und ist ein Nebengeschäft. Zentrales Interesse einer Universität muss es sein, ihre Position als Forschungseinrichtung zu stärken. Dieses Ziel kann unter anderem auch durch Patentanmeldung erreicht werden. Das Forschungsziel wird indes verfehlt, wenn die Verwertungsstrategie auf die Übertragung der Rechte verengt wird. Diese Orientierung muss in dem Erfolgsmaßstab zum Ausdruck kommen, der an die Arbeit der Technologietransferstellen angelegt wird.11

Die Forschungseinrichtung stabilisiert ihre Position, indem sie ihre Verwertungspolitik in einem policy statement (Leitlinien) formuliert. Als oberstes Ziel sollte die Forschungsorientierung festgeschrieben sein, die an den wissenschaftlichen Regeln (schnelles Veröffentlichen, Kooperation mit Kollegen, kritische Diskussion von Ergebnissen, Austausch von Material) festhält. In diesem Umfeld muss es Ziel der Universität sein, ihre Autonomie zu wahren. Im Verhältnis zu der Industrie erreicht sie dies, indem sie am Eigentum an ihren Erfindungen festhält. Die exklusive Lizenzvergabe und der Verkauf ist auf begründete Einzelfälle zu beschränken. Eine Verwertungsvereinbarung mit industriellen Geschäftspartnern sollte Zielvorgaben (global access), einen Maßnahmenplan und einen Zeitplan mit regelmäßigen Zusammenkünften enthalten. Es ist eine Person zu bestimmen, die die Interessen der Forschungseinrichtung über die Zeit hinweg wahrnimmt (etwa der Leiter / die Leiterin der Forschungseinrichtung oder ein/e speziell eingesetzte/r Trustee). Für den Fall der Verletzung von Vertragspflichten sollten Sanktionen vereinbart werden, etwa Strafzahlungen in bestimmter Höhe. Auch die Selbstverständlichkeit, dass die Erlöse aus einer gelungenen Vermarktung in Forschungsprojekte zurückfließen (Zweckbindung), sollte festgeschrieben werden.

Die Situation der US-amerikanischen Forschungseinrichtungen / Universitäten unterscheidet sich von der in Deutschland in einem wichtigen Punkt. Patente dürfen in den USA, wenn sie aus öffentlicher Finanzierung hervorgingen, nicht übertragen werden (Bayh-Dole Act). Damit bleibt die Eigentümerstellung unangefochten. Ein vergleichbares Übertragungsverbot gibt es im deutschen Recht bislang nicht. Damit die Universitäten aber Einfluss auf die Verwertungspolitik nehmen können, sollte die jüngst in den Berliner Vertrag aufgenommene Zweifelsregel (Second Edition 2008) nicht vereinbart werden. Vielmehr sollten die Forschungseinrichtungen bei Kooperationen auf Miteigentum bestehen. Zwar suchen Patentanwälte in der Praxis das Miteigentum zu vermeiden, da es zu Schwierigkeiten führe. Probleme gibt es sowohl bei der Rechtezuordnung als auch bei den Verwertungsbefugnissen. Allerdings lassen sich diese Schwierigkeiten durch eine Vertragsregelung überwinden, wobei man sich am dem Muster der Kooperationsregeln nach dem EU-Forschungsrahmenprogramm orientieren kann.12

Schließlich sollten sich die Universitäten der Transparenz verpflichten. Dieses Ziel steht in Spannung zu den Vertraulichkeitsinteressen der Industriepartner. Zwischen diesen Interessen ist ein Ausgleich zu finden, der nicht zu Lasten der Forschung gehen darf. Geheimhaltungsklauseln, wie sie in der Industrie üblich sind, sollten ausdrücklich ausgeschlossen sein. Die Forschungseinrichtungen sollten alle Patente publizieren, insbesondere diejenigen, die auf Medizinprodukte gerichtet sind. Ergänzend sind die Bestimmungsstaaten, für die Patentschutz angemeldet wurde, zu offenbaren und die Lizenzvergabe. Den Bedürfnissen nach Vertraulichkeit sollte nur zu einem erforderlichen Minimum nachgekommen werden. Die Universitäten sollten sich zu einer Plattform zusammentun, um einen Fundus an Good Practice-Beispielen als Referenzmodelle zusammenzustellen.

Klare Linie nötig

Im Kern geht es darum, dass die Universitäten ihr Selbstverständnis überdenken. Ihre Hauptaufgaben bleiben „Forschung und Lehre“. Als zusätzliche Aufgabe ist ihnen der „Technologietransfer“ zugewachsen. Diese Aufgabe wäre missverstanden, würde man sie auf Patentanmeldung und Gewinnorientierung verkürzen. Technologietransfer bedeutet, dass die Universitäten die Verantwortung eines Intermediärs tragen. Als Organisationen vermitteln sie zwischen (1) den öffentlichen Verwaltungen, die ihnen Geld für bestimmte Zwecke zuwenden, (2) den Laboren und Wissenschaftlern im Haus und (3) den Industriepartnern. Technologietransfer lässt aus Wissenschaftseinrichtungen nicht eine „verlängerte Werkbank“ werden – selbst nicht Einrichtungen, die sich durch Forschung selbst finanzieren könnten. Die Universitäten sind ein eigenständiges System (mit eigenen Gesetzen) im Wechselspiel mit anderen Systemen. Ihre Rationalität speist sich aus Reflektion und der Suche nach Neuem. Diese „alte“ Rolle müssen sie für die modernen Bedingungen „neu“ definieren, um ihre Legitimität und Bedeutung zu erhalten. Das „Neue“ liegt darin, dass die Dependenzen der Forschung heute deutlicher als früher zutage treten. Sie kann nicht mehr beanspruchen, von Politik und Wirtschaft „losgelöst“ zu sein. Wird den Universitäten Geld zur Erforschung neuer Medikamente gegeben, tragen sie auch Verantwortung dafür, dass diese Medikamente zugänglich werden. Diese Verantwortung besteht gegenüber dem Steuerzahler, aber auch für die eigene Forschungsfreiheit und die Freiheit anderer Forscher/innen. Diesen vielfältigen Pflichten müssen sich die öffentlichen Forschungseinrichtungen durch eine „Hauspolitik der Lizenzierung“ stellen. In ihr lassen sich Wertigkeiten offenlegen und Handlungsorientierung geben. Diese Orientierung ist stärker, sobald die Regeln verschriftlicht sind.

Anmerkungen

1) H.-P. Rosenberger, Verträge über Forschung und Entwicklung – F&E-Kooperationen in rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht, Heymanns, Köln, Berlin, München, 2006; W. Winzer, Forschungs- und Entwicklungsverträge – Ein Vertragshandbuch, Beck, München, 2006; J. Pagenberg / D. Beier, Lizenzverträge, Heymanns, Köln, Berlin, München, 6. Aufl. 2008; M. Groß, Der Lizenzvertrag, 9. Aufl. 2007.

2) Download über www.ipal.de.

3) M. Peter / Ph. Runge / Nils Wille, Leitfaden zu Forschungs- und Entwicklungsverträgen zwischen Hochschulen und der Industrie, Zentrum für Gewerblichen Rechtsschutz CIP (Hrsg.), [sub]3/[sub]2006.

4) Dazu Godt, Kap. N: Forschungs-, Wissenschafts- und Technologiepolitik, in: Dauses (Hrg.), Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 16. Ergänz.-Lfg., München, Beck, 2006.

5) Grundlegende Beiträge zum Thema sind: A. Stevens, Using Academic License Agreements To Promote Global Social Responsibility, Les Nouvelles – Journal of the Licensing Executives Society Int’l, June 2008, 85-101; erstmals für Europa: v. Overwalle, Reconciling Patent Policies with University Mission, Ethical Perspectives: Journal of the European Ethics Network, 2006 (vol. 13/2), 231-247.

6) Dieser Ansatz wurde für Nevirapin (Markenname Viramune) zum „Non-Assert-Agreement“ ausgebaut. Seit 2006 bietet das Unternehmen Generika-Herstellern in bestimmten Ländern kostenlose Lizenzen an. Die Anzahl der Länder wurde ausgebaut. Im Dezember 2007 meldet Boehringer Ingelheim, dass sieben von neun von der WHO präqualifizierte Generika-Hersteller „die Boehringer-Erklärung“ für Nevirapin akzeptiert haben (www.doppelklicker.de/HIV-_Aids-Medikamente_fuer_Entwicklungsländer_-_Boehringer_Ingelheims_Patentpol.16647.0.html (zuletzt 26.5.2009).

7) Der Stern 46/2008 v. 7. November 2008: „Frau Ministerin, warum lassen Sie diese Kinder im Stich?“, S.148-151. Süddeutsche Zeitung, 6. November 2008.

8) In diesem Fall wurde diskutiert, ob man den Impfstoff einer NGO übertragen könne, etwa der Melinda und Bill Gates Stiftung mit ihrer Tochterfirma Aeras. Indes hatten diese in diesem Fall kein Interesse an der Übernahme der Rechte, da sie bereits einen anderen Wirkstoff entwickeln.

9) Antwort der Bundesforschungsministerin A. Schavan vom 9.12.2009 auf die Kleine Anfrage vom 3. 12. 2009 (Drs. 16/11275).

10) Am Beispiel VPM: Nach Angaben des Sterns hat VPM an Prof. Kaufmann 40000 Euro gezahlt. Der Wert des mittlerweile in der Klinischen Phase I befindlichen Wirkstoffs wird auf 5 bis 10 Millionen Euro taxiert. VPM beziffert den potentiellen weltweiten Umsatz mit 450 Millionen Euro. Würde VPM den Wirkstoff zu Bedingungen des „equitable licensing“ vergeben, würde der Preis, der an VPM gezahlt würde, fallen.

11) Zu der Transformation der Leistungskriterien von Technologietransferstellen siehe das von der Universität Berkeley unter C. Mimura entwickelte „Social Impact Model“ (otl.berkeley.edu/show_news_flashes.php? , zuletzt 26.5.2009).

12) Aktuell anwendbar sind die Beteiligungsregeln zum 7. EU-Forschungsrahmenprogramm (FRP), Amtbl. EU L 291/1 (30.12.2006), zu den Regeln zum 6. FRP, vgl. Godt, a.a.O., Text zu Endnote 4 (supra Endnote 4).


Dr. Christine Godt ist Professorin an der Universität Oldenburg für Europäisches Wirtschaftsrecht und eine der drei Projektträger/innen des von der Volkswagen-Stiftung geförderten Projekts „Equitable Licenses“. Ihre Arbeitsschwerpunkte sind Geistiges Eigentum, Welthandelsrecht und Rechtsvergleichung. Thematisch befasst sie sich vorrangig mit Problemen der Forschungs- und Innovationspolitik sowie der Gesundheits-, Umwelt- und Agrarpolitik.

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