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Klaus Holzkamp

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Auslaufmodell Juniorprofessur

15.10.2004: Die gescheiterte Reform der Hochschulpersonalstruktur

  
 

Forum Wissenschaft 3/2004: Titelbild: Oliver Demny

Rund 600 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren arbeiten inzwischen an Deutschlands Universitäten. Das jüngste Hochschulurteil des Bundesverfassungsgerichts1, in dem deren Professuren für verfassungswidrig erklärt werden, lässt sie ganz schön alt aussehen. Andreas Keller über die Hochschulpersonalstruktur, deren Reform wie schon vor 30 Jahren eine Episode zu bleiben droht.

Zunächst gilt es festzuhalten, was der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am 27. Juli nicht festgestellt hat: Eine von den Beschwerde führenden Ländern Bayern, Sachsen und Thüringen behauptete materielle Verfassungswidrigkeit der Juniorprofessur konnten die Richterinnen und Richter nicht erkennen. Sie folgten nicht der Argumentation der unionsregierten Länder, dass das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes ein Recht der Universitäten auf Habilitation umfasse, was deren Ablösung durch andere Qualifikationswege für den Hochschullehrernachwuchs ausschließe.

Das Bundesverfassungsgericht monierte auch nicht die fehlende Zustimmung des Bundesrats zum umstrittenen Reformgesetz, der 5. Novelle des Hochschulrahmengesetzes (HRG) von 2001. Bis in die 90er Jahre galt die Zustimmungspflicht zum HRG und seiner Änderungen als selbstverständlich. 1975 hatte sie dazu geführt, dass die sozialliberale Bundesregierung das erste HRG an die Wünsche des unionsdominierten Bundesrats anpasst und unter anderem auf die Einführung von Assistenzprofessuren verzichten musste.

Karlsruhe schloss sich allein der Auffassung an, dass der Bund durch Einführung der Juniorprofessur seine Kompetenzen als Rahmengesetzgeber überschritten habe. Hätte sich der Bund bei der Reform des Hochschuldienstrechts also auf vage Rahmenvorschriften beschränkt, und hätten dann auf dieser Grundlage die Länder die Juniorprofessur eingeführt, so wäre dies wohl nicht beanstandet worden.

Politisch zeitigt der mit einer 5:3-Stimmenmehrheit gefällte Richterspruch drei Konsequenzen: Er hat erstens die nach jahrzehntelanger Debatte angestoßene Reform der Hochschulpersonalstruktur gestoppt, ehe sie richtig in Gang gekommen ist, zweitens die hochschulpolitischen Gestaltungsansprüche des Bundes massiv delegitimiert und drittens Wasser auf die Mühlen derjenigen gegossen, die seit Jahren auf die Einführung von Studiengebühren dringen.

Wieder nur Episode?

Die Reform des Hochschuldienstrechts von 2001 hat eine lange Vorgeschichte. Sie lässt sich bis in die 60er Jahre zurückverfolgen, als die westdeutsche Assistentenbewegung die prämoderne Personalstruktur der Ordinarienuniversität anprangerte.2 Stein des Anstoßes war schon vor 40 Jahren die Habilitation, die als Initiationsritus kritisiert wurde, der nicht die Leistung, sondern die Person und deren »Würde« zum Maßstab macht. Nicht wie international üblich die aufnehmende, sondern die abgebende Institution beurteilt die Eignung eines Wissenschaftlers für den Hochschullehrerberuf. Die Hochschulfrauenbewegung kritisierte die Habilitation als Nadelöhr für Nachwuchswissenschaftlerinnen auf dem steinernen Weg zur Professur. Darüber hinaus hielt die alte Personalstruktur selbst den habilitierten wissenschaftlichen Nachwuchs durch immer neue befristete Dienstverhältnisse in künstlicher Abhängigkeit.

Nach ersten gescheiterten Ansätzen in den 70er Jahren brachte die rot-grüne Bundesregierung 2001 die überfällige Reform von Personalstruktur und Hochschullehrerlaufbahn auf den Weg. Wie bereits vor 30 Jahren liefen dagegen konservative Kreise wie der Deutsche Hochschulverband Sturm. Von Anfang an wurde die Reform aber auch von links als halbherzig kritisiert.3 Die 5. HRG-Novelle hat die Habilitation eben nicht »abgeschafft«, sondern lediglich aus dem Katalog der Berufungsvoraussetzungen für Professuren gestrichen. Zwar ermöglichte die neue Juniorprofessur dem wissenschaftlichen Nachwuchs das Recht zur selbstständigen Forschung und Lehre, sie wurde aber mit der Strategie einer Verdichtung und Beschleunigung der Hochschullehrerlaufbahn verknüpft, die biographische Umwege - sei es berufliche Praxis, sei es Kindererziehung - massiv erschweren. Im Ergebnis standen weder die Universitätsprofessoren noch der wissenschaftliche Nachwuchs voll hinter dem Reformwerk von Bundesbildungsministerin Edelgard Bulmahn (SPD). Der politische Aufschrei gegen den Stopp der Reform durch das Bundesverfassungsgericht hielt sich daher im Sommer 2004 in Grenzen.

Der Ruf der Juniorprofessur ist allein durch die öffentliche Wirkung des Karlsruher Urteils jedoch so beschädigt, dass die Chancen auf eine Berufung nicht nur an süddeutschen Universitäten sinken werden. Das totgesagte System mit Habilitation und Assistentur könnte für den wissenschaftlichen Nachwuchs aus rein pragmatischen Gründen wieder zum attraktiveren Weg werden. Amtierende Juniorprofessoren werden im Zweifel auf Nummer sicher gehen und versuchen, zusätzlich eine Habilitationsschrift einzureichen, oder ins Ausland auswandern, wo die Habilitation unbekannt ist. Die Reform der Hochschulpersonalstruktur droht wie schon vor 30 Jahren eine Episode zu bleiben.

Übrigens hat das Verfassungsgericht nicht nur die Juniorprofessur, sondern auch alle übrigen Innovationen des Reformgesetzes für nichtig erklärt: etwa Doktorandenstatus und Fristvertragsrecht. Seit Juli 2004 gilt wieder der Rechtszustand vor In-Kraft-Treten der 5. HRG-Novelle - mit bislang schwer überschaubaren Konsequenzen. So sind die Länder nicht mehr verpflichtet, in ihren Hochschulgesetzen die Rechte von Promovierenden abzusichern. Für befristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte ist die maximale Vertragslaufzeit von zwei mal sechs Jahren ebenso passé wie die Möglichkeit der Befristung ohne Sachgrund. Tausende wissenschaftliche Angestellte mit Zeitverträgen haben jetzt gute Chancen, gerichtlich eine Entfristung ihrer Arbeitsverträge durchzusetzen. Dass das alte HRG den Ländern teilweise wesentlich detailliertere Vorgaben machte, also erst recht verfassungswidrig sein müsste, ist ein unaufgelöster Widerspruch.

Bundeskompetenz versus Wettbewerbsföderalismus

Das Verfassungsgericht wehrt sich in seinem Urteil vorbeugend gegen die Kritik, dass es den Bund im Hochschulbereich seiner politischen Gestaltungsmöglichkeiten beraubt habe: Ihm bleibe es unbenommen, auch mit dem Instrument der Rahmengesetzgebung seine Reformziele zu verfolgen, beruhigt das Gericht. Ein verfassungskonformes HRG "könnte sich auf die Vorgabe eines Leitbildes für das deutsche Hochschulwesen erstrecken und insbesondere bestimmen, welche Aufgaben erfüllt werden sollen und wie sich das deutsche Hochschulwesen im internationalen Wettbewerb positionieren soll." Damit gelang es Karlsruhe jedoch nicht wirklich, die Bedenken zu entkräften.

Im Zeitalter einer europäischen Angleichung der Studienstrukturen und Hochschulsysteme im Bologna-Prozess bildet eine Beschränkung auf die Formulierung eines Leitbildes keinen angemessenen Kompetenztitel für die Hochschulpolitik des Bundes. Die Frage der Einstellungsvoraussetzungen und Qualifikationswege von - in der Regel nach wie vor verbeamteten - Hochschullehrern ist zur "Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse" ebenso bedeutsam wie die Regelung des Hochschulzugangs Voraussetzung für die "Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet" ist. Dies ist nicht nur politisch plausibel, sondern erfüllt auch verfassungsrechtlich exakt die zitierten Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Bundesgesetzgebers gemäß Art. 75 Abs. 2GG. Auch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässige, "in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen" sind dadurch begründbar. Die verschärften Anforderungen an Rahmengesetze sind ein Ergebnis der Grundgesetzänderung von 1994; kein Rahmengesetz - weder das Bundesjagdgesetz noch das Beamtenrechtsrahmengesetz, um nur zwei Beispiele mit hoher Regelungsdichte zu nennen - wurde seither beanstandet.

Das Urteil zur Juniorprofessur wird die Überlegungen in der gegenwärtig arbeitenden Föderalismuskommission begünstigen, die Kompetenzen der Länder im Bereich Hochschule und Forschung zu stärken. Dabei geht es nicht nur um strukturelle, sondern auch um finanzielle Fragen. Hatte der Bund 1969 sein finanzielles Engagement in Hochschulbau und Forschungsförderung von seiner politischen Mitsprache an den neuen Gemeinschaftsaufgaben abhängig gemacht, fordern die Länder heute umgekehrt dessen Rückzug als Folge rückläufiger Zahlungsbereitschaft. »Wettbewerbsföderalismus« lautet das Leitbild für eine Neuordnung des Bundesstaates, die den Ländern ermöglichen soll, nicht nur die Hochschulverfassung nach ihren Vorlieben zu stricken, sondern auch ihre finanziellen Aufwendungen ausschließlich den landeseigenen Einrichtungen zugute kommen zu lassen. Kein Wunder, dass insbesondere finanzkräftige Länder den Rückzug des Bundes verfechten.

Eine Differenzierung der Hochschullandschaft wäre die durchaus erwünschte Folge einer derartigen Föderalismusreform. Die Option, für den Besuch ausfinanzierter, gut ausgestatteter Spitzen- oder Elitehochschulen marktgerechte Studiengebühren zu nehmen, und alle, die sich diese zusätzlichen Studienkosten nicht leisten können, auf überfüllte und unterfinanzierte Massenhochschulen in strukturschwache Regionen zu verweisen, wäre eine weitere Konsequenz. Kein Wunder, dass dem Verfassungsgerichtsurteil zur Juniorprofessur wilde Spekulationen über das für den Herbst 2004 angekündigte Urteil zur Studiengebührenfreiheit (6. HRG-Novelle) folgten.

Im Streit um Studiengebühren ist analog zur Juniorprofessur die verfassungsrechtliche Frage zu klären, ob der Bund den Ländern vorschreiben darf, das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss gebührenfrei zu lassen. Politisch haben wir wiederum die Situation, dass die Bundesregierung mit der 6. HRG-Novelle die Befürworter von allgemeinen Studiengebühren in Union und FDP ebenso gegen sich aufgebracht hat wie die im Aktionsbündnis gegen Studiengebühren organisierten Befürworter einer uneingeschränkten Gebührenfreiheit. Derzeit lassen aber vor allem KoalitionspolitikerInnen nichts unversucht, ein Votum gegen die Gebührenfreiheit aus Karlsruhe herbeizureden. Die Fraktionsvorsitzende der grünen Bundestagsfraktion Krista Sager erklärte unmittelbar nach dem Urteil zur Juniorprofessur, dass sie mit einem Fall des Gebührenverbots rechne. Von der Bundesregierung forderte sie, sich jetzt mit einem bundeseinheitlichen Gebührenmodell dafür zu rüsten.4 Wer im vorauseilenden Gehorsam so argumentiert, übersieht nicht nur, dass in diesem Fall ein bundesweites Gebührengebot ebenso verfassungswidrig wäre wie ein bundesweites Gebührenverbot, sondern wirft leichtfertig die als Antwort auf die »Bildungskatastrophe« der 60er Jahre durchgesetzte soziale Öffnung der Hochschulen über Bord. Politisch steht im Herbst einiges auf dem Spiel. Studiengebühren sind der Dreh- und Angelpunkt einer neoliberalen Umstrukturierung der Hochschulen. Sie stehen seit dem ersten Vorstoß von Bundesbildungsministerin Dorothee Wilms (CDU) 1982 auf der politischen Agenda, konnten aber bis heute trotz wiederholter Anläufe politisch nicht durchgesetzt werden. Auch die Regierung der »Agenda 2010« schreckte bisher davor zurück, diesen Schritt wagen zu wollen. Wird die Verfassungsjustiz noch einmal so eindeutig Position beziehen wie bei der Juniorprofessur? Das ist dann schwer vorstellbar, wenn bis zum Herbst auch einer breiten Öffentlichkeit das politische Gewicht einer derartigen bewusst wird. Dafür müssten jedoch außerparlamentarische Opposition und innerparlamentarische Regierung an einem Strang ziehen.


Anmerkungen

Der Artikel wurde mit freundlicher Genehmigung der Septemberausgabe der Blätter für deutsche und internationale Politik entnommen, dort erschienen auf den Seiten 1038-1041. Siehe auch:www.blaetter.de .

1) 2 BvF 2/02, www.bundesverfassungsgericht.de

2) Vgl. Andreas Keller, Ein uneingelöstes Vermächtnis. Konzeptionen zur Reform der Personalstruktur an Hochschulen seit 1968, in: hochschule ost, 2000, S. 15-29

3) Torsten Bultmann und Andreas Keller, Die verkorkste Jahrhundertreform. Zur Bewertung des 5. HRG-Änderungsgesetzes, in: Forum Wissenschaft, 4/2001, S. 53-56

4) Interview in der Berliner Zeitung, 2.8.2004


Dr. Andreas Keller ist Politikwissenschaftler und arbeitet in der akademischen Verwaltung der Charité/Universitätsmedizin Berlin. Er ist Mitglied im Bundesvorstand des BdWi.

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