BdWi - Bund demokratischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler

»Wissenschaft ist also ein prinzipielles Gegen-den-Strom-Schwimmen.«

Klaus Holzkamp

Newsletter abonnierenKontaktSuchenSitemapImpressumDatenschutz
BdWi
BdWi-Verlag
Forum Wissenschaft

Verfassungs-Streich

15.10.2010: Von der Verteidigungsarmee zur globalen Interventionstruppe

  
 

Forum Wissenschaft 3/2010

So selbstverständlich es Heutigen sein mag, dass deutsche Militärs nur noch "Bundeswehr" heißen und in allen Weltgegenden an fast allem Möglichen beteiligt sind, neuerdings auch zum ersten Mal seit dem Zweiten Weltkrieg wieder einen "Vernichtungs"einsatz befahlen - das war nicht immer so. Wie die Bundeswehr erst in die Verfassung geschmuggelt und dann für Weltweites aufmunitioniert wurde, vollzieht Martin Kutscha nach.

Im Frühjahr 2010 bewiesen die deutschen Mainstream-Medien wieder einmal ihre Fähigkeit zur gezielten Ausblendung politisch unerwünschter Themen: Über den unerwarteten Rücktritt des Bundespräsidenten Horst Köhler wurde umfassend berichtet, während eine Debatte über den Inhalt seines Interviews, das den Stein ins Rollen brachte, tunlichst vermieden wurde. Seine Stellungnahme war immerhin eindeutig. Er führte aus, "dass ein Land unserer Größe mit dieser Außenhandelsorientierung und damit auch Außenhandelsabhängigkeit auch wissen muss, dass im Zweifel, im Notfall auch militärischer Einsatz notwendig ist, um unsere Interessen zu wahren, zum Beispiel freie Handelswege, zum Beispiel ganze regionale Instabilitäten zu verhindern, die mit Sicherheit dann auch auf unsere Chancen zurückschlagen negativ durch Handel, Arbeitsplätze und Einkommen"1.

Kriegerische Interventionen zum Schutz von wirtschaftlichen Interessen sind wahrlich keine Neuerfindung, sondern Ausdruck des herkömmlichen "ius ad bellum" souveräner Staaten, dem allerdings durch das moderne Völkerrecht sowie durch das Friedensgebot des Grundgesetzes längst die Legitimation entzogen wurde. Freilich ist die Begründung Köhlers für die Bundeswehreinsätze weitaus ehrlicher als das berühmte Diktum des früheren sozialdemokratischen Verteidigungsministers Struck: "Die Sicherheit der Bundesrepublik wird auch am Hindukusch verteidigt". - Diese Behauptung ist schon in Anbetracht der Entwicklung in Afghanistan kaum haltbar. Sie operiert im Übrigen mit einem inhaltlich und geografisch völlig entgrenzten Sicherheitsbegriff. Erklären lassen sich solche trotzig-kläglichen Rechtfertigungsversuche allerdings vor dem Hintergrund der besonderen Barrieren, die unsere Verfassungsordnung nach den bitteren Erfahrungen mit dem deutschen Militarismus für den Streitkräfteeinsatz errichtet hat. Der Prozess der Herausbildung dieser verfassungsrechtlichen Einhegungen, aber auch die Versuche, sich dieser Bindungen zu entledigen, sollen im Folgenden kurz dargestellt werden.

Neue "Wehrverfassung"

In seiner Ursprungsfassung von 1949 enthielt das Grundgesetz keinerlei Bestimmungen über Einsätze deutscher Streitkräfte und deren Modalitäten, wenn vom Recht auf Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 Abs. 3 GG) und dem Friedensgebot (Art. 26 GG) einmal abgesehen wird.2 Die alliierten Besatzungsmächte hatten schließlich die Demobilisierung aller deutschen Truppenkontingente angeordnet, und auch im Jahr der Verabschiedung des Grundgesetzes stand die Aufstellung neuer deutscher Streitkräfte noch nicht offiziell auf der politischen Agenda. Noch am 22. November 1949 bekundete die Bundesregierung im "Petersberger Abkommen" mit den Alliierten Hohen Kommissaren ihre "feste Entschlossenheit, die Entmilitarisierung des Bundesgebietes aufrecht zu erhalten und mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln die Neubildung irgendwelcher Streitkräfte zu verhindern"3. Aber schon wenige Tage später, am 3. Dezember, schlug Bundeskanzler Adenauer in einem Interview mit der US-amerikanischen Zeitung "Cleveland Plain Dealer" die Schaffung einer europäischen Armee vor, der auch deutsche Soldaten angehören sollten. Diese Äußerungen wurden im In- und Ausland mit Recht als Sensation empfunden und führten zu einer erregten Debatte im Bundestag, bei der alle Fraktionen eine Wiederaufrüstung entschieden ablehnten. Diese Haltung währte indessen nicht lange - jedenfalls auf Regierungsseite: Der Ausbruch des Korea-Krieges im Juni 1950 bot der Adenauer-Regierung den geeigneten Anlass, ihre bisher im Verborgenen entwickelten Wiederbewaffnungspläne zur offiziellen Politik zu erheben.

Dem gegenüber bestand die SPD als Oppositionspartei im Bundestag mit Recht darauf, dass für den Aufbau einer deutschen Armee als Teil der geplanten "Europäischen Verteidigungsgemeinschaft" (EVG) eine Änderung des Grundgesetzes notwendig sei. Im Januar 1952 stellte die SPD-Fraktion beim (damals erst wenige Monate amtierenden) Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Antrag auf Feststellung, "daß Bundesrecht, welches die Beteiligung Deutscher an einer bewaffneten Macht regelt oder Deutsche zu einem Wehrdienst verpflichtet, ohne vorangegangene Ergänzung oder Abänderung weder förmlich noch sachlich mit dem Grundgesetz vereinbar ist"4. Mit Urteil vom 30. Juli 1952 wies das BVerfG die Feststellungsklage der SPD-Bundestagsfraktion als unzulässig zurück: Die gesetzgebenden Körperschaften, so die Begründung, hätten ihre Beratungen noch nicht abgeschlossen; erst die bestehende Norm könne aber Grundlage für eine Normenkontrolle sein.5

Der juristischen Konterattacke der Regierungsfraktionen gegen die SPD-Opposition war dann freilich das gleiche Schicksal beschieden. Deren Organklage wurde am 7. März 1953 vom BVerfG ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen.6 Die Abgeordneten der Regierungsparteien hatten die Feststellung beantragt, dass die SPD-Opposition gegen das Grundgesetz verstieße, indem sie der Regierungsmehrheit das Recht bestritt, die geplanten Gesetze über den Deutschland- und den EVG-Vertrag zu verabschieden. Es sei rechtlich unmöglich, so daraufhin das BVerfG, "eine verfassungsrechtliche Zweifelsfrage, die sich bei dem Prozeß der Willensbildung im Bundestag erhoben hat, im Gewand eines Organstreites zwischen Mehrheit und Minderheit oder zwischen Fraktionen vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen"7.

Sowohl beim Feststellungsantrag der SPD-Abgeordneten als auch bei der Organklage der Regierungsfraktionen konnte sich das Gericht auf die prozessualen Aspekte beschränken, ohne zur inhaltlich-verfassungsrechtlichen Problematik der Wiederbewaffnung Stellung nehmen zu müssen. Weitere verfassungsgerichtliche Auseinandersetzungen um den deutschen "Wehrbeitrag" erübrigten sich dann durch den politischen Erfolg Adenauers: Nach der Bundestagswahl am 6. September 1953 konnte die CDU/CSU mit drei kleineren Parteien eine Koalitionsregierung bilden, die über die gemäß Art. 79 Abs. 2 GG notwendige Zweidrittelmehrheit für Verfassungsänderungen verfügte. Damit war der Weg frei zur Ergänzung des Grundgesetzes um die ersten Normen zur Schaffung einer deutschen Armee durch Gesetz vom 26. März 1954: Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes wurde um "die Verteidigung einschließlich der Wehrpflicht für Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an und des Schutzes der Zivilbevölkerung" erweitert (Art. 73 Nr. 1 GG). Um die offensichtlichen Widersprüche des (später am Veto der französischen Nationalversammlung gescheiterten) Projekts der EVG zum deutschen Grundgesetz auszuräumen, wurde des weiteren Art. 79 Abs. 1 GG erweitert und ein Art. 142 a geschaffen, wonach die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Gründungsvertrag für die EVG "nicht entgegenstehen" sollten.

Der zweite Schritt zur Einfügung der "Wehrverfassung" in das Grundgesetz erfolgte dann 1956: Unter anderem wurden durch einen neuen Art. 17 a Grundrechtseinschränkungen für den Wehr- und für den Ersatzdienst zugelassen, und mit Art. 87 a wurde eine ausschließlich auf das Budgetrecht des Parlaments zugeschnittene Norm über die vom Bund "zur Verteidigung aufgestellten Streitkräfte" geschaffen. Seine bis heute gültige Fassung erhielt Art. 87 a GG dann erst durch die Notstandsgesetzgebung im Jahre 1968. Die damals geschaffene zentrale Regelung für den Einsatz der deutschen Streitkräfte findet sich in Absatz 2 dieses Artikels: "Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt". Solche "ausdrücklichen Zulassungen" finden sich in Gestalt der Art. 87 a Abs. 3 und 4 sowie Art. 35 Abs. 2 und 3 GG, die - als Reaktion auf den breiten Widerstand gegen die ursprünglich vorgesehenen erheblich weiter reichenden Notstandsermächtigungen - detaillierte Bestimmungen über die Voraussetzungen des Einsatzes der Bundeswehr im Innern enthalten.

Die gesetzgeberische Intention dieser Regelungen lässt sich dem abschließenden Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages deutlich entnehmen: "Der Rechtsausschuß schlägt vor, die Bestimmungen über den Einsatz der Streitkräfte ... in einem Artikel zusammenzufassen. Hierfür eignet sich Art. 87 a. Dabei sollte auch einbezogen werden die Regelung über den Einsatz der Streitkräfte im Innern ..."8. Bundestag und Bundesrat gingen bei der Verabschiedung der neuen Verfassungsbestimmung jedenfalls davon aus, dass damit "alle denkbaren Bundeswehreinsätze verfassungsrechtlich abschließend geregelt" seien, wie der am Gesetzgebungsverfahren beteiligte SPD-Rechtspolitiker Claus Arndt später feststellte.9

Freie Bahn der Exekutive?

Zur Verteidigung der Bundesrepublik gegen den von vielen befürchteten Angriff von Warschauer-Pakt-Staaten brauchte die Bundeswehr erfreulicherweise niemals aus den Kasernen auszurücken, der "Ernstfall" wurde lediglich im Rahmen der Ausbildung und bei Manövern geübt. Bis zur Erlangung der vollen Souveränität der Bundesrepublik durch den Zwei-plus-vier-Vertrag von 1990 wurden lediglich kleine Kontingente von Bundeswehrsoldaten zwecks humanitärer Hilfe ins Ausland gesandt, so bei Erdbeben, Waldbrandkatastrophen oder zur medizinischen Betreuung von Flüchtlingen. Ein Kampfeinsatz im Ausland wurde dagegen von jeder Bundesregierung als verfassungswidrig betrachtet.10

Nach dem Zusammenbruch des Warschauer Paktsystems änderte sich diese Haltung Schritt für Schritt: Neben dem Einsatz von Bundeswehrsoldaten in Somalia 1993/1994 beteiligten sich deutsche Marine- und Luftwaffeneinheiten von 1992 bis 1996 an der Überwachung des Waffenembargos gegenüber Jugoslawien und schließlich auch an der Bombardierung im Rahmen des Kosovo-Konflikts im März 1999. Die staatsrechtliche Zunft war indessen der politischen Praxis längst vorausgeeilt: Als "für die Meinungswende impulsgebend"11 erwies sich ein Kolloquium des Max-Planck-Instituts für ausländisches Öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg, das am 17./18. August 1989, kurz vor dem Fall der Mauer, stattfand. Als Hauptreferent dieser Veranstaltung bezog Torsten Stein eine radikale Gegenposition zur bis dato "herrschenden Meinung": Der Auslandseinsatz der deutschen Streitkräfte sei zwar an das Friedensgebot des Art. 26 GG gebunden, ansonsten aber "im Grundgesetz nicht besonders geregelt". Er werde schon von der Zuweisung der auswärtigen Gewalt an den Bund durch Art. 32 Abs. 1 GG umfasst, während Art. 87 a Abs. 2 GG "allein den Einsatz im Inneren zum Gegenstand" habe.12

Unter den am Kolloquium Teilnehmenden stieß diese These, die dieser für die Bundeswehr zentralen Norm jeglichen Regelungsgehalt für Auslandseinsätze absprach, auf viel Zustimmung, sie wurde in den folgenden Jahren breit rezipiert und u.a. von Josef Isensee und Albrecht Randelzhofer als Prozessvertreter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion in den AWACS-, Somalia- und Adriaverfahren vor dem BVerfG vorgetragen.13

Schon entstehungsgeschichtlich kann diese Position allerdings kaum überzeugen: Es erscheint als wenig wahrscheinlich, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber des Jahres 1968 den Einsatz der Bundeswehr im Innern penibel regeln, der Regierung zum Einsatz im Ausland aber freie Hand lassen wollte.14 In der damaligen weltpolitischen Situation der Bundesrepublik als Frontstaat, überdies belastet mit einer unseligen militaristischen Tradition, galt die Beschränkung der deutschen Streitkräfte auf die Verteidigung neben den besonders geregelten Ausnahmebefugnissen für den Einsatz im Innern schlicht als selbstverständlich, weshalb eine ausdrückliche Regelung von Auslandseinsätzen nicht als notwendig erschien.

Nur mit einem gehörigen Maß an Chuzpe lassen sich darüber hinaus Kampfeinsätze der Bundeswehr unter die "Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten" im Sinne des Art. 32 Abs. 1 GG subsumieren. In der Sache bedeutet diese Emanzipation der Auslandseinsätze deutscher Streitkräfte von der strikten Bindung an Art. 87 a GG jedenfalls nichts anderes als eine partielle Rückkehr zur Vorstellung von der Armee als Hausgut der (ursprünglich feudalen) Exekutivgewalt, das diese weitgehend nach ihrem politischen Belieben einsetzen kann.

Auch um die Bedeutung des Begriffs "Verteidigung" in dieser Norm entwickelte sich eine intensive Debatte nach 1990. Aus entstehungsgeschichtlicher und verfassungssystematischer Sicht liegt es immerhin nahe, "Verteidigung" auf das Vorliegen des in Art. 115 a GG definierten "Verteidigungsfalles" zu beziehen. Dieser ist gegeben, wenn "das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht". Ein solches auf das Territorium der Bundesrepublik bezogenes Verständnis von "Verteidigung" entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach dieser Begriff militärische Maßnahmen aller Art meint, "die auf die Abwehr gegnerischer Angriffe gerichtet sind"15. Darüber hinaus wollen manche auch militärische Hilfeleistungen deutscher Streitkräfte im Rahmen der UNO-Charta oder auch des NATO-Vertrages bei Angriffen auf einen Bündnispartner als "Verteidigung" im Sinne des Grundgesetzes verstanden wissen.16 Noch weiter geht ein Ansatz, der unter "Verteidigung" auch den "Schutz nationaler, das Gemeinwesen betreffender Interessen" fasst17 - diese können immerhin überall auf der Welt betroffen sein, etwa in Gestalt des ungehinderten Zugangs zu bestimmten Rohstoffen. In der Konsequenz dieses Verständnisses liegt es denn auch, wenn das "Weißbuch" des Bundesverteidigungsministeriums von 2006 bei der Darstellung des Auftrags der Bundeswehr an erster Stelle nicht die Verteidigung benennt, sondern die Sicherung der "außenpolitischen Handlungsfähigkeit"18. Der ehemalige Bundespräsident Köhler hat sich in dem eingangs zitierten Interview also keineswegs "missverständlich ausgedrückt", wie ein Regierungssprecher zu beschwichtigen versuchte, sondern durchaus einen Konsens innerhalb des Führungspersonals der Bundesrepublik offenkundig werden lassen.

Fragwürdig: BVerfG-Konstruktionen

Als der Zweite Senat des BVerfG auf Antrag der SPD- und der FDP-Bundestagsfraktion über die Zulässigkeit des Einsatzes von Bundeswehreinheiten in Somalia, in der Adria sowie als Teil der Besatzungen von AWACS-Flugzeugen beriet, konnte er sich über die Auslegung des Verteidigungsbegriffs in Art. 87 a GG nicht einigen. Daraufhin wurde im Urteil vom 12. Juni 1994, der bisher wichtigsten Entscheidung des BVerfG zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr, statt des Art. 87 a GG der Art. 24 Abs. 2 GG als zentrale Ermächtigungsgrundlage herangezogen: Diese Norm erlaube dem Bund nicht nur den Eintritt in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit und die damit verbundene Beschränkung seiner Hoheitsrechte, sondern ermächtige auch zu einer "Verwendung der Bundeswehr zu Einsätzen, die im Rahmen und nach den Regeln dieses Systems stattfinden"19. Dem stehe, so das Urteil weiter, Art. 87 a GG nicht entgegen. Begründet wird dies in der folgenden Weise: "Die schon im ursprünglichen Text des Grundgesetzes zugelassene Mitgliedschaft in einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit und die damit mögliche Teilnahme deutscher Streitkräfte an Einsätzen im Rahmen eines solchen Systems sollten nicht eingeschränkt werden" durch den später geschaffenen Art. 87 a GG.20

Bei dieser Argumentation wird ignoriert, dass die vertragliche Einordnung in ein solches System keineswegs mit der Bereitstellung und dem Einsatz von Truppen verbunden sein muss. Als Art. 24 im Jahre 1949 geschaffen wurde, gab es schließlich noch keine Bundeswehr, und es ist höchst fraglich, ob der spätere verfassungsändernde Gesetzgeber eine Umgehung der strikten Festlegung auf die "Verteidigung" in Art. 87 a über die völkerrechtliche Ermächtigung des Art. 24 GG zulassen wollte. Eine "ausdrückliche Zulassung", wie sie Art. 87 a Abs. 2 GG für sonstige Bundeswehreinsätze verlangt, enthält Art. 24 GG nämlich gerade nicht.

Immerhin hat das BVerfG in seiner Grundsatzentscheidung ein verfassungsrechtliches Erfordernis für Bundeswehreinsätze aufgestellt, dessen besondere Brisanz sich erst einige Jahre später - an der Schwelle zum 21. Jahrhundert - offenbaren sollte: Es legitimierte nur solche Einsätze, die "im Rahmen und nach den Regeln" der Systeme kollektiver Sicherheit, konkret also den Normen des NATO-Vertrages sowie der UNO-Charta, stattfinden.21 "Im Rahmen und nach den Regeln" dieser Vertragssysteme bewegte sich die Bombardierung Jugoslawiens durch NATO-Streitkräfte unter Beteiligung der Bundeswehr im März 1999 aber keineswegs, wie inzwischen vielfach detailliert nachgewiesen wurde.22 Dem Rechtfertigungsversuch mithilfe der problematischen Formel "humanitäre Intervention" kommt nach der späteren Aufdeckung der Fehlinformationen von Politikern wie des damaligen Verteidigungsministers Scharping noch weniger Überzeugungskraft zu. Inzwischen mehren sich auch die Zweifel, ob der andauernde Kampfeinsatz der Bundeswehr in Afghanistan noch von den Vorgaben des Grundgesetzes und des Völkerrechts gedeckt ist.23

Gleichsam als eine Art Kompensation für den relativ weiten Rahmen, den das BVerfG für Auslandseinsätze anerkannte, kreierte es einen Parlamentsvorbehalt für solche Einsätze: "Das Grundgesetz verpflichtet die Bundesregierung, für einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte die - grundsätzlich vorherige - konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages einzuholen"24. Diesen Parlamentsvorbehalt hat es inzwischen auch in neueren Entscheidungen betont, so z.B. im Urteil vom 30. Juni 2009 zum Vertrag von Lissabon. Dabei geht das Gericht offenbar von einer Lehrbuchvorstellung von Gewaltenteilung aus: Das Parlament kontrolliert danach die Regierung und bildet damit ein politisches Gegengewicht zu dieser. Mit der Realität hat dieses Wunschbild allerdings wenig gemein. Nur die parlamentarische Opposition hat ein Interesse an Kontrolle und Kritik der Regierung, während die Parlamentsmehrheit regelmäßig das Handeln der Regierung stützt. So ist es denn auch kaum verwunderlich, dass die Bundestagsmehrheit jedem der inzwischen über 50 Anträge der Bundesregierung, bewaffnete Bundeswehrkontingente im Ausland einzusetzen, ihre Zustimmung erteilt hat.25 Der Parlamentsvorbehalt für Bundeswehreinsätze erfüllt mithin keineswegs die Funktion eines wirksamen Korrektivs der Regierungsentscheidungen, sondern stellt ein Placebo für verfassungsrechtliche Skrupel dar.

Es bleibt also mit Nachdruck daran zu erinnern, dass sowohl das Grundgesetz als auch das heutige Völkerrecht als "ius contra bellum" kriegerische Interventionen zur Verfolgung und Durchsetzung ökonomischer oder politischer Interessen verbieten, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem mustergültigen "Pfaff-Urteil" vom 21. Juni 2005 richtig festgestellt hat.26

Anmerkungen

1) Zit. n. "Berliner Zeitung" v. 28. 5. 2010.

2) Vgl. hierzu und zum Folgenden die Darstellungen bei Bald, Die Bundeswehr. Eine kritische Geschichte 1955-2005, 2005, sowie bei Mayer, Remilitarisierung und antimilitaristische Struktur des Grundgesetzes, in: Ders./ Stuby (Hrsg.), Das lädierte Grundgesetz, 1977, S.8 ff.

3) Nach Bredthauer (Hrsg.), Dokumentation zur Wiederaufrüstung der Bundesrepublik, 1980, S.12.

4) Nach Frank, in: Denninger u. a. (Hrsg.), Grundgesetz. Alternativkommentar, 3. Aufl. 2001, nach Art. 87 Rdnr. 6.

5) Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 1, S.396.

6) BVerfGE 2, S.143.

7) BVerfGE 2, S.143 (144, LS 3).

8) Bundestagsdrs. V/2873, S.12.

9) Arndt, Bundeswehreinsatz für die UNO, Die Öffentliche Verwaltung 1992, S.618 (619).

10) Vgl. die Nachweise bei Schulze-Fielitz, Das Verhältnis von formaler und informaler Verfassung, in: Görlitz/ Burth (Hrsg.), Informale Verfassung, 1998, S.25 (32).

11) Schulze-Fielitz a. a. O.

12) Stein, Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an Friedenstruppen der Vereinten Nationen, in: Frowein/ Stein, Rechtliche Aspekte einer Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an Friedenstruppen der Vereinten Nationen, 1990, S.17 (26).

13) Isensee/Randelzhofer, Schriftsatz vom 22. 4. 1993, in: Dau/ Wöhrmann (Hrsg.), Der Auslandseinsatz deutscher Streitkräfte, 1996, S.549.

14) So auch die Kritik von Preuß, Die Bundeswehr - Hausgut der Regierung? Kritische Justiz 1993, 1993, S.263 (265).

15) Brockhaus-Enzyklopädie, 24. Aufl. 1994, S.275, Stichwort "Verteidigung".

16) Z. B. Baldus, in: v. Mangoldt/ Klein/ Starck (Hrsg.), Grundgesetz, Bd. III, 4. Aufl. 2001, Art. 87 a II, Rdnr. 38.

17) So Burkiczak, Ein Entsendegesetz für die Bundeswehr? Zeitschrift für Rechtspolitik 2003, S.82 (83).

18) Bundesministerium der Verteidigung (Hrsg.), Weißbuch 2006 zur Sicherheitspolitik Deutschland und zur Zukunft der Bundeswehr, 2006, S.70.

19) BVerfGE 90, S.286 (Leitsatz 1); kritisch zur Rechtsprechung des BVerfG insgesamt: van Ooyen, Das Bundesverfassungsgericht als außenpolitischer Akteur: von der "Out-of-Area-Entscheidung" zum "Tornado-Einsatz", Recht und Politik 2008, S.75.

20) BVerfGE 90, S.286 (357).

21) BVerfGE 90, S.286 (Leitsatz 1 u. S.345).

22) Vgl. z. B. Paech / Stuby, Völkerrecht und Machtpolitik in den internationalen Beziehungen, 2001, S.557 f., sowie die kontroversen Beiträge in Lutz (Hrsg.), Der Kosovo-Krieg, 2000, sowie in Merkel (Hrsg.), Der Kosovo-Krieg und das Völkerrecht, 2000.

23) Vgl. Deiseroth, Jenseits des Rechts. Deutschlands "Kampfeinsatz" am Hindukusch, Blätter f. dt. u. intern. Politik 12/2009, S.45.

24) BVerfGE 90, S.286 (Leitsatz 3 a).

25) Vgl. im Einzelnen Kutscha, Das Parlament als Friedenswächter? Wissenschaft & Frieden 4/2009, S.51.

26) Bundesverwaltungsgericht, Neue Juristische Wochenschrift 2006, S.77 (81).


Prof. Dr. Martin Kutscha lehrt Staats- und Verwaltungsrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin. Er ist u. a. Mitglied im Vorstand der deutschen Sektion der IALANA.

Zum Seitenanfang | Druckversion | Versenden | Textversion