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Klaus Holzkamp

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Böse Taten, keine Täter

15.03.2007: Benennungsverbot für Nazi-Arisierungen´?

  
 

Forum Wissenschaft 1/2007; Foto: Hermine Oberück

Drei Grundstücke aus jüdischem Besitz waren zwischen 1938 und 1941 vom Verlegerehepaar DuMont bzw. der Versorgungskasse des Verlags gekauft worden. Der heutige Verleger, Neven DuMont („Kölner Stadtanzeiger“ u.v.a. Lokal- und Regionalzeitungen; seit Juni 2006 auch mehrheitlicher Anteilseigner der „Frankfurter Rundschau“), verwahrte sich gerichtlich gegen die Wertung, dabei sei ein „Arisierungsprofit“ erzielt worden – rechtlich mit Erfolg. Aber nicht ohne Gegenstimmen.

Hat sich die Verlegerfamilie Neven DuMont im Nationalsozialismus an der Arisierung jüdischer Grundstücke beteiligt und davon profitiert? So berichteten es jedenfalls am 13. Februar 2006 Westdeutscher Rundfunk und Der Spiegel, wenig später die Online-Zeitung NRhZ und andere. Der Sohn der damaligen Verlegerfamilie und heutige Herausgeber bzw. Miteigentümer u.a. von express, Kölner Stadtanzeiger, Mitteldeutsche Zeitung und Frankfurter Rundschau, Alfred Neven DuMont, verklagte deswegen die Journalisten Peter Kleinert und Albrecht Kieser, den Historiker Ingo Niebel sowie den Spiegel (später noch die Frankfurter Allgemeine Zeitung, die Zeitschrift Der Journalist u.a.) und forderte u.a. ein Verbot der Behauptung, seine Eltern hätten „Arisierungsprofite“ gemacht. Im Juni1 fand ein erstes Gerichtsverfahren statt. Das Landgericht Köln unterstützte Alfred Neven DuMont in seinem Begehren und verbot, den Zugewinn aus den damaligen Grundstückskäufen als „Arisierungsprofit“ zu bezeichnen. In einem Berufungsverfahren urteilte das Oberlandesgericht Köln am 21.11.2006 letztinstanzlich: „Jedenfalls ist die Darstellung, die Verlegerfamilie habe ‚Arisierungsprofite‘ gemacht bzw. von ‚Arisierungen‘ ‚profitiert‘, sachverhaltsverfälschend und stellt in der mit der Bezeichnung ‚Kriegsgewinnler‘ auf einer Ebene liegenden Kombination dieser beiden Begriffe einen rechtswidrigen, durch das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht mehr gedeckten Angriff auf die persönliche Ehre dar. Wie bereits angesprochen, suggeriert der Artikel dem Durchschnittsleser, dass die Grundstückserwerbungsvorgänge unter Missachtung der Rechte und des Willens ihrer jeweiligen Eigentümer, womöglich unter Einsatz von Gewalt (‚Raub‘, ‚Enteignung‘, ‚gegriffen‘) vonstatten gingen“ (S.15).2

Das hatte der Artikel tatsächlich suggeriert und dabei die inkriminierten Begriffe sowohl zur Beschreibung der nationalsozialistischen Politik der Arisierung verwendet („Raub“, „Enteignung“) als auch die damaligen Grundstückskäufe der Verlegerfamilie bzw. der Versorgungskasse des Verlages in diesen Kontext gestellt („gegriffen“).

Offensichtlich ist das Gericht der gegenteiligen Ansicht, die zur Diskussion stehenden „Grundstückserwerbungsvorgänge“ im Nationalsozialismus seien unter Achtung der „Rechte und des Willens ihrer jeweiligen Eigentümer“ erfolgt. Aber das Gericht bietet noch eine andere Lesart an. Bevor sie wiedergegeben wird, sei in der gebotenen Kürze geschildert, um welche „Grundstückserwerbungsvorgänge“ es im vorliegenden Fall ging.

Bereits das Landgericht (und die Berufungsinstanz zieht diese Darstellung nicht in Zweifel) stellt in seinem Urteil über die drei Grundstückskäufe der Familie Neven DuMont bzw. der Versorgungskasse des Verlages M. DuMont Schauberg zwischen 1938 und 1941 Folgendes als „unstreitig“ fest:3

1. Der Fall Leyboldstrasse

Unstreitig sei: „Im Jahre 1941 erwarb die Mutter des Verfügungsklägers (d.i. der Kläger Alfred Neven DuMont, Eigentümer und Aufsichtsratsvorsitzender des Verlages M. DuMont Schauberg; d. Verf.) zum Preis von 29.130 Reichsmark von einem Abwesenheitspfleger zwei Parzellen des Grundstücks Leyboldstrasse 19 in Köln-Marienburg4 mit einer Gesamtgröße von 1.842 qm, die zuvor im Eigentum von Albert Ottenheimer, einem Kölner Kaufmann, standen. Dieser war Jude und wanderte Ende 1937 aus Deutschland aus. Sein Vermögen wurde liquidiert. Einen Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von 7.500 Reichsmark zahlte die Mutter des Verfügungsklägers zur Abwendung der drohenden Zwangsversteigerung des Grundstückes an den Abwesenheitspfleger. Die weitere Zahlung in Höhe von 21.630 Reichsmark wurde ebenfalls an den Abwesenheitspfleger gezahlt und kam Albert Ottenheimer nicht zugute, weil sein Vermögen aufgrund der ‚Verordnung zum Reichsbürgergesetz‘ eingezogen wurde.“ (S.4) „Zwischen Albert Ottenheimer und der Mutter des Verfügungsklägers wurde am 5.9.1949 eine Vereinbarung getroffen, wonach die Mutter des Verfügungsklägers an diesen zur endgültigen Erledigung aller Wiedergutmachungsansprüche, die diesem oder seinen Rechtsnachfolgern zustehen bzw. zustehen sollten, 10.000 DM zahlt.“ (S.5)

2. Der Fall Breitestraße

Unstreitig sei: „Am 23.9.1941 erwarb die Mutter des Verfügungsklägers zum Kaufpreis von 255.000 Reichsmark von der Gerling Konzern Lebensversicherungs AG in Köln drei weitere Grundstücke mit einer Größe von 1.254 qm, 109 qm und 179 qm in der Breitestraße 82, 86, 88 in Köln.5 Diese hatten ursprünglich im Eigentum der Fa. Brandenstein & Rose KG in Köln gestanden. Der Gesellschafter Fritz Brandenstein und seine Frau Sophie flohen 1939 aus Deutschland. Mit Beschluss vom 7.4.19386 hatte die Gerling Konzern Lebensversicherungs AG gegen Zahlung eines Betrages von 46.000 Reichsmark (ungeklärt ist, ob und in welchem Umfang die Hypothek auf den Grundstücken in Höhe von ca. 250.000 Reichsmark bedient wurde, d. Verf.) den Zuschlag erhalten und war am 20.12.1938 als Eigentümerin des Grundstückes eingetragen worden.“ (S.4) „Nach dem 2. Weltkrieg wurden zunächst Restitutionsansprüche seitens der Erben Brandenstein und Löwendahl gestellt. Diese wurden gegenüber dem Wiedergutmachungsamt beim Landgericht Köln zurückgenommen.“ 7 (S.5)

3. Der Fall Luxemburger Straße

Unstreitig sei: „Die ‚Versorgungskasse für die gegen Gehalt Angestellten der Firma M. DuMont Schauberg‘8 [erwarb] im Jahre 1938 von Emil Lippmann9 ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück in der Luxemburger Straße 301 mit einer Fläche von 322 qm zum Preis von 38.000 Reichsmark. Emil Lippmann war von den Nazis der ‚Rassenschande‘ verdächtigt worden und nach dem Verkauf des Grundstückes verstorben. [...] Die Versorgungskasse verkaufte das Grundstück im Jahre 1952 für einen Verkaufspreis von 33.000 DM.“ (S.4) „Die Erben von Emil Lippmann verzichteten am 15.11.1951 gegenüber dem Wiedergutmachungsamt beim Landgericht Köln auf Rückerstattungsansprüche.“ (S.5)

Das Landgericht – obwohl es drei klassische Fälle von Arisierung beschreibt – mochte dennoch diese Fälle nicht als Arisierungen bezeichnet wissen.

Das Oberverwaltungsgericht folgt der 1. Instanz darin nicht. Es gibt zwar zu bedenken: „Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits die Verbindung der Erwerbsvorgänge um die Grundstücke in der Leyboldstraße, Breite Straße und Luxemburger Straße mit dem Stichwort ‚Arisierung‘ [...] nicht unzweifelhaft, da der Begriff der ‚Arisierung‘ keine allgemein festgelegte Bedeutung hat und sein Verständnis abhängig von der Kenntnis der historischen Vorgänge variiert“ (S.14). Dann aber findet das Gericht zu der überraschenden Erkenntnis: „Wohl aber dürfte davon auszugehen sein, dass weder der Marienburger Nachbar Ottenheimer, noch Herr Lippmann, noch die Firma Brandenstein & Rose bzw. die Eheleute Brandenstein ihre Grundstücke veräußert bzw. der Zwangsvollstreckung ausgesetzt hätten, wenn es nicht schon seit 1933 den auf ihre Verdrängung zielenden Druck auf und die dazu gehörenden tausendfältigen Machenschaften gegen die jüdische Bevölkerung gegeben hätte“ (S.15).

Das kann nur so verstanden werden: Die zur Diskussion stehenden „Grundstückserwerbungsvorgänge“ können wohl doch als Arisierungen bezeichnet werden. Jedenfalls wäre ein Verbot dieser Charakterisierung, um das Gericht zu zitieren: „nicht unzweifelhaft“ – weshalb das OLG diese Begriffsverwendung auch nicht verboten hat.

In scharfem Kontrast zu dieser prinzipiell zutreffenden, wenn auch beschönigenden Einschätzung („Druck“, „Machenschaften“) der immer gewalttätigeren und brutaleren Judenverfolgung seit 1933 steht die bereits zitierte Wertung des Gerichts, mit der es sein Verbot rechtfertigt, im Zusammenhang mit den DuMont’schen Grundstückskäufen von „Arisierungsprofiten“ reden zu dürfen: „Wie bereits angesprochen, suggeriert der Artikel dem Durchschnittsleser, dass die Grundstückserwerbungsvorgänge unter Missachtung der Rechte und des Willens ihrer jeweiligen Eigentümer, womöglich unter Einsatz von Gewalt (‚Raub‘, ‚Enteignung‘, ‚gegriffen‘) vonstatten gingen“ (S.15).10

Heißt das nun: Die Neven DuMonts haben mit-arisiert, aber nicht mit-profitiert? Taten mithin – aber keine Täter? Eine Interpretation der nationalsozialistischen Wirklichkeit, die immer üblicher wird in der aktuellen „Vergangenheitsbewältigung“, in der das Böse in Hitler und bestenfalls noch in seinem unmittelbarsten Dunstkreis begründet lag und der ganze große Rest der Deutschen seinen üblichen Alltag gelebt hat, wie es die Menschen immer tun zu allen Zeiten? Wo vom „Profitieren“ am Nationalsozialismus, womöglich durch Arisierung, schon gar nicht die Rede sein kann?

Wer darf was (nicht)?

Was bedeutet die so offensichtlich widersprüchliche Argumentation des Gerichts für den zukünftigen Diskurs über Arisierungen im Nationalsozialismus? Darf künftig ein Journalist oder sonst ein Bürger – wie die Unterzeichner z.B. – nicht mehr von „Arisierungsprofit“ und „Arisierungsprofiteuren“ reden, wenn es um Grundstückskäufe im Nationalsozialismus geht, die ja in der Regel – und so auch im vorliegenden Falle – notariell abgewickelt wurden und die nationalsozialistischen Rechtsnormen respektierten? Soll künftig verboten sein zu behaupten, auch die Neven DuMonts hätten von solchen normativ legalen „Grundstückserwerbungsvorgängen“ – die als Arisierungen zu bezeichnen das Gericht nicht verboten hat – „profitiert“?

Natürlich muss der im Zusammenhang mit diesen Arisierungsvorgängen erzielte kaufmännische oder private Gewinn, der z.B. darin bestanden hat, das eigene Wohngrundstück zu vergrößern oder das Firmengrundstück zu arrondieren, auch als Profit bezeichnet werden dürfen. Durchaus nicht im Sinne eines Profites ohne Gegenwert, eines Raubprofites sozusagen, bei dem Kurt Neven DuMont mit der Keule seinen jüdischen Nachbarn vom Grundstück vertrieben hätte, um sich selber als Eigentümer beim Grundbuchamt eintragen zu lassen. Nein, so war es ja nicht, auch ein Kaufpreis wurde gezahlt,11 an wen auch immer. Und die Keule schwangen die SA, die Polizei, die Gestapo, die Wachmannschaften der KZs und der Pöbel.

Will ein deutsches Gericht künftig die Meinungsäußerung verbieten, die Nutznießer solcher individuell gewaltlos abgelaufenen „Grundstückserwerbungsvorgänge“ hätten von der Arisierung profitiert? – Die widersprüchliche Argumentation des OLG-Urteils klärt diese Frage nicht.

Käme es allerdings auch bei solch zutreffender Beschreibung der Arisierungsvorgänge zu einem Verbot des Begriffes „Arisierungsprofit“, dürfte von der ökonomischen Vernichtung der Juden im Nationalsozialismus durch die Politik der Arisierungen und der Tatsache, dass davon Millionen Deutsche mit Namen und Gesicht profitiert haben, öffentlich nicht mehr berichtet werden. Das wäre politische Zensur, der wir uns nicht unterwerfen.

Anmerkungen

1) 2006; d. Red.

2) AZ 10U100/06.

3) AZ 29O102/06.

4) Angrenzend an das Wohnhaus der Familie.

5) Neben dem damaligen Stammsitz des Verlages gelegen.

6) In einem Zwangsversteigerungsverfahren.

7) Der Verzicht auf Restitutionsansprüche nach den alliierten Vorschriften kann nur sehr bedingt als Hinweis auf die rechtliche und moralische Unbedenklichkeit von Übertragungen bzw. Käufen jüdischen Vermögens an „Arier“ in der Nazizeit herangezogen werden. Jürgen Lillteicher fasst im Standardwerk „Raub und Restitution“ (hrsg. von Constantin Goschler und Philipp Ther; Frankfurt/M. 2003) zusammen: „Auf deutscher Seite herrschte aus vielerlei Gründen große Skepsis. Zum einen empfand man die von den Militärregierungen eigenmächtig verabschiedeten Gesetze als Zumutung und die aufgebürdeten finanziellen Verpflichtungen als aufoktroyierte Strafe und nicht als gerechten Ausgleich für getanes Unrecht. Zum anderen gab es Personalkontinuitäten in den an der fiskalischen Ausplünderung beteiligten Finanzbehörden, die wenig Interesse an der Revision ihrer Politik hatten. Darüber hinaus blockierten die durch den Besitzwechsel neu entstandenen Machtgefüge die Restitutionsmaßnahmen. Politisch schlug sich diese Skepsis darin nieder, dass die alliierten Restitutionsvorstellungen von deutscher Seite mal abgemildert, mal in ihrem Umfang begrenzt wurden, entweder mit Verweis auf eine Gefährdung der angeschlagenen deutschen Wirtschaft oder mit der Drohung, dass über den Kopf der deutschen Politik hinweg getroffene Vereinbarungen nicht auf Unterstützung hoffen durften.“ (S.93)

8) Eine rechtlich unabhängige Einrichtung des Verlages DuMont Schauberg.

9) Der vorherige jüdische Besitzer.

10) Das Bundesverwaltungsgericht urteilt ganz im Gegensatz zum Oberlandesgericht Köln und sehr dezidiert, dass Verkäufe von rassisch oder politisch Verfolgten in der Zeit zwischen dem 30.1.1933 und dem 8.5.1945 grundsätzlich als „Zwangsverkäufe“ zu werten sind. Ein „Vermögensverlust“ sei nur dann nicht eingetreten, wenn „das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre“ (Entscheidungssammlung BVerwGe, Band 108, S.157ff., Band 109, S.232ff.).

11) Alfred Neven DuMont hatte argumentiert, die Kaufpreise für die drei Grundstücke seien „angemessen“ gewesen, hätten also keinen „Arisierungsprofit“ erbracht, weil sie den damaligen „Verkehrswerten“ entsprochen hätten. Das Landgericht ist ihm darin gefolgt, das Oberlandesgericht nimmt diese rechtfertigende Argumentation aber nicht mehr auf. Aus gutem Grund, stellt doch das Bundesverwaltungsgericht fest, die damaligen Verkehrswerte hätten, „beeinträchtigt durch verfolgungsbedingte Überangebote“, um 15% bis 25% zu niedrig gelegen (ebd., Band 108, S.157ff).


ErstunterzeichnerInnen dieser Erklärung sind u.a. Prof. Micha Brumlik (Frankfurt); Prof. Wolfgang Dreßen (Düsseldorf); Dietrich Kuhlbrodt (Oberstaatsanwalt a.D., Hamburg); Prof. Klaus von Wrochem (Köln); Prof. Helke Sander (Dokufilmerin, Lagendorf); Prof. Otker Bujard (Köln); Fritz Bilz (Historiker/Publizist, Köln); Gabriele Gillen (WDR-Redakteurin, Autorin, Köln); Rolf Becker (Schauspieler, Hamburg); Dr. Elke Steven (Grundrechtekomitee, Köln); Prof. Wolf-Dieter Narr (Grundrechtekomitee, Berlin); Ulla Lessmann (Dipl.-Volkswirtin, Autorin, Köln); Jochen Kaufmann (WDR-Redakteur i.R., Köln); Eckart Spoo (Journalist, Berlin); Heinrich Pachl (Autor, Kabarettist, Köln); Klaus Schmidt (Historiker, Theologe, Köln); Ingrid Kreide (Ethnologin, Journalistin, Köln).
Das OLG-Urteil findet sich unter www.arisierung.decologne.com.
Eine weitere Erklärung des Komitees für Grundrechte und Demokratie „Die Nazi-Vergangenheit wird aus gegenwärtigen Interessen vertuscht und geschönt“ zum „Recht auf Meinungs- und Äußerungsfreiheit“ der Journalisten Albrecht Kieser und Peter Kleinert in der „Arisierungs-“ und „Arisierungsprofite“-Frage und zum vergangenheitsentsorgenden Kölner OLG-Urteil findet sich unter www.grundrechtekomitee.de/ub_showarticle.php?articleID=223. – Weitere Informationen erhalten Interessierte unter arisierung@decologne.com.

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