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Klaus Holzkamp

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Der lange Streit um das Politische Mandat

  
 

Forum Wissenschaft 2/2016; Foto: Enrique Ramos /shutterstock.com

In den Hochschulgesetzgebungen der Länder gibt es sie überall: Die Auflistungen von Bereichen, für die eine studentische Selbstverwaltung verantwortlich zeichnen soll - oder darf. Und hier steckt man schon mitten drin in der Frage um das Politische Mandat (PM) der Student*innenschaften: Sind das dann nur die Kernaufgaben oder eine abschließende Aufzählung? Und falls Letzteres: Reicht das dann eigentlich aus, um die eigenen Interessen in Hochschule und Gesellschaft angemessen zu vertreten? Und warum ist das eigentlich gerade bei studentischer Vertretung so umstritten, fragt Sven Gödde.

Eine Rundreise durch die aktuellen Hochschulgesetze ergibt im Großen und Ganzen (außer Bayern) folgende Auflistung von gesetzlich abgesicherten Aufgaben:

  • Hochschul- und Bildungspolitik
  • soziale, kulturelle und sportliche Belange
  • Wissenschaftspolitik
  • Politische Bildung
  • "Aktive Toleranz"
  • Vernetzung
  • + internationale Studierendenbeziehungen

  • Technikfolgenabschätzung (u.a. über die Aufgaben der gesamten Hochschule)
  • Wie jedoch kommt es zu diesen gesetzlichen Regelungen? Ein Blick in die Geschichte hilft.

    Blick zurück nach vorn

    Die Idee einer Verfassten Student*innenschaft (VS) ist älter als manche meinen: Schon vor dem ersten Weltkrieg schließen sich Studenten (der Frauenanteil ist marginal) zu "Allgemeinen Studentenausschüssen" (AStA) zusammen, als klarer Kontrapunkt zu studentischen Korporationen - allgemein offen für alle Student*innen; bis heute grundsätzlich eine gute Idee.

    Mit der "Verordnung über die Bildung von Studentenschaften" vom 18. September 1920 wird in Preußen erstmalig ein gesetzlich verfasster Gegenentwurf zur landsmannschaftlich und/oder korporierten studentischen Vertretung vorgestellt - ein demokratisch von allen Studenten gewählter "Allgemeiner Studentenausschuss" bekommt sein Mandat vom Gesetzgeber.

    Der zuständige Staatssekretär Carl Heinrich Becker referiert seinerzeit über die Aufgabenbereiche, dass es darum gehe, "den Studenten das Selbstbestimmungsrecht in allen rein studentischen und das Mitbestimmungsrecht in allen gemeinsamen Angelegenheiten der akademischen Gemeinschaft [zu] bringen".1 Interessanterweise findet sich schon hier die Trennung der studentischen und akademischen Selbstverwaltung, die bis heute Bestand hat.

    Becker, einer der wenigen "›Vernunftrepublikaner‹ im preußischen Ministerialapparat"2 hat einen sehr praktischen Blick auf die Akzeptanz der jungen Republik unter den Studenten und sieht die Aufgaben der nunmehr institutionalisierten Studentenschaften in eher sozialen, aber verantwortungsvollen Verrichtungen, wobei er sich ausdrücklich auf freistudentische Traditionen bezieht (Die Gründung der Studentenwerke als Mittel der wirtschaftlichen Selbsthilfe hat hier ihren Ursprung). Becker will keinem "Studenten seine politische Meinungsäußerung verbieten, nur besitzt der künftige Vorstand kein Mandat im politischen Tageskampf".3 Mit dieser Diktion der Weimarer Republik wird die junge Institution letztlich wieder abgewickelt, da sie keine Abwehrkräfte gegen eine sich immer weiter national, völkisch und antisemitisch radikalisierende Studentenschaft hat, die sich des Apparats bedient und keineswegs gedenkt, alle studentischen Mitglieder ihrer Körperschaft zu vertreten. Klagen demokratischer Organisationen aus dem freistudentischen Umfeld (auch vor Gericht!) verhallen im Getöse des "Tageskampfs"; die Gleichschaltung aller studentischen Organisationsformen in den Nationalsozialistischen Deutschen Studentenbund (NSDStB) ist letztlich nur die logische Konsequenz.

    "Reeducation" oder Restauration?

    Fast mutet es etwas naiv an, wenn nach dem zweiten Weltkrieg das Blaue Gutachten (das im Westen gelegentlich als "Magna Charta der Hochschulreform" gefeierte Gutachten des von der britischen Militärregierung in Hamburg eingesetzten "Studienausschuß für Hochschulreform") essentialistisch orakelt, die zu wählende Organisationsform solle "der organischen Gliederung der Hochschulen Rechnung [tragen und] jede andere, der Hochschule wesensfremde Gruppierung [verhindern]."4 Man illusioniert den Mythos der "unpolitischen Hochschule der Wilhelminischen Epoche"5 und greift im Rahmen der "Reeducation" bei der Demokratisierung der Studentenschaft das Modell der 1920er wieder auf, dessen Umsetzung von "Educational Officers" direkt an den Hochschulen überwacht wird. Anfänglich beschränken sich die verfassten studentischen Aufgaben auf Hochschul- und Bildungspolitik, soziale, kulturelle und sportliche Belange.

    Solange in Westdeutschland ein deutlich antikommunistischer Tenor in der offiziellen studentischen Meinungsäußerung vorliegt, gerät keine Studierendenvertretung in Schwierigkeiten und abgesehen von Stilfragen hat offenbar niemand Bedenken, dass man mit der offiziellen Aufforderung zu Fackelmärschen jemandes Grundrechte beschneiden könnte... (Bundesinnenminister Schröder im Schreiben v. 23.04.1954 an den Verband Deutscher Studentenschaften anlässlich des "Tags der Deutschen Einheit"; s. Grafik).

    Schnell wird im wirtschaftlich prosperierenden Nachkriegswestdeutschland klar, dass das Leben an den Universitäten entgegen mancher Elfenbeinturmträumereien nicht im luftleeren Raum stattfindet, sondern entlang der Brüche und Konflikte verläuft, die sich im Rahmen gewöhnlicher gesamtgesellschaftlicher und politischer Prozesse ergeben. Während sich der Bundesinnenminister weiterhin zu bemerkenswerten Sonntagsreden versteigt ("Immer haben Studenten Fragen gestellt und die älteren Generationen dazu genötigt, ihre Positionen zu überprüfen, um Antwort geben zu können. So erwarten wir von Ihnen, meine Kommilitoninnen und Kommilitonen, daß sie in der von so vielen schweren politischen und geistigen Problemen bewegten Gegenwart diese Aufgabe weiter erfüllen... Wenn dann eine echte Beunruhigung von den Hörsälen, den Seminaren, den Werkbänken und Laboratorien ausgehen wird, dann werden Sie gewiß auch eine Antwort erhalten."6), stellt sich vor dem Hintergrund einer sich konstituierenden sozialen Gruppe "Studenten", die "1968" prägen sollen, die Frage ob es dann richtige oder falsche Fragestellungen gibt. Nahezu prophetisch muten daher die Worte eines Educational Officers an: "You must wait for a generation and see".7

    Rechts sein und Recht haben

    Verfasste Studierendenschaften sind jetzt rechtsfähige Körperschaften öffentlichen Rechts mit gesetzlich definiertem und in diesem Rahmen satzungsmäßigem Wirkungskreis. Dazu gehören für gewöhnlich die Wahrung hochschul- und bildungspolitischer, sozialer, sportlicher und kultureller Belange.

    Diese Definitionen bergen allerdings - je nach Sichtweise - auch eine Aufgabenbeschränkung in sich, die in dem Moment juristisch relevant wird, in dem ein Mitglied der Studierendenschaft sich durch seine gewählte Vertretung nicht nur innerhalb oben genannter Bereiche vertreten sieht.

    Dies ist die Stunde der "logischen Sekunde", eines juristischen Paradigmas: Auf die freiwillige Einschreibung folgt zwangsweise die Inkorporation aller Studierenden zu Mitgliedern der "Zwangskörperschaft" Verfasste Student*innenschaft. Argumentiert wird in zahllosen Urteilen, dass dieser Zwangskörperschaft eine Äußerung außerhalb ihrer gesetzmäßigen Aufgabenbereiche nicht zustehe. (Obwohl es sehr wohl möglich ist, die Zwangskörperschaftstheorie zu dekonstruieren8, muss dies hier ausbleiben, auch ohne vollumfängliche Akzeptanz der herrschenden Lehre.)

    Ab 1968 etabliert sich eine antisystemische Opposition an der Hochschule; die Neue Linke bekommt die Definitionsmacht über den Begriff der studentischen Politik, Teile der Professorenschaft beklagen nun den "Einbruch der Politik in die Universitäten".9 Als Initialzündung für eine Empörungswelle erweist sich der gewaltsame Tod von Benno Ohnesorg, der zu hoher Identifikation mit der eigenen sozialen Gruppe in den Studentenschaften führt: Man prangert die ständige Marginalisierung studentischer Forderungen an, fordert Rechenschaft für die Erschießung auf offener Straße und den Rücktritt des Regierenden Bürgermeisters von Berlin. Bei solchen Äußerungen erweist sich in Tübingen erstmals das Instrument der "Einstweiligen Verfügung" als wirksames Mittel einer sich konstituierenden PM-Opposition. Der VS in Tübingen werden aufgrund ihrer mangelnden Zuständigkeit derlei Äußerungen untersagt - die schnoddrige Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, dass "nicht jeder Tod eines Studenten hochschulbezogen" sei10, mag zwar juristisch einwandfrei sein, erzeugt aber eine deutliche Verfestigung der relativen Deprivation in den Studentenschaften.

    1979 verfügt das Gericht in einem anderen Fall selbst unter der Maßgabe einer spekulativen juristischen Nichtexistenz des Zwangskörperschaftskonstrukts eine nach Art.2, Abs.1 GG in dieser Frage eingeschränkte Handlungsfreiheit der Hochschule und ihrer Außenvertretung.11 Das Gericht stellt im Folgenden fest, dass das "Abwehrrecht gegen staatlichen Organisationszwang"12 etwaige Regelungen in föderaler Hochschulgesetzgebung aushebeln muss: Eine veränderte Gesetzgebung auf Landesebene, die sich positiv auf das PM bezöge, ist damit für die Zukunft weitgehend ausgeschlossen.

    Konservative Kräfte konstatieren zu dieser Zeit den eigenen Bedeutungsverlust und ersinnen die Strategie "Allgemeinpolitik" zu unterbinden: "Die Vorstellung der demokratischen Studentengruppen (DSU, RCDS), Rechtsbrüche politisch, d.h. mit dem Stimmzettel, erfolgreich bekämpfen zu können, hat sich als Illusion erwiesen. Als einzige realistische Alternative verbleibt der gesetzgeberische Eingriff von außen."13

    Politische Diversität wird als Rechtsbruch umgedeutet und kann so auf juristischem Wege bekämpft werden - wenn man nicht gleich Nägel mit Köpfen macht und wie in Bayern (1972) und Baden-Württemberg (1977) die ganze Verfasste Studentenschaft aus den Landesgesetzen tilgt.

    Die konstruierte Trennung zwischen "Allgemeinpolitik" und "erlaubter Politik" wird mit der Klärung der Frage, inwieweit öffentliche Verbände Grundrechtsfähigkeit genießen sowie ob die Grundrechte einzelner Angehöriger durch Äußerungen der VS verletzt werden (können), die Justiz jahrzehntelang beschäftigen. Zuvor können die zuständigen Aufsichtsbehörden (Hochschulleitung, Ministerium) beanstanden, mit Bußgeld belegen, Verantwortliche suspendieren und Zwangsverwaltungen einsetzen, Verwaltungsgerichte drohen mit Zwangsgeldern (bis 500.000 DM, jetzt 250.000 Euro) und Ordnungshaft für Verantwortliche (Vorsitz, Finanzen). Da die nicht unerheblichen Strafzahlungen ebenfalls aus den Mitteln der jeweiligen VS bestritten werden (müssen), erreicht man mit der strafrechtlichen Verfolgung einzelner verantwortlicher Studierender (§266 StGB "Untreue") ein faktisches Berufsverbot im öffentlichen Dienst. Nimmt man die Definition Kirchheimers, dass "gerichtsförmige Verfahren politischen Zwecken dienstbar gemacht" werden, kann man in dieser mehrere Jahrzehnte währenden Phase durchaus von "Politischer Justiz" sprechen.14

    Politisches Mandat als politisches Kampfmittel

    @Body Text o.E. Lw weit = Ein maßgeblicher Bezugsrahmen des Kampfes der Student*innen gegen die etablierte Ordnung ist das Konzept eines Widerstands gegen die "Repressive Toleranz" der zwar demokratischen, aber zur Veränderung unwilligen Gesellschaftsstruktur der Bundesrepublik.15 Marcuses Begriff der reinen Toleranz entstammt der "Ideologie der bürgerlichen Gesellschaft, wo man alle Praktiken toleriert, die dem kapitalistischen System nicht schaden, man sich aber intolerant gegenüber allen jenen Kräften gibt, die das System kritisieren."16

    Die Vorstellung dieser völlig unwirksamen Toleranz ist aus der Sicht der Studenten insofern einleuchtend, als dass sie nicht nur das gesetzlich gewährte Wort erheben wollen dürfen, sondern hier eine Anschlussfähigkeit an das geforderte Politische Mandat sehen. Dürfen sie sich nicht zur "Allgemeinpolitik" äußern, wenn und soweit sie diese betrifft, ist die reine Toleranz durch den Staat vollkommen wertlos.

    Somit wird das PM auch zum Kampfmittel gegen die im besten Fall paternalistischen und jovialen Hochschulverwaltungen sowie gegen die über das Politische Mandat befindende Justiz.17

    Ausgestattet mit dem fragwürdig essentialistischen18 Marcuse'schen Argument, "daß es für unterdrückte und überwältigte Minderheiten ein ›Naturrecht‹ auf Widerstand gibt, außergesetzliche Mittel anzuwenden, sobald die gesetzlichen sich als unzulänglich herausgestellt haben",19 stoßen die Studentenschaften mit ihrer politischen Arbeit bei der Jurisprudenz nicht gerade auf freundliches Entgegenkommen.

    Marcuses Konzeption erlaubt also machtloser Opposition auch rechtsbrüchig (oder gewaltsam) gegen machtvolle Obrigkeit vorzugehen - und somit deutlich über die Grenzen der obrigkeitlich tolerierten Widerständigkeit hinauszugehen. Des Weiteren wird die Entscheidung, unter welchen Bedingungen derlei Grenzen überschritten werden können, jeweils von differenzierten Überlegungen der Handelnden selbst abhängig gemacht.

    Diese Auslegung der Repressiven Toleranz bestätigt die Studenten gleichzeitig in einer gewissen Märtyrerrolle sowie darüber hinaus in ihrer Eigensicht als "qualifiziert [...], alle diese Unterscheidungen, Definitionen und Ermittlungen für die Gesamtgesellschaft vorzunehmen, [...] jedermann ›in der Reife seiner Anlagen‹".20 Dieses Avantgarde-Verständnis verschafft den Studenten eine elitäre Rolle als neues revolutionäres Subjekt; sie verstehen sich häufig als Speerspitze einer machtorientierten sozialen Bewegung.

    Jürgen Habermas hingegen resümiert 1969 für die Bewegung einen erlebbaren Erfolg im soziokulturellen Rahmen, aber weniger aufgrund des revolutionären Anspruchs der Protestierenden, sondern weil sie "tatsächlich nichts anderes tun, als unvermutete liberale Spielräume polemisch auszunutzen".21 Der Verdienst der Protestbewegung liegt für ihn eher im privaten, gesellschaftlichen Bereich sowie mittelbar in der Veränderung des Journalismus und der langsamen Demokratisierung der Justiz.22

    Letztlich sind es ein langer Atem und das politische Einsehen der Gesetzgebung, die Ende der Neunziger Jahre zu einer Veränderung führen. Die sukzessive Erweiterung des VS-Aufgabenkatalogs in den Hochschulgesetzgebungen um den Begriff der "Politischen Bildung" und den Auftrag zur "Aktiven Toleranz" schafft in der Folge dauerhaft eine höhere Rechtssicherheit. Die Zeiten, in denen Einzelne ihre Studierendenschaften gewerbsmäßig mit einstweiligen Verfügungen überziehen, sind damit erstmal vorbei.

    Übertragen auf die öffentliche und freie Äußerung der Studierendenschaften zu allen politischen Fragen bleibt mithin der Verweis auf die salomonische Äußerung Hellmuth Beckers23, der 1967 auf der VDS-Mitgliederversammlung meinte, dass "Zwangsorganisation [...] kein Alibi für Entpolitisierung sein [kann]. Eine ganz andere Frage ist, ob es zweckmäßig ist, zu allem und jedem seinen Mund aufzumachen. Hier würde ich allerdings sagen, dass es eine Frage der Klugheit ist, wozu man sich äußert."

    Anmerkungen

    1) S. Carl Heinrich Becker (1920): "Das neue Studentenrecht", dokumentiert in: Wolfgang Kalischer (Hg.) 1967: Die Universität und ihre Studentenschaft. Versuch einer Dokumentation aus Gesetzen, Erlassen, Reden, Schriften und Briefen, Essen: 126ff.

    2) Vgl. Uwe Rohwedder 2005: "Zwischen Selbsthilfe und ›politischem Mandat‹". Zur Geschichte der verfassten Studentenschaft in Deutschland, in: Jahrbuch für Universitätsgeschichte, Band 8 (Wissenschaft und Universitäten im geteilten Deutschland der 1960er Jahre), Stuttgart: 237f.

    3) S. Becker: Studentenrecht: 128.

    4) S. Studienausschuß für Hochschulreform (1948): Gutachten für Hochschulreform: 71, dokumentiert in: David Phillips 1995: Pragmatismus und Idealismus. Das ›Blaue Gutachten‹ und die britische Hochschulpolitik in Deutschland 1948, Frankfurt/Main.

    5) Vgl. Ernst Fraenkel 1967: Universität und Demokratie, Stuttgart: 15f.

    6) Gerhard Schröder, Innenminister der Bundesrepublik Deutschland, 1954 auf dem Studententag des 1949 gegründeten Verbandes Deutscher Studentenschaften (VDS) in München, zitiert nach August Rucker 1969: Hochschule und Gesellschaft. Zur Demokratisierung der Hochschule, München: 109.

    7) S. Robert Birley 1950: "Education in the British Zone of Germany", in: Internal Affairs, Vol. XXVI, No. 1, Januar 1950: 33; zitiert nach Jürgensen 1985: The Concept and Practise of ›Re-education‹ in Germany: 94.

    8) Vgl. Ulrich K. Preuß 1969: Das politische Mandat der Studentenschaft. Mit Gutachten von Robert Havemann, Werner Hoffmann und Jürgen Habermas/Albrecht Wellmer, Frankfurt/Main: 78ff sowie Helmut Ridder, Karl-Heinz Ladeur 1973: Das sogenannte Politische Mandat von Universität und Studentenschaften, Köln.

    9) S. Ernst Nolte 1968: Vom Sinn und Widersinn der Demokratisierung in der Universität, Freiburg: 10.

    10) BverwGE 34, Nr. 16 v. 26.09.1969. Auf Seite 73 wird prophylaktisch angemerkt, dass aufgrund mangelnder Trennschärfe der Begrifflichkeiten "Grenzfälle denkbar sind".

    11) Vgl. BVerwGE 59, Nr. 32 vom 13.12.1979: 235f.

    12) S. Ebd.: 238.

    13) S. Thomas Koester 1971: "Plädoyer für die Auflösung von Studentenparlament und AStA", in: DUZ 11/1971: 335.

    14) S. Otto Kirchheimer 1972: "Politische Justiz", in: Ders.: Funktionen des Staates und der Verfassung. Zehn Analysen, Frankfurt/Main: 143.

    15) Vgl. Herbert Marcuse (1965): "Repressive Toleranz" , in: Ders. 1984: Aufsätze und Vorlesungen. 1948-1969. Versuch über die Befreiung, Frankfurt/Main: 136-161.

    16) S. Petra Hedberg 2006: "Das liberale Dilemma II", in: Universitetet i Bergen (Hg.): Replikk: tidsskrift for human- og samfunnsvitenkap, Bergen: 81.

    17) Vgl. Jörg Requate 2008: Der Kampf um die Demokratisierung der Justiz. Richter, Politik und Öffentlichkeit in der Bundesrepublik, Frankfurt/Main: 168ff.

    18) Die Rechtssoziologie als Erbe eines organischen Naturrechts und die jeweilige Semantik bei Marcuse bedürfte hier intensiverer Betrachtung. Allerdings sprengte das an dieser Stelle den Rahmen jeden Diskurses. Vgl. Michael Bock 1988: Recht ohne Maß. Die Bedeutung der Verrechtlichung für Person und Gesellschaft, (West-)Berlin: 73ff.

    19) S. Herbert Marcuse: Repressive Toleranz: 161.

    20) S. Ebd.: 153.

    21) S. Jürgen Habermas 1969: Protestbewegung und Hochschulreform, Frankfurt/Main: 29.

    22) Vgl. Ebd.: 28ff.

    23) Sohn des einstigen preußischen Kultusministers Carl Heinrich Becker.


    Sven Gödde studierte Geschichte und Germanistik an der Universität Bielefeld. Neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der GRÜNEN Bezirksfraktion Eimsbüttel in Hamburg ist er seit 2011 Mitglied im Ausschuss Verfasste Student*innenschaft/ Politisches Mandat des freien zusammenschlusses von studentInnenschaften (fzs).

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