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Zur Umsetzung gezwungen?

15.12.2004: Anhörung und EuGH-Spruch zur Umsetzung der EU-Richtlinie zu Biopatenten

  
 

Forum Wissenschaft 4/2004; Titelbild: Karl Blossfeldt (Herr und Frau Wilde)

Schon seit Juli 2000 hätte die Biopatent-Richtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Die Bundesregierung versucht nach mehreren Anläufen, eine industriefreundliche Umsetzung der Richtlinie zu befördern. Am 29. September fand eine gemeinsame Sachverständigen-Anhörung vor den drei Bundestagsausschüssen für Recht, Gesundheit und Landwirtschaft statt. Christof Potthof und Ruth Tippe beleuchten Hintergründe.

Die Anhörung fand fast genau vier Wochen vor der Verkündung des EuGH-Spruchs statt.1 Dieser versucht, die Bundesrepublik unter Androhung einer Geldstrafe zu einer kurzfristigen Umsetzung der Richtlinie zu zwingen. Er ist ein zusätzliches Druckinstrument in Richtung auf eine unzeitgemäße Patentierbarkeit biologischer Substanzen, die aus diesem Grunde aus verschiedenen Richtungen scharf kritisiert wird.

Die zentrale Frage bei der Anhörung im Bundestag betraf den Umfang des Patentschutzes. Die Bundesregierung plant ein Gesetz, das Stoffpatente auf Gensequenzen beinhaltet. Stoffpatent bedeutet, dass die Substanz selbst zum patentierbaren Objekt wird. Dem Entwurf der Bundesregierung für das Gesetz zur Umsetzung der EU-Biopatent-Richtlinie2 gemäß würde ein Biopatent demnach die Gensequenz, alle betroffenen Genfunktionen und alle möglichen Anwendungen umfassen. Dazu zählen auch diejenigen, die bei der Anmeldung des Patents noch gar nicht bekannt waren bzw. sind.

Die bei der Anhörung geäußerten Meinungen gingen in der Beurteilung dieses Punktes weit auseinander: Eine ganze Reihe von direkten oder indirekten Vertretern der pharmazeutischen Industrie verlangten breite, umfassende Patente auf Gene und damit die eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Richtlinie, wie es der Entwurf der Bundesregierung vorsieht. Als Begründung wird insbesondere seitens der Industrievertreter auf die hohen Kosten verwiesen, die mit der Forschung verbunden sind. Außerdem zahle sich diese Forschung für die Privatwirtschaft nicht aus, wenn es nicht die Möglichkeit eines umfassenden Patentschutzes gebe.

Demgegenüber stehen jene, die als Nutzer dieser Techniken respektive der natürlichen Ressourcen angesehen werden können: die Krankenkassen, die Ärztekammer als Vertreterorganisation forschender und klinisch tätiger MedizinerInnen und Vertreter der Bauern; darüber hinaus Greenpeace. Sie schätzen diese Streitfrage anders ein: Das Patentsystem dürfe nicht missbraucht werden für unberechtigte Ansprüche, für Monopole weit über die beschriebene Erfindung hinaus, so ihre Position.

Lutz van Raden, Richter am Deutschen Patentgericht in München, gehört zu der letzteren Gruppe. Er war an der Formulierung der EU-Richtlinie Ende der 80er Jahre noch selbst beteiligt. Heute sieht auch er in einem umfassenden Stoffschutz für Gene eine Überbelohnung für die Anmelder eines Patentes. Seiner Meinung nach sollten die so genannten Biopatente in ihrem Umfang auf den angegebenen Zweck begrenzt werden (zweckgebundener Stoffschutz), so wie es kürzlich Frankreich oder auch die Schweiz vormachten: Frankreich hat in der Umsetzung der Richtlinie dabei den Stoffschutz auf menschliche Gensequenzen stark eingegrenzt, und zwar auf die Funktion und die beschriebene Anwendung.3 Auch die Schweiz grenzt den Patentschutz in ihrem Entwurf für die Umsetzung der Richtlinie auf natürliche Gene ein, wie sie in der Zelle zu finden sind.4

Einig ist sich van Raden unter anderem mit dem Patentrechtler Professor Peter-Tobias Stoll von der Universität Göttingen in dem Punkt, dass die Einschränkung des Stoffschutzes im Gesetzestext formuliert sein muss. Eine klare gesetzliche Regelung der Bundesregierung sei hier notwendig, wobei es vor allem um die Auswirkungen der Patente gehe und nicht um die Erteilungspraxis. Sie dürfe nicht den Gerichten überlassen werden.

Kosten, Nutzen, Probleme

Die Mitglieder des Gesundheitsausschusses interessierten vor allem die zu erwartenden Kosten für das Gesundheitswesen. Auch hier spielte die Frage nach der Art der Stoffpatente auf Gene eine wichtige Rolle. Gen- und andere Biopatente werden die Kosten erhöhen. Um dies zu mildern, treten die Krankenkassen für einen begrenzten Stoffschutz auf Gene ein. Ihr Argument: Durch umfassende Patente, im Gegensatz zu klar begrenzten Patenten, wird Konkurrenz ausgeschlossen, was nochmals Kosten steigernd wirkt.

Der landwirtschaftliche Teil der Anhörung befasste sich vor allem mit dem Verhältnis zwischen Patentschutz (auf Pflanzen und Pflanzensorten) und Sortenschutz: Der Patentschutz schützt alle Pflanzen, die ein bestimmtes Genkonstrukt enthalten. Damit fallen auch alle von dieser Pflanze oder Pflanzensorte abgeleiteten anderen Sorten unter den Patentschutz. Der Sortenschutz bezieht sich dagegen nur auf die geprüfte Sorte selbst; aus der geschützten Sorte hervorgegangene neue Sorten fielen dementsprechend, falls patententiert, weiter unter den Patentanspruch, aber nicht unter den Sortenschutz.

Christoph Herrlinger vom Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter befürwortete die Richtlinie und damit Patente auf Pflanzen, Dietrich Klein vom Deutschen Bauernverband widersprach ihm. Der Bauernverband lehnt ein Doppelschutzsystem Patentschutz - Sortenschutz ab. Patentschutz überlagere den Sortenschutz und verhindere die Züchtung von lokal angepassten Sorten. Die Züchter wären von der Zustimmung des Patentinhabers abhängig und finanziell überfordert. Der Bauernverband lehnt Patente auf Pflanzen und Tiere ab und verlangt die sofortige Revision der Richtlinie in Brüssel.

Besondere Probleme von Genpatenten in der Landwirtschaft sind:

  • Die Reichweite von Patenten: Die Patente umfassen alle folgenden Schritte: das Gen, das Genkonstrukt, den Vektor, die manipulierte Zelle, die Regeneration der Zelle zur Pflanze, die Entwicklung zur Sorte, den Anbau, und das Erntegut. In einigen Fällen ist auch noch die Verarbeitung der Ernte zum Lebensmittel oder anderen Produkte mit beansprucht. Die Erfindung beschränkt sich dabei nur auf das interessierende Gen und seine Wirkung oder Funktion in der Pflanzenzelle und der Pflanze, beansprucht werden aber alle aufgezählten Zwischenschritte mitsamt der Ernte. - Auch alle nachfolgenden Generationen und Kreuzungsprodukte fallen unter den Patentschutz, solange das im Patent beschriebene Gen ausgeprägt wird.
  • Die Patentakkumulation: Rund um den so genannten Vitamin A-Reis gibt es zum Beispiel ungefähr 70 Patente. Jeder einzelne kleinste Schritt der genetischen Manipulation der Pflanzenzelle und der Regeneration zur Pflanze wird als Patent geschützt.
  • Fehlende Herkunftsnachweise: Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt5 verlangt eine ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergeben. Ein Patent überträgt dagegen seinem Inhaber ein exklusives Nutzungsmonopol. Der Ausgleich soll durch entsprechende Zustimmungsklauseln geregelt werden. Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält keine verbindlichen Regelungen zu Herkunftsangaben, er wird damit dem Übereinkommen nicht gerecht.

Auch Christoph Then von Greenpeace fordert eine komplette Neuverhandlung der Richtlinie auf europäischer Ebene. Er betont, dass die Gene aller Organismen multifunktionell sind. Deshalb sollten sie höchstens zweckgebunden patentierbar sein. Greenpeace beobachtet, dass der Unterschied zwischen Patentschutz und Sortenschutz völlig zu Gunsten des Patentschutzes verwischt wird. Sogar nicht gentechnisch veränderte Sorten sind in der Vergangenheit zum Patent angemeldet worden (zum Beispiel war das Weizenpatent der Firma Monsanto EP 445929 im Juni 2003 zunächst erteilt und im Oktober 2004 widerrufen worden). Auf diesem Wege wird auch Biopiraterie gefördert. Außerdem sieht Then wesentliche Widersprüche insbesondere auch mit internationalen Verträgen, weshalb die Richtlinie nicht in der vorgelegten Form umgesetzt werden sollte.

Internationale Verträge

Die Richtlinie ist u.a. nicht konform mit dem UN-Pakt von 1966 für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte. Dieser ist völkerrechtlich verbindlich und wurde auch von Deutschland ratifiziert. Er steht - laut Präambel - auf der gleichen Stufe wie die UN-Charta zu Menschenrechten. Unter anderem ist hier festgehalten: das Recht für alle Völker auf freie Verfügung über ihren natürlichen Reichtum und ihre natürlichen Ressourcen (Art 1), das Recht auf Nahrung (Art 11), das Recht auf Gesundheit (Art 12) und das Recht auf Teilhabe am technischen Fortschritt - unter Abwägung der Interessen der Gesellschaft und der Eigentümer des geistiges Eigentums (Art 15).6

Bereits im Jahr 1999 hat das Europäischen Patentamt (EPA) die Richtlinie in die Ausführungsordnung des Europäischen Patentübereinkommens übernommen. Damit hatte es dem demokratischen Prozess in den EU-Mitgliedsländern vorgegriffen und die Bedenken ignoriert, die sich in fast allen Ländern beim Umsetzungsprozess zeigten7.

Die Praxis des EPA verdeutlicht heute die Auswirkungen der Richtlinie. Pflanzen, Tiere, Gensequenzen und Gewebe (des Menschen) werden in umfassender Weise patentiert. Allein der Bereich Embryonen und embryonale Stammzellen stellt eine Ausnahme dar: hier urteilt das EPA heute restriktiv und legt die Ausnahmen der Patentierung relativ weit aus. Allerdings stehen noch Entscheidungen der Beschwerdekammer des EPA auf diesem Gebiet aus: Sie könnten diese Praxis wieder ins Gegenteil wenden.

Revision der Richtlinie?

Die Art der Umsetzung der Biopatent-Richtlinie wirkt sich nicht nur in Europa aus. Sie hat weltweiten Einfluss. Wenn alle wichtigen Industrieländer einen so weitgehenden Patentschutz erlaubt haben, werden die Entwicklungsländer mit Hilfe der TRIPS-Vereinbarungen (Trade Related Intellectual Property Rights - die Regelungswerke der WTO zu Patentvereinbarungen) faktisch gedrängt, ein entsprechendes Patentsystem einzuführen.

Jetzt ist es die Aufgabe der Parlamentarier, einen Ausgleich zu Gunsten der Gesellschaft zu fordern. Der Entwurf der Bundesregierung kann auch kurzfristig auf die Agenda des Bundestages gesetzt werden; dabei werden die zweite und die dritte Lesung oft an einem Tag abgehandelt. Zwar gibt es bereits einen entsprechenden Beschluss der Koalition, sich für die Revision in Brüssel einzusetzen. Doch im Moment spricht inhaltlich alles dafür, die Richtlinie nicht umzusetzen, um so der Forderung nach einer Revision glaubhaft mehr Nachdruck zu verleihen. Diese Gelegenheit gibt es noch.


Anmerkungen

1) Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Nichtumsetzung der Patent-Richtlinie durch Deutschland findet sich unter curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de

2) Durch dieses Gesetz werden das deutsche Patentgesetz, das Gebrauchsmustergesetz und das Sortenschutzgesetz geändert.

3) Zur französischen Umsetzung der EU-Biopatent-Richtlinie siehe: www.senat.fr/dossierleg/pjl01-189.html und: www.assemblee-nat.fr/12/dossiers/bioethique.asp

4) Die Schweiz, bekanntermaßen zwar nicht Mitglied der EU, orientiert sich dennoch in ihrer Gesetzgebung an deren Vorgaben, so auch bei der Biopatent-Richtlinie

5) Das Übereinkommen über die Biologische Vielfalt (Convention on the Biological Diversity, CBD) ist eines von fünf internationalen Abkommen, die auf der Weltkonferenz zur Nachhaltigen Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro verhandelt und verabschiedet wurden. Es zielt auf den Erhalt der Biologischen Vielfalt durch nachhaltige Nutzung.

6) Besondere Aktualität hat der UN-Pakt durch aktuelle Kommentare bezüglich der Nutzung der Patente erhalten. So gab das Committee on Economic, Social and Cultural Rights im Jahr 2001 dazu folgendes Statement ab: "When adopting and reviewing intellectual property systems, states should bear in mind the need to strike a balance…" ("Human rights and intellectual property" (E/C.12/2001/15).

7) Nur acht der fünfzehn bisherigen Mitgliedsstaaten haben die EU-Biopatent-Richtlinie bisher umgesetzt; die zehn neuen Mitglieder mussten sie praktisch als Ticket in die EU ins jeweilige nationale Recht übernehmen. Vier Mitgliedsstaaten haben umfassende Einschränkungen des Stoffpatentes vorgenommen oder planen sie zu tun (Frankreich, Spanien, Italien und Portugal). Auch in der Schweiz, die sich aus Wettbewerbsgründen zu einer Umsetzung verpflichtet hat, wird das Stoffpatent deutlich eingeschränkt. Unter den jetzigen 25 EU-Staaten gibt es also immer noch sieben, die die Richtlinie noch nicht in ihren Rechtskorpus übernommen haben.


Dr. Ruth Tippe ist Molekularbiologin, Sprecherin der Initiative Kein Patent auf Leben! in München und Vorstand des Gen-ethischen Netzwerkes e.V. (GeN). Christof Potthof ist Biologe und wissenschaftlicher Mitarbeiter des GeN. Er verantwortet beim Gen-ethischen Informationsdienst (GID) den Bereich Landwirtschaft und Lebensmittel.

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