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Der Weg zur studentischen Ich-AG?

15.03.2005: Was das Studiengebührenurteil bedeutet

  
 

Forum Wissenschaft 1/2005; Titelbild: Museum der Arbeit/Reemtsa Fotoarchiv

Das Bundesverfassungsgericht erklärte in seiner Entscheidung vom 26.01.2005 das bundesweite Verbot der Einführung von Studiengebühren durch das 6. HRG-ÄndG1 für nichtig. Dem Bund sei es nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG gegenwärtig verwehrt, die Gesetzgebung der Länder durch Rahmenvorschriften auf den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Studiums und zur Bildung verfasster Studierendenschaften an den Hochschulen zu verpflichten. Wilhelm Achelpöhler zeigt auf, was das rechtlich und politisch bedeutet.

Obwohl es vordergründig nur um die Verteilung von Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern ging, dürfte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts einen weiteren Beitrag zu der Diskussion um richterliches "Vorverständnis und Methodenwahl"2 liefern. Der Vordergrund: Die Entscheidung beschäftigt sich ausführlich mit der Frage, wie weit die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 75 Abs. 1 GG reicht. Nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 a GG hat der Bund eine Rahmengesetzgebungskompetenz für "die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens". Man wird Wolfgang Lieb, dem früheren Staatssekretär im nordrhein-westfälischen Bildungsministerium, zustimmen können: von der sog. Rahmenkompetenz ist nur "ein Rahmen ohne Kompetenz" geblieben.3 Eine Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes besteht nach Art. 75 Abs. 1 GG nur "unter den Voraussetzungen des Art. 72 GG". Danach hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesweite Regelung erforderlich macht.

Die Auslegung dieser Bestimmung war innerhalb des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts bereits bei der Entscheidung zum 5. HRG-ÄndG zur Juniorprofessur4 in hohem Maße kontrovers; dieser Streit wiederholte sich jedoch bei der Entscheidung zum 6. HRG ÄndG nicht, was allseits mit Überraschung registriert wurde.

Umstritten war insbesondere, ob das Gericht auch überprüfen dürfe, ob sich die konkreten Regelungen des Bundesgesetzgeber im Rahmen des Erforderlichen halten - so die Mehrheit - oder ob das Gericht darauf beschränkt sei zu prüfen, ob überhaupt die Notwendigkeit einer bundesweit einheitlichen Regelung bestehe, deren konkrete Ausgestaltung dann aber Sache des Gesetzgebers sei - so die Minderheit.

Die Richterinnen Osterloh und Lübbe-Wolff sowie der Richter Gerhardt hatten der Senatsmehrheit in einem Minderheitenvotum vorgeworfen, deren Methode der verfassungsrechtlichen Prüfung der Voraussetzung des Art. 72 Abs. 2 GG laufe "Gefahr, zum Vehikel für die Durchsetzung politischer Anliegen zu werden".

Zu einer gemeinsamen Entscheidung kam der Senat jetzt, weil er bereits das Bedürfnis für jedwedes Bundesgesetz zu Studiengebühren verneinte. Die Frage, ob ein völliges Verbot sein durfte oder ob es ausgereicht hätte, nur einen Gebührenrahmen vorzugeben, beschäftigte das Gericht zwar während der Eröffnungsverhandlung zur Studiengebührenfrage am 09.11.2004. Sie spielte aber für die Entscheidung keine Rolle mehr. Den Bedenken der Senatsminderheit war damit methodisch Rechnung getragen, zum "Vehikel für die Durchsetzung politischer Anliegen" wurde das Urteil trotzdem.

Bundesanspruch: Einheitlichkeit …

Der Bund begründete die Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung der Gebührenfrage mit den erheblichen finanziellen Auswirkungen einer Gebührenpflicht, die zu einer Verunsicherung der Studierenden beitrage, die Rechtssicherheit beeinträchtige sowie sozial schwache Studierende vom Studium abhalte. Überdies könnten länderweise unterschiedliche Gebühren zu unerwünschten Wanderungsbewegungen zwischen den Bundesländern führen, je nach Höhe der Studiengebühren. Eben diese Gründe waren es, die im Jahre 1970 dazu geführt hatten, dass sich die Kultusminister der Länder - mit einer bereits damals unrühmlichen Ausnahme5 - darüber verständigt hatten, dass bundesweit einheitlich keine Studiengebühren erhoben werden sollten.

Das Bundesverfassungsgericht folgte diesen Bedenken samt und sonders nicht. Dafür glaubte es in nahezu einfältiger Weise den Erklärungen der Länder, die Studiengebühren einführen wollen. Die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen rechtfertige eine bundesweit einheitliche Regelung nicht, da keine erhebliche Auseinanderentwicklung des bundesstaatlichen Sozialgefüges erwartet werden könne und sie sich auch nicht abzeichne. Die Erwägung, Studiengebühren könnten sozial schwache Studierende von der Aufnahme eines Studiums abhalten, wischte das Bundesverfassungsgericht mit der Bemerkung bei Seite, auch die Länder seien an das Sozialstaatsgebot gebunden und müssten jedermann und jederfrau entsprechend ihrer Befähigung eine Ausbildung ermöglichen. Im Übrigen beschränkten sich die gegenwärtigen Überlegungen der Bundesländer - so das Gericht - ja auf eine Größenordnung von 500 A pro Semester. Um dieser tatsächlich geäußerten Beteuerung einzelner Bildungspolitiker Glauben zu schenken, muss man schon eine rosa-rote Brille aufgesetzt haben. Schon der nähere Blick etwa auf Überlegungen in Baden-Württemberg belegt, dass durchaus an deutlich höhere Studiengebühren gedacht ist.

Das Gericht sah auch keine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildungschancen von Studienbewerbern in Ländern, die Studiengebühren erheben wollen. Es meinte: "Der Bundesgesetzgeber selbst geht davon aus, dass die Studienbewerber und Studierenden in erheblichem Ausmaß bereit und in der Lage sind, durch die Wahl des Studienortes und der Hochschule auf die Erhebung von Studiengebühren zu reagieren." Mit anderen Worten: Selbst wenn einzelne Bundesländer in erheblichem Maße Studiengebühren erheben sollten, bliebe den Studierenden noch die Möglichkeit des Umzugs in ein anderes Bundesland. Das kann man für zynisch halten. Es negiert im Übrigen die Feststellung der regelmäßig durchgeführten Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks; demnach bevorzugen gerade Studierende aus sozial schwächeren Haushalten aus Kostengründen die Wahl eines Studienplatzes im Umkreis des elterlichen Wohnortes.6

Auch die Befürchtung der Bundesregierung, eine unterschiedliche Regelung der Studiengebühren könne dort zu Kapazitätsproblemen führen, wo keine Gebühren erhoben werden, lässt das Gericht nicht gelten. Es hält dem zunächst entgegen, das verschlechterte Angebot an den überfüllten Hochschulen habe eine abschreckende Wirkung auf die Studierenden. Irgendwann einmal, so wohl die Überlegung des Gerichtes, seien die Hörsäle in den gebührenfreien Ländern derart überfüllt, dass den Studierenden die Zahlung von Studiengebühren als geringeres Übel erscheinen werde. Der Senat formuliert es freilich vornehmer. Er weist darauf hin, "dass der mit der Überbelegung einer Hochschule verbundene Qualitätsverlust regulierend auf das Verhalten der Studierenden einwirke und sich dadurch binnen kurzem eine - jedenfalls auf das Ganze gesehen - hinnehmbare, wenn nicht sogar ausgewogene Inanspruchnahme der Hochschulen einstellt". Im Übrigen lasse sich das Problem durch Zulassungsbeschränkungen in den Griff bekommen. Dabei erteilte das Gericht allerdings gleichzeitig Überlegungen aus Nordrhein-Westfalen eine Absage, den eigenen Studierenden einen "Bonus" zu gewähren. Im Unterschied zur Erhebung von Studiengebühren sei bei den Zulassungsbeschränkungen eine bundesweit einheitliche Vorgehensweise geboten. Es nahm dabei ausdrücklich Bezug auf eine Entscheidung zur Unzulässigkeit von "Landeskinderregelungen" beim Hochschulzugang, d.h. eines "Numerus-Clausus-Bonus" für die "eigenen Landeskinder".7 Faktisch muss man künftig wohl befürchten, dass Bundesländer, die keine Studiengebühren erheben, ihre Hochschulen durch einen hohen NC abschotten. Wer um einen billigen Studienplatz konkurrieren will, muss dann die besseren Noten haben. Da zudem manche Hochulen überhaupt kein Interesse daran haben, vorhandene Ausbildungskapazitäten auszuschöpfen - etwa weil sich manche Hochschullehrer lieber der Forschung als der Lehre widmen, wie die Kapazitätsprozesse vor den Verwaltungsgerichten regelmäßig belegen -, dürfte es somit zu einem weiteren Abbau von Ausbildungsplätzen kommen.

Schließlich sei, so das Bundesverfassungsgericht, auch aus Gründen der Wirtschaftseinheit eine bundesweit einheitliche Regelung des Hochschulzugangs nicht erforderlich: Es sei nicht dargelegt, dass Studiengebühren potenzielle Studierende in erheblicher Weise vom Studium abhalten könnten. Offenbar muss das Arbeiterkind erst in den Brunnen fallen, bevor der Bundesgesetzgeber regulierend eingreifen darf. Denn es dürfte wohl kein Zufall gewesen sein, dass die Zahl der Studierenden aus "bildungsfernen Schichten" im gleichen Maße, in dem die Ausbildungsförderung nach der Wende 1982 auf schuldenträchtige Darlehensmodelle umgestellt und insgesamt deutlich zurückgefahren wurde, ebenfalls zurückging. Ihre Quote sank von 1982 bis zum Jahre 2000 von 23% auf 13%; der Anteil der Studierenden aus einkommensstarken Herkunftsgruppen stieg dagegen im gleichen Zeitraum von 17% auf 33%. Dass die Erhebung von Studiengebühren, gerade in der Form sogenannter nachgelagerter Studiengebühren, in ähnlicher Weise abschreckend auf die Aufnahme eines Studiums wirken könnte, liegt auf der Hand.

… - aber wie realisieren?

Nach all dem ist nicht absehbar, wie der Bund von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz im Hochschulwesen im Hinblick auf Studiengebühren überhaupt noch Gebrauch machen könnte. Das Bundesverfassungsgericht wollte den Bundesgesetzgeber dazu wohl auch kaum ermuntern, etwa für den Fall, dass sich die Befürchtungen des Bundes bei der Einführung von Studiengebühren in einigen Ländern doch bestätigen sollten. Das lässt sich daran erkennen, dass das Bundesverfassungsgericht die zweite entscheidende Frage zur Zulässigkeit des bundesweiten Studiengebührenverbotes, die Zustimmungbedürftigkeit im Bundesrat, ausdrücklich offen ließ. Das dürfte dem Bund die Wahrnehmung seiner Gesetzgebungskompetenz nicht gerade erleichtern. Denn selbst wenn der Bund einen erneuten Anlauf für eine bundesweite Regelung von Studiengebühren machen sollte, etwa durch Vorgeben eines Gebührenrahmens, wäre immer noch ungewiss, ob er dafür die Zustimmung des Bundesrates braucht. Es werden wohl noch einige Jahre ins Land gehen müssen bzw. Tausende Studierende auf die Straße, bis sich im Bundestag eine Mehrheit findet, die das Risiko einer erneuten Schlappe vor dem Bundesverfassungsgericht in Kauf nimmt und ein solches Gesetz ohne Zustimmung des Bundesrates verabschiedet. Und noch mehr Jahre werden vergehen, bis es im Bundesrat andere politische Mehrheiten gibt. Man wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts deshalb durchaus auch als vorläufigen Schlusspunkt der eigenständigen Hochschulpolitik des Bundes sehen können.

Der zweite wichtige Regelungsgegenstand des 6. HRG-ÄndG, die verpflichtende Einführung der verfassten Studierendenschaft in den Bundesländern, spielte in der öffentlichen Diskussion nach dem Urteil keine große Rolle. Er hatte wohl auch bei den Überlegungen des Bundesverfassungsgerichtes keine besondere Beachtung gefunden. Denn das Bundesverfassungsgericht hält die Einführung der Studierendenschaften an den Hochschulen deshalb nicht für erforderlich, weil nicht nachgewiesen sei, dass "für die studentische Mitwirkung in den Hochschulgremien" gravierende Nachteile ergäben, wenn es keine verfasste Studierendenschaft gebe. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit schlicht verkannt, dass es bei der Einführung einer verfassten Studierendenschaft nicht um die Mitwirkung der Studierenden in den Gremien der Hochschule geht, sondern darum, ob die Studierendenschaften die Möglichkeit haben, durch die verfasste Studierendenschaft gemeinsam ihre sozialen und politischen Interessen auch unabhängig von der Mitwirkung der studentischen Vertreter in den Hochschulgremien wahrzunehmen. Die Studierendenschaft besteht, wo sie besteht, neben der studentischen Mitwirkung in den Hochschulgremien. Dass die Artikulation studentischer Interessen in Staat und Gesellschaft mit der Existenz verfasster Studierendenschaften deutlich wirkungsvoller ist als ohne diese Institutionen, dürfte gerade einer der Gründe dafür gewesen sein, dass sie in einigen Ländern abgeschafft wurden.

Handlungsoptionen des Bundes

Welche Handlungsmöglichkeiten bleiben nun dem Bund? Ein zusätzliches Gewicht dürfte jetzt seine Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Ausbildungsförderung, Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG gewinnen. Zum einen haben die Länder offenkundig kein Interesse an der Wahrnehmung dieser Gesetzgebungskompetenz, da sie bekanntlich - anders als die Erhebung von Studiengebühren - mit der Aufwendung öffentlicher Mittel verbunden ist. Ferner dürfte der Bund kaum bereit sein, den Ländern die Studiengebühren aus Bundesmitteln über das BAföG zufließen zu lassen. Auf der anderen Seite erscheint es nicht denkbar, dass Studierende, die zur Wahrung ihres Existenzminimums - und um nichts anderes geht es beim BAföG - auf staatliche Leistungen angewiesen sind, zur Zahlung von Studiengebühren herangezogen werden können: das Existenzminimum bildet auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Grenze für eine Belastung mit staatlichen Abgaben. Aufgelöst werden kann dieser Konflikt am einfachsten dadurch, dass Empfänger von BAföG-Leistungen von der Erhebung von Studiengebühren ausgenommen werden; dies ist bislang in allen Bundesländern auch bei der Erhebung von Langzeitstudiengebühren vorgesehen. (Allerdings dürfte nur eine geringe Zahl derer, die Langzeitstudiengebühren zahlen sollen, BAföG-Leistungen bekommen). Deshalb wäre es sicherlich überlegenswert, wenn der Bund jetzt den Feststellungen in den Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerkes Rechnung trägt und das BAföG tatsächlich zu einer existenzsichernden Leistung ausbaut, die den Studierenden die Notwendigkeit einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit erspart. Die Ausweitung des Kreises der BAföG-Berechtigten dürfte dann gleichzeitig den Kreis der gebührenpflichtigen Studierenden in den Ländern senken; über diesen Umweg ließe sich dann dem Ausschluss bildungsferner Bevölkerungsschichten vom Studium begegnen, dem der Bund ja mit dem Studiengebührenverbot vorbeugen wollte.

Offene Fragen - Bund-Länder-Gerangel

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verlagert sich das juristische und politische Schlachtfeld auf die Bundesländer. Entgegen den von interessierter Seite vertretenen Auffassungen ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts kein Freibrief für bestimmte Studiengebührenmodelle: das Gericht hatte in der Studiengebührenfrage nur über die Frage der Bundeskompetenz für deren Regelung zu entscheiden. Gleichwohl sind manche Anmerkungen des Bundesverfassungsgerichtes wohl so zu verstehen, dass unter Beachtung bestimmter Gesichtspunkte die Einführung von Studiengebühren wohl unproblematischer werden wird. Dies betrifft zum einen die Höhe der Gebühr von 500,00 A. Ohne allzu viel in das Urteil hinein zu interpretieren - es ist ihm zu entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht die Erhebung einer Studiengebühr in dieser Größenordnung für relativ unproblematisch hält.

Diese Annahme kann sich auch darauf stützen, dass das Gericht die Erhebung von Studiengebühren als eine Regelung der Ausbildung sieht und nicht als eine des Zugangs zur Ausbildung. Staatliche Beschränkungen des Zugangs zur Ausbildung bzw. des Zugangs zu einem Beruf sind in besonderem Maße rechtfertigungsbedürftig. Steht nicht der Zugang zur Ausbildung in Frage, sondern nur eine Regelung der Ausbildung selbst, ist das rechtlich erforderliche Rechtfertigungsniveau niedriger. Die Verwendung der Mittel für die Hochschulen ist aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts wohl in besonderer Weise geeignet, eine solche Rechtfertigung zu vermitteln.

Spannend werden aus juristischer Sicht wohl folgende Fragen werden: Zum einen, ob Studiengebühren auch bei den Studierenden erhoben werden dürfen, die sich gegenwärtig im Studium befinden. Im Hinblick auf die Erhebung von Langzeitstudiengebühren haben die Verwaltungsgerichte stets betont, durch Übergangsfristen, Ausnahmeregelungen und Härteklauseln sei hinreichend Sorge getragen, dass Studierende, die ihr Studium im Vertrauen auf die Gebührenfreiheit begonnen hätten, es auch gebührenfrei zu Ende führen könnten. Man muss diese Annahme nicht teilen. Der bisherigen Rechtsprechung lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass die Gerichte in gleicher Weise die übergangslose Einführung von allgemeiner Studiengebühren billigen würden.

Darüber hinaus wird die Frage an Bedeutung gewinnen, wie bei der Erhebung der Studiengebühren dem Sozialstaatsgebot hinreichend Rechnung getragen wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich aus dem Sozialstaatsprinzip die Verpflichtung ergibt, jedem und jeder Befähigten ein Studium zu ermöglichen; eine Sonderung der Studierenden nach dem Besitzverhältnissen der Eltern müsse vermieden werden.8 Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Prüfmaßstab gleichfalls übernommen und unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Verpflichtung der Länder angesprochen, durch die Ausgestaltung der Regelung über die Erhebung von Studiengebühren dem sozialstaatlichen Gebot der Wahrung gleicher Bildungschancen Rechnung zu tragen. Wo die Grenze für die Erhebung von Gebühren liegt, ist freilich nicht ausgemacht. Das Verwaltungsgericht Minden hatte etwa im Hinblick auf die Studiengebühr in Nordrhein-Westfalen festgestellt,9 es sei nicht zulässig, sich allein am BAföG-Höchstsatz zu orientieren. Denn der Bundesgesetzgeber gehe beim BAföG selbst davon aus, dass die gewährte Ausbildungsförderung nicht in vollem Umfang bedarfsdeckend sei. Dies ergebe sich aus Hinzuverdienstmöglichkeiten der Studierenden, ohne dass dieses Einkommen auf das BAföG angerechnet werde. Damit trage das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass die Mietzuschüsse beim BAföG regelmäßig nicht kostendeckend seien. Somit könnten Studierende, die über ein Einkommen in Höhe des Bafög-Höchstsatzes verfügen, nicht ohne weiteres zu (Langzeit-) Studiengebühren herangezogen werden.

Ferner dürften Überlegungen der Länder an Bedeutung gewinnen, den "Landeskindern" Nachlässe bei der Erhebung der Gebühren zu gewähren. Solche Landeskinderklauseln gibt es für Langzeitstudiengebühren bereits in Hamburg. Sie haben eine lange Tradition. So erhob etwa das Land Baden-Württemberg Studiengebühren Anfang der 70er Jahre nicht mehr bei den eigenen "Landeskindern", sondern nur noch bei "auswärtigen" Studierenden - eine Praxis, die bereits damals nicht die Billigung der Gerichte fand.

Tendenz: studierende Ich-AG‘s

Schließlich dürfte die Möglichkeit erörtert werden, mit "Studienkonten"modellen zu einer Verrechnung von Studienguthaben zwischen den einzelnen Bundesländern zu kommen. Auch wenn es zwischen diesen Modellen und der Einführung allgemeiner Studiengebühren im Hinblick auf den studentischen Geldbeutel sicherlich durchaus Unterschiede gibt - ideologisch liegen beide Modelle recht nahe beieinander. Der allgemeinen Erhebung von Studiengebühren liegt ganz unverhohlen die Auffassung zu Grunde, das eigene Studium als "Investition in sich selbst" zu verstehen. Das Studium wird zur Investition10 in die "Ich-AG" Student. Die Protagonisten von Studienkontenmodellen sehen dies freilich nicht wesentlich anders: auch für sie haben Studienkontenmodelle eine Lenkungs- und Steuerungswirkung. Das Gebührenrecht solle demnach "Rationalität und Ernsthaftigkeit" des Studiums gewährleisten und so zu einem "qualitätsorientierten Erststudium" beitragen, wie die Vertreter des Landes in den Verfahren um die Langzeitstudiengebühren in Nordrhein-Westfalen ausführten. Das Konzept von Studienkonten dient damit letztlich in gleicher Weise wie die Erhebung von Studiengebühren der Verinnerlichung des eigenen Warencharakters. Die Attraktivität von Studienkontenmodellen dürfte ohnehin nicht all zu stark ausgeprägt sein, verkörpern sie doch eine relativ unappetitliche Mischung bürokratischer Verwaltung und neoliberaler Ideologie. Deutlich mehr neoliberalen "Charme" haben da sicherlich Modelle, die auf den ganzen bürokratischen Aufwand verzichten und die Studierenden gleich zur Bar-Kasse bitten. Das wären dann die Regelungsmodelle, wie wir sie schon in den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts in der Bundesrepublik kannten. Damals wurden Studiengebühren zum Teil sogar veranstaltungsbezogen als Hörergelder erhoben. Auch andere unglaublich innovative Vorbilder werden die Freundinnen und Freunde der Studiengebühren finden, wenn sie sich mit der Geschichte der Studiengebühren in der Bundesrepublik beschäftigen. So konnten Studierende eine Befreiung von den Gebühren erlangen, wenn sie am Ende der jeweiligen Semester eine sogenannte "Fleißprüfung" ablegten. Wenn dann noch die Besoldung der Hochschullehrerinnen und -lehrer an die eingeworbenen Studiengebühren gekoppelt würde und damit ein "leistungsgerechtes Besoldungssystem" geschaffen wird, wäre der bildungspolitische Fortschritt ins neunzehnte Jahrhundert endgültig gelungen.

Alle diese trüben Aussichten können freilich nicht dazu nötigen, nunmehr rückblickend die Bildungspolitik der 70er Jahre in der Bundesrepublik zu idealisieren. Auch seinerzeit wurde Bildung kaum als "gemeinnütziges öffentliches Gut"11 betrachtet, das nichts mit kapitalistischer Reproduktion zu tun gehabt hätte.12


Anmerkungen

1) 6. Hochschulrahmengesetz-Änderungsgesetz vom 8. August 2002 (BGBl I S.3138)

2) So die Habilitationsschrift von Josef Esser aus dem Jahre 1970. Esser wies nach, dass sich Richter bei der Wahl der Methoden der Gesetzesauslegung von ihrem Vorverständnis ergebnisorientiert leiten lassen.

3) Wolfgang Lieb, www.nachdenkseiten.de

4) Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 27.07. 2004, Az.: 2 BvF 2/02, www.bverfg.de

5) Baden-Württemberg.

6) Vgl. Lieb, a.a.O.

7) Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 18.07.1972, Az.: 1 BvL 25/71, BVerfGE 33, 303

8) Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 25.07.2001, Az.: 6 C 8/00

9) Urteil vom 11.11.2004-9 K 1939/04-

10) Torsten Bultmann, Freitag, 04.02.2005

11) Lieb, a.a.O.

12) Vgl. Klemens Himpele, www.abs-bund.de/aktuelles/0524/


Wilhelm Achelpöhler ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Münster. Er vertritt den freien zusammenschluss der StudentInnenschaften in der Studiengebührensache vor dem Bundesverfassungsgericht.

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