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Germans to the front

15.01.2002: Kriegerischer Interventionismus als Wesensmerkmal deutscher Außenpolitik

  
 

Forum Wissenschaft 1/2002; Titelbild: Eckart Schmidt

Der neue Krieg der USA, diesmal gegen den "Internationalen Terrorismus", hat in der bundesrepublikanischen Außenpolitik nun auch zur Beseitigung der strengen Prämissen für die Beteiligung der Streitkräfte an internationalen Militäraktionen geführt. In "bedingungsloser Solidarität" schloss man sich einer Vorgehensweise der USA an, die mindestens in Sinnhaftigkeit und Rechtmäßigkeit zweifelhaft ist. Spätestens die gültige Luftkriegsdoktrin der USA, die sich auch im Krieg gegen Afghanistan ablesen lässt, zeigt, dass die sog. Kollateralschäden wissentlich in Kauf genommene Kriegsverbrechen waren und sind - an so etwas wollte sich die Bundesrepublik ja eigentlich nicht beteiligen, wie Jürgen Rose ausführt.

Im November 2001 haben Sozialdemokraten und Bündnisgrüne zum zweiten Mal nach 1999 beschlossen, deutsche Soldaten mit einem expliziten Kampfauftrag in ein fremdes Land zu entsenden - nötigenfalls zum Töten und zum Sterben. Unter den Vorzeichen einer so genannten Normalisierung der deutschen Außenpolitik scheint die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an kriegerischen Interventionen zur Regel zu werden. Vergessen offenbar die einstmals so emphatisch betonte "Kultur der Zurückhaltung", in der sich die bitter gelernten Lektionen einer in der Katastrophe kulminierten deutschen Politik mit kriegerischen Mitteln niedergeschlagen hatten. Der aus der Hochzeit imperialistischer Weltmachtpolitik nur zu gut bekannte Wahlspruch "Germans to the Front!" feiert seit geraumer Zeit fröhliche Urständ.

Vor sieben Jahren, als nach dem Ende des Kalten Krieges der Auftrag der deutschen Streitkräfte neu definiert wurde, formulierte der damalige Außenminister Klaus Kinkel einen Katalog politischer Prinzipien für eine Beteiligung der Bundeswehr an internationalen Militäraktionen1, der den damaligen, nunmehr offenbar überholten sicherheitspolitischen Grundkonsens der Bundesrepublik Deutschland widerspiegelte. Im Wesentlichen hatte sich diese Republik in einem langwierigen, bis vor das Bundesverfassungsgericht getragenen Disput auf folgende Prämissen verständigt, die erfüllt sein müssten, bevor die Bundeswehr in den Einsatz geschickt würde:

Erstens käme eine Beteiligung an internationalen Militäreinsätzen nur dann in Frage, wenn sie völkerrechtlich eindeutig zulässig wäre. Nur so wäre sichergestellt, dass durch solche Einsätze das Recht gewahrt und nicht neues Unrecht geschaffen würde.

Zweitens würde Deutschland sich nur im gemeinsamen Verbund mit anderen Partnern an Militäroperationen beteiligen, primär im Rahmen bestehender internationaler Institutionen wie z. B. UNO, OSZE, NATO oder WEU.

Drittens müssten folgende Fragen befriedigend beantwortet sein: Gibt es ein klares Mandat? Ist die militärische Aktion in sinnvoller Weise in ein umfassendes politisches Lösungskonzept eingebettet? Sind die verfügbaren Mittel hinreichend, um einer solchen Mission zum Erfolg zu verhelfen? Ist die Verhältnismäßigkeit zwischen dem erstrebten Ziel und den möglicherweise in Kauf zu nehmenden Zerstörungen gewahrt? Gibt es eindeutige Erfolgskriterien und damit eine absehbare zeitliche Begrenzung? Bestehen Überlegungen für den Fall, dass der angestrebte Erfolg sich wider Erwarten doch nicht erreichen lässt?

Viertens müssten je mehr es in Richtung Kampfeinsätze ginge, desto zwingender die Gründe sein, die eine deutsche Beteiligung erforderten. Je höher das Risiko für die Soldaten, um so höher müssten die Werte sein, die es zu verteidigen gälte. Das geforderte Risiko, unter Umständen auch für das eigene Leben, müsste für die eingesetzten Soldaten, aber auch für die Bevölkerung zu Hause, als sinnvoll und zumutbar empfunden werden.

Fünftens bedürfte die Teilnahme deutscher Streitkräfte an internationalen Militäreinsätzen gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes der parlamentarischen Zustimmung. Angesichts der politischen Tragweite solcher Einsätze und der möglichen Gefährdung der Soldaten wäre ein parteiübergreifender Konsens anzustreben. Der "Dienst am Frieden" sollte einigend wirken und nicht Anlass zu neuen Kontroversen geben.

Sechstens dürfte eine deutsche Beteiligung nicht konfliktverschärfend wirken. Dies könnte vor allem der Fall sein, wenn in den Einsatzregionen aus der Zeit der deutschen Besetzung während des Zweiten Weltkrieges noch besondere Animositäten lebendig seien.

Absurde Logik

Legt man diesen Kriterienkatalog an den im November 2001 angeordneten Kampfeinsatz der Bundeswehr in Afghanistan an, so drängen sich eine Reihe von Zweifeln auf. So schien prima facie eine klare völkerrechtliche Grundlage für den Krieg gegen Afghanistan zu existieren, hatte doch der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach den Terroranschlägen von New York und Washington in mehreren Resolutionen das Recht auf Selbstverteidigung nach Art. 51 der UN-Charta bekräftigt und die NATO den Bündnisfall nach Art. 5 des NATO-Vertrages konstatiert.

Eine genauere Analyse der einschlägigen Resolutionen Nr. 1368 vom 12. September 2001 sowie Nr. 1373 vom 28. September 2001 ergibt indessen, dass aus diesen mitnichten ein Freibrief zum uneingeschränkten Bombenkrieg gegen Afghanistan resultiert. Ganz im Gegenteil: Statt die Staaten zu einem solchen Krieg zu ermächtigen, fordert der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Staaten ganz konkret auf, zusammenzuarbeiten, um die Täter, Organisationen und Förderer der Terroranschläge von New York und Washington der Strafjustiz zuzuführen. Nicht völkerrechtliche Sanktionen gegen Staaten, sondern das internationale Strafrecht bezogen auf individuelle Personen erachtet demnach der Sicherheitsrat in der Resolution Nr. 1368 als adäquates Instrumentarium der Terrorismusbekämpfung.2 Besonders stellt der Sicherheitsrat darüber hinaus in seinen Resolutionen darauf ab, dass die Bekämpfung des internationalen Terrorismus in Übereinstimmung mit den Regelungen der UN-Charta und ausschließlich unter Anwendung rechtmäßiger Mittel zu geschehen habe.

Zweifellos stellen die terroristischen Akte vom 11. September 2001 Verbrechen dar - Helmut Schmidt nennt sie zu Recht "Mammut-Verbrechen"3 -, begangen von kriminellen Tätern. Deren Ergreifung und Aburteilung indes fällt unter die Prärogative von Polizei und Justiz, nicht die des Militärs. Wer demgegenüber auf eine Terrorbekämpfung hauptsächlich mittels militärischer Gewalt setzt, entwertet das Instrumentarium ziviler Konfliktregelung und kompromittiert die Idee von der Verrechtlichung der internationalen Beziehungen.4

Noch größere Irritationen muss in diesem Kontext auslösen, wenn gerade die USA, die so betont das Wort Gerechtigkeit im Munde führen - man erinnere sich, dass die ursprüngliche Bezeichnung für den Anti-Terrorkrieg "Infinite Justice" lauten sollte - mit aller Macht die Etablierung des 1998 in Rom beschlossenen Internationalen Strafgerichtshofes der Vereinten Nationen hintertreiben.5 Letztlich muss es geradezu bizarr wirken, wenn eine Nation, die sich strikt weigert, gegebenenfalls die Aburteilung eines eigenen Staatsbürgers im Falle des Völkermordes, schwerster Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor einem zukünftigen Internationalen Strafgerichtshof der Vereinten Nationen zuzulassen, zugleich das Recht beansprucht, die Auslieferung eines von ihr Beschuldigten herbeizubomben, noch dazu ohne der Weltöffentlichkeit bisher stichhaltige, gerichtsfeste Beweise vorgelegt zu haben.

Auf den Punkt gebracht ergibt sich aus der völkerrechtlichen Analyse des Problemkomplexes Internationaler Terrorismus, dass, solange keinem einzelnen Staat oder einer Staatengruppe eine Handlung zugerechnet werden kann, die einem bewaffneten Angriff im Sinne des Art. 51 der UN-Charta gleichzustellen ist, eine gesicherte völkerrechtliche Legitimation für militärische Maßnahmen nicht existiert - und zwar weder für die USA noch für die NATO.6 Im Hinblick auf die erstgenannte Voraussetzung für den Kampfeinsatz der Bundeswehr in Afghanistan bleibt demnach festzuhalten, dass dieser auf einer völkerrechtlich schwankenden Grundlage steht, zumindest aber das Kriterium der eindeutigen Zulässigkeit nicht erfüllt.7 Das Kriterium zwei ist erfüllt, da die Bundesrepublik Deutschland mit ihren Streitkräften im NATO-Bündnis und darüber hinaus im Kontext einer geradezu weltumspannenden Koalition gegen den Terror agiert. Allerdings bleibt zu monieren, dass sich in dieser viel zitierten Koalition doch einige, gelinde ausgedrückt, schillernde Figuren befinden oder auch, mit welcher Nonchalance aus Schurken Alliierte werden.

In Bezug auf das dritte Kriterium drängen sich die gravierendsten Einwände gegen die Teilnahme deutscher Soldaten am Anti-Terrorkrieg auf. Neben dem Umstand, dass kein gesichertes völkerrechtliches Mandat für einen solchen Einsatz vorlag, war die Frage nach der politischen Zielsetzung dieses Krieges von Anfang an unklar. Stand in den ersten Kriegswochen noch die Infrastruktur von Osama bin Ladins al-Qaida im Zentrum der militärischen Maßnahmen, wechselten die USA alsbald ihre Strategie, weil die direkten Angriffe nicht den beabsichtigten Erfolg brachten. Aus dem Anti-Terrorkrieg der Phase eins wurde ein ganz traditioneller Krieg gegen einen Staat in Phase zwei, als sich die USA dafür entschieden hatten, das Taliban-Regime als Unterstützer Osama bin Ladins zu vernichteten und die Vertreter der so genannten Nord-Allianz zurück an die Macht zu bomben. Vergessen scheint, dass die USA selbst gemeinsam mit Pakistan und Saudi-Arabien die Taliban Mitte der neunziger Jahre an die Macht gebracht hatten. Damals meinte man den Bürgerkrieg, der Afghanistan in ein unerträgliches Chaos aus Gewaltherrschaft, Missachtung jeglicher Menschenrechte, nahezu vollständiger Zerstörung der ohnehin armseligen Infrastruktur, Hunger und Armut sowie groß angelegtem Drogen- und Waffenhandel gestürzt hatte, beenden zu können, indem man mit Hilfe der Taliban eben jene Warlords, Stammesfürsten und Clanchefs von der Macht vertrieb, die man heute wieder in Amt und Würde gebombt hat. Welch absurde Logik.

Abdankung von Politik

Trotz intensivster diplomatischer Bemühungen erweist sich eine tragfähige politische Konfliktlösung für Afghanistan bis heute als äußerst prekär. Obwohl die so genannte Nord-Allianz oder "Vereinigte Front", wie sich das "Konglomerat von Räuberbanden"8 neuerdings nennt, nach mehrwöchigem Feldzug mittels Unterstützung durch die Luftwaffen der USA und Großbritanniens Afghanistan von den Taliban zurückerobert hat, dauern die Kämpfe mit versprengten Taliban-Gruppen sowie Mitgliedern der al-Qaida weiterhin an.

Ob in der Zukunft die gewaltsame Austragung von Konflikten zwischen den verschiedenen Stämmen und Clans mit militärischen Mitteln unterbunden werden kann, erscheint in Anbetracht der schieren Größe und der extremen Topographie des Landes äußerst zweifelhaft. Jedenfalls widmet die in sich zerstrittene Nord-Allianz sich nach der Rückeroberung ihrer ursprünglichen Herrschaftsgebiete hauptsächlich internen Rivälitaten und Kämpfen um die Machtbereiche ihrer Anführer, was bereits die Saat zum künftigen Bürgerkrieg in sich birgt.9 Ob und inwieweit das unter der Schirmherrschaft des UN-Sonderbeauftragten Lakhdar Brahimi verhandelte Friedensabkommen vom Bonner Petersberg Erfolge zeitigen wird, bleibt abzuwarten. Die Widerstände der afghanischen Führer gegen die Stationierung einer UN-Friedenstruppe, wie sie der UN-Sicherheitsrat im Dezember 2001 beschlossen hat, geben zu Skepsis Anlass.

Ganz offenkundig befürchten die Afghanen, dass aus ihrem Land unversehens ein Protektorat der Vereinten Nationen und der Vereinigten Staaten von Amerika wird. Angesichts der immensen Aktivitaten, die insbesondere die US-amerikanischen Streitkräfte auf afghanischem Territorium entfalten, sind derartige Befürchtungen nicht von der Hand zu weisen. Da die Nord-Allianz nach der Rückeroberung Kabuls gar nicht daran dachte, den Feldzug gegen die Taliban gemäß US-Interessen fortzusetzen, sahen sich die USA genötigt, ihr Marine Corps10 zu entsenden, um circa 90 Kilometer südöstlich von Kandahar, im Herzen Afghanistans, einen gigantischen Stützpunkt namens Camp Rhino für die US-amerikanischen Streitkräfte zu errichten, der zunächst die Fortführung des Krieges gegen die Taliban sowie die Kämpfer der al-Qaida gewährleisten soll. Darüber hinaus bauen die US-Streitkräfte die Flughäfen von Kabul und Kandahar zu Operationsbasen aus. Inwieweit diese Militärbasen zur Absicherung der längerfristigen Herrschafts- und Wirtschaftsinteressen der USA im zentralasiatischen Raum dienen, wird die Zukunft erweisen. Die strategische Bedeutung einer signifikanten militärischen Präsenz der USA in Afghanistan liegt jedenfalls auf der Hand: Erstens lässt sich von dort aus die latent instabile Militärdiktatur in Pakistan mit ihren Nuklearwaffen unter enger Beobachtung und Kontrolle halten. Zweitens ist die militärische Einkreisung des Erzfeindes Iran erreicht. Drittens eröffnet sich die Option, die instabilen islamischen zentralasiatischen Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion im Verein mit der Russischen Föderation quasi in die Zange zu nehmen. Viertens lässt sich nur durch die militärische Präsenz in Afghanistan der Mohnanbau unterbinden, aus dem neunzig Prozent des weltweit gehandelten Rohopiums stammen und aus dem wiederum die Organisierte Kriminalität und der Internationale Terrorismus erhebliche finanzielle Ressourcen schöpfen. Fünftens ergibt sich die Chance, die zu Beginn der neunziger Jahre im Zusammenhang mit der Ausbeutung der riesigen zentralasiatischen Erdöl- und Erdgasvorkommen geplanten Pipeline-Projekte wieder in Angriff zu nehmen, da nunmehr Möglichkeiten zur militärischen Absicherung derselben bestehen.

Ungeachtet vorstehender strategischer Überlegungen bleibt in jedem Fall festzuhalten, dass die Diplomatie dem Krieg über seine gesamte Dauer hinweg erheblich hinterherhinkte. Indessen bedeutet gemäß Clausewitz, Krieg ohne ein klares politisches Ziel zu führen, einen Kardinalfehler zu begehen. Krieg bedeutet dann nämlich nicht die "Fortführung der Politik unter Einmischung anderer Mittel", sondern die Abdankung von Politik und die Erhebung militärischer Gewaltanwendung zum Selbstzweck. Eine derartige Vorgehensweise lässt sich dann wohl mit Fug und Recht als Abenteurertum bezeichnen - und daran wollte sich diese Republik ja eigentlich nicht beteiligen, wenn man den Bundeskanzler richtig verstanden hat.

Kriegsverbrechen

Darüber hinaus gibt aber auch die Art und Weise der militärischen Operationsführung zu erheblichen Zweifeln sowohl an deren Sinnhaftigkeit als auch an deren Rechtmäßigkeit Anlass. Festzustellen ist zunächst, dass der Krieg in und über Afghanistan gemäß dem von den USA seit dem Golfkrieg 1991 entfalteten neuen Paradigma geführt wird; ein Schlüsselbegriff hierzu lautet "Revolution in Military Affairs". Diesem Paradigma zufolge werden Kriege mit Hilfe von Hightech-Waffensystemen, auf welche die USA und ihre Rüstungsindustrie ein Quasi-Monopol besitzen, aus der Distanz, mit überlegenen, weltraum- und luftgestützten Aufklärungsmitteln, modernster Informations- und Führungstechnologie sowie konkurrenzlos überlegenen Luftkriegsmitteln geführt, wobei eigene Verluste vermieden und gegnerische minimiert werden sollen. Bodengebundene amerikanische Streitkräfte, die, wenn überhaupt, dann in geringer Stärke zum Einsatz kommen, dienen vornehmlich der Unterstützung des Luftkrieges mittels Aufklärung und Zielbeleuchtung sowie sonstigen Spezial- oder Kommandooperationen.

Zudem streben die USA an, dass die Verbündeten oder jeweiligen Koalitionspartner Streitkräfte für den stets mit erheblichen Verlustrisiken verbundenen Einsatz am Boden bereitstellen. Generell gilt für den Einsatz bodengebundener Streitkräfte unter dem Aspekt der Ökonomie des Krieges und im Kontext massenmedialer Omnipräsenz, dass jene tunlichst nicht in Massenschlachtereien traditioneller Art, sondern vorzugsweise erst nach der gegnerischen Kapitulation zum Zwecke der Stabilisierung und Absicherung einer Waffenstillstandsvereinbarung oder Friedensregelung sowie zur "Kriegsfolgenbereinigung" zum Einsatz kommen sollen. Schon der Verlauf des Kosovokrieges 1999 demonstrierte, wie effektiv dieses neue Paradigma der Kriegführung in die Tat umgesetzt wurde, der Krieg in Afghanistan liefert eine erneute Bestätigung für dessen Wirkungsmächtigkeit.

In diesem Kontext ist ein Blick auf die derzeit gültige Luftkriegsdoktrin der U.S. Air Force höchst aufschlussreich. Entwickelt worden war diese bereits im Frühjahr 1988 von dem damaligen Colonel John A. Warden III11, dessen Überlegungen in der Folge den strategischen Luftkrieg gegen den Irak 1991 sowie gegen Jugoslawien 1999 entscheidend prägen sollten.12<I^*> Den Kern des strategischen Ansatzes Wardens stellt sein sogenanntes "Fünf-Ringe-Modell"13 dar: Ausgehend von einer systemtheoretischen Betrachtungsweise beschreibt Warden einen potenziellen Gegner als ein System konzentrisch angeordneter Ringe, deren strategische Relevanz von innen nach außen abnimmt.

Angewendet auf einen feindlichen Staat definiert Warden dieses System der gestaffelten Ringe folgendermaßen: Im Zentrum befindet sich die politische und militärische Führungsspitze. Darum herum gruppieren sich die Schlüssel-Industrie14, die Transport-Infrastruktur, die Zivilbevölkerung und ganz außen das Militär. Aus der Wichtigkeit dieser Elemente im Hinblick auf die Überlebensfähigkeit des Staates sowie aus ihrer Verwundbarkeit gegenüber Luftangriffen leiten sich direkt die Zielprioritäten für den strategischen Luftkrieg ab. Hervorzuheben ist, dass diese Luftkriegsdoktrin ganz bewusst auf die Zerstörung der Lebensgrundlagen eines Staates abzielt und insbesondere auch die Zivilbevölkerung selbst zum expliziten Ziel deklariert.

Der Luftkrieg gegen Afghanistan illustrierte dies wiederum in exemplarischer Weise. Während der Weltöffentlichkeit suggeriert wurde, dass die U.S. Airforce selektiv und präzise die Infrastruktur von Osama bin Ladins Al Quaida sowie das rudimentare Militärpotenzial der Taliban zertrümmerte, meldete der amerikanische Fernsehsender NBC unter Berufung auf einen hochrangigen Offizier der US-amerikanischen Streitkräfte, dass die amerikanische Luftwaffe die entsprechend völkerrechtlicher Regularien deutlich gekennzeichneten Lager des IKRK in Afghanistan vorsätzlich bombardiert hatte, um die dort deponierten Lebensmittel und Hilfsgüter nicht in die Hände der Taliban fallen zu lassen.15 Indes verbietet es Artikel 54 des Zweiten Zusatzprotokolls zur Genfer Konvention, "für die Zivilbevölkerung lebensnotwendige Objekte" anzugreifen oder zu zerstören.16 Vorsätzliche Angriffe auf humanitäre Einrichtungen fallen demnach unter Kriegsverbrechen. Insgesamt sollen mehr als achtzig Prozent der IKRK-Strukturen in Afghanistan zerstört worden sein.17 Symbolhaft war schon die Zerstörung eines Büros der Vereinten Nationen in Kabul zu Beginn der Bombardierungen, wobei vier lokale Mitarbeiter, deren Aufgabe darin bestand, im Rahmen eines humanitären UNO-Projektes Minen zu räumen, getötet wurden.

Bevölkerung in Geiselhaft

Andererseits rückt das gegnerische Militär auf der Liste der Zielprioritäten ganz nach hinten. Die von Warden gegebene Begründung hierfür ist schlagend: "Contrary to Clausewitz, destruction of the enemy military is not the essence of war; the essence of war is convincing the enemy to accept our position, and fighting his military forces is at best a means to an end and at worst a total waste of time and energy."18 In der Realität des Krieges gegen Afghanistan resultierte aus einer solchen Doktrin, dass ein ohnehin unbewohnbares Land noch unbewohnbarer gemacht wurde.

Trotz der schnellen und effektiven Zerstörung der sehr begrenzten Anzahl militärischer Ziele von strategischer Bedeutung in den ersten Kriegswochen hatte sich das Taliban-Regime als äußerst widerstandsfähig erwiesen, wie das Pentagon zu seiner Überraschung zuzugeben genötigt war. Die U.S. Airforce ging daher dazu über, den Truppen der Nordallianz den Weg durch die Stellungen der Taliban frei zu bomben, wobei die Taktik des so genannten square bombings sowie Clusterbomben zum Einsatz gelangten. Darüber hinaus kamen auch die berüchtigten "Fuel-Air-Explosives" des Typs BLU 82, bekannt geworden unter der zynischen Bezeichnung "Daisy Cutters", zur Anwendung: Aerosolbomben, die eine enorme Druckwelle erzeugen und Menschen - im Jargon der Militärs als "weiche Ziele" bezeichnet -, die sich in deren Wirkbereich befinden, die inneren Organe zerfetzen. Da die Kämpfe durchaus nicht in einer menschenleeren Wüstenei stattfanden, sondern auch Siedlungen im Kampfgebiet lagen, führte diese Veränderung der operativen Konzeption dazu, dass mitunter ohne Rücksicht auf die örtliche Zivilbevölkerung ganze Dörfer umgepflügt und eingeäschert wurden. So haben nach Berichten der britischen Zeitung The Independent US-amerikanische Bomben in mehreren afghanischen Städten bis zu 500 Zivilisten getötet. In dem Ort Khanabad nahe dem nordafghanischen Kundus sollen allein 100 Menschen in einem Hagel von Streubomben ums Leben gekommen sein.19 Derartige Methoden der Kriegführung sind gemäß der Genfer Konvention von 1949 inklusive der Zusatzprotokolle von 1974 bis 1977 sowie nach dem Internationalen Abkommen über ein Verbot für den Einsatz unterschiedslos wirkender konventioneller Waffen vom 10. Oktober 1980 völkerrechtswidrig.

Ein weiterer Effekt des Krieges gegen Afghanistan bestand darin, dass Millionen Flüchtlinge angesichts der desaströsen Ernährungslage und des einsetzenden Winters bewusst dem Hunger- und Kältetod ausgesetzt wurden, da die humanitären Hilfsorganisationen angesichts der Kriegshandlungen zunächst zur Untätigkeit verurteilt waren und aufgrund der fortbestehenden Gefährdungssituation in ihren Aktivitäten weiterhin eingeschränkt bleiben. Nach Schätzungen des UNHCR brauchen mehr als fünf Millionen Menschen Nahrung, sind 400.000 akut vom Hungertod bedroht. UNICEF warnte, dass im Winter 100.000 Kinder unter fünf Jahren stürben, wenn keine Hilfe von außen gebracht werden könne.20

In der Konsequenz bedeutete die Art der Kriegführung in Afghanistan, dass die gesamte afghanische Bevölkerung - Männer, Frauen, Kinder, Alte - quasi in Geiselhaft genommen wurde für eine Gruppe von Terroristen, die auf afghanischem Territorium operierten. Indem solchermaßen die Conditio sine qua non der Verhältnismäßigkeit von intendiertem Zweck und selektierten Mitteln schlechterdings ignoriert wurde, war der Krieg gegen Afghanistan, so wie er geführt wurde, mit dem Völkerrecht und dem Kriegsvölkerrecht nicht zu vereinbaren. Selbst wenn der Krieg sich in seinem Anfangsstadium als Notwehr gegen eine unbestreitbare terroristische Bedrohung hätte qualifizieren lassen - was allerdings zu keinem Zeitpunkt zutraf -, so war spätestens zu dem Zeitpunkt, als der Krieg gegen Afghanistan selbst und seine politische Führung ausuferte, der Tatbestand des Notwehrexzesses erfüllt.21

Aber auch unter moralischen Aspekten ließ der Krieg gegen Afghanistan sich nicht rechtfertigen, weil er nämlich der Maxime folgte, dass es erlaubt wäre, Unschuldige zu töten, um andere Unschuldige zu rächen und um potenzielle Opfer zukünftiger terroristischer Anschläge zu retten. Ein derartiges Kalkül ist selbstredend absurd. Wer für uneingeschränkte Solidarität mit Amerika im Krieg gegen Afghanistan plädierte, musste wissen, dass er damit einer unhaltbaren moralischen Maxime folgte.

Politisch kontraproduktiv

Neben dem unermesslichen Leid, das der mit solchen Methoden geführte Krieg gegen den Terrorismus hervorbrachte und -bringt, ist er unter politischen Aspekten völlig kontraproduktiv, da er das Gegenteil dessen bewirken wird, was erreicht werden soll: Jeder von der westlichen Kriegsmaschinerie getötete Zivilist nährt den Hass in der islamischen Welt und treibt den Rattenfängern des Terrorismus neue Gefolgsleute zu. Militärische Gewaltanwendung ändert nicht das Geringste an den Ursachen für Denkschablonen und Handlungsmustern, gemäß denen die Protagonisten im Heiligen Krieg gegen eine als gottlos und zutiefst ungerecht empfundene Welt ihre heldenhafte Selbstaufopferung unter Maximierung feindlicher Verluste zum höchsten Ziel erheben. Mit Bomben und Raketen lässt sich die Spaltung der Welt in Arm und Reich nicht überwinden, mit einem "Kreuzzug gegen den Terrorismus" kein gerechter Frieden schaffen, mit militärischer Gewalt der Kampf um die Köpfe und Herzen der Menschen in der islamischen Welt nicht gewinnen.

Aus den aufgezeigten Defiziten und Dilemmata wird deutlich, dass die Frage nach den Erfolgskriterien der militärischen Intervention mitnichten in zufriedenstellender Weise beantwortet wurde. Darüber hinaus lässt sich auch kein Ende des Krieges absehen, wird doch von offizieller Seite stets betont, dass der Kampf gegen den Internationalen Terrorismus von sehr langer Dauer sein wird. Schon werden andere Staaten genannt, die auf der Zielliste der USA und ihrer Verbündeten stehen: ganz vorne der Irak, aber auch Somalia, der Jemen oder der Sudan.

In diesem Kontext zeigt sich schließlich auch die Relevanz der so genannten Exit Strategy: Zwar hat der Krieg gegen Afghanistan mit einem militärischen Sieg im klassischen Sinne geendet, doch bedeutet dies noch längst nicht den Sieg im Kampf gegen den Terrorismus. Die Gefahr des begrenzten militärischen Erfolges in Afghanistan besteht darin, dass daraus nun in einer Attitüde militarischen Größenwahns ein globaler kriegerischer Interventionismus erwächst, der vorgeblich der Terrorbekämpfung, de facto indessen der Durchsetzung hegemonialer oder imperialer Interessenpolitik althergebrachter Art dient.

Zusammengefasst ergibt die Analyse von Kriterium Nummer drei, dass eine Entsendung von Bundeswehrsoldaten in den Krieg gegen Afghanistan weder zweckmäßig noch gerechtfertigt war.

Waren die Gründe für das eventuelle Opfer deutscher Soldaten auf dem Schlachtfeld in Afghanistan wirklich zwingend (Kriterium vier)? Rechtfertigten die terroristischen Attacken in den USA, wie grauenhaft und menschenverachtend sie sich auch immer darstellten, zweifelsfrei einen Kampfauftrag für die Bundeswehr und gab es tatsächlich keinerlei Dissens über die Sinnhaftigkeit eines derartigen Kampfeinsatzes? Dies war, beobachtete man die politische Debatte sowie die Berichterstattung in den Medien, keineswegs der Fall.

Erstens wuchsen mit der Fortdauer des Krieges und Bekanntwerden seiner Folgen für die afghanische Bevölkerung in der demokratischen Öffentlichkeit Skepsis und Kritik am Krieg der USA und Großbritanniens in Afghanistan. Zweitens ließ die von der Bundesregierung deklarierte Politik nach der Devise "uneingeschränkter Solidarität" mit den USA oder dem Slogan "Heute sind wir alle Amerikaner" den Verdacht aufkeimen, dass es gar nicht so sehr die USA waren, die unbedingt einen militärischen Beitrag der Bundeswehr eingefordert hatten, sondern vielmehr Gerhard Schröder und Joschka Fischer diesen den USA geradezu aufgenötigt hatten, um Einfluss und Mitsprache Deutschlands im Kampf gegen den Internationalen Terrorismus zu bekommen.22 Dies könnte man für politisch durchaus klug und zweckmäßig halten, dann hätte man es aber getreu dem Gebot der Wahrhaftigkeit der bundesrepublikanischen Öffentlichkeit und den Soldaten der Bundeswehr auch so erklären müssen.

Was die fünfte Forderung des Prinzipienkataloges betrifft, so hat nur eine äußerst knappe Mehrheit des Deutschen Bundestages dem Kampfeinsatz der Bundeswehr in Afghanistan zugestimmt. Die Art und Weise, wie dieser Beschluss seitens des Bundeskanzlers dem Parlament abgepresst wurde, bedeutete tendenziell ein Unterlaufen des vom Bundesverfassungsgericht mit Bedacht in seinem Urteil vom 12. Juli 1994 formulierten Parlamentsvorbehaltes für den Einsatz der Bundeswehr jenseits der Landesgrenzen. Zugleich ist hinsichtlich der politischen Kontrolle des deutschen Militärs eine ganz klare und fortwährende Machtverschiebung weg von der Legislative und hin zur Exekutive zu konstatieren, die zu äußerster Besorgnis Anlass geben muss.

Das letzte Kriterium, dass eine Beteiligung Deutschlands an einem Konflikt sich unter Berücksichtigung der besonderen historischen Spezifika deutscher (Militär-)Geschichte nicht verschärfend auswirken dürfte, erschien im afghanischen Kontext eher irrelevant, da die Horden des Dritten Reiches bis in jene fernen Regionen nicht vorgedrungen waren.

Das abschließende Resümee im Hinblick auf die Erfüllung der einstmals so explizit reklamierten Prinzipien für einen Einsatz deutscher Streitkräfte fällt, was den Krieg in Afghanistan anbetrifft, sehr ernüchternd aus: Die Perspektive, auf dem Altar ominöser nationaler Interessen geopfert zu werden, wird in den Streitkräften jetzt und in der Zukunft erhebliche Zweifel sowohl am Sinn als auch an der Legitimität militärischen Dienens aufkommen lassen. Zusammengenommen mit der unübersehbar im Scheitern begriffenen Bundeswehrreform könnte sich daher die Lage für die deutschen Streitkräfte in ungeahnt prekärer Weise entwickeln.


Anmerkungen

1) Vgl. hierzu Kinkel, Klaus: Die Rolle Deutschlands bei Friedensmissionen, in: NATO-Brief, Oktober 1994, S.6f

2) Vgl. hierzu Stuby, Gerhard: Internationaler Terrorismus und Völkerrecht, in: Blätter für deutsche und internationale Politik, Heft 11/2001, S.1333

3) Vgl. Schmidt, Helmut: Das Mammut-Verbrechen, in: Die Zeit, Nr.38, 13.09.2001, S.1

4) Vgl. Garzón, Baltasar: Die einzige Antwort auf den Terror - Bomben auf Kabul, Spezialkommandos, Jagd auf die Taliban: Das dient zuerst dem Wunsch nach Rache für den 11. September. Erfolg aber verheißen nur die Sprache des Rechts und der Richter, in: Die Zeit, Nr.44, 25.10. 2001, S.11

5) Vgl. Schmidt-Häuer, Christian: Den Freunden ins Auge gestochen - Die amerikanische Regierung unterstützt das Gesetz gegen den Internationalen Strafgerichtshof und brüskiert die Vereinten Nationen, in: Die Zeit, Nr.43, 18.10.2001, S.4

6) Vgl. hierzu Stuby, Gerhard: a.a.O., S.1334

7) Vgl. hierzu auch Knapp, Ursula: Juristen rügen "Blankoscheck". Beschlussvorlage zum Bundeswehreinsatz in der Kritik, in: Frankfurter Rundschau, 13.11.2001, S.4

8) Prantl, Heribert: Der Ernstfall, in: Süddeutsche Zeitung, Nr. 257, 8.11.2001, S.4

9) Vgl. Rashid, Ahmed: Die Saat zum nächsten Bürgerkrieg, in: Süddeutsche Zeitung, Nr.273, 27.11.2001, S.10

10) Es handelt sich um Verbände der 15. Marine Expeditionary Unit aus Camp Pendleton in Kalifornien sowie der 26. Marine Expeditionary Unit aus Camp Lejeune in Florida, die seit geraumer Zeit auf den Kriegsschiffen USS Bataan und USS Pelelieu im Arabischen Meer vor der pakistanischen Küste kreuzten; vgl. Koydl, Wolfgang: "Ledernacken" machen Jagd auf bin Laden, in: Süddeutsche Zeitung, Nr.273, 27.11.2001, S.6.

11) Warden wurde später General und Kommandeur des Air Command and Staff College an der Air University, Maxwell AFB, Alabama; 1995 wurde er pensioniert.

12) Vgl. hierzu Schwarzkopf, Norman H.: Man muss kein Held sein, München 1992, S. 422ff; Clancy, Tom: Fighter Wing. Eine Reise in die Welt der modernen Kampfflugzeuge, München 1996, S. 69-98 sowie Bliß, Klaus-Dieter/Güttler, Ralf/Kuennecke, Barbara J./Merkle, Roland: Luftmacht im Golfkonflikt, in: Zehrer, Hartmut (Hrsg.): Der Golfkonflikt, Herford und Bonn 1992, S.125-183

13) Vgl. hierzu Warden, John A.: The Enemy as a System, Maxwell 1998 (im Internet unter www.cdsar.af.mil/apj/warden.html ); ders.: Air Theory for the Twenty-first Century, Maxwell 1998 (www.cdsar.af.mil/battle/chhp4.html )

14) Im Zuge der Weiterentwicklung seines Ansatzes modifizierte Warden diese ursprünglich mit dem Terminus "key production" bezeichnete Kategorie mittlerweile zu "organic essentials", um den Unterschied zu "normal production" und "infrastructure" deutlicher herauszuarbeiten. Unter die Kategorie der "organic essentials" fallen primär die Stromerzeugung und die petrochemische Industrie.

15) Vgl. Rupp, Rainer: Im Visier: Rotes Kreuz. USA bombardieren Lager in Kabul absichtlich, in: Neues Deutschland, Nr.256, 3./4.11.2001, S.3

16) Vgl. Bittner, Jochen/Ladurner, Ulrich: Töten, töten, töten. Nicht nur das Blutbad von Qala-i-Dschanghi wirft Fragen nach der Kriegsführung in Afghanistan auf. Die USA ignorieren das humanitäre Völkerrecht, in: Die Zeit, Nr.50, 6.12.2001, S.4

17) Vgl. die entsprechende Meldung in: Süddeutsche Zeitung, Nr.252, 2.11.2001, S 4; dort wird unter der Rubrik "Blick in die Presse" die französische Zeitung L’Humanité zitiert: "Durch die US-Luftangriffe in Afghanistan wurden 80 Prozent der Infrastruktur des Roten Kreuzes zerstört, irrtümlich, wie die US-Regierung sagt. Doch ist der Irrtum nicht Wesenselement der amerikanischen Strategie? Am Anfang sollten die Ausbildungslager der Terrororganisation zerstört und bin Laden gefangen werden, jetzt beobachten wir eine Art "Strategie der Angst" mit Bombardierungen, damit sich die Bevölkerung von den Taliban abwendet."

18) Warden, John A.: Air Theory for the Twenty-first Century, a.a.O.

19) Vgl. Bittner, Jochen/Ladurner, Ulrich: a.a.O.

20) Vgl. Perras, Arne: Allianz der Ausgesperrten, in: Süddeutsche Zeitung, Nr.273, 27.11.2001, S.4

21) Vgl. Prantl, Heribert: a.a.O.

22) Heribert Prantl konstatiert in diesem Zusammenhang eine "übereifrig-begierige Solidarität des Endlich-dabei-sein-Wollens"; vgl. ders.: a.a.O. Einen höchst aufschlussreichen Artikel liefert Josef Joffe in: Die Zeit, Nr.47, 15.11.2001, S.3. Dort wird die Leitung des DoDs wie folgt zitiert: "Unser größtes Problem ist derzeit, daß wir die mannigfach angebotene Militärhilfe gar nicht richtig assimilieren und eingliedern können. (…) Wir erwarten nicht von jedem Land, daß es sich überall und immerdar beteiligt."


Dipl. Päd. Jürgen Rose ist Oberstleutnant der Bundeswehr. Er vertritt in diesem Beitrag nur seine persönlichen Auffassungen.

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