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Klaus Holzkamp

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Atomkraft - Nein Danke!

15.01.2002: Rot-grüner Abschied vom Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

  
 

Forum Wissenschaft 1/2002; Titelbild: Eckart Schmidt

Im Dezember 2001 beschloss der Bundestag mit der Mehrheit der Stimmen von SPD und Grünen die Änderungen im Atomgesetz, durch die der weitere Betrieb der Atomkraftwerke geregelt wird. Die Regierungskoalition lobte sich: Nur in einem ungeheuerlichen Kraftakt sei es gelungen, das geordnete Ende der Atomkraft im Konsens mit einer mächtigen Branche durchzusetzen. Doch was wurde da wirklich beschlossen? Anna Masuch zeigt auf, dass die neuen Regelungen im Vergleich zum Atomgesetz von 1959 sogar eine Verschlechterung darstellen.

Vergleicht man die ursprünglichen Intentionen des Gesetzgebers beim Erlaß des Atomgesetzes 1959 mit der Novelle, dann wird diese kenntlich als wesentliche Verschlechterung für die Rechte der betroffenen Bürgerinnen und Bürger. Der gesellschaftliche Konflikt um die Atomenergie kann damit nicht beigelegt werden. Er wird vielmehr erheblich verschärft. Das soll hier gezeigt werden durch das Zurückgehen auf die Anfänge des Konflikts und das Beleuchten von Hintergründen, die in der Öffentlichkeit wenig präsent sind.

Viele werden sich noch erinnern an die großen Demonstrationen gegen Atomkraftwerke in den siebziger und achtziger Jahren und die Polizeieinsätze dagegen. Die politische Auseinandersetzung um die Gefahren der Atomenergie fand aber von Anfang an auch auf einer anderen Ebene statt.1 Als 1959 das bisher geltende Atomgesetz beschlossen wurde, gab es allgemein Übereinstimmung, dass es wegen des ungewöhnlichen Gefährdungspotenzials der Atomkraftwerke zum Konflikt mit dem Grundrecht auf Schutz von Leib und Leben (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG) kommen könne. In Aufsehen erregenden Gerichtsverfahren und in der Öffentlichkeit wurde heftig darum gestritten, ob mit Kernschmelzunfällen gerechnet werden müsse, bei denen es zur frühzeitigen Zerstörung des Sicherheitsbehälters kommt, mit der Folge von Erkrankung und Tod für sehr viele Menschen. Gedrängt durch diesen politischen Streit hatte der Bundestag 1976 die Deutsche Risikostudie Kernkraftwerke (DRS) in Auftrag gegeben.

Auf Befürworterseite war bisher argumentiert worden, der Bevölkerung könne ein so genanntes Restrisiko zugemutet werden und zwar jenes, welches führende WissenschaftlerInnen, z.B. die Reaktorsicherheitskommission, für "vorstellbar" hielten.2 Die DRS versuchten sie abzulehnen. Dass gerade mit dieser Studie nachgewiesen werden würde, dass es in den deutschen Atomkraftwerken zur Kernschmelze kommen kann, war bereits abzusehen.

Die Kalkar-Entscheidung von 1978

Im Verfahren um den Schnellen Brüter Kalkar hatte 1978 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die Verfassungsmäßigkeit des Atomgesetzes zu entscheiden.3 Bei dieser Gelegenheit erklärte es das Atomgesetz (AtG) für verfassungsgemäß aus folgenden Gründen:

Als der Gesetzgeber 1959 die Entscheidung für die Nutzung der Atomenergie traf, hat er im Blick auf die Unabdingbarkeit größtmöglichen Schutzes vor den Gefahren der Kernenergie das Eigentumsnutzungsrecht der Betreiber von Atomkraftwerken durch das Gesetz begrenzt. Es entspricht den Garantien der Verfassung, dass der Schutzzweck Vorrang hat vor dem Förderzweck, daher auch vor der Eigentumsnutzung.

Das Instrument für die Durchsetzung des in § 1 Abs. 2 AtG formulierten Schutzzwecks ist § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG: Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist. Das zwingt zu derjenigen Schadensvorsorge, die nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen für erforderlich gehalten wird. Läßt sie sich technisch noch nicht verwirklichen, darf die Genehmigung nicht erteilt werden. Die erforderliche Vorsorge wird mithin nicht durch das technisch gegenwärtig Machbare begrenzt. Das Gesetz nimmt keinen Rest- oder Mindestschaden irgendwelcher Art in Kauf, der im Lichte des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit als Grundrechtsverletzung anzusehen wäre.

Die in die Zukunft hin offene Fassung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 dient der jeweils bestmöglichen Verwirklichung des Schutzzwecks. Sie ermöglicht einen dynamischen Grundrechtsschutz, der Schritt hält mit der Entwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Damit die Exekutive kurzfristig auf diese Dynamik reagieren kann, steht eine Fristsetzung für den Betrieb der Atomkraftwerke dem Schutzzweck entgegen. Die Fixierung eines bestimmten Sicherheitsstandards im Gesetz würde die angemessene Sicherung der Grundrechte eher hemmen als fördern.

Die Rechtsunsicherheit, die sich aus dieser engen Koppelung von Grundrechtsschutz und Dynamik der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnis ergibt, hat Auswirkungen auf die Planungssicherheit von Investitionen. Diese Einschränkung ihrer Nutzungsrechte müssen sich die Atomkraftwerksbetreiber zumuten lassen.

Damals mußten die Genehmigungsbehörden davon ausgehen, es könne nicht zum Bruch des Sicherheitsbehälters kommen. Unter dieser Bedingung erklärte das BVerfG Genehmigungen dann für zulässig, wenn Schadensereignisse großen Ausmaßes zwar nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen seien, die Wahrscheinlichkeit für ihr Eintreten müsse aber um so geringer sein, je schwerwiegender Schadensart und Schadensfolgen sein können. So lange keine neueren Erkenntnisse vorlagen, war dies vorerst hinzunehmen.

Diese entfernte Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Gefahren mußte aber auch genügen, die Schutzpflicht des Gesetzgebers konkret auszulösen. Dem war der Bundestag mit der Auftragsvergabe für die DRS nachgekommen.

Das BVerfG erkannte ausdrücklich die in der DRS angewendeten Methoden an: Fehlt eine hinreichende Erfahrungsgrundlage aus der Beobachtung früherer tatsächlicher Geschehnisse, werden Abschätzungen auch ermöglicht anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse, wie sie z.B. aus Simulationen zu gewinnen sind.

Alles, was mit anerkannten wissenschaftlichen Methoden ermittelt werden kann und sich dann als Grundrechtsverletzung darstellt, muß ausgeschlossen sein. Mehr oder minder geringe Eintrittswahrscheinlichkeiten sind kein Kriterium. Die Gefahrenabwehr ist nicht auf das Eingreifen beim konkreten Eintreten eines Unfalls beschränkt, sie schließt die Vorsorge zum Schutz von Leib und Leben ein. Wenn Abhilfe durch technische Maßnahmen nicht möglich ist, schließt dies die Genehmigung aus.

Das BVerfG hat nicht akzeptiert, dass den BürgerInnen zugemutet werden darf, was Befürworter oder sonst jemand als so genanntes Restrisiko für "vorstellbar" halten. Es bestimmte als Grenze zwischen unzulässigen Schäden und zulässigen Risiken die Ergebnisse anerkannter wissenschaftlicher Methoden, die zugleich die Grenzen des menschlichen Erkenntnisvermögens bezeichnen. Nur Ungewißheiten jenseits dieser Schwelle praktischer Vernunft sind unentrinnbar und als "sozial-adäquate" Lasten von allen Bürgerinnen und Bürgern zu tragen.

Unstrittig: Kernschmelzunfälle möglich

Schon 1979 bei Veröffentlichung des noch vorläufigen ersten Teils der DRS, der Phase A, wurde bestätigt, dass es auch in deutschen Atomkraftwerken zu Unfällen mit Kernschmelze kommen kann.

Die Phase B der DRS wurde 1989 abgeschlossen.4 Nun mußte der Unfallablauf Hochdruckkernschmelzen berücksichtigt werden. Bei einem kleinen Leck im Primärkühlkreislauf oder beim Ausfall der Wärmeabfuhr über die Dampferzeuger und beim Ausfall der Notkühlsysteme tritt die Kernschmelze ein, während der Druck im Primärkreislauf hoch bleibt. Im Augenblick, wenn der Boden des Reaktordruckbehälters durchschmilzt, wird schlagartig soviel Energie aus dem Primärkreis frei, dass der obere Teil des Reaktordruckbehälters raketenartig nach oben schießt und den Sicherheitsbehälter zerstört. Sofort werden große Mengen radioaktiver Stoffe in die Umwelt freigesetzt. Es kommt zu zahlreichen Erkrankungen mit Todesfolge. Die Betroffenen werden in ihrem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt. Weil die Bewohnerinnen und Bewohner eines Gebiets zwischen 10.000 qkm bis über 100.000 qkm nicht nur für kurze Zeit evakuiert, sondern dauerhaft umgesiedelt werden müssen, kommt es zu weit reichenden Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensverhältnisse der Bürgerinnen und Bürger. Der Sicherheitsbehälter der Atomkraftwerke kann nicht verstärkt werden. Technische Abhilfe gegen das raketenartige Durchbrechen des Reaktordruckbehälters beim HD-Kernschmelzen ist daher nicht möglich.5 Die Gefahr eines Kernschmelzunfalls mit frühzeitiger Zerstörung des Sicherheitsbehälters besteht, so lange ein Atomkraftwerk betrieben wird.

Abwehr der Schutzverpflichtung

Die Atomkraftwerksbetreiber haben die Kalkar-Entscheidung immer sehr ernst genommen. Sie wußten, dass ihnen nun die sofortige Stilllegung aller Atomkraftwerke drohte.

Die damalige, offen betreiberfreundliche Bundesregierung und der Gesetzgeber entzogen sich ihren Schutzpflichten, um den Atomkraftwerksbetreibern entgegenzukommen. Bei einer Änderung des Atomgesetzes 1994 mußten zwar die Ergebnisse der DRS-B anerkannt werden, deshalb wurde im § 7 Abs. 2a vorgeschrieben, dass Freisetzungen von radioaktiven Stoffen, die zum Schutz vor den zu erwartenden Schäden einschneidende Maßnahmen wie eine zeitweilige Evakuierung erforderlich machen, ausgeschlossen sein müssen. Bei der Genehmigung neuer Atomkraftwerke sollte das berücksichtigt werden. Die laufenden Atomkraftwerke wurden von dieser Forderung ausgenommen. Ihnen wurde faktisch Bestandsschutz gegeben.

Für diese bestehenden Anlagen wurde die Einführung von "anlageninternen Notfallmaßnahmen" als Verbesserung der Sicherheit akzeptiert. Darunter werden von der normalen Betriebsweise abweichende Prozeduren verstanden, mit denen die Betriebsmannschaft eingreifen können soll, wenn zu erwarten ist, dass sich ein Störfall zu einem Kernschmelzunfall weiterentwickeln wird.6 Völlig auszuschließen sind Kernschmelzunfälle mit ihnen nicht.7 Es wurde nur behauptet, durch Verringerung der Eintrittswahrscheinlichkeit könne "das Risiko minimiert" werden.8 Im Übrigen seien die Kernschmelzereignisse "Restrisiko, das als tragbar hingenommen werden müsse". So wurden die strengen Forderungen des Grundrechtsschutzes umgangen.

Im Gesetz wurden die Kernschmelzereignisse zu "Risiken für die Allgemeinheit" erklärt, mit der beabsichtigten Folge, dass Bürgerinnen und Bürger die Folgen von Kernschmelzen trotz ihrer weit reichenden Auswirkungen auf die Schutz- und Freiheitsrechte nicht beklagen können.9 Damit wurde auch die öffentliche Erörterung dieser Problematik erfolgreich hintertrieben.

Diese Einschränkung betraf jedoch nicht die Handlungsmöglichkeiten der Exekutive. Sie hätte sich immer noch gegen die damaligen Absprachen wenden und die Stilllegung aller Atomkraftwerke durchsetzen können.

Das Ausstiegsgesetz

Nach der Bundestagswahl im September 1998 hatte die neue Bundesregierung erklärt, wegen ihrer großen Sicherheitsrisiken mit der Gefahr unübersehbarer Schäden sei die Atomkraft nicht zu verantworten. Ob sie ihrer Verantwortung gerecht geworden ist, kann nach genauer Analyse der neuen gesetzlichen Regelungen nur mit Nein beantwortet werden.10

Mit der neuen Reststrommengen-Regelung werden der Atomwirtschaft Stromproduktionsrechte für insgesamt 2.623,31 Twh (Terawattstunden) zugesichert, einschließlich einer Strommenge von 107,25 Twh, die RWE für das illegal betriebene Atomkraftwerk Mülheim-Kärlich zugestanden wurde. Wird ein Atomkraftwerk vorzeitig stillgelegt, gehen der Atomwirtschaft die entsprechenden Stromproduktionsrechte nicht verloren, denn sie können auf andere Anlagen übertragen werden. Es gibt weder eine Laufzeitbegrenzung für die einzelnen Anlagen noch eine Fristsetzung für die Stilllegung des letzten Atomkraftwerks.

Mit der Einbeziehung von Mülheim-Kärlich wird der RWE eine geldwerte Begünstigung in Gestalt von Produktionsrechten in beträchtlicher Höhe zugeschlagen. Darüber hinaus wirkt sie als Präzedenzfall. Sollte vor Gericht die Stilllegung eines Atomkraftwerks vor Abarbeitung der Reststrommenge erreicht werden, so wird der beklagte Betreiber sich auf den Fall Mülheim-Kärlich berufen, er könne die noch nicht produzierte Strommenge auf andere Anlagen übertragen. Das schlösse auch bei schuldhaftem Handeln des Betreibers eine wirksame Kürzung der Produktionsrechte aus.

Die Behauptung von Bundesumweltminister Trittin, im Durchschnitt bleibe den 19 deutschen Atomkraftwerken noch eine Restlaufzeit von elf Jahren, lenkt ab von den Auswirkungen dieser Regelungen, wie das Beispiel Neckarwestheim 2 zeigt. Dieses Atomkraftwerk ging 1989 als letztes in Betrieb. Es wird nicht etwa 2021 stillgelegt. Durch die Übertragung von Reststrommengen von vorzeitig stillgelegten Anlagen und einem Teil der Reststrommenge von Mülheim-Kärlich wird seine Betriebszeit um mehrere Jahre in unbekannte Zeit verlängert. Die Entscheidung zur Stilllegung des letzten Atomkraftwerks ist vollständig in die Hände der Atomwirtschaft gelegt.

Das Eintreten eines Kernschmelzunfalls ist erst dann ausgeschlossen, wenn der letzte Rest der garantierten Gesamtstrommenge produziert ist. Dies ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Schutz von Leib und Leben und eine deutliche Verschlechterung gegenüber dem geltenden Gesetz.

Die Verpflichtung der Betreiber zur Periodischen Sicherheitsüberprüfung (PSÜ) durchs Gesetz wird öffentlich hoch gelobt als neue Maßnahme im Sicherheitsinteresse der Bevölkerung. Die PSÜ ist seit Jahren Praxis. Mit ihr sollen Mängel in einem Atomkraftwerk frühzeitig entdeckt werden. Es liegt im Interesse der Betreiber, wenn Stillstandszeiten, die sich aus unvorhergesehenen, nicht einkalkulierten Reparaturen ergeben, und die damit verbundenen Kosten verringert werden. Das Ziel einer PSÜ ist, die Stilllegung einer Anlage aus Unwirtschaftlichkeit so lange wie möglich zu vermeiden. Sie dient der Verminderung der wirtschaftlichen Risiken der Betreiber.

In dem neuen Gesetz wird durch die PSÜ das einzuhaltende Sicherheitsniveau definiert. Die Atomaufsicht kann nur die Einhaltung der im Gesetz festgelegten Standards der PSÜ einfordern. Hat der Betreiber die diesbezüglichen Auflagen erfüllt, geht das Atomkraftwerk wieder in Betrieb.

Mit den Auswirkungen der PSÜ korrespondiert die vollständige Streichung von §7 Abs. 2a. Zwar wird der Neubau von Atomkraftwerken verboten. Aber aus dem Gesetzestext wird auch der Hinweis auf die Erkenntnisse aus der DRS-B, die 1994 bereits anerkannt worden sind, ausgelöscht. Damit wird der Sicherheitsstandard noch enger auf das Niveau der PSÜ beschränkt.

Eine solche Fixierung des Sicherheitsstandards hat das BVerfG verworfen. Sie wird die dem Erkenntnisstand der DRS-B angemessene Sicherung der Grundrechte nicht bloß hemmen, sondern verhindern.

Der §7 Abs. 2 Satz 3 wird zwar im Wortlaut beibehalten. Durch das Zusammenwirken der neuen Regelungen wird er jedoch seiner dynamischen Schutzwirkung für das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit vollständig entkleidet und zu einem bloßen Werkzeug zur Absicherung von Produktionsrechten der Betreiber degradiert.

Die neuen Regelungen erweisen sich als Schritt weit zurück hinter den umfassenden Schutzanspruch, den der Gesetzgeber seit 1959 mit Hilfe des Atomgesetzes verwirklichen wollte. Das Grundrecht der Bürgerinnen und Bürger auf Schutz von Leib und Leben wird aus dem Gesetz eliminiert.

Kein Grundrechtsschutz für Leib und Leben

Als Vorläufer für die Politik der Bundesregierung sind zwei Abhandlungen zu betrachten, die im Juli 1998 veröffentlicht wurden.11 Als Ausgangspunkt wurde gewählt: "Der Gesetzgeber verfolgt zum Schutz von Leben und Gesundheit seiner Bürger (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und zum Schutz der Volksgesundheit eine neue Sicherheitsphilosophie. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit eines Reaktorunfalls mit katastrophalem Ausmaß gering zu sein scheint, so ist dieser Fall doch niemals auszuschließen und in seinen Schadensauswirkungen nicht zu verantworten. Der Gesetzgeber wertet daher das Gewicht des Schadenspotentials erheblich höher als dessen Wahrscheinlichkeit".12 Die Fragestellung wurde dann aber beschränkt auf die Grundrechtsfähigkeit der Anlagenbetreiber in Hinsicht auf die Eigentumsnutzung,13 folgerichtig spielte die konkrete Gefahrenabwehr in den Überlegungen zur Beendigung der Kernenergienutzung keine Rolle.14 Diskutiert wurde daher nur, dass das Grundrecht auf Eigentumsnutzung wegen seiner Sozialbindung aufgrund von "überragend wichtigen Belangen des Gemeinwohls" beschränkt werden kann. Um diesem ein möglichst großes Gewicht zu verleihen, müsse mit dem Gesamtrisikopotential der Atomtechnologie argumentiert werden.15 Dabei verschwand nicht nur die dynamische Schutzwirkung des Standes von Wissenschaft und Technik für das Grundrecht aus Art. 2 Satz 2 GG, sondern darüber hinaus der mit der DRS-B erreichte Erkenntnisstand über Kernschmelzunfälle und ihre Folgen völlig aus dem Blick.

Das machten sich Juristen der Befürworterseite nach der Bundestagswahl umgehend zu Nutze. Sie behaupteten, da die Genehmigungen für die Atomkraftwerke bisher nicht mit Fristsetzungen verbunden waren,16 habe es also bisher auch keine Beschränkung des Eigentumsrechts der Betreiber gegeben. Für die nachträgliche Befristung müßte den Betreibern ein Ausgleich zugestanden werden. Hinfort wurde in der Öffentlichkeit fast ausschließlich darüber gestritten, welche Restlaufzeiten für die Atomkraftwerke der Atomwirtschaft noch zugestanden werden müßten.

Mit diesem Diskussionsstand wurden auch die neuen gesetzlichen Regelungen fundamentiert. Mit Hilfe eines juristisch-argumentativen Tricks wird die Verfassungsgarantie des Vorrangs von Leib und Leben vor der Eigentumsnutzung unterdrückt.

Im Atomrecht wird eine neue Lehre eingeführt, nach der ausschließlich das Grundrecht auf Eigentumsnutzung der Betreiber und "überragend wichtige Belange des Gemeinwohls" einander gegenüber gestellt werden. Diese Formel schließt trotz ihres gewichtigen Klangs den Schutz des Grundrechts auf den Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit sehr wirkungsvoll aus. Zusammen mit Begriffen wie "Risiken für die Allgemeinheit" oder "Schutz der menschlichen Gesundheit und anderer Gemeinschaftsgüter" gehört sie der Ebene der volkswirtschaftlichen Belange an, die grundsätzlich unterhalb des Grundrechtsschutzes liegt. Da Grundrechte prinzipiell einen höheren Rang haben als das Gemeinwohl, wird auf dem Wege des Ausschlusses des Grundrechts der Bürgerinnen und Bürger auf Schutz von Leib und Leben die Behauptung möglich, die verfassungsrechtlichen Fragen in Hinsicht auf das beabsichtigte Gesetz beträfen allein das Eigentumsrecht der Betreiber.

Das wirkt zerstörend auf das Gefüge der Verfassungsgarantien. Der gesellschaftliche Konflikt um die Nutzung der Atomenergie wird dadurch noch verschärft.

Vertrag zu Lasten Dritter

Das Ergebnis der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Atomwirtschaft vom 14. Juni 2000, die mit dem Gesetz umgesetzt wurde, ist ein Vertrag zu Lasten Dritter; er schneidet tief ein in die Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Das ist rechtswidrig.

Das BVerfG hatte nicht zugelassen, dass der Bevölkerung durch eine Expertengruppe ein Restrisiko zugemutet werden darf. Nun sollen die Bürgerinnen und Bürger "für einen begrenzten Zeitraum noch ein tolerables Restrisiko" hinnehmen. Die Unternehmen der Atomwirtschaft betrachteten schon lange das Grundrecht auf Leib und Leben als Hindernis für die Kapitalverwertung.17 Bereitwillig unterstützt von der jetzigen Bundesregierung scheint es ihnen gelungen zu sein, sich endlich dieses Hindernisses zu entledigen.

Das "Mäntelchen des Gesetzes" über ein solches Vertragswerk zu legen unterhöhlt das gesamte - auf Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, Willkürfreiheit und Plausibilität angelegte - Rechtssystem und geht damit noch weit über den Versuch der früheren Regierungsmehrheit hinaus, mit der Atomrechtsnovelle von 1994 den Betrieb der bestehenden Atomkraftwerke zu stabilisieren.

Die Mehrheit von SPD und Bündnis90/Grünen im Bundestag hat die Umsetzung der Vereinbarung ins Gesetz ohne ernsthaften Widerstand hingenommen. Sie verfuhr dabei weder plausibel, denn statt den Schutz für Leben und körperliche Unversehrtheit zu verbessern, wird seine Durchsetzung verhindert, noch handelte sie willkürfrei, denn sie hat einseitig die Interessen der Atomwirtschaft gesichert durch Abweisung der Schutzinteressen der betroffenen Bürgerinnen und Bürger.

Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist nicht bloßer Programmsatz oder moralische Forderung. Neben dem Grundrecht auf Schutz der Menschenwürde kommt ihm der höchste Rang gegenüber anderen Grundrechten zu. Dem Staat sind Handlungen verboten, die diese Grundrechte verletzen.18 Das muß selbstverständlich auch für einen Bundeskanzler Gerherd Schröder gelten.

Sich gegen usurpierte Macht zu wehren, war und ist der Ursprung demokratischen Handelns. Wenn es den Bürgerinnen und Bürgern verwehrt wird, den Schutz personaler Freiheit gegenüber wirtschaftlicher und sozialer Macht durchsetzen zu können, müssen sie selbst ihre Grundrechte aktiv als ihr subjektives Recht einfordern.

In der Kalkar-Entscheidung hat das BVerfG klargestellt, dass die Genehmigung der Atomkraftwerke dann ausgeschlossen ist, wenn technische Abhilfe gegen Schäden nicht möglich ist. Die Erkenntnisse aus der DRS-B sind unstrittig. Sie zeigen, dass kein einziges deutsches Atomkraftwerk einen Kernschmelzunfall überstehen wird. Er kann jeden Tag eintreten und macht ein ganzes Land unbewohnbar. Deshalb fordert der Schutz der Grundrechte auf Leib und Leben und Würde des Menschen die sofortige Stilllegung aller Atomkraftwerke.


Anmerkungen

1) Masuch, Anna (Hrsg.): Atomkraftwerke - Unsicher und grundrechtswidrig. Ein Bericht über Kernschmelzgefahr und Grundrechtsbeeinträchtigungen. Bürgerinitiative Umweltschutz Hannover BIU, Hannover 1998. - Geschichte der Erkenntnisse zur Kernschmelzproblematik in den deutschen Atomkraftwerken und ihrer politischen Auswirkungen auf den Grundrechtsschutz im Atomrecht bis 1998

2) Breuer, Rüdiger: Gefahrenabwehr und Risikovorsorge im Atomrecht. Deutsches Verwaltungsblatt DVBl. 15.10.1978, S. 829-839. - Mit diesem Aufsatz wurde Breuer der Gewährsmann für alle, die behaupten, das Bundesverfassungsgericht habe in der Kalkar-Entscheidung - s. Anm. 3 - "ein Restrisiko zugelassen."

3) BVerfGE 49, 89.

4) Gesellschaft für Reaktorsicherheit (GRS): Deutsche Risikostudie Kernkraftwerke Phase B. - GRS-A-1600, Köln, Juni 1989

5) Hennies, H.-H.; Keßler, G.; Eibl, J.: Sicherheitskonzept zukünftiger Druckwasserreaktoren. In: KfK-Nachrichten. Universität Karlsruhe, 1/93 S.29-41

6) Fischer, Bernhard; Hahn, Lothar; Sailer, Michael: Bewertung der Ergebnisse der Phase B der Deutschen Risikostudie Kernkraftwerke. Gutachten im Auftrag des Ministers für Soziales, Gesundheit und Energie des Landes Schleswig-Holstein. Darmstadt 1989. - Enthält u.a. eine detaillierte Kritik der anlageninternen Notfallmaßnahmen.

7) Birkhofer, Adolf; Chevet, Pierre-Franck; Quéniart, Daniel; Wendling, Rolf-Dieter: Gemeinsamer deutsch-französischer sicherheitstechnischer Ansatz für zukünftige Kernkraftwerke. In: Das EPR-Projekt. Eine Information des Bundesumweltministeriums. Bonn, September 1995; S. 12 ff. Vgl. S.14: "Der "Ausschluß" von Unfällen, die kurzfristig zu einem Versagen des Containments führen können, ist eine Beurteilungsfrage und jeder Unfalltyp ist einzeln zu prüfen. So setzt insbesondere der Ausschluß von Hochdruckkernschmelzunfällen auf dem Hochdruckpfad voraus, daß die Nachwärmeabfuhr über das Sekundärsystem sowie die Stromversorgungen ausreichend zuverlässig sind." "Ausreichend zuverlässig" bedeutet in der Sprache der Techniker, dass das Versagen solcher Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann.

8) Hennenhöfer, Gerald; Lacoste, André-Claude: Die Zusammenarbeit zwischen deutschen und französischen Sicherheitsbehördern. In: s. Anm. 7; S. 8 ff. S. 10: "Nennenswerte Verbesserungen der Sicherheit durch die Reduzierung der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Kernschmelze". Gerald Hennenhöfer war 1995 Abteilungsleiter im BMU.

9) Schon im Januar 1991 hatte der damalige Abteilungsleiter im BMU Walter Hohlefelder vor dem Atomforum - einer regelmäßig stattfindenden Propagandaveranstaltung der Atomwirtschaft - offen davon gesprochen, der Ausschluß des Drittschutzes gegenüber dem Risiko solle im Gesetz verbindlich festgelegt werden. S. Anm. 1, S.237

10) Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, vom Bundestag beschlossen am 14. Dezember 2001

11) Roßnagel, Alexander; Roller, Gerhard: Die Beendigung der Kernenergienutzung durch Gesetz. Zwei Abhandlungen. Baden-Baden 1998. Roßnagel hatte in zahlreichen Aufsätzen die Version "Restrisiko ist durch die Kalkar-Entscheidung für zulässig erklärt worden" vertreten. Er hält auch die DRS-B für grundsätzlich zu bezweifeln, weil sie z.B. zur Beurteilung des Risikos aus menschlichem Fehlverhalten keine Aussagen zuläßt. Demgegenüber haben die Experten der Befürworterseite ihre Aussagefähigkeit über Unfallabläufe und ihre schädigenden Folgen allgemein anerkannt und nur die Schlußfolgerungen daraus zu umgehen gesucht. Vgl. Anm. 8 und 9

12) A.a.O. S.18

13) A.a.O. S.83

14) A.a.O. S.19

15) A.a.O. S.100f. Roller sucht ein möglichst großes Gewicht für die "überragend wichtigen Belange des Gemeinwohls" zu konstruieren, indem er eine gedankliche Linie zieht von dem juristischen Begriff der "abstrakten Gefahrenabwehr", bei dem es nicht um Sicherheitsdefizite einzelner Anlagen gehe, über die Eingriffsbefugnis des Gesetzgebers, die um so größer sei, je größer das zu betrachtende Risiko, hin zu einem Gesamtrisikopotenzial, an dem der Gesetzgeber sich zu orientieren habe. Dass allein schon ein Kernschmelzunfall in einem einzelnen Atomkraftwerk verhindert werden muß und diese Erkenntnis die sofortige Stilllegung aller Atomkraftwerke verlangt, kam ihm nicht in den Blick.

16) Z.B. Di Fabio, Udo: Rechtliche Grenzen einer Ausstiegspolitik. In: Atomwirtschaft (atw) Heft 2/Februar 1999. S.78-82, S.81

17) Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen vom 14. Juni 2000. NVwZ, Beilage Nr. IV/2000 zu Heft 10/2000. Zu den Unterzeichnern der Vereinbarung auf der Seite der Atomwirtschaft gehören die früheren Beamten im BMU Walter Hohlefelder und Gerald Hennenhöfer, die beide im Lauf des Jahres aus dem BMU ausschieden und bei der VEBA und der VIAG (inzwischen sind VEBA und VIAG fusioniert zu E.ON) ein neues Aufgabenfeld fanden. Sie haben also an prominenter Stelle am Zustandekommen des jetzigen Zustands mitgewirkt.

18) Jarass/Pieroth. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Kommentar) 3.Aufl., München 1995


Prof. Dr. Ing. Anna Masuch war Sachverständige im Auftrag des Bundesverbandes Bürgerinitiativen Umweltschutz (BBU) bei der Anhörung zur Atomgesetznovelle am 5.11.2001

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