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Grenzen des Rechts im Rechtsstaat

15.07.2003: Zur Sozio- und Psychodynamik der Rechtspraxis

  
 

Forum Wissenschaft 3/2003; Titelbild: André Kubin

Es ist keine neue Erkenntnis, dass der "Rechtsstaat" Grenzen hat, insbesondere durch politische Einflüsse, gesellschaftliche Normvorstellungen und vieles andere mehr. Nur selten wurde bisher nach den "weichen" Faktoren der Rechtsstaatlichkeit gefragt, den speziellen Dynamiken zwischen den professionellen RechtsanwenderInnen und KlientInnen, die die Rechtssprechung erheblich beeinflussen. Andreas Ploeger belegt, dass das Rechtssystem nahezu zwangsläufig die Persönlichkeiten der in ihm Tätigen in einer Art und Weise beeinflusst, die den Rechtsuchenden nicht zum Vorteil gereicht.

Seit Gründung der Bundesrepublik ist Deutschland ein "Rechtsstaat". Mit dieser Aussage grenzen sich die Deutschen von ihrer Vergangenheit ab und haben auch entsprechende Anerkennung der internationalen Staatengemeinschaft gefunden. Was aber ist ein "Rechtsstaat"? Das scheint jedem selbstverständlich, und die Rechtsphilosophie klärt dieses näher: In einem Rechtsstaat gilt die Dreiteilung der Macht in "gesetzgebende", "ausführende" (Verwaltung und Polizei) und in die "richterliche" Gewalt. Ein weiteres Kriterium des Rechtsstaates sind zweifellos seine Gesetze, sowohl was die durch den Staat zu verwirklichenden Werte betrifft, welche das Grundgesetz beschreibt, als auch was die verschiedenen Rechtsgebiete und deren Gesetzgebung betrifft. Übersehen wird dabei, dass Gesetze nicht von sich aus wirken, sondern der Umsetzung durch Menschen, durch die "Rechtsanwender" bedürfen - RichterInnen, Staats- und RechtsanwältInnen. Dieser Teil des Rechtsstaates, also die Rechtsanwender und insbesondere diejenigen, welche im Streitfall Recht sprechen, die RichterInnen seien hier betrachtet.

Die Rechtspraxis im Rechtsstaat ist auch unter dem Aspekt der individuellen Psychodynamik der Rechtsanwender und der kollektiven Soziodynamik zwischen den Rechtsanwendern zu betrachten. Es überrascht, dass eine solche Betrachtung bislang weder von der Rechtswissenschaft noch von der Psychologie vorgenommen wurde, jedenfalls nicht in kritischer Perspektive. Zahlreiche "Skandalurteile" oder auch die unterschiedliche Handhabung der Rechtsverfolgung - etwa im Vergleich zwischen Altbundeskanzler Kohl und FDP-Vize Möllemann - geben hinreichenden Anlass für eine solche Betrachtung. Diese erscheint darüberhinaus besonders notwendig angesichts der Tatsache, dass die Rechtsanwender eines Unrechtsstaates, nämlich des Dritten Reiches, nach dessen Niederschlagung und der Etablierung des Rechtsstaates Bundesrepublik ungeschoren weiter tätig sein konnten und damit zu Leitfiguren auch der gegenwärtig tätigen JuristInnenschaft wurden.1

Im Gegensatz zu den Kontakten mit dem Gesundheitssystem, gegen das die öffentliche Kritik gegenwärtig hohe Wellen schlägt, kommen schätzungsweise höchstens 20% der Menschen als persönlich Betroffene mit dem Rechtssystem in Berührung. Dies mag erklären, dass die Öffentlichkeit im Glauben an die "Objektivität" des Rechtswesens unter der Vorstellung, dass die Gesetze alles regeln, sich mit Skandalurteilen abfindet, ohne sich grundsätzlich mit der Struktur und Funktion des Rechtssystems zu befassen. JuristInnen ihrerseits nehmen das System so, wie es existiert und funktioniert. Sie wähnen sich "objektiv", wenn sie die Gesetze so anwenden, wie ihr Studium es ihnen vermittelt hat. Offensichtlich wird der Mangel nicht empfunden, dass z.B. die persönliche Verantwortung als RichterIn (insbesondere in Bezug auf den "Ermessensspielraum", die "richterliche Freiheit", die als heilige Kuh des Rechtsstaates gilt) oder auch die in der prozessualen Forderung des "kontradiktorischen Prinzips" gelegene psychische Überforderung eine entsprechende Ausbildung bezüglich der Selbstwahrnehmung und der Kontrolle persönlicher Neigungen, Denkschablonen und aus dem Rechtssystem selbst erwachsener Rollenzuweisungen erfordert.

"Objektiv" oder "subjektiv"?

Die Begriffe "objektiv" und "subjektiv" bewegen sich um die Frage, ob Handlungen, Meinungen, Feststellungen und Urteile auf individuell-persönlichen Wertungen, Zielvorgaben und Motiven beruhen oder ob sie in Distanz zum jeweiligen Inhalt bzw. Gegenstand nach Maßgabe von Kategorien oder durch eine generalisierbare Abstraktion gewonnen wurden. Subjektiv bedeutet also, dass die Nachvollziehbarkeit einer Meinung oder eines Urteils keinem oder nur wenigen anderen Personen möglich ist, eben weil die zugrunde gelegten Maßstäbe höchst persönlicher Natur und daher nicht allgemein gültig sind. Objektiv bedeutet hingegen, dass die Gültigkeit von Meinungen, Feststellungen und Urteilen für möglichst viele Individuen unter gleichen Voraussetzungen ebenso zu erheben oder zumindest nachvollziehbar sind.

Während in den Naturwissenschaften die Forderung nach so definierter Objektivität durchaus einfach erfüllt werden kann, weil sie sich auf messbare Prozesse beziehen, ist dies in den Geisteswissenschaften und so insbesondere auch in der Jurisprudenz nicht ohne weiteres der Fall. Juristisches Handeln folgt einem normativen System, also einer von Menschen selbst gesetzten Definition dessen, was sein soll und was nicht sein darf, welches mithin nicht durch Messung objektiviert werden kann.

Was in der Rechtsfindung sein soll und was nicht sein darf, kann bei einfachen und außerdem einfach feststellbaren Sachverhalten durchaus allgemeingültig festgestellt werden. So ist z.B. ein erwiesener Diebstahl, insbesondere wenn dieser vom Täter auch eingeräumt wurde, oder ein Mord, sofern dieser eindeutig festgestellt und insbesondere wenn er auch gestanden wurde, im Hinblick auf das anzulegende Strafmaß einfach zu bewerten: der Sachverhalt ist eindeutig, und Gesetze regeln das Strafmaß. So scheint es jedenfalls.

Bei näherem Hinsehen ist auch hier schon Subjektivität im Spiel: Das Gesetz sieht einen Strafrahmen vor, innerhalb dessen ein Richter aufgrund seines "richterlichen Freiraums", d.h. im Klartext nach seinem höchst persönlichen, wenn auch durch das Gesetz begrenzte Ermessen, das im Urteil festzulegende Strafmaß bestimmt. RichterInnen wird ein Ermessensspielraum deswegen zugestanden, weil keine Handlung und so auch keine Straftat einer anderen exakt gleicht. Die Nebenumstände, die Motive des Täters, Veranlassungen zu seiner Tat in seinem Umfeld und nicht zuletzt eine mögliche Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur Einsicht in das Strafwürdige seiner Tat können eingeschränkt sein. RichterInnen sollen ihr Urteil nach persönlichem Ermessen so gestalten, dass dieses im "Sühneanspruch" der Gesellschaft eine angemessene Sanktion gegen den Täter darstellt. Dabei können sich RichterInnen etwa für die Beurteilung der Einsichts- und Willensfähigkeit des Täters eines Gutachtens durch psychologische oder psychiatrische Sachverständige bedienen. Ob sie das tatsächlich tun, ist wieder eine Sache ihres Ermessens.

Der Ermessensspielraum

Dieser Ermessensspielraum gilt nicht nur im Strafrecht, sondern auch in allen anderen Rechtsgebieten. Die Paradoxie dieser Konstruktion besteht darin, dass die Absicht dieses Ermessensspielraums die Herstellung von Objektivität in der Bewertung des jeweiligen Sachverhalts bzw. Tatbestandes ist. RichterInnen sollen damit die Möglichkeit haben, ihr Urteil unabhängig von äußeren Einflüssen politischer, verwandtschaftlicher, freundschaftlicher oder anderer Natur zu fällen. Völlig übersehen wird dabei, dass eigene psychodynamische Einflussgrößen die Urteilsbildung der RichterInnen mitbestimmen.

Aus der Psychotherapie wissen wir, dass menschliches Erleben und Verhalten von unbewussten und damit von der betreffenden Person nicht kontrollierbaren Einflüssen mit gestaltet wird. Eine entscheidende Rolle für die Urteilsbildung spielen die eigene Lebensvorgeschichte und ihre Wirkung auch auf die seelische Entwicklung, die Bildung der habituellen Persönlichkeitsstruktur, auch im Hinblick auf selektive Prozesse in der Wahrnehmung, kommunikative und Denkprozesse. Auch religiös-dogmatische und politisch-ideologische Wertbindungen, der eigene Erfahrungshorizont, die Kenntnis von ähnlich gelagerten Fällen, direkte Einfüsse aus dem aktuellen familiären und Freundschafts-Umfeld sowie innere Stimmungsschwankungen und aktuelle Befindlichkeiten üben ebenfalls eine nachhaltige Wirkung auf Qualität und Inhalte von Erleben und Verhalten aus. Die Ausbildung für PsychotherapeutInnen schließt deswegen als wichtigsten Bestandteil eine "Selbsterfahrung" ein, also eine Prozedur, die dem entspricht, was ein Psychotherapeut nach seiner Ausbildung bei seinen PatientInnen bewirken soll, nämlich eine bessere Wahrnehmung unbewusster Determinanten, insbesondere solcher, die sein für ihn selbst und evtl. auch andere quälendes (neurotisches) Erleben und Verhalten hervorbringen. Die Selbsterfahrung der PsychotherapeutInnen bewirkt im Idealfall, dass diese ihre eigenen unbewussten Anteile nicht gegenüber den PatientInnen ausspielen, sondern kontrollieren, damit sich diese unbewussten Anteile nicht ungünstig auf die PatientInnen auswirken.

Die Beziehung zwischen Rechtsanwendern, besonders RichterInnen und ihren Rechtssuchenden, ist mindestens ebenso eng und einseitig wie die Therapeut-Patient-Beziehung (wenn auch von anderer Qualität). Erschwerend kommt hinzu, dass Urteile immer auch eine Bestimmung über andere beinhalten; wenn diese Bestimmung von hoher lebensgeschichtler Bedeutung ist, schaffen Urteile ganze Menschenschicksale. Die Brisanz der Möglichkeit negativer Einwirkungen auf andere Menschen ist also in der Rechtspraxis noch wesentlich grösser als in der Praxis der Psychotherapie. Dennoch findet während der Ausbildung des JuristInnen weder im Studium noch in den nachfolgenden Referendariats-Jahren die geringste Schulung in der Wahrnehmung psycho- oder soziodynamischer Vorgänge statt. JuristInnen werden ausschließlich trainiert in der Kenntnis und im Zusammenhang der verschiedenen Gesetzesbereiche und der zugehörigen prozessualen Regeln sowie der Orientierung an der "obergerichtlichen Rechtsprechung". Die Ausbildung richtet ihre Aufmerksamkeit allein auf Normen, welche von Gesetzen oder Urteilen hoher Gerichte festgeschrieben sind. Obwohl JuristInnen auch Menschen mit seelischen Funktionen sind, blendet ihre Ausbildung diese Tatsache vollkommen aus.

Gerade aber die asymmetrische Interaktion, die von Macht und Abhängigkeit geprägte Verbindung zwischen Rechtsanwendern und Rechtssuchenden, disponiert in besonderem Maß zu einem unkontrollierten, damit die angemessene Rechtsfindung beeinträchtigendem Interagieren. Darüberhinaus haben JuristInnen, insbesondere RichterInnen, in der Regel wenig persönliche Kenntnis oder Erfahrung bezüglich der Materie, über die sie zu entscheiden haben. Das disponiert zu hoher Suggestibilität, welche die Urteilsbildung zusätzlich beeinträchtigt, insbesondere in Rechtsgebieten, in welchen bei den Betroffenen psychodynamische Aspekte eine wesentliche Rolle spielen, nämlich Familienrecht und Strafrecht. Viele Skandalurteile dürften in diesem Mangel ihre Wurzel haben.

Asymmetrie bei Gericht

Eine extreme interaktionelle Asymmetrie kennzeichnet insbesondere die im Prozess meist vorgeschriebene mündliche Verhandlung: Eigentlich soll diese der objektiven Klärung der Tatsachen dienen, über welche das Gericht zu entscheiden hat. In Wirklichkeit aber lässt schon die formale Regelung der mündlichen Verhandlung eine solche Klärung praktisch nicht zu. Denn Rede und Antwort findet hier nicht wie sonst im Leben in komplementärer, d.h. in der gegenseitigen Argumentation sich zur "Wahrheitsfindung" ergänzender Interaktion statt. Vielmehr lenkt der vorsitzende Richter das Spiel von Frage und Antwort, so dass die Fragen allein von ihm ausgehen bzw. zwischen den Rechtsuchenden und deren RechtsvertreterInnen nur dann gestellt werden dürfen, wenn der Richter dies zulässt. Den Rechtssuchenden ihrerseits wird jede Möglichkeit einer Frage an den Richter verwehrt, auch solcher Fragen, welche ein klärendes Verständnis richterlicher Meinungsäußerung zum Ziel hätten. Anstelle des "sokratischen Dialogs", welcher allein geeignet wäre, die von den beteiligten Personen losgelöste "objektive" (interpersonale) Wahrheit zu ergründen, tritt also eine einseitig gelenkte Befragung.

Dadurch wird der Verlauf der mündlichen Verhandlung ganz von den bewussten, aber gefährlicherweise auch den unbewussten Determinanten des der mündlichen Verhandlung vorsitzenden Richters bestimmt. Er kann durch die Abfolge seiner Befragung bereits das Ergebnis dieser Befragung wesentlich bestimmen. Sofern die Abfolge der Befragung allein an der Klärung von Sachverhalten orientiert ist, damit eindeutig ist, welche Gesetze auf diese zutreffen, dann ist gegen diese Form der Interaktion in der Rechtspraxis nichts einzuwenden. Gerade bei dieser asymmetrischer Form der Interaktion zwischen RichterInnen und den Rechtsuchenden aber kommen alle oben beschriebenen subjektiven Einfussgrößen der RichterInnen zur Wirkung, da sie nicht - wie in der komplementären Interaktion des sonstigen Lebens - durch entsprechende Rückmeldung der Interaktionspartner mitgelenkt werden. Vielmehr führt die in den Prozessordnungen vorgesehene Lenkung der mündlichen Verhandlung durch den vorsitzenden Richter dazu, dass Verlauf und Ergebnis je nach Persönlichkeit des vorsitzenden Richters mehr oder weniger stark von dessen subjektiver Psychodynamik beeinflusst wird, was oft einen rigoros-autoritär entwertenden Umgang mit Rechtsuchenden zur Folge hat. Besonders schädlich für die Rechtsfindung ist dies, weil die asymmetrische Interaktion in der richterlichen Befragung auch inhaltlich zu Ergebnissen führt, welche dem tatsächlichen Sachverhalt nicht entsprechen.

Ob also die mündliche Verhandlung ein Ergebnis hat, welches eine sachdienliche, d.h. auch "gerechte" Urteilsfindung ermöglicht, hängt stark davon ab, ob RichterInnen fähig sind, ihre subjektiven und meist unbewussten Einstellungen wahrzunehmen und sich zu kontrollieren. Inwieweit eine solche Fähigkeit auch ohne die praktisch JuristInnen niemals zuteil werdende Selbsterfahrung möglich ist, hängt stark von der insgesamt als habituell zu bezeichnenden Persönlichkeitsstruktur und den daraus resultierenden Verhaltensneigungen in seiner Interaktion mit anderen Menschen zusammen.

Richterliche Persönlichkeitsentwicklung

Jedoch führt auch die Berufsausübung im Richteramt zu einer intensiven "Deformation professionelle", also einer durch den Beruf selbst bedingten Prägung der Persönlichkeit. JuristInnen können sich um ein Richteramt bewerben, wenn sie ein so genanntes Prädikatsexamen abgelegt haben. Ein Richterwahlausschuss entscheidet über die Bewerbung. JuristInnen können zwar in Verwaltung, gelegentlich auch in größeren Betrieben und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Arbeit finden. Gewöhnlich aber treten sie in die Praxis der Gerichte ein, als RichterInnen oder StaatsanwältInnen, weit häufiger als RechtsanwältInnen. Welcher Weg gewählt wird, hängt ohne Zweifel auch von den sehr unterschiedlichen Arbeitsbedingungen für RichterInnen und AnwältInnen ab.

Ein Richter ist sein Leben lang an einen Arbeitsort, eben das Gericht in der Stadt, für das er sich beworben hat, gebunden. Er kann nicht gegen seinen Willen versetzt werden, er kann sich aber auch nicht ohne gravierenden Grund auf eine Richterstelle an einem anderen Ort bewerben. Er bekommt immer das gleiche monatliche Gehalt, unabhängig davon, ob er viel oder wenig arbeitet. Er kann den Umfang seiner Arbeit aber auch nicht selbst bestimmen, dieser richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan innerhalb eines Gerichts. Die Art und Weise seiner Arbeit soll objektiv und auch "neutral", d.h. unparteiisch sein. Er soll sich deswegen bei seiner Arbeit ganz nach den formalen Vorschriften der Gesetze und Prozessregeln richten. Diese eher starre, in Stabilität und Formalien eingebundene Tätigkeit eines Richters wird vor allem von solchen JuristInnen gewählt werden, die auch sonst ihr Leben in Formalien und regulativen Ordnungen gestalten. Zudem entspricht auch die beschriebene Funktion des Richters im Prozess eher den Neigungen eines "autoritären Charakters" (Adorno), also eines Menschen, welcher weniger dazu tendiert, sich nach anderen Menschen zu richten, sondern mehr dazu, andere zu bestimmen. Sicher wählen Menschen mit sehr verschiedenartigen Persönlichkeitsstrukturen den Richterberuf, aber im Vergleich zu ihrer Verteilung im Normkollektiv sind zwanghaft-autoritäre Persönlichkeiten dabei überrepräsentiert.

Eine derartige Persönlichkeitsstruktur wird durch die Berufsausübung als RichterIn auch noch bestärkt oder zumindest tendenziell geprägt. Nirgendwo sonst im Leben gibt es eine derartig asymmetrische Kommunikation wie zwischen RichterInnen und Rechtssuchenden sowie den sie vor Gericht vertretenden RechtsanwältInnen. Die lebenslange Berufstätigkeit stärkt dadurch aber auch massiv das Selbstgefühl, und zwar in seiner besonderen Version des Eigenmachtgefühls, d.h. der eigenen Macht über die Bestimmung anderer. Tatsächlich gelten RichterInnen als die "dritte Gewalt im Staat", und diese machtvolle Position kann im Laufe der Jahre zu einer egozentrisch-dominanten Grundhaltung führen, die sich nicht nur auf die richterliche Tätigkeit beschränkt, sondern die Einstellung zu Menschen grundsätzlich, d.h. auch im Privatleben bestimmt. Der monoton-dominante Umgangsstil sowie die Notwendigkeit, im Richteramt eigene Emotionen und Affekte zu unterdrücken und nach formalen Kriterien zu handeln, beherrscht viele RichterInnen auch im Privatleben und führt bei den Menschen, die mit ihnen umgehen, oft zu unangenehmen Gefühlen einer entwertenden Erniedrigung und herablassender Unterwerfung.

Problem ist im Privaten wie im Beruflichen, dass RichterInnen Emotionen unterdrücken, die mittelbar jedoch seine Kognition beeinflussen, was bei Gericht zu verblüffender Urteilsbildung und im Privaten zu einer emotional sterilen Familienatmosphäre führen kann. Die häufig vorhandene zwanghafte Persönlichkeitsstruktur bei Richtern wird dadurch noch verstärkt und kann schließlich zu einer Existenz führen, welche RichterInnen in ihrer gesamten Lebensgestaltung des Menschlichen beraubt.

Soziodynamik der Rechtsfindung

Die Soziodynamik, also die Verflechtung der einzelnen Menschen in ihrem Miteinander, lässt sich beschreiben nach Prinzipien der Dyade (der Zweierbeziehung), der Gruppe (spontanes Miteinanderumgehen in einer überschaubaren Anzahl von Menschen) und der Institution, einer formal begründeten, durch Vorschriften und Satzungen festgelegten Form des Interagierens (Behörden, Betriebe, Kliniken oder eben auch Gerichte).

Jedes Gerichtswesen ist Teil einer staatlichen Ordnung. In einem demokratischen Staat ist es die so genannte dritte Gewalt des Staates, also die, welche durch Rechtsprechung eine Abstimmung zwischen den individuellen Bedürfnissen der BürgerInnen aufgrund der gültigen Gesetze, aber auch zwischen den BürgerInnen und dem Staat in der Form der Verwaltung und der Polizeiorgane zu vollziehen hat. Die Tätigkeit von JuristInnen spielt sich überwiegend innerhalb von Gerichten (RichterInnen und StaatsanwältInnen) oder zumindest in Verbindung mit Gerichten (RechtsanwältInnen) ab. Nicht nur RichterInnen sind praktisch ihr Leben lang an einem Gericht und damit an einem Ort tätig, RechtsanwältInnen sind dies gewöhnlich auch. Sie müssen von dem jeweiligen Gericht zugelassen werden. Durch die Zulassung werden sie soziodynamisch gesehen Mitglieder des Rechtssystems am betreffenden Ort. Das Gericht und die zugehörigen AnwältInnen bilden somit eine Institution. Die Interaktionen innerhalb dieser Institution werden durch das Gerichtsverfassungsgesetz institutionell geregelt.

Nicht geregelt sind, wie in allen Institutionen, die sich innerhalb der Institution abspielenden dyadischen und gruppendynamischen Interaktionen. Diese sind aber ebensowenig "kontrolliert" wie die individuellen Psychodynamismen. Insofern üben auch soziodynamische Prozesse einen nicht absehbaren Einfluss in der Rechtspraxis aus, indem diese abseits der sie regelnden Gesetze und Prozessordnungen auch von dyadischen und besonders gruppendynamischen Konstellationen störend beeinflusst wird.

Auch diesbezüglich herrscht im Rechtswesen und der JuristInnenausbildung eine merkwürdige Unbekümmertheit: Die Tatsache nämlich, dass JuristInnen, also Menschen, jahre- und evtl. lebenslang an einem Ort in gleicher personeller Zusammensetzung arbeiten, lässt nicht die geringsten Bedenken aufkommen, obwohl aus der Sozialforschung nachdrücklich bekannt ist, wie sehr die zwischenmenschlichen Interaktionen bei längerem Zusammenwirken derselben Personen sich auf deren gemeinsame Aktivitäten niederschlagen. Vorschriften, welche den institutionellen Umgang regeln, verhindern nicht im geringsten, dass persönlich dyadische oder gruppendynamische Interaktionen entstehen, die über die institutionellen Vorschriften hinaus gehen oder sie sogar ursurpieren. So bilden sich persönliche Sympathien und Ablehnungen zwischen den Beteiligten, es bilden sich durch gemeinsame Wertbindungen, Grundauffassungen oder auch aufgrund von Verbindungen durch Nachbarschaft oder Vereine oder auch - besonders wichtig - durch Zugehörigkeit zu derselben politischen Partei oder Religionsgemeinschaft soziodynamische Gruppen, welche die Art und Weise der Interaktion in der Institution "Gericht" so beeinflussen, dass nun auf diesem kollektiven Weg Bevorzugung oder Ablehnung auch in die Arbeit der Institution einfließen. Konkret gesprochen: Es bilden sich Freundschaften oder Antipathien zwischen RichterInnen und AnwältInnen oder zwischen den AnwältInnen, die sich auch in der Rechtsprechung für oder gegen die von den jeweiligen AnwältInnen vertretenen Parteien positiv oder negativ auswirken.

Das ist nicht als Vorwurf gegen die einzelnen Beteiligten zu verstehen, es ist eine Kritik an der Struktur des Rechtswesens. Diese vonseiten der dyadischen oder gruppendynamischen Konstellation wirkenden Einflüsse sind nicht nur für die Rechtsfindung, sondern auch für die persönliche Entwicklung der Rechtsanwender belastend. So erfordert das kontradiktoriche Prinzip, nach welchem die Gegensätze der vor Gericht opponierenden Parteien durch die AnwältInnen zu betonen sind, einerseits eine Kontroverse etwa zwischen zwei die gegensätzliche Parteien vertretenden AnwältInnen, doch dieselben AnwältInnen treffen sich im Anwaltsverein evtl. mit dem Weinglas anstoßend und gegenseitige Sympathie bekundend. Dieselbe Beeinträchtigung erfährt die Objektivität von RichterInnen, die mit einem der Parteien-Anwälte befreundet ist. Der Umgang in den Richter- und Anwaltsvereinen an jedem Gerichtsort fördert diesen Widerspruch in der Einstellung zwischen privater und beruflicher Sphäre und provoziert damit eine Doppelbödigkeit, welche charakterlich zu einer Unaufrichtigkeit und einem puren Zweckdenken und Hintenanstellen eigener Grundsätze und Wertbindungen in der beruflichen Arbeit führen kann. So lässt sich nicht ausschließen, dass persönliche oder gruppendynamisch bedingte Konflikte zwischen den Rechtsanwendern außerhalb der Rechtspraxis sich innerhalb der Rechtspraxis auf die Rechtsfindung nachteilig auswirken, obwohl hier Objektivität herrschen sollte.

Justitia, die Göttin des Rechts, hat zwar ihre Augen verbunden, um die Objektivität der Rechtsprechung und der Unabhängigkeit von den beteiligten Personen zu symbolisieren. Doch Justitia blinzelt, sie sieht doch, über wen sie urteilt. Zwar können RichterInnen, GutachterInnen und Rechtsanwälte, die vorher in gleichen Verfahren die Gegenpartei vertreten haben, mit einem Antrag "wegen Besorgnis der Befangenheit" vom gegenwärtigen Prozess ausgeschlossen werden, doch diese Möglichkeit wird vielfach missbraucht, insbesondere wenn Einflüsse von außerhalb der Rechtspraxis Parteilichkeiten privater Art schaffen, die sich somit in der Rechtspraxis auswirken. Dies gilt umso mehr, als der Begriff "Befangenheit" weder juristisch noch psychologisch jemals definiert wurde.

Die Schlussfolgerung könnte im Zeitalter der elektronischen Datenverarbeitung sein, die Rechtsprechung von individueller Voreingenommenheit, "selektiver Beweiswürdigung", von Determinanten aus Sympathie oder Antipathie zu befreien, indem sie auf elektronische Datenverarbeitung umgestellt würde. Dies wäre durchaus denkbar, indem die einzelnen Fakten, welche einem Rechtsprozess zugrunde liegen, als Daten in das elektronische System eingearbeitet werden und ein Computerprogramm die Rechtsfindung entsprechend der gültigen Gesetze lenken würde. Das dürfte auf massiven Widerstand vor allem bei den JuristInnen selbst stoßen. Denn insbesondere den AnwältInnen verschafft die Rechtsanwaltsgebührenordnung, welche die Einkünfte nicht nach Leistung, sondern nach "Gegenstandwert" richtet - ein in diesem Wirtschaftssystem einmaliger Vorgang - immense Einkünfte, welche dann zumindest in dieser Höhe entfallen würden.

Anmerkungen

1) Die nachfolgenden Überlegungen basieren auf Jahrzehnte langen Erfahrungen als Sachverständiger bei Gerichten und stützen sich auf die Analyse öffentlich bekannt gewordener Urteile. Dass diese zum Teil bundesweite Empörung wach riefen, wie etwa das Urteil gegen Behinderte oder gegen eine Ärztin, welche eine Abtreibung unterlassen hat, die Nichtverfolgung des Verdachts von Straftaten bei politisch hochgestellten Persönlichkeiten sowie für den "normalen Menschenverstand" oft inhärente Absurditäten von Urteilen waren das Motiv für den Autor, gegenwärtig eine Monographie mit dem Titel "Die Grenzen des Rechts im Rechtsstaat" zu erstellen und hier einen Auszug zu geben.


Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. Andreas Ploeger ist Professor für Medizinische Psychologie, Psychotherapie und Sozialpsychatrie sowie Facharzt für Neurologie, Psychatrie und psychotherapeutische Medizin in Aachen.

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