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Haft-Bedingungen

15.08.2009: Ist das Gefängnis noch zu retten?

  
 

Forum Wissenschaft 3/2009; Foto: Dieter Seitz

Strafrecht und Kriminalpolitik haben Konjunktur quer durch die politischen Lager. Ohne Freiheitsstrafe aber sind sie nicht zu haben. Vielmehr ist ein allgemeiner Trend zu mehr Punitivität, Einschließung und Kriminalisierung zu beobachten. Helmut Pollähne beschreibt vor diesem Hintergrund die aktuellen Haftbedingungen in Deutschland.1

Ist das Gefängnis noch zu retten?“ titelte Anfang 2008 das Kriminologische Journal und ließ – parallel zu einer im Internet geführten Debatte von Alt-Abolitionisten – einige Stimmen zu Wort kommen zum Knast und zu dessen Alternativen „zwischen Alibi, Reformpolitik und realem Abolitionismus“. Ist das Gefängnis in Gefahr? War es jemals in Gefahr? ... dürfte die ebenso gelassene Antwort der für das Knastsystem Verantwortlichen wie die resignative Gegenfrage seiner Gegner lauten. Sollte das Gefängnis als sog. „ultima ratio“ – und doch zugleich immer „ultima irratio“ – des Kriminaljustizsystems politisch jemals auch nur in die Nähe einer existentiellen Gefahr geraten sein, dann allenfalls in den 70er und 80er Jahren des letzten Jahrhunderts, als Utopien einer gefängnislosen Gesellschaft die Runde machten und mit konkreten Vorschlägen für „negative“ Reformen Einzug in kriminalpolitische Programme hielten.2 An realpolitischer Parteiprogrammatik ging diese Entwicklung allerdings vorbei: Übrig blieben, wenn überhaupt, so genannte „positive“ Reformen und systemimmanente „Alternativen“, die die Knäste – nur vorübergehend und nur ein wenig – leerten, das Sanktionsspektrum aber sowohl im ambulanten wie im stationären Sektor ausweiteten.

Wenn in den bereits bemühten 70er und 80er Jahren des letzten Jahrhunderts „Haftbedingungen“ thematisiert wurden, dann ging es meist um jene politischer Gefangener, zunächst in Untersuchungshaft, später auch im Vollzug in der Regel lebenslanger Freiheitsstrafen unter Sonderhaftbedingungen, in Hochsicherheitstrakten mit Isolationshaft. Wenn hier von den Haftbedingungen im sog. Normalvollzug die Rede ist, dann nicht nur deshalb, weil die Sonderhaftbedingungen politischer Gefangener (fast) Geschichte sind, sondern weil die Probleme des Lebens und Überlebens im Knast alle realen und vermeintlichen Reformen überdauert haben.3

Haft

Das CPT (das sog. ,Antifolterkomitee‘ des Europarates) spricht – in seinen amtlichen deutschen Übersetzungen – von „Haftorten“4, und dies wird bisweilen missverstanden. Gemeint sind dort alle Orte, an denen im Sinne der Artikel 3 und 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention die Freiheit entzogen wird, also über den kriminalrechtlichen und strafjustiziellen Freiheitsentzug hinaus, der hier im Mittelpunkt steht, auch der polizeiliche Gewahrsam, die Zwangsunterbringung in der Psychiatrie, das Festhalten in Altersheimen, die geschlossene Unterbringung in Jugendheimen, die Abschiebungshaft etc. Dass all diese Haftorte hier nicht auch noch thematisiert werden, obwohl doch gerade in Psychiatrie, Altersheimen und Behinderteneinrichtungen5 die weitaus meisten Freiheitsentziehungen stattfinden, was gerne übersehen wird, soll keineswegs bedeuten, die Unterbringungsbedingungen an diesen „Orten der Freiheitsentziehung“ seien weniger problematisch oder diskussionswürdig. Ganz im Gegenteil: Es würde nur schlicht den Rahmen sprengen.6

Beschränken wir uns also auf die Orte der Freiheitsentziehung im Kriminaljustizsystem, die mit „Gefängnis“ und „Haft“ – bei einigen Unschärfen – hinreichend adäquat bezeichnet sind: Untersuchungs- und Strafhaft, für Erwachsene wie für Jugendliche und Heranwachsende, für Frauen und Männer, für kürzere oder längere Zeiten, in einigen Fällen für den Rest des Lebens. Von letzterem nur begrifflich unterschieden, praktisch aber kaum und deshalb ebenfalls Thema: die Sicherungsverwahrung. Von den menschlichen Lebens- und Überlebensbedingungen an solchen Haftorten zu sprechen, erfasst den Begriff der Haftbedingungen noch nicht hinlänglich, soll aber Bezug nehmen auf den bereits erwähnten Art. 3 EMRK, der über das Folterverbot im engeren Sinne hinaus alle Formen der „unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung“ an solchen Orten verbietet.7 Es darf aber nicht nur die Rede sein von den Bedingungen des Lebens in Haft, also hinter Mauern, sondern in einem umfassenden Sinn auch von den Bedingungen der jeweiligen Haftform, von den besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft etwa, oder von den unterschiedlichen Bedingungen, unter denen der jeweilige ,Normalvollzug‘ stattfindet, zwischen offenem Vollzug und Absonderung, zwischen Wohngruppe und 23-stündigem Einzeleinschluss etc.

Das Reden von der Freiheitsstrafe, also von der Bestrafung durch Einschließung, als „ultima ratio“ der Kriminalpolitik ist also zumindest doppeldeutig: Es bezeichnet nicht nur die ultimative Rationalität des Strafsystems. Wie wir noch sehen werden, ist die Verhängung, gar die Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Gesamtspektrum der kriminaljustiziellen Reaktionen auf Straftaten im Einzelfall eher die Ausnahme, und doch ist die Freiheitsstrafe im kriminalpolitischen Sanktionssystem die ultimative Regel. Nach Abschaffung der Todesstrafe im Jahre 1949 (vgl. Art. 102 des Grundgesetzes) und der darin zum Ausdruck gebrachten Unantastbarkeit des Lebens (von der Vollverbüßung der lebenslangen Freiheitsstrafe einmal abgesehen) ist die Entziehung der Freiheit der Inbegriff staatlichen Strafens. Ob sich der Vollzug dieser Strafe als Zufügung eines Übels in diesem Entzug der Freiheit erschöpft oder ob sich Aspekte der Haftbedingungen als Fortsetzung von (insb. seelischen) Körperstrafen mit anderen Mitteln begreifen lassen, wird zu thematisieren sein.

Kriminalpolitik

Dass offizielle Kriminalpolitik auf Freiheitsstrafe setzt, galt längst, als es den Begriff „Kriminalpolitik“ noch gar nicht gab und als auch die Todesstrafe noch relativ unangefochten als „ultima ratio“ galt. Die historisch überholte Unterscheidung zwischen Gefängnis- und Zuchthausstrafe bedarf hier keiner Vertiefung.8 Wie bereits gesehen, setzt das Strafrecht immer – zumindest auch – auf das Gefängnis als Art und Ort der Bestrafung. Und wo und wann auch immer die Kriminalpolitik weiterhin und in letzter Zeit wieder verstärkt auf das Strafrecht als Mittel der realpolitischen Intervention setzt, erfährt das Gefängnis beständig eine Bekräftigung und Verstetigung.9

Zeiten der Entkriminalisierung – in welcher Form auch immer – sind bekanntlich Geschichte, sieht man einmal von der faktischen Entkriminalisierung bestimmter Taten und Täter ab (aus aktuellem Anlass und absichtsvoll plakativ: Den Bankräuber hängt man, den Bankmanager lässt man laufen). Spätestens seit den 1990er Jahren setzt die Kriminalpolitik großer Koalitionen auf Bundes- und Landesebene wieder auf Kriminalisierung, so wie dies seinen deutlichsten Ausdruck wohl im 6. Strafrechtsreformgesetz von 1998 fand, als unter der verharmlosenden Losung einer „Harmonisierung von Strafrahmen“ auf breiter Front eine Ausweitung von Straftatbeständen und Anhebung von Mindest- und Höchststrafen stattfand. Zeitgleich wurden mit dem „Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten“ die Voraussetzungen der Strafrestaussetzung verschärft und kontinuierliche Ausweitungen der Sicherungsverwahrung eingeleitet.10

Der allgemeine Trend hat sich in den letzten zehn Jahren fortgesetzt; jüngste Beispiele sind etwa die Verdreifachung der Strafandrohung für den Verstoß gegen Weisungen in der Führungsaufsicht11 und die Einführung des Stalking-Straftatbestandes im Jahre 2007; erneute Verschärfungen des Sexualstrafrechts sind Ende 2008 in Kraft getreten. Ernsthafte Vorstöße zur Zurückdrängung der Freiheitsstrafe in Anordnung und Vollstreckung sind derzeit nicht zu erkennen, ganz im Gegenteil: Das Setzen auf Strafrecht (und damit auf die Freiheitsstrafe, was bisweilen wohl vergessen wird) gilt quer durch alle Parteien offenbar als Mittel der Wahl zur Lösung der jeweils als vordringlich bewerteten politischen Probleme.12

Das bemerkenswerteste Charakteristikum der offiziellen Kriminalpolitik der letzten zehn Jahre ist allerdings – wie angedeutet – die atemberaubende Renaissance der Sicherungsverwahrung: War sie bis Mitte der 90er Jahre eigentlich kein Thema (sieht man einmal von einer nachträglichen Korrektur des sog. Einigungsvertrages ab) und waren die Zahlen von Anordnung und Vollziehung der Sicherungsverwahrung „im Keller“, so ist das gesetzliche Instrumentarium seit 1998 sechs Mal ausgeweitet worden, die letzte Änderung ist noch kein Jahr alt, die nächsten Ausweitungen stehen bereits zur Debatte. Zum Symbol dieser (keinesfalls nur ,symbolischen‘) Kriminalpolitik, die damit vollends zur Sicherheitspolitik degradiert wurde, ist insbesondere die nachträgliche Sicherungsverwahrung avanciert.13 Neben der lebenslangen Freiheitsstrafe und der ebenfalls unbefristeten Zwangsunterbringung in der forensischen Psychiatrie ist die Sicherungsverwahrung zweifellos der massivste Angriff auf die Grund- und Menschenrechte, der in diesem Rechtsstaat gesetzlich legitimiert wurde.14

Justizvollzug

Der allgemeine Strafvollzug war bekanntlich seit 1977 in einem bundesweit einheitlich geltenden Strafvollzugsgesetz geregelt, nachdem das Bundesverfassungsgericht 1972 mit der juristischen Kunstfigur des „besonderen Gewaltverhältnisses“ aufgeräumt hatte, mit der der parlamentarische Gesetzesvorbehalt für die Einschränkung von Grundrechten jahrzehntelang umgangen worden war.15 Dass die realen Verhältnisse in den Gefängnissen, die Haftbedingungen also, mit „besonderen Gewaltverhältnissen“ recht treffend beschrieben waren – und möglicherweise noch sind16 –, das steht auf einem anderen Blatt.

Nach der Föderalismusreform sind die Tage dieses Bundesgesetzes gezählt, in Bayern, Hamburg und Niedersachsen sind bereits Landesstrafvollzugsgesetze in Kraft getreten.17 Damit wird ein Weg konsequent weitergeführt, der schon in den letzten Jahren unterhalb des Bundesgesetzes zu immer mehr landesspezifischen Regelungen führte. Was eine Freiheitsstrafe konkret bedeutet, wird in Zukunft noch mehr davon abhängen, wo sie vollzogen wird – der Bundesgesetzgeber wäre gut beraten, wenigstens die mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe verfolgten Ziele zu bestimmen und vor allem zu begrenzen.18

Parallel zu dieser Entwicklung, mit der der Bund die Verantwortung für das Justizvollzugsrecht mehr und mehr (und damit für den Justizvollzug selbst endgültig) aus der Hand und an die Länder übergibt, greift eine andere Entwicklung um sich, mit der der Staat die Verantwortung für die Durchführung des Justizvollzugs mehr und mehr betriebs- und sogar privatwirtschaftlich wahrnimmt – auch wer dem staatlichen Gewaltmonopol mit guten Gründen kritisch gegenübersteht, wird eine solche Entwicklung nicht gutheißen können, selbst wenn sie in Deutschland erst in den Anfängen steckt und womöglich auch steckenbleibt: Die EURung der Grund- und Menschenrechte im Freiheitsentzug dem kommerziellen Kalkül zu unterwerfen, ist demokratisch und rechtsstaatlich inakzeptabel.19

Das Strafvollzugsgesetz stellte bisher als vorrangiges Vollzugsziel die sog. „Resozialisierung“ (Wiedereingliederung, Rehabilitation ...) in den Vordergrund, daneben rangierte der Schutz der Allgemeinheit als sekundäre Vollzugsaufgabe. Der jahrelange Streit um diese Ziel- und Aufgabenbestimmung dürfte mit der Landesgesetzgebung – die ersten Gesetze lassen dies bereits erkennen – in Richtung des Schutzauftrages aufgelöst werden (s.o.). Die Debatte darüber ist keineswegs nur akademisch, symbolisch oder gar müßig: Nicht zuletzt auf dem Feld der sog. „Vollzugslockerungen“ (also Ausgang, Freigang, Urlaub etc.) bis hin zum offenen Vollzug war schon in den letzten Jahren in allen Bundesländern ein stetiger Trend zu mehr Restriktion zu erkennen, der als „Angriff auf die Lockerungen“ skandalisiert worden ist.20 Diese Entwicklung setzt sich fort in einem fatalen Wechselspiel mit dem zunehmenden Trend zur Endstrafe (s.u.).

Eines der wesentlichen rechtsstaatlichen Elemente des ehedem neuen gesetzlichen Strafvollzugsrechts war zweifellos das Rechtsschutzsystem: Was hätten die Gefangenen von wohlfeil normierten Rechten, gäbe es keine Möglichkeit, deren Einhaltung durch unabhängige Gerichte überwachen zu lassen? – ... vorausgesetzt, diese Gerichte hätten die Macht, ihre Entscheidungen gegen die „besondere Gewalt“ der Vollzugsadministration durchzusetzen, wie es sich in einem funktionierenden System der Gewaltenteilung gehört. Dass auch insoweit nicht alles zum Besten bestellt ist, obwohl die normative Ausgestaltung des Rechtsschutzsystems kaum zu wünschen übrig lässt, wurde unter den Schlagworten „Renitenz der Vollzugsbehörden“ und „contempt of court“ zur Sprache gebracht.21

In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis angebracht, dass ein funktionierendes Rechtsschutzsystem zur Überwachung der Einhaltung von Grund- und Menschenrechten alleine noch keinen effektiven Schutz verspricht. Daneben bedarf es anderer unabhängiger Überwachungsinstanzen, und zwar sowohl solcher, die der Gefangene einschalten kann (Obleute etc.), als auch solcher, die unabhängig von Einzelfällen und unabhängig von der Einschaltung durch Betroffene die Haftorte unangemeldet aufsuchen und „nach dem Rechten“ sehen. Dieses wurde in den letzten Jahren mit teilweise beachtlichem Erfolg vom bereits erwähnten CPT erfüllt. Nach dem Zusatzprotokoll zur Anti-Folterkonvention der UNO (OPCAT) müssten in Deutschland aber auch sog. „nationale Präventionsmechanismen“ eingerichtet werden: Was in diesem Zusammenhang in Wiesbaden realisiert wird, ist schlicht skandalös und sicher nicht konventionsgemäß.22

Zum Abschluss einige ausgewählte Zahlen über den Justizvollzug in Deutschland aus den aktuellen offiziellen Statistiken.23 Danach existieren bundesweit insgesamt 195 Gefängnisse im Sinne organisatorisch eigenständiger Justizvollzugsanstalten (mit deutlich mehr Standorten), nicht mitgezählt also z.B. Gewahrsamsbereiche in den Gerichten (zur Vorführung etc.), Abschiebungshaftanstalten und Jugendarrestanstalten24 und Maßregelvollzugsanstalten. Nicht mitgezählt werden zudem, dies zu erwähnen scheint besonders wichtig, die zahlreichen Gefangenentransporte, die tagaus, tagein hunderte von Gefangenen kreuz und quer durch die Republik kutschieren – verschuben, wie das offiziell heißt –, über viele Tage, manchmal Wochen hinweg, von Verschubungszelle zu Verschubungszelle, unter unwürdigen Bedingungen; oftmals wissen Angehörige oder Anwälte (auch die zuständigen Richter) tagelang nicht, wo sich der Gefangene gerade aufhält. Ein alltäglicher Skandal, der deutlich mehr Aufmerksamkeit verdient.25

In den genannten 195 Justizvollzugsanstalten stehen derzeit rund 80000 Haftplätze bereit, das ist ein Haftplatz für 1000 Einwohner, mehr denn je in Deutschland (jedenfalls nach der ,Wende‘). In einem internationalen Vergleich belegte Deutschland damit einen mittleren Platz. Die Kapazitäten reichen von Riesenanstalten (mit mehr als 1000 Plätzen) bis hin zu Minianstalten (mit weniger als 100 Plätzen); die Durchschnittsgröße beträgt gut 400. In diesen Justizvollzugsanstalten befanden sich – verteilt auf die genannten gut 80000 Plätze – am 31.3.2008 rund 75000 Gefangene, also sog. Anwesende. Das macht eine reale Stichtags-Belegung von etwa 94%. Gut 12000 befanden sich in U-Haft, gut 6000 im Jugendstrafvollzug, 435 in Sicherungsverwahrung, die restlichen rund 54000 in Strafhaft.

Die aus den vergangenen Jahren häufig beklagte Überbelegung26 scheint mithin zunächst überwunden; gesicherte, insbesondere längerfristig gesicherte Daten liegen dazu allerdings noch nicht vor. Für die relative Entspannung auf dem Feld der Belegung könnten folgende Entwicklungen verantwortlich sein: Die Steigerung der Haftplatzkapazitäten, denn in der Tat haben diese von 2000 bis 2007 um rund 4000, also etwa 5% zugenommen bei Abnahme der Zahl der Anstalten; oder die Abnahme der Gefangenenzahlen, wozu widersprüchliche Angaben existieren: So ist die reale Belegung seit etwa 2004 rückläufig, die Gesamtzahl der Strafgefangenen hat aber (jedenfalls bis zum 31.3.2007; Zahlen für den 31.3.2008 lagen noch nicht vor) zugenommen auf zuletzt knapp 65000. Entscheidend ist offenbar die deutliche Abnahme bei den Untersuchungsgefangenen.

Was weiß man sonst über den „Input“ ausweislich der amtlichen Statistiken? Die Zahl verhängter Freiheitsstrafen ohne Bewährung hat seit den 90er Jahren – wenn auch nur leicht – zugenommen. Im Jahre 2006 wurden etwa in den alten Bundesländern (für die neuen Bundesländer wird diese Statistik noch immer nicht geführt) 750000 Verurteilte registriert (insg. dürften es in Deutschland jährlich etwa 900000 sein). Von diesen 750000 erhielten knapp 125000 Freiheitsstrafen, davon rund 38000 ohne Bewährung (darunter knapp 100 mal Lebenslänglich). Hinzu kommen 17000 verhängte Jugendstrafen, davon gut 6000 ohne Bewährung. Schließlich werden knapp 4000 Fälle von Ersatzfreiheitsstrafe verzeichnet.

Zur Höhe der verhängten Freiheitsstrafen, und insb. zu deren Entwicklung, lässt sich methodisch gesichert nicht viel sagen: Es gibt offenbar eine leichte Zunahme seit etwa 2000, zuletzt wurden jährlich rund 10000 Verurteilungen zu Freiheitsstrafe über zwei Jahre ausgesprochen. Zur Vollstreckungsdauer und insbesondere zur Quote der Strafrestaussetzungen Aussagen zu treffen, ist noch einmal schwieriger: Offenbar gibt es aber einen anhaltenden Trend zur ,Endstrafe‘; die Quote der Aussetzungen scheint auf 20-25% gefallen zu sein.27

Eine Zunahme lebenslanger Freiheitsstrafen ist in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen: Die Verhängung hat sich auf ca. 100 pro Jahr eingependelt; inzwischen sitzen knapp 2000 Gefangene eine lebenslange Freiheitsstrafe ab. Über die Länge der Vollstreckung dieser lebenslangen Freiheitsstrafen ließe sich mehr sagen, das würde hier aber den Rahmen sprengen.28 Schließlich ist eine starke Zunahme der Sicherungsverwahrung zu verzeichnen, wenn auch auf niedrigem Niveau: In absehbarer Zeit werden es 500 sicher Verwahrte sein, Mitte der 90er Jahre waren es noch 180!

BRD-Haftbedingungen 2009

Und damit zum Schluss – und zum Anfang zurück: Warum hier (in der BRD) und heute (2009) Haftbedingungen thematisieren?

  • Weil es tagaus, tagein -zigtausende Menschen hinter Mauern betrifft, ihre Angehörigen nicht zu vergessen, die unter den Haftbedingungen mitleiden.
  • Weil jenseits all der Debatten um kriminalpolitische Alternativen einerseits und Strafrechtsverschärfungen andererseits die konkreten Haftbedingungen der real Einsitzenden allzu leicht aus dem Blick geraten.
  • Weil die Gesetzgebungsaktivitäten auf Länderebene zum Straf- und Untersuchungshaftvollzug Anlass zu Befürchtungen geben, dass nicht nur der status quo festgeschrieben, sondern gar die Verschärfung von Haftbedingungen legalisiert werden soll.
  • Weil es vermehrt beunruhigende Meldungen darüber gibt, dass in bundesdeutschen Gefängnissen immer noch – vielleicht aber auch wieder verstärkt – „besondere Gewaltverhältnisse“ existieren, die das Leben und Überleben in Haft erschweren.
  • Weil der öffentliche, mediale und realpolitische Diskurs der letzten Jahre über Opferschutz und Sicherheitslücken dazu geführt hat, die Bedingungen auszublenden, unter denen die Opfer jenes Diskurses eingesperrt werden; alles andere wird als „Täterschutz“ delegitimiert.
  • Weil in puncto menschenunwürdige Haftbedingungen allzu gerne auf vergangene Zeiten und auf ferne Länder verwiesen wird.
  • Weil es bei der öffentlichen, politischen und justiziellen Kontrolle der Haftanstalten und -bedingungen erhebliche Defizite gibt. Und schließlich:
  • Weil der Umgang einer Gesellschaft mit ihren Gefangenen ein Gradmesser ist für den humanitären und zivilisatorischen Zustand jener Gesellschaft und für ihre Haltung zu Menschen- und Freiheitsrechten.
  • Anmerkungen

    1) Es handelt sich um die gekürzte Fassung des Eröffnungsvortrags der Tagung „Haftbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland“ des Komitees für Grundrechte und Demokratie (Bonn, September 2008), deren Dokumentation soeben erschienen ist (mailto:info@grundrechtekomitee.de ).

    2) Vgl. nur Papendorf, K. u.a. (1993): Kein schärfer Schwert, denn das für Freiheit streitet (Festschrift Thomas Matthiesen), und Feest, J. / Paul, B. (2008): Abolitionismus. Einige Antworten auf oft gestellte Fragen. In: Kriminologisches Journal, S.6 ff.

    3) Feest, J. (2008): Menschenwürde im Strafvollzug. In: Betrifft Justiz, S.276 ff., Becker, H. (2008): Ritual Knast; Deutsche AIDS-Hilfe e.v. (42008): Betreuung im Strafvollzug, S.98 ff.

    4) Committee for the Prevention of Torture and inhuman or degrading treatment (CPT) (2006): Standards des CPT; Pollähne, H. (2007): Der CPT-Bericht über den Deutschland-Besuch 2005. In: Recht & Psychiatrie, S.120 ff. und Feest, J. (2007): CPT, OPCAT und Co. In: Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe, S.306 ff.

    5) Zu Behinderteneinrichtungen vgl. Jantzen, W. (2009): „Behindert sein“ = isoliert werden. Zur politischen Philosophie der Behinderung I, II, in: Forum Wissenschaft 2/2009 (März) und dieser Ausgabe.

    6) Empfohlen zur Lektüre der vom Deutschen Institut für Menschenrechte (DIMR) 2007 in Berlin herausgegebene Band „Prävention von Folter und Misshandlung in Deutschland“.

    7) Ausf. Feest, J. (2006): Europäische Maßstäbe für den Justizvollzug. In: Zeitschrift für Strafvollzug, S.259 ff., und ders. (2007): Justizvollzugsanstalten. In: DIMR (a.a.O.), S.93 ff.

    8) Vgl. auch Britz, G. (2001): Strafe und Schmerz – eine Annäherung. In: Festschrift Müller-Dietz, und Becker (a.a.O), S.25 ff.

    9) Exempl. Pollähne, H. (2005): Rot-Grüne Kriminal(isierungs)politik. In: ansprüche, Heft 3, S.13 ff.

    10) Dazu Pollähne, H. (1999): Vorwärts in die Vergangenheit: Zur unheilvollen Renaissance der Sicherungsverwahrung. In: Forum Recht, S.129 ff.

    11) Krit. dazu Pollähne, H. (2008): Führungsaufsicht als ,Grenzwache‘? In: Klimke (Hg.) Exklusion in der Marktgesellschaft, S.87 ff.

    12) Dazu bereits Scheerer, S. (1986): Atypische Moralunternehmer. In: Kriminologisches Journal, S.133 ff.

    13) Vgl. Bartsch, T. / Kreuzer, A. (2009): Auswirkungen stetiger Verschärfungen der Sicherungsverwahrungsvorschriften auf den Straf- und Maßregelvollzug. In: Strafverteidiger, S.53 ff.

    14) Ausf. Pollähne, H. (2008): Endstation Unrechtsstaat? In: Komitee für Grundrechte und Demokratie (Hg.), Jahrbuch 2008, S.122 ff.

    15) Dazu Günther, K. (2000): Die Konstitutionalisierung des Strafvollzuges durch das BVerfG. In: Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, S.298 ff.

    16) Exempl. die Beiträge der Tagungs-Dokumentation des Komitees für Grundrechte und Demokratie (2009, a.aO.).

    17) Dazu Herrfahrdt, R. (2008): Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz – Fortschritt oder Rückschritt? In: Festschrift Seebode; Paeffgen, H.-U. (2009): Das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz vom 14.12.2007. In: Strafverteidiger S.46 ff.; Feest, J. (2008): Chancen im Vollzug oder Chancenvollzug? In: Strafverteidiger S.553 ff. sowie Rehn, G. (2008): Hamburger Strafvollzug – Wege und Irrwege. In: Neue Kriminalpolitik, S.34 ff.

    18) Dazu u.a. Köhne, M. (2007): Das Ziel des Strafvollzugs als Ländersache? In: Juristische Rundschau S.494 ff. und ders. (2008): Konsequenzen der Föderalismusreform für die Strafzumessung. In: Neue Kriminalpolitik S.31 ff.

    19) Ausf. dazu (am Beispiel der Psychiatrie) Pollähne, H. (2008): Die Privatisierung psychiatrischer Krankenhäuser ... In: Dessecker (Hg.) Privatisierung in der Strafrechtspflege, S.139 ff.

    20) Feest, J. / Lesting, W. (2005): Der Angriff auf die Lockerungen. In: Zweitschrift für Strafvollzug, S.76 ff.

    21) Exempl. Feest, J. / Lesting, W. (2009): Contempt of Court. In: Festschrift Eisenberg, S.675 ff. m.w.N.

    22) Komitee für Grundrechte und Demokratie (2007): Zusatzprotokoll zur Anti-Folterkonvention (OPCAT) umsetzen! In: Recht & Psychiatrie, S.99 f.

    23) Dazu Lorenz, A. / Brings, S. (2008): Justiz auf einen Blick (deStatis Wiesbaden) und Dünkel, F. / Geng, B. (2007): Aktuelle Daten zum Strafvollzug in Deutschland. In: Forum Strafvollzug, S.14 ff.

    24) Vgl. Graebsch, C. (2008): Abschiebungshaft. In: Kriminologisches Journal, S.32 ff., einerseits und Bihs, A. / Walkenhorst, P. (2009): Jugendarrest als Jugendbildungsstätte? In: Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe, S.11 ff., andererseits.

    25) Ausf. dazu jüngst Mroß, A. (2008): Realität und Rechtswidrigkeit der gegenwärtigen Transporthaft. In: Strafverteidiger, S.611 ff.

    26) Vgl. nur Barisch, S. (2008): Überbelegung ... In: Kritische Justiz, S.425 ff.

    27) Dazu u.a. Brings, S. (2004): Die amtlichen Rechtspflegestatistiken. In: Bewährungshilfe, S.85 ff.

    28) Ausf. Dessecker, A. (2008): Lebenslange Freiheitsstrafe, Sicherungsverwahrung und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (KrimZ Wiesbaden).


    Dr. iur. Helmut Pollähne ist Strafverteidiger in Bremen und lehrt als Privatdozent am Institut für Kriminalpolitik der Universität Bremen. Er ist Mitglied im Vorstand des Komitees für Grundrechte und Demokratie und hat zahlreiche Arbeiten aus den Bereichen Strafrecht, Kriminalpolitik und Strafvollzug veröffentlicht.

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