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Governing/crime/space

15.02.2008: Zur Verräumlichung staatlicher Kontrolle

  
 

Forum Wissenschaft 1/2008; Foto: Reinhard Keller

Statt Menschen oder Menschengruppen physische Räume als Gegenstand von Überwachung zu konzipieren und die Menschen darin als Risikoquellen, verändert einiges: den Blick auf Sicherheit und Unsicherheit, die Strategien zur Schaffung von "Sicherheit" wie die Instrumente, mit denen sie geschaffen werden soll, nicht zuletzt die Vorstellung von "Lösungen". Bernd Belina analysiert diese Sorte Sicherheitsdebatten.

Angesichts der schieren Masse an aktuellen Debatten und Initiativen könnte man meinen, dass "Sicherheitspolitiker/innen" nicht zu beneiden sind. Anders als die Technokrat/inn/en, die mit Entwurf und Implementierung einzelner neuer Gesetze, administrativer Praktiken oder exekutiver Maßnahmen befasst sind, müssen sie sich zu allen möglichen Themen äußern, von Kinderpornographie über "Integrationswilligkeit" bis zu den deutschen Interessen am Hindukusch. Doch recht eigentlich ist der Job der politischen Meinungsmacher/innen in Sachen "Sicherheit" angesichts des - unabhängig vom konkreten Thema - stets identischen Tenors ihrer Einlassungen recht übersichtlich. Wer zu "härterem" Durchgreifen aufruft, kann sich im Allgemeinen breiter Zustimmung sicher sein. Allerdings gilt es, dabei einen grundlegenden Dreischritt einzuhalten. Erstens: Irgendjemand muss auf Grund irgendwelcher Zuschreibungen (mit oder ohne Basis in der sozialen Wirklichkeit) als Abweichler/in von einer weitgehend geteilten Normalität dargestellt werden. Zweitens: Irgendjemand, für die/den das Publikum Sympathien hegt, muss als durch diese Abweichung geschädigt dargestellt werden. Drittens: Die Forderung nach "mehr Härte" muss als logische Konsequenz aus den beiden ersten Bedingungen erscheinen.

Wird diese Logik eingehalten, können im Prinzip alle Themen als Sicherheitsthemen verkauft werden. Die einzigen Schranken stellen dann die hegemonialen und z.T. umkämpften Einschätzungen in der Zivilgesellschaft dar, in denen die Normalität aus der ersten und die Sympathien aus der zweiten Bedingung im Kreuzfeuer der Ideologien ausgehandelt werden. Dabei haben sich die Vorstellungen von Normalität und Ordnung sowie über den Umgang mit Abweichungen in den vergangenen rund 30 Jahren von einer tendenziellen Inklusion fast aller ins große Ganze der Nation verschoben hin zur selektiven Exklusion überflüssig Gemachter; das schlägt sich in politischer Rhetorik und v.a. Praxis nieder.1

Dass die aktuelle hessische Hetzinitiative zur "Jugendkriminalität" nicht so flutschte wie von ihrem Initiator erhofft, deutet auf eine Fehleinschätzung bzgl. des zwingenden Folgens seiner Forderungen aus dem von ihm ausgemachten Sicherheitsproblem hin. Wenn ihm dabei "Wahlkampfrhetorik" vorgeworfen wird, die die eigene Politik vergangener Legislaturperioden konterkariere, dann zweifelt die politische Konkurrenz an der Tragfähigkeit des Übergangs von der ersten und zweiten zur dritten Bedingung. Zugleich bestätigen fast alle politischen Einlassungen, dass das Thema als Sicherheitsthema "ernst genommen" werden müsse und es "nicht an[gehe], dass eine Minderheit in der U-Bahn, im öffentlichen Raum einer Mehrheit die Stimmung diktiere"2. Jugendliche kommen derzeit - wie z.B. auch Islam, Betteln, Klimawandel, nicht dem westlichen Ideal entsprechende Staatswesen, schmutzige Gebäude, Migrant/inn/en oder bestimmte Stadtteile - primär als Sicherheitsprobleme vor, mit denen etwas passieren müsse.

Sicherheit und Prävention

All diese Themen als "Sicherheitsprobleme" zu verhandeln, entpolitisiert sie. Eine inhaltliche Auseinandersetzung um die Definition eines Phänomens als "Sicherheitsproblem" findet nicht statt, seine Lösung kann vermeintlich jenseits politischer Interessen und sozialer Konflikte als rein technische Aufgabe verkauft werden.3 Kritiker/innen finden sich außerhalb des Diskutier- und Verhandelbaren wieder, sie erscheinen als irrationale Idealist/inn/en, Sozialstaatsromantiker/innen oder verblendete Ideolog/inn/en, die selbst Sicherheitsrisiken darstellen. Da bei den allermeisten "Sicherheitsproblemen" gleichwohl Menschen bzw. Gruppen oder Typen von Menschen als Gefährdung ausgemacht werden, deren zukünftige Verhaltensweisen sich notwendig der Kenntnis der Sicherheitsproduzent/inn/en entziehen, werden diese Menschen in die Suche nach technischen Lösungen als Risikoquellen einbezogen. Das ist Prävention: Zukünftige Abweichler/innen sollen erkannt werden, bevor diese etwas Unerwünschtes getan haben, damit man mit ihnen (Risiko minimierend) umgehen kann. Dass sie dabei nie genau wissen, wer sich wann welcher Abweichung von der gewünschten Ordnung schuldig machen wird, ist ein Problem, dessen Lösung in Form der Berechnung der EURscheinlichkeit zukünftiger Abweichungen gefunden wird. Prävention als entpolitisiert-technischer Umgang mit Menschen, von denen Risiken ausgehen könnten, "setzt Wissenschaft voraus, technische Kontrolle und die Idee, dass es möglich ist, Risiken zu verstehen und objektiv zu messen"4. So werden für Individuen, Gruppen, Stadtteile oder Weltgegenden "Risikoprofile" erstellt, in denen die Ausprägungen von "Risikofaktoren" quantitativ erfasst werden. Diese Berechnungen vermeintlicher zukünftiger Gefährlichkeit bilden die Grundlage des Umgangs mit den so Kategorisierten. Dazu bedarf es keines umfassenden oder tiefgehenden Wissens über individuelle Beweggründe oder soziale Verhältnisse, sondern nur einer umfangreichen Datensammlung, die sich staatliche Apparate bekanntlich in immer uferloserem Ausmaß aneignen.5

Wer tut das und warum?

Bei "Sicherheitsfragen" sprechen auch die neoliberalsten Staatsverschlanker/innen den öffentlichen Gewalten die zentrale Rolle zu. "Die Forderung nach mehr Sicherheit ist unvermeidbar die Forderung nach einer stärkeren Ausübung der Staatsgewalt."6 Dies gilt insbesondere bei der "Inneren Sicherheit", von der im Folgenden nur mehr die Rede sein wird: Was bzw. wer "kriminell" ist, bestimmt durch Strafrecht und seine Anwendung der Staat. Dementsprechend hat er mit seinen Apparaten es auch primär in der Hand, sich repressiv und präventiv um die (potenziellen) Abweichler/innen zu kümmern. Hier lässt sich der Gewaltmonopolist die Butter nicht vom Brot bzw. die Setzung und Kontrolle der Regeln, nach denen seine Apparate ebenso wie private Akteur/inn/en "Sicherheit" herstellen, nicht aus der Hand nehmen. Die zunehmende Bedeutung privater Sicherheitsdienste im öffentlichen Raum etwa ist deshalb nicht etwa Ausdruck eines Rückzugs des Staates, der Privatinteressen das Feld überlässt, sondern die Eröffnung eines neuen Arbeitsmarktsegmentes7 und eines Geschäftsfeldes. Sie erfolgt nur, weil sichergestellt ist, dass die Privaten in Zielen und Methoden kein eigenes Süppchen kochen, das dem Staat nicht schmeckt.8

Über die Schiene der "Prävention" schaffen sich staatliche Apparate eine Zugriffsmöglichkeit auf die gesamte Bevölkerung, die über die mittels Strafrecht hinausgeht. Denn das Strafrecht setzt erst ein, nachdem ein Rechtsbruch (oder der konkrete Verdacht auf einen bevorstehenden) festgestellt wurde. Prävention dagegen verlagert den Zugriff weit vor jeden konkreten Verdacht.9 Um Teile der Bevölkerung präventiv als "Risiko" einzustufen, muss diese unabhängig von begangenen Strafrechtsverstößen in ihrer Gesamtheit genauer in den Blick genommen werden. Erst dann können Normalität und Abweichung definiert und gegen letztere vorgegangen werden. Kriminolog/inn/en debattieren diesen Zugriff qua "Kriminalität" als governing through crime, als Regieren mittels Kriminalität.10

Was leistet die Verräumlichung?

An dieser Stelle werden explizit räumliche Polizeimaßnahmen relevant, die hierzulande seit einigen Jahren zunehmend beliebt werden. Die Verräumlichung der Politik der Inneren Sicherheit, so das Argument, stellt dabei eine Strategie dar, die nicht nur perfekt zur Logik der Risikokalkulation passt, sondern diese sogar noch auf die Spitze treibt.

Zu diesen räumlichen Kontrollmaßnahmen gehören die Videoüberwachung öffentlicher Räume, das Aussprechen von Aufenthaltsverboten oder die räumlich selektive Kontrollpraxis an "gefährlichen Orten", die in den letzten gut zehn Jahren allesamt als Standardmaßnahmen Eingang gefunden haben in die Landespolizeigesetze. Ihren Ausgangspunkt bildet nicht eine festgestellte Abweichung, keine kriminalisierte Person oder Gruppe, sondern ein Raumausschnitt, dessen Nutzung reguliert wird. Dieser räumliche Zugang ist entscheidend.

Die Definition einer Handlung als "kriminell" funktioniert, indem staatlicherseits das Strafrecht als Maßstab an sie angelegt wird, also nachdem sie begangen wurde. Die Anwendung des Strafrechts ist damit im Kern nur indirekt präventiv, nur qua (erhoffter) Abschreckung. Doch bereits die Kriminalisierung einer Person erlaubt einen präventiveren Zugriff. Wenn zu ihr festgehalten wird, dass sie mindestens einmal wegen einer kriminellen Handlung verurteilt wurde, und sich daraus der Schluss ziehen lässt, dies könnte in Zukunft wieder passieren, dann ist sie fortan verdächtig, ein Sicherheitsrisiko zu sein, und dies "vor dem Verbrechen und letzten Endes sogar unabhängig vom Verbrechen"11. Noch präventiver, also noch weiter vor der konkreten Strafrechtsanwendung, ist die Kriminalisierung ganzer Gruppen oder Kategorien von Menschen, die dann als "Risikogruppe" behandelt werden. Die einzelnen Gruppenmitglieder müssen noch nie eine kriminalisierbare Handlung begangen haben, um gleichwohl in den Blick der Risikokalkulation zu gelangen. Dafür genügen z.B. ein Fanschal, eine bestimmte Frisur, die falsche Hautfarbe oder der falsche Pass, jugendliches Alter oder Insignien der Armut. Noch eine Stufe weiter geht die Abstraktion von jeder kriminalisierbaren Handlung schließlich durch die Kriminalisierung von Raumausschnitten, die vermeintlich kriminogen sind und Gefahren hervorbringen. Auf ideologischer Ebene betreiben Medien, Politik und Wissenschaft die Produktion solcher Räume der Kriminalität, der Gefahr und des Risikos, v.a. in bestimmten Teilen von Städten und in der Nähe von Staatsgrenzen. Die Diskurse und Bilder solcher "krimineller Räume" materialisieren sich u.a. im (Polizei-)Recht und werden auf dieser Basis von der Polizei praktisch wahr gemacht.

Dem Denken in "kriminellen Räumen" liegt also eine gewaltige Abstraktion von "Kriminalität" i.S.d. Strafrechts zu Grunde. Ein Raumausschnitt kann offensichtlich nicht einmal potenziell kriminell sein, sondern bestenfalls von "kriminellen" Personen oder Gruppen bevölkert werden. In der räumlichen Betrachtung hingegen wird der Raumausschnitt selbst zum Gefährlichkeit stiftenden Aspekt dieser Individuen und Gruppen, ihm werden kriminogene Eigenschaften zugeschrieben. Wenn eine Gegend von den Instanzen staatlicher Kontrolle als "kriminell" eingeschätzt und entsprechend behandelt wird, sind damit alle, die sich dort herumtreiben oder gar dort leben, einem Generalverdacht qua Lokalisierung ausgesetzt. Ob es sich bei ihnen um "Kriminelle" oder Angehörige "krimineller Gruppen" im o.g. Sinn handelt, ist dabei zunächst nicht das Entscheidende, sondern nur ihr (kriminogener) Aufenthaltsort. Allein die physische Eigenschaft der Lage im Raum reicht dann aus, um Gegenstand eines speziellen Zugriffs seitens der Staatsapparate zu werden. Vom Sozialen, von Interessen, Motiven, Identitäten, Machtverhältnissen etc. ist damit noch weiter abstrahiert als bei den o.g. Kriminalisierungen.

Diese "Naturalisierung" des Sozialen qua Raumfetischismus kritisierten Vertreter/innen der Radical Geography frühzeitig und treffend.12 Demnach liegt Raumfetischismus vor, wenn die bloße Lage im Raum zur Erklärung sozialer Phänomene herangezogen wird, wenn also etwa die Entwicklung von Nationalökonomien mit der Küstennähe erklärt13 oder behauptet wird, dass Kriminalität "vom Raum ausgelöst oder angezogen"14 wird. Diese Erklärungen sehen von den gesellschaftlichen Gründen für ökonomische Entwicklung bzw. Kriminalität ab, die Phänomene werden naturalisiert. Raumfetischismus als Denkweise bedeutet also eine "Gesellschaftsanalyse, die soziale Beziehungen auf Beziehungen zwischen Dingen reduziert"15.

Der Raumfetischismus in der kriminalpolitischen Praxis der genannten Polizeimaßnahmen macht die Reduzierung des sozialen Phänomens "Kriminalität" auf ein räumliches Phänomen wirklich. Derartige Polizeiarbeit, ein derartiger Zugriff auf Bevölkerung sieht ganz praktisch von allen Gründen für "Kriminalität", "Gefahr" oder "Risiko" und den Zuschreibungen, auf denen sie basieren, ab und reduziert sie auf eine Frage der Lage im Koordinatensystem. Wer sich an bestimmten Orten in der Stadt, in Grenznähe oder in der Nähe politischer Ereignisse (Heiligendamm etc.) aufhält, ist wegen dieses Aufenthaltsorts verdächtig und wird als Risiko behandelt.

Raum-Fetischismus

Der o.g. law and order-Dreischritt gilt auch für die "Ausweisung" "krimineller Räume", an denen der Staat sich ganz besonders intensiv um die Herstellung einer genehmen Ordnung kümmert. Diese müssen erstens im Diskurs als Abweichungen erscheinen ("sozialer Brennpunkt", "rechtsfreier Raum", "Chaotencamp" etc.). Das muss zweitens - wie im obigen Merkel-Zitat - als Skandal für die rechtschaffenen Bürger/innen dargestellt werden, die diese Räume vermeintlich nicht mehr nutzen können oder wollen (wobei egal ist, ob sie dies tatsächlich je getan haben oder vorhatten). Schließlich können, drittens, verräumlichende Polizei- und andere Maßnahmen als technische Lösungen eines Problems präsentiert werden, betreffe es nun "Drogenmissbrauch", "Kriminalität", "Kriminalitätsfurcht" oder "Terrorismus". Dabei werden die konkreten Polizeimaßnahmen in der öffentlichen Debatte selten en détail besprochen; einzig um die Videoüberwachung öffentlicher Räume findet mitunter Streit statt. Meist verwendet man vage kriegerische Vokabeln wie die vom "Zurückerobern" oder sanitäre wie die vom "Aufräumen" der betreffenden Räume, womit alle denkbaren Maßnahmen legitimiert sind. Praktische Umsetzung und juristische Legitimierung16 fallen dann in den Aufgabenbereich der Technokrat/inn/en.

Wie weiter oben für alle, auch "un-räumliche" Risikoanalysen betont, trifft der Generalverdacht qua Lokalisierung zunächst alle, die sich in dem betreffenden Raumausschnitt aufhalten. In der Praxis geht diese Abstraktion vom Sozialen qua räumlichem Ansatz jedoch stets einher mit einer konkreten Vorstellung davon, wer genau, d.h. welcher Typ von Leuten in diesen Raumausschnitten tatsächlich von der Überwachungskamera herangezoomt oder ohne konkreten Anfangsverdacht kontrolliert wird. Stets handelt es sich dabei um Angehörige sichtbarer Randgruppen. Wenn davon die Rede ist, in Neukölln, um Heiligendamm oder allgemein an "Angstorten" für "Recht und Ordnung" zu sorgen und dort "null Toleranz" gegen "Kriminelle" walten zu lassen, dann ist es kein Geheimnis, wer genau an diesen Orten die spezielle Zuwendung der Staatsgewalt erfahren wird.

Die spezifische Leistung der Verräumlichung des Zugriffs auf Bevölkerung mittels Kriminalität besteht also darin, diesen Zugriff noch präventiver und mit noch weniger Bezug auf das Strafrecht und das Soziale überhaupt zu ermöglichen, als es die Kriminalisierung von Personen oder Gruppen bereits möglich macht. Im Kontext des o.g. governing through crime handelt es sich dabei um eine räumliche Strategie, um governing through crime through space.17

Anmerkungen

1) Vgl. z.B. Joachim Hirsch (1998): Vom Sicherheitsstaat zum nationalen Wettbewerbsstaat. Berlin; Loïc Wacquant (1997): Vom wohltätigen Staat zum strafenden Staat: Über den politischen Umgang mit dem Elend in Amerika. Leviathan 25: 50-66.

2) So die Kanzlerin, zit. nach Severin Weiland: Merkel und Koch auf Kuschelkurs. Spiegel Online (04.01.08), www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,526782,00.html (Zugriff 16.01.08).

3) Im Bereich der internationalen Beziehungen wird in diesem Zusammenhang von der "Securitization" gesprochen. Die Frage lautet dann: "Wer kann was unter welchen Umständen versicherheitlichen?" (Barry Buzan, Ole Wæever & Jaap De Wilde (1997): Security: A New Framework for Analysis. Boulder: 27; Übersetzung fremdsprachiger Zitate: B.B. - Wie die EU mittels "Versicherheitlichung" Migrationspolitik zu Sicherheitspolitik macht, untersucht Jef Huysmans (2000): The European Union and the Securitization of Migration. Journal of Common Market Studies 38(5): 751-777.

4) François Ewald (2002): The Return of Descartes’s Malicious Demon: An Outline of a Philosophy of Precaution. In: Tom Baker & David Simon (Hg.): Embracing Risk. Chicago & London: 273-301: 282.

5) Einen aktuellen Überblick aus bürgerrechtsbewegter Sicht gibt der Bundesbeauftragte für Datenschutz Peter Schaar (2007): Das Ende der Privatsphäre. Der Weg in die Überwachungsgesellschaft. München.

6) Mark Neocleous (2000): The Fabrication of Social Order. London: 61.

7) Vgl. Volker Eick (2004): "Wenn ihr einen schönen Tag haben wollt, müsst ihr lächeln ..." Zur Rolle von Nonprofit-Ordnungsdiensten in der Sicherheitsproduktion. In: Gisbert van Elsbergen (Hrsg.): Wachen, kontrollieren, patrouillieren. Wiesbaden: 133-154.

8) Dass sich privatwirtschaftliche Sicherheitsakteure hierzulande nach den Regeln der öffentlichen Gewalten zu richten haben, zeigt Benno Kirsch (2003): Private Sicherheitsdienste im öffentlichen Raum. Formen und Folgen der Zusammenarbeit mit der Polizei in Berlin und Frankfurt am Main. Wiesbaden 2003.

9) Fritz Sack (1995): Prävention - ein alter Gedanke in neuem Gewand. In: Rolf Gössner (Hrsg.): Mythos Sicherheit. Baden-Baden: 429-456.

10) Vgl. Jonathan Simon (1997): Governing through Crime. In: George Fisher & Lawrence M. Friedman (Hg.): The Crime Conundrum. New York: 171-190; Fritz Sack (2003): Governing through crime?, Oldenburger Universitätsreden 147, Oldenburg.

11) Michel Foucault (1994): Überwachen und Strafen. Frankfurt a.M. [1975]: 324.

12) Besonders prägnant durch Neil Smith (1981): Degeneracy in theory and practice. Progress in Human Geography 5: 111-118 und Michael Eliot Hurst (1985): Geography has neither existence nor future. In: R.J. Johnston (Hrsg.): The Future of Geography. London: 59-91.

13) So Rudolf Stichweh (1998): Raum, Region und Stadt in der Systemtheorie, Arbeitspapiere der ZWE Arbeit und Region 30. Bremen: 10.

14) Horst Herold (1977): Die Bedeutung der Kriminalgeographie für die polizeiliche Praxis. Kriminalistik 31: 289-296, 292.

15) Massimo Quaini (1982): Geography and Marxism. Oxford [1974]: 165; Hvhbg. B.B.

16) Die legale Konstruktion der Begründung von Aufenthaltsverboten diskutiere ich in Bernd Belina (2007): From Disciplining to Dislocation: area bans in recent urban policing in Germany. European Urban and Regional Studies 14(4): 321-336.

17) Vgl. Bernd Belina (2006): Raum, Überwachung, Kontrolle. Münster.



Dr. Bernd Belina arbeitet am Leibniz-Institut für Länderkunde in Leipzig. Seine Arbeitsschwerpunkte sind Materialistische Gesellschafts- und Raumtheorie, Kriminalpolitik, Grenzforschung.

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