BdWi - Bund demokratischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler

»Wissenschaft ist also ein prinzipielles Gegen-den-Strom-Schwimmen.«

Klaus Holzkamp

Newsletter abonnierenKontaktSuchenSitemapImpressumDatenschutz
BdWi
BdWi-Verlag
Forum Wissenschaft

Einmal Hindukusch und zurück

15.12.2006: Bundeswehreinsatz außen und innen

  
 

Forum Wissenschaft 4/2006; Foto: Albert Renger-Patzsch

Akteure der aktuellen politischen Diskussion in Deutschland erfinden freudig zusätzliche Einsatzmöglichkeiten für die Bundeswehr. Seitdem die Verteidigung Deutschlands auch am Hindukusch stattfindet, steht nun auch der erweiterte Einsatz im Inland auf der Tagesordnung. Michael Berndt beleuchtet artikulierte und hintergründige Motive bisheriger und anvisierter Erweiterungen.

Wäre es nur nach dem Willen von CDU/CSU, SPD und Grünen gegangen, könnte jetzt schon die Luftwaffe über deutschem Territorium Verkehrsflugzeuge (einschließlich ihrer Passagiere) abschießen, sofern davon auszugehen ist, dass die Maschinen zu terroristischen Zwecken eingesetzt werden.1 Dem hat das Bundesverfassungsgericht am 15.2.2006 zunächst einen Riegel vorgeschoben. Doch die große Koalition überlegt schon, wie sie ihn wieder beiseite schieben kann, und erweitert diese Vorstellungen noch auf die Bundesmarine. Sie soll in die Lage versetzt werden, in deutschen Hoheitsgewässern z.B. mit U-Booten zur Terrorismusbekämpfung beizutragen.2 Ginge es nach Bundesinnenminister Schäuble, wäre es zudem schon im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft 2006 möglich geworden, die Bundeswehr zum Objektschutz, für Verkehrskontrollen, Straßensperren und Razzien im Inland einzusetzen.3

All dies wird mit der Veränderung der Sicherheitslage begründet. So wird postuliert, dass angesichts des internationalen Terrorismus eine Trennung von äußerer und innerer Sicherheit nicht mehr problemadäquat sei - und somit auch nicht mehr die Beschränkung der Bundeswehr auf Friedens- und Verteidigungseinsätze außerhalb Deutschlands.

Dieser Sichtweise stehen zum Ersten historische Erfahrungen mit dem Einsatz deutscher Streitkräfte im Inland gegenüber. Sie nähren die Befürchtung, dass neue Inlandseinsätze nicht bei den bisher artikulierten Vorstellungen stehen bleiben, sondern dass dies das Einfallstor ist, perspektivisch die Bundeswehr auch gegen Demonstranten und Streikende oder als Streikbrecher einzusetzen. Auch wenn zur Zeit niemand derartige Einsätze ernsthaft fordert, scheint die Befürchtung nicht ganz abwegig, denn zum Zweiten steckten hinter den in der Vergangenheit artikulierten Erweiterungsgründen oft auch noch andere politische Ziele. Zum Dritten ergaben sich aus gemachten Erfahrungen oftmals neue Optionen, die zuvor noch gar nicht intensiv in der Diskussion gewesen waren.

Ziel der folgenden Ausführungen ist es, diese Entwicklungslinien aufzuzeigen und zu problematisieren, auf welchen Denkmustern sie basieren und welche Implikationen sie haben könnten.

Um Entwicklungen einzudämmen, die die Bundeswehr zu einem beliebig einsetzbaren Instrument der Politik machen würden, setzt das Grundgesetz einen engen Rahmen. So heißt es in Artikel 87a in der mit den Notstandsgesetzen 1968 eingeführten Fassung:

"(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. [...]

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt."

Im Normalzustand/Frieden erlaubt das Grundgesetz (Art. 35) den Einsatz der Bundeswehr im Inland nur im Rahmen humanitärer/technischer Amtshilfe bei Katastrophen und Unfällen. Nur im Fall eines inneren Notstands (Art. 91) dürfen die Streitkräfte im Inland zur Unterstützung der Polizei beim Objektschutz und bei der Bekämpfung von organisierten und militärisch bewaffneten Aufständischen tätig werden (Art. 87a [4]). Und nur im Verteidigungsfall (Art. 115) dürfen die Streitkräfte im Inland zur Verkehrsregelung, zum Schutz ziviler Objekte und zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen (GG Art 87a [3]) herangezogen werden.

Das Grundgesetz trennt hier also strikt zwischen innerer Sicherheit und äußerer Sicherheit - für die innere Sicherheit ist die Polizei zuständig, für die äußere Sicherheit ist es die Bundeswehr - und zwischen Normalzustand/Frieden, innerem Notstand und Kriegsfall/Verteidigungsfall. Der Einsatz der Bundeswehr ist hier jeweils nur zu konkret bestimmten Zwecken ausdrücklich erlaubt.

Gerade im Zuge der Notstandsgesetze wurden die Einsatzmöglichkeiten und ihre Grenzen präzisiert. So lautete von der Verkündung des Grundgesetzes bis zu den Notstandsgesetzen der Artikel 35 allgemein: "Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe". Und zwischen 1956 und 1968 lautete Artikel 87a nur: "Die zahlenmäßige Stärke der vom Bunde zur Verteidigung aufgestellten Streitkräfte und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben".

Für den Auslandseinsatz macht der Text des Grundgesetzes keine Ausnahmen. Erst das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1994 schuf diesbezüglich interpretative Klarheit. Aus dem Artikel 24(2) leitete das Gericht ab, dass die Bundeswehr im Kontext von Systemen kollektiver Sicherheit zur EURung des Weltfriedens eingesetzt werden darf.

Nun erlaubte das Grundgesetz auch in der Vergangenheit vieles nicht ausdrücklich. Alle Bundesregierungen nutzten diese Unklarheiten, um letztlich die Einsatzmöglichkeiten der Bundeswehr zu erweitern und damit schließlich - bezüglich des Einsatzes im Inland - die durch das Grundgesetz gezogenen Trennungslinien aufzuweichen.

Interessen und (Un-)Sicherheit

Als zu Beginn der 1950er Jahre die Diskussion über die Wiederbewaffnung Westdeutschlands begann, war sie schon eingebettet in ein ganzes Bündel von Interessen; davon war das Interesse an Sicherheit vor einer östlichen Bedrohung nur eines.

Nach offizieller Argumentation sollte die aufzubauende Bundeswehr einen Beitrag zur Verteidigung gegen die sowjetische Bedrohung leisten. Ein weiteres erklärtes Ziel war aber, über die eigene Verteidigung und darüber hinaus über die Politik des Westens mitzubestimmen, denn schließlich besaßen die westlichen Alliierten noch einige Vorbehaltsrechte, die der jungen Bundesrepublik nicht nur Souveränitätsrechte nach innen, sondern auch in ihren Außenbeziehungen vorenthielten. Um sowohl nach innen wie nach außen die Erlangung von erweitertem Handlungsspielraum zu rechtfertigen, stellte Adenauer die sowjetische Gefahr, die als zentrale Sicherheitsbedrohung galt, möglichst groß dar. In seinem Sicherheitsmemorandum von 1950 verwies er darauf, dass "die sowjetische Luftwaffe [...] sich in rasch zunehmender Umbewaffnung auf Turbojäger (Düsenjäger) modernster Bauart [befindet]. Bei gleichbleibendem Tempo der Umbewaffnung muß zur Zeit mit 3000 Turbojägern, Ende September mit etwa 5000 gerechnet werden". Schubert stellte dazu in einer Anmerkung hinter "3000" und "5000" fest, dass "die letzte 0 [...] mit einem Ausrufezeichen am Rande später im Bundeskanzleramt wieder durchgestrichen [wurde]"4.

Der Aufbau der Bundeswehr resultierte also nicht nur aus der zentralen Sicherheitsbedrohung durch die Sowjetunion, sondern gerade das Interesse an einem Mehr an Souveränitätsrechten und politischem Handlungsspielraum ließ es notwendig erscheinen, die Sowjetunion als zentrale Sicherheitsbedrohung zu definieren.5 Entsprechendes gilt auch für die Notstandsgesetze und die in ihrem Rahmen getroffenen Formulierungen zu den Streitkräften. Auch die Notstandsgesetze resultierten nicht aus objektiven Gefahren eines Notstandes, sondern aus dem Interesse, über die inneren Belange zu bestimmen, denn bis dahin besaßen die westlichen Alliierten immer noch Vorbehaltsrechte. Allerdings beginnt nicht mit den Notstandsgesetzen von 1968 der Einstieg in die Aufweichung, sondern sie waren letztlich schon Resultat einer Praxis, in deren Rahmen vorhandene Mittel auch verwendet werden mussten.

Als die Bundeswehr erst einmal in Ansätzen aufgebaut war, gab es auch schon verschiedene Verwendungsmöglichkeiten für ihre speziellen Fähigkeiten. Welche Verwendung auch immer gewählt wurde, sie konnte jeweils auch als Begründung für die Notwendigkeit des spezifischen Materials im Rahmen der Bundeswehr herangezogen werden.

Der erste auswärtige Einsatz der Bundeswehr fand 1960 in Agadir/Marokko statt. Nach einem Erdbeben leistete sie auf dem afrikanischen Kontinent Katastrophenhilfe. Diese Hilfe war zweifellos notwendig. Aus heutiger Sicht war sie aber vom Grundgesetz her problematisch, denn es war kein Verteidigungseinsatz, und der Einsatz fand außerhalb des NATO-Gebietes statt. Doch 1960 enthielt das Grundgesetz noch nicht die Verteidigungseinschränkung in Art. 87. Und auch die Amtshilfe (Art. 35) war weniger präzise gefasst. Somit war der Einsatz vom Grundgesetz her möglich. Auf diesen Einsatz folgten in den nächsten Jahren viele Auslandseinsätze dieser Art und ab 1962, während der Sturmflut an der Nordseeküste, auch im Inland. Erst die Notstandsgesetze 1968 verankerten die Amtshilfe durch die Bundeswehr im Inland bei Katastrophen und Unfällen und die Verteidigungseinschränkung im Grundgesetz, nicht aber die humanitäre und Katastrophenhilfe im Ausland.

Während also das GG Katastrophenhilfe im Inland im Sinne Art. 87a [2] seit 1968 "ausdrücklich zuläßt", sucht man diese ausdrückliche Erlaubnis von Auslandseinsätzen zur humanitären und Katastrophen-Hilfe bis heute in ihm vergebens. Gegen diese Einsätze gab es keine Verfassungsbeschwerden. Stattdessen hat sich in der Praxis die Interpretation durchgesetzt, bezüglich Bundeswehreinsätzen könne zwischen militärischen Einsätzen und nicht-militärischen Hilfen unterschieden werden. Und da die Letzteren "keine militärischen Einsätze im Sinne von Art 87a [2] darstellen, waren beispielsweise die Hilfsflüge der Luftwaffe nach Äthiopien oder Sarajewo sowie die Entsendung von Sanitätssoldaten nach Kambodscha verfassungsrechtlich unumstritten."6 Je weiter der Ausrüstungsstand der Bundeswehr vorankam, umso unterschiedlichere Einheiten wurden dann zur humanitären Hilfe herangezogen. Waren es zu Beginn nur Sanitäter, so kamen schließlich Lufttransport und Pioniereinheiten und schließlich auch Kampfaufklärungsflugzeuge hinzu.7

Eine Unterscheidung zwischen militärischen und nicht-militärischen Einsätzen wurde damit zunehmend fragwürdig: Sie geht davon aus, dass nicht-militärische Einsätze mit dem militärischen Instrument Bundeswehr keine militärischen Elemente enthalten. Mag dies bei Sanitätern noch zutreffen, so verschwimmen die Grenzen z.B. schon beim Lufttransport. So wurde im Rahmen humanitärer Hilfe in Dürregebieten ein Verfahren zum Absetzen von schwerer Last im Tiefstflug entwickelt, das auch militärisch nutzbar ist.8

Von "Hilfe" zum Kampf

Nach dem Ende des Ost-West-Konfliktes wurden von den Bundesregierungen die Grenzen zwischen humanitärer Hilfe und militärischer Hilfe noch weiter verwischt.9 Erscheint die Trinkwasseraufbereitung in kurdischen Flüchtlingslagern 1991 noch humanitär und nicht-militärisch begründbar, so fällt die nicht-militärische Interpretation beim Minensuchen im persisch-arabischen Golf 1991 schwer. Ging es zunächst "nur" um humanitäre Hilfe, so gesellte sich nach 1989/90 die Hilfe für die UNO dazu. Schließlich wurde der NATO und der WEU geholfen. Und nachdem 1994 das Bundesverfassungsgericht Systeme Kollektiver Verteidigung gleichsetzte mit Systemen Kollektiver Sicherheit (d.h. NATO = UNO), konnte auch die Beteiligung am NATO-geführten Krieg gegen Rest-Jugoslawien als Hilfe zur Verhinderung einer humanitären Katastrophe interpretiert werden.10 Da Hilfe gesellschaftlich größere Akzeptanz genießt als ein Einsatz zur Durchsetzung eigener Interessen und da gerade mit der Hilfe-Argumentation schon zu Zeiten des Ost-West-Konflikts Auslandseinsätze der Bundeswehr möglich waren, setzten sowohl die schwarz-gelbe wie die rot-grüne Bundesregierung die Hilfe-Argumentation ein,11 um so die Bundeswehr letztlich auch mit Kampfaufträgen international einsetzen zu können. Das Helfen war allerdings nicht selbstlos: Gerade über die Beteiligung an internationalen Militäraktionen konnte das Interesse an internationaler Mitbestimmung signalisiert und untermauert werden.

Dabei gingen alle Bundesregierungen davon aus, dass internationale Mitbestimmung des Willens zu militärischem Engagement bedarf, und so folgten sie dem Leitsatz: Wer mitreden will, muss auch mitschießen können.12 Um aber mitschießen zu können, musste (a) die gesellschaftliche Akzeptanz für internationale Militäreinsätze geschaffen werden. So identifizierte der damalige Bundesaußenminister Kinkel die drohende Flüchtlingswelle aus dem Kosovo 1998/99 als Sicherheitsproblem für die Bundesrepublik,13 die sich zu jener Zeit gerade in der Asylrechtsänderungs-Diskussion befand. Außerdem bedurfte das Interesse, mitschießen zu können, auch (b) entsprechenden Materials, z.B. nun perspektivisch der militärischen Version des Airbus (A400M). Gleichzeitig führt das Vorhandensein des Materials auch dazu, es einsetzen zu müssen, um seine Anschaffung zu rechtfertigen. Hier schließt sich der Kreis.

Nun haben sich aber auch die Inlandseinsätze der Bundeswehr seit der Sturmflut 1962 geändert. So wurde in den 1980er Jahren die Bundeswehr z.B. im Rahmen der Auseinandersetzungen um die Wiederaufbereitungsanlage (WAA) in Wackersdorf eingesetzt, um die Polizei mit Hubschraubern zu transportieren bzw. die Lage aufzuklären.14 Hier wurden ihre besonderen Fähigkeiten bzw. ihr besonderes Material genau so genutzt wie zu Beginn der 1990er Jahre, als die Bundeswehr dem BGS Nachtsichtgeräte zur Verfügung stellte und half, die neue Ostgrenze Deutschlands gegen illegale Grenzübertritte zu schützen.15

Damit änderte sich aber nicht nur das konkret eingesetzte Material, sondern auch die Interpretation dessen, was das Grundgesetz als Amtshilfe zulässt. War dies in den 1960er Jahren noch Amtshilfe (i.S. humanitärer Hilfe) bei Katastrophen und Unfällen, so wurde die Bundeswehr zunehmend auch herangezogen zur Amtshilfe bei polizeilichen Großeinsätzen. Entscheidend ist dabei, dass die neutrale Amtshilfe erweitert wurde um eine Amtshilfe zur Durchsetzung bestimmter politischer Projekte im Inland.

Auch hiergegen gab es keine Verfassungsbeschwerden, obwohl es nicht unbegründet erscheint anzunehmen, dass die Mütter und Väter des Grundgesetzes und der Notstandsgesetze genau diese parteiischen Einsätze der Bundeswehr im Inland ausschließen wollten. Der Grund für das Ausbleiben von Verfassungsbeschwerden mag sein, dass die Bundeswehr bei diesen Einsätzen nur unterstützend tätig war, DemonstrantInnen also nie direkt SoldatInnen gegenüber standen. Genau diese (verdünnte) Trennungslinie will nun Bundesinnenminister Schäuble auch noch überschreiten. Das wäre durchaus konsequent, hat die Bundeswehr doch im Rahmen ihrer Auslandseinsätze Erfahrungen auf diesem Gebiet gesammelt: So praktiziert die Bundeswehr z.B. im Nachkriegs-Kosovo wie im Rahmen der ISAF in Afghanistan genau das, was sie im Inland nur im Notstands- oder Verteidigungsfall darf, nämlich Objektschutz, Bekämpfung von Aufständischen, Verkehrsregelung und Unterstützung polizeilicher Maßnahmen.

Innerer Notstand, verstetigt?

Inlands- und Auslandseinsätze und deren Ausweitung haben bisher stark ineinander gespielt. Begründet wurde beides zumeist mit der veränderten Lage. Hinter der Begründung verbargen sich aber oftmals noch andere Interessen, was gerade bezüglich der Auslandseinsätze deutlich gemacht wurde. Zentral ist dabei, dass zunehmend die Trennung zwischen Polizei und Militär, zwischen humanitärer Hilfe und Kampf, zwischen polizeilichen Maßnahmen und militärischer Gewalt und somit genau die Trennungslinien und Beschränkungen, die das Grundgesetz bezüglich des Einsatzes der Streitkräfte zieht, durchlöchert wurden.

Eine Betrachtung der in der aktuellen Diskussion geäußerten Vorstellungen zur Ausweitung der Einsatzmöglichkeiten der Bundeswehr im Inland vor dem Hintergrund des grundgesetzlichen Trennungsgebots lässt letztlich darauf schließen, dass Bundesinnenminister Schäuble unter Berufung auf die veränderte Sicherheitslage eine Verstetigung des inneren Notstandes propagiert. Denn seine Forderung läuft darauf hinaus, dass die Bundeswehr im "Normalzustand/Frieden" Aufgaben übernehmen soll, die sie laut Grundgesetz nur im Notstands- oder Verteidigungsfall übernehmen darf. Gerade der Umweg über den Hindukusch und die dort praktizierten Aufgaben erscheint hier als Einfallstor für neue Aufgaben im Innern.

Doch hier muss die Frage gestellt werden, ob die neuen Einsatzvorstellungen nur aus der geänderten Sicherheitslage resultieren. In diesem Zusammenhang erscheint besonders interessant, dass nicht etwa der Bundesverteidigungsminister die neuen Vorstellungen über den Inlandseinsatz der Bundeswehr intensiv in der Öffentlichkeit vertritt, sondern der Bundesinnenminister, der hier doch eigentlich eher die Bundespolizei für zuständig erklären müsste. Stattdessen fordert genau er eine Neudefinition des Verteidigungsbegriffs,16 sekundiert vom Verteidigungsminister, der für einen Begriff von "vernetzter Sicherheitspolitik"17 plädiert. Und wenn die Uminterpretation letztlich Probleme mit dem Grundgesetz bringt, fordern beide, dass dieses zu ändern ist. Inwieweit hier die Begriffsformel der SPD von der Bekämpfung des Terrorismus als "sicherheitspolitische Gesamtaufgabe"18 einen so entscheidenden Unterschied darstellt, dass bestimmte Vorhaben blockiert werden, bleibt abzuwarten.

Die geänderte Sicherheitslage scheint hier nur die eine Seite der Medaille darzustellen. Die andere Seite besteht darin, dass die Instanzen, die die geänderte Sicherheitslage für ihre Vorstellungen heranziehen, die gleichen sind, die diese Lage in ihrer konkreten Form definieren. So ist die Definition nicht nur Ausdruck neuer Unsicherheiten, sondern auch Resultat bestimmter (Welt-)Ordnungs- und Einflusssicherungsvorstellungen. D.h., vor dem Hintergrund ihrer Vorstellungen über Weltordnung und politische (Mit-)Gestaltung definieren sie die Sicherheitslage. Dies hat sowohl eine Außen- wie eine Innenkomponente, die ineinander spielen. Durch die EURnehmung des Außen als potenziell feindlich beginnt seine Definition als Sicherheitsproblem, d.h. seine Versicherheitlichung. Und mit der Versicherheitlichung einher geht die Zuschreibung an das Militär als Instrument der Sicherheitspolitik.19 Je mehr sich gleichzeitig der Staat anderer Instrumente entledigt bzw. das Regierungshandeln der westlichen Staaten dafür sorgt(e), dass andere Instrumente - z.B. der ökonomischen Steuerung - kaum mehr zur Verfügung stehen,20 desto zwangsläufiger erscheint der Rückgriff auf das genuine Insignium staatlicher Politik, die zentralisierte Instanz der Gewalt. Dies wiederum erscheint nur möglich durch Versicherheitlichung der Probleme.

Versicherheitlichung

In der Innendimension stellt sich das Problem als zunehmender Rückzug des Staates aus der sozialen Sicherheit dar - aus letztlich denselben selbst geschaffenen "Sachzwängen". Da "Sicherheit" aber eine zentrale Aufgabe staatlicher Politik ist, bedarf es eines neuen Feldes der argumentativen Selbstlegitimation regierungsamtlichen Handelns. Als dieses Feld würde ich nun die aktuellen in der Diskussion befindlichen Vorstellungen zum Einsatz der Bundeswehr im Innern identifizieren. Auch hier spielen Sicherheitsdefinitionen und Einsatzvorstellungen ineinander: Um die Bundeswehr im Inneren einsetzen zu können und dafür Akzeptanz in der bundesdeutschen Gesellschaft zu schaffen, bedarf es der Definition einer geänderten Sicherheitslage. Und anders herum: Aus der Art der Definition der Sicherheitslage können nahezu linear neue Inlandseinsatz-Vorstellungen abgeleitet werden.

Dass diejenigen, die hier die Sicherheitslagen uminterpretieren, womöglich Opfer ihrer eigenen Vorstellungen sind, darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie mit derartigen Diskursen versuchen, Akzeptanz für (Schein-)Lösungen - innen wie außen - und ihnen zu Grunde liegende Ordnungsvorstellungen zu schaffen, deren Folgen äußerst problematisch sein können. So ist es das Eine, den Einsatz der Bundeswehr im Innern zu fordern, ein Anderes, diese Forderung im Zusammenspiel unterschiedlicher Interessen politisch auch durchzusetzen. Das entscheidende Dritte wäre eingetreten, wenn sich kein Widerstand dagegen mehr regt, weil das Denken über den Zusammenhang von Instrumenten militärischer Gewalt und Sicherheitsbedrohungen sowie den Einsatz entsprechender Instrumente im Inland sich in den Köpfen der Bevölkerung festsetzt. Wenn dann die Bundeswehr gegen Streikende und Demonstranten vorgeht oder als Streikbrecher eingesetzt wird, wäre der Kreis der dagegen Protestierenden im politischen Prozess womöglich vernachlässigbar.

Anmerkungen

1) Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben (Luftsicherheitsgesetz) vom 11.1.2005; § 14 (3).

2) Siehe: Schutz vor Angriff an der Küste, in: SZ 30.3.2006; S.6, und: U-Boot-Einsatz nur im Extremfall, in: SZ 27.5.2006; S.6.

3) Siehe: Schäuble, Wolfgang: "Ich kann die neuen Gefahren nicht ausblenden" (Interview), in: SZ 8.4.2006; S.10, und ders.: "Das ist die WM und nicht der Kalte Krieg" (Interview), in: Der Tagesspiegel 15.5.2006.

4) Adenauer, Konrad; Memorandum des Bundeskanzlers über die Sicherheit des Bundesgebietes nach innen und außen vom 19.8.1950, in: Schubert, Klaus von (Hrsg.): Sicherheitspolitik der Bundesrepublik Deutschland. Dokumentation 1945-1977, Teil 1; Köln 1978; S.79-83; hier S.80.

5) Berndt, Michael: Deutsche Militärpolitik in der "neuen Weltunordnung". Zwischen nationalen Interessen und globalen Entwicklungen; Münster 1997; S.135ff.

6) Bundesministerium der Verteidigung: Einsätze der Bundeswehr im Ausland; Bonn Februar/1999; S.5.

7) Gose, Stefan: Bundeswehr im Inneren. Aufgeschoben ist nicht aufgehoben, in: ami (27:12) 1997; S.49-54; hier S.52. Siehe auch: Geis, Matthias: Die Armee, die nicht verweigern darf, in: Die Zeit 27.7.2006; S.6.

8) Siehe: Marquitan, Hubert 1990: Zwischenbilanz der Hilfe für Menschen in Not. Lufttransporter im humanitären Einsatz, in: Europäische Wehrkunde/ WWR (39:6) 1990; S.363-368, hier S.365. Siehe auch: Gose: Bundeswehr im Inneren; a.a.O.; S.52.

9) Siehe: Helfen, sichern und das Besondere wagen, in: Information für die Truppe (36:12) 1992; S.20-21; hier S.20.

10) Siehe: Berndt, Michael/ Ruf, Werner: Der Krieg für die NATO, in: Wissenschaft und Frieden (17:3) 1999; S.13-15.

11) Siehe: Berndt: Deutsche Militärpolitik ...; a.a.O; S.185ff.; Grässlin, Jürgen; Lizenz zum Töten? Wie die Bundeswehr zur internationalen Eingreiftruppe gemacht wird; München 1997; S.108-109.

12) Siehe: Berndt, Michael: Wer mitreden will, muß mitschießen können. Teil II: die "rot"-"grüne" Variante, in: ami (31:12) 2001; S.65-67.

13) Siehe z.B.: Rußland beharrt auf UN-Mandat zum Kosovo, in: SZ 13.6.1998; S.6.

14) Siehe: Amtshilfe der Bundeswehr bei Demonstrationen, in: ami (18:9-10) 1988; S.77.

15) Siehe: Bundeswehr und innere Sicherheit. Schäubles Pläne zum Einsatz des Militärs im Innern, in: ami (24:1) 1994; S.3-4.

16) Schäuble: "Ich kann ..."; a.a.O. . .

17) Siehe: Blechschmidt, Peter: Terror-Angriff löst Verteidigungsfall aus, in: SZ 13.5.2006; S.1.

18) SPD-Fraktion; Verteidigung muss nicht neu definiert, sondern in der Regierung abgestimmt werden; Pressemitteilung 315, 2.5.2006.

19) Siehe dazu: Berndt, Michael; Gewalt - Ordnung - Sicherheit. Die Trias zunehmender Gewöhnung an militärische Gewalt, in: Thomas, Tanja/Virchow, Fabian (Hrsg.): Banal Militarism. Zur Veralltäglichung des Militärischen im Zivilen; Bielefeld 2006; S.65-81.

20) Siehe: Berndt: Deutsche Militärpolitik in der "neuen Weltunordnung"; a.a.O; S.105.


Dr. Michael Berndt ist Lehrer und Friedensforscher. Er lebt in Habichtswald bei Kassel.

Zum Seitenanfang | Druckversion | Versenden | Textversion