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Klaus Holzkamp

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Das Fundament der Informationsgesellschaft

15.04.2003: Urheberrecht neu gestrickt

  
 

Forum Wissenschaft 2/2003; Titelbild: E. Schmidt

Die Informationsgesellschaft lebt vom Austausch von Information. Ob Informationen jedoch frei verfügbar, verkäuflich oder gar geheim sind, wird im Rahmen der Gesellschaftsstruktur bestimmt. Die Regulierungsmechanismen sind Machtmechanismen, die sich jetzt schon deutlich herauskristallisieren. Vor allem die Debatte um die gesetzlichen Regelungen bringt die unterschiedlichen Interessenslagen deutlich zu Tage, wie Christiane Schulzki-Haddouti darlegt.

Für den grenzüberschreitenden Wissensaustausch fand man schon früh gesetzliche Regelungen. Ausgangspunkt ist die Berner Konvention zum internationalen Schutz geistigen Eigentums. Sie wurde 1886 von zehn Staaten ins Leben gerufen und 1967 aktualisiert. In den 1990er Jahren drängte vor allem die Unterhaltungsindustrie bei der zuständigen UN-Organisation für Geistiges Eigentum (WIPO) auf eine Erweiterung der internationalen Verträge, um auch die Besonderheiten der digitalen Medien zu berücksichtigen.

Wissensaustausch im digitalen Zeitalter

Die WIPO verabschiedete 1996 mit dem Votum von 127 Staaten zwei Verträge, die Regeln für den Wissensaustauch im digitalen Zeitalter festlegten: den WIPO-Urheberrechtsvertrag und den WIPO-Vertrag über die Leistungen der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller. Beide Verträge behandeln vorwiegend das Recht, Kopien von Werken zu verbreiten. So können Vertragspartner verpflichtet werden, einen juristischen Schutz gegen die Umgehung von technologischen Schutzmaßnahmen vorzusehen. Ebenfalls neu ist die Rights Management Information, die zum Beispiel Informationen zu dem Werk, dem Rechteinhaber und den Nutzungsbedingungen beinhaltet. Sie darf weder verändert noch entfernt werden.

Die unterzeichnenden Staaten passten sukzessive ihre nationalen Gesetze an die WIPO-Verträge an: Die USA unternahm dies bereits 1998 mit dem Digital Millennium Copyright Act (DMCA). Die Europäische Union tat sich etwas schwerer, da das kontinentaleuropäische Urheberrecht anders als das angloamerikanische Copyright mehr Öffentlichkeit zulässt. Am 22. Mai 2001 verabschiedete die EU schließlich die "Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft" (2001/29/EG), die die Mitgliedstaaten umsetzen müssen. Die Richtlinie ist die Voraussetzung für die geplante gemeinsame EG-Ratifizierung der WIPO-Verträge. In der EU hat bislang allein Griechenland im Jahr 2002 die WIPO-Vorgaben umgesetzt.

Die Richtlinie regelt das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe und des Zugänglichmachens sowie das Verbreitungsrecht. Außerdem führt sie technische Systeme zum Kopierschutz und zur Verwaltung von Rechten ein. Die Bestimmungen betreffen nicht nur Musik und Texte, sondern auch Online-Produkte und Computersoftware.

InhaberInnen von Urheberrechten sollen laut Richtlinie auch für Privatkopien europaweit einen angemessenen Ausgleich erhalten, wie ihn in Deutschland bereits die Verwertungsgesellschaften erheben. Darüber, wie hoch entsprechende Vergütungen ausfallen und wie ihre Verteilung im Einzelnen geregelt wird, bestimmen die Mitgliedstaaten allerdings selbst. In Fällen von geringer Bedeutung darf die Vergütung auch entfallen.

Schulen und Bibliotheken, die in urheberrechtlicher Hinsicht bevorzugte Ausnahmen darstellen, dürfen nur dann Kopien für ihren Bedarf herstellen, wenn die Rechteinhaber sie entsprechend ausstatten. Generell gilt dasselbe wie für alle Privatkopien: Nur wenn die UrheberInnen oder deren VertreterInnen die entsprechenden Möglichkeiten bereitgestellt haben, darf eine Vervielfältigung vorgenommen werden.

Die Richtlinie lässt allerdings den einzelnen EU-Ländern die Möglichkeit offen, auch für PrivatnutzerInnen härtere Kriterien anzusetzen. Aus Sicht der Rechte-InhaberInnen gibt es deshalb weiterhin eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsvorschriften in den einzelnen Mitgliedsstaaten.

Harte Interessenkonflikte

Einen ersten Eindruck von den harten Interessenskonflikten in Sachen Urheberrecht gab es 2001, als die Regierung ein neues Urhebervertragsrecht vorstellte. Die Verlage nahmen es unter heftigen Beschuss, denn es sollte die AutorInnen besser stellen, indem es ihnen ein "angemessenes" Entgelt sicherte. Denn "die Verankerung des gesetzlichen Anspruchs auf eine angemessene Vergütung ist an sich eine Selbstverständlichkeit, die in den meisten Berufsgruppen, auch bei freiberuflich Tätigen, längst erreicht ist", sagte damals Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin.

Dies weckte bei Verlagen die Angst vor unermesslichen Honorarforderungen. Deshalb verlangten in den letzten beiden Jahren immer mehr Zeitungsverlage in regelrechten Buy-Out-Verträgen von den AutorInnen die Übereignung ihrer Rechte - ohne jedoch dafür ein zusätzliches Honorar anzubieten. Teilweise wurden sogar Exklusivverträge verlangt, die den AutorInnen ihr letztes Recht, nämlich ihre Werke selbst weiter zu verwerten, nehmen. Die meisten Autoren haben diese Verträge unterschrieben, obgleich Mediengewerkschaften davor warnten und solche Verträge als sittenwidrig einordneten. Denn die Alternative, so wurde den AutorInnen auf Nachfrage beschieden, wäre der Verlust künftiger Aufträge.

Nicht nur die AutorInnen wurden rechtzeitig in die Zange genommen. In der Öffentlichkeit starteten der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), der Börsenverein des deutschen Buchhandels, der Bundesverband Deutscher Anzeigenblätter (BVDA) und der Gesamtverband Werbeagenturen (GWA) eine "breit angelegten öffentlichen Kampagne", um "die Bundesregierung und den Bundestag zur Umkehr zu bewegen". Über die Kosten wurde Stillschweigen vereinbart. Die von der renommierten Berliner Agentur Scholz & Friends entwickelte Serie von halbseitigen Anzeigen mit Slogans wie "Viele freie Mitarbeiter verlieren ihren Job. Was soll daran sozial sein?" wurden von den Verlagen in den hauseigenen Zeitungen und Zeitschriften kostenlos abgedruckt

Letztlich verabschiedete der Bundestag im Januar 2002 ein verwässertes Gesetz, das ein "angemessenes" Entgelt nicht garantiert. Immerhin haben UrheberInnen einen Anspruch auf Korrektur des Vertrages, wenn sie nicht angemessen vergütet werden. Schlichtungssprüche über kollektiv ausgehandelte angemessene Vergütungen sind jedoch nicht verbindlich. Die Verwertungsunternehmen können also weiterhin angemessene Regelungen verweigern. Auch erhalten die Gerichte keine Maßstäbe, um die Angemessenheit von Vergütungen zu beurteilen. "Wer die Macht oder das Geld hat, großformatige Zeitungsanzeigen zu schalten, setzt sich durch. Es entsteht der Eindruck der Erpressbarkeit", kommentierte der DJV-Vorsitzende Rolf Lautenbach nach der Gesetzesverabschiedung.

Digitale Urheberrechte

Doch dies war nur die erste Schockwelle in der Branche. Denn mit mindest ebenso harten Bandagen kämpften die Verwertungsunternehmen, als es um die digitalen Urheberrechte ging. Zwar gibt die europäische Richtlinie die Rahmenbedingungen vor, aber bei Streitfragen wie etwa dem Recht auf Privatkopie oder dem Zugang zu urheberrechtlich geschütztem Material zu Zwecken von Unterricht und Forschung lässt sie den einzelnen Mitgliedstaaten individuellen Gestaltungsraum.

In Berlin rangen Verlage, Musikindustrie und Bibliotheken monatelang mit dem Bundesjustizministerium um die Novellierung des Urheberrechtsgesetzes, vor allem um Verwertungsrechte inklusive der Schrankenregelungen für Unterricht und Forschung einerseits und um die rechtliche Behandlung technischer Schutzmaßnahmen andererseits. Am 11. April verabschiedete der Bundestag die erste Teilnovellierung - leider vor Redaktionsschluss. Deshalb können wir nur die wesentlichen Argumente, nicht jedoch das Ergebnis referieren.

Da digitale Medien das Kopieren ohne Qualitätsverluste ermöglicht, befürchten Verlage und Musikkonzerne nicht ganz zu Unrecht massive Einbußen. Das herkömmliche Urheberrecht regelt die Vervielfältigungsrechte Dritter. Die Autorin dieses Beitrags verfügt über ihr Urheberrecht an dem Artikel und stellt ihn der Redaktion und dem Verlag zur Verfügung. Der Verlag darf diesen Artikel dann ohne ihre Genehmigung nicht mehr vervielfältigen, also in Nachdrucken oder auch in Büchern verwenden oder gar auf CD-ROM oder im Internet verfügbar machen. Möchte der Verlag dies dennoch, muss er dieses Recht erwerben.

Das Kopieren von Artikeln und Büchern oder die Ausleihe über Bibliotheken wird durch Kopierabgaben auf technische Geräte pauschal abgegolten. Diese Pauschalen werden auf den Kaufpreis von Kopier- und Faxgeräten sowie Scanner, aber auch auf Leercassetten und CD-Brenner erhoben und an Verwertungsgesellschaften gezahlt. Diese verteilen das Geld wiederum auf AutorInnen und andere InhaberInnen von Urheberrechten.

Jedoch ermöglicht die digitale Technik auch jeden Abruf individuell nachzuvollziehen. Das Zauberwort dafür ist "DRM", was für "Digital Rights Management" steht. Die Urheberrechte-InhaberInnen können mit DRM bestimmen, wer, wann, was und in welchem Umfang erfährt. Eine pauschale Geräteabgabe wäre dann nicht mehr nötig. Das digitale Urheberrecht regelt deshalb nicht mehr die Vervielfältigungsrechte, sondern die Distributionsrechte.

Pauschal oder individuell?

Die Forderung liegt deshalb nahe, von einzelnen NutzerInnen eine individuelle Minikopiergebühr zu verlangen. Auch für die Wissenschaft kann das schnell ruinös werden, wie Bernd Lutterbeck, Informatikprofessor an der TU Berlin, anhand eines Textes von sechs Sätzen Länge vorführte: Für die notwendigen legalen Kopien von Zeitungsmeldungen, die online publiziert wurden, kam Lutterbeck auf 387 Euro inklusive Lizenzgebühren, Honorar und Steuern.

Bislang sind pauschale Kopiervergütungen üblich. Der Industrie gefällt das jedoch wenig, da diese Abgaben immer dem Verkaufspreis von Geräten und anderen Produkten aufgeschlagen werden müssen. Schon seit Jahren moniert der Branchenverband Bitkom, eine Urheber-Pauschale auf digitale Geräte wie Drucker, Computer und CD-Brenner führe zur Wettbewerbsverzerrung auf dem europäischen Markt. Im Jahr 2001 hatten Bitkom-Mitglieder für Fotokopierer, Faxgeräte und Scanner 34,5 Millionen Euro Abgaben bezahlt. Künftig entfallen die Abgaben auch auf Computer: Anfang Februar hatte die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes entschieden, dass eine Pauschale von 12 Euro auf PCs angemessen sei.

Der Bundesrat forderte, das Pauschalvergütungssystem durch individuelle Vergütungen zu ersetzen. Dagegen verteidigte der Deutsche Kulturrat das pauschale Vergütungssystem als gerechten Ausgleich. Die Bundesregierung will das bewährte Pauschalsytem noch nicht vollständig ersetzen, Systeme wie DRM sollen aber weiterentwickelt werden und mittel- bis langfristig das Pauschalsystem ersetzen. Zudem seien private Digitalkopien kaum effektiv kontrollierbar, weshalb ihre Zulassung bei Pauschalvergütung die geringere Eingriffsintensität darstelle.

Nur dort, wo keine technischen Schutzmaßnahmen eingesetzt werden, bleibt die Privatkopie nach dem neuen Gesetz zulässig. So dürfen Privatkopien für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, für eigene Archive, zur eigenen Unterrichtung oder - sofern es sich um kleine Teile oder vergriffene Werke handelt - für den eigenen Gebrauch angelegt werden. Wenn Archive aber auch nur mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszwecken dienen, gilt dieses Recht nur für analoge Kopien.

Digitale Pressespiegel sind also bislang nicht erlaubt. Aufgrund des Rechtsstreites zwischen den Verwertungsgesellschaften und dem Patent- und Markenamt auf der einen und der Presse Monitor Deutschland GmbH auf der anderen Seite konnte der Gesetzgeber hier noch keine Lösung finden. Bundes- wie Landesbehörden fordern jedoch schon seit langem Rechtssicherheit.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme gefordert, das Recht auf eine digitale Privatkopie zu streichen. Die in den Verbänden organisierten Verwertungsunternehmen verlangten, auch Kopien zu privaten Zwecken allein aus legalen Quellen zu erlauben. Der Deutsche Kulturrat hingegen unterstützte die Zulassung der nicht-gewerblichen digitalen Privatkopie ausdrücklich als kultur- und verbraucherfreundliche Lösung. In der SPD-Bundestagsfraktion gilt die Privatkopie immerhin als "ein wichtiges Instrument der informationellen und kommunikativen Autonomie und ein zentrales Recht gerade in einer Informationsgesellschaft".

Während §53 des neuen Urhebergesetzes das Recht zur analogen und digitalen Privatkopie einräumt, erlaubt §95 jedoch auch technische Kopierschutzmaßnahmen, um das Vervielfältigen einzuschränken. Der Münsteraner Zivilrechtler Thomas Hoeren warnte in einem Gutachten für den Verbraucherzentralen-Bundesverbands (vzbv) jedoch davor, dass Hersteller eines Abspielgeräts die Sicherungsverfahren auch mit einem bestimmten Anbieter von Inhalten verknüpfen können. Dies sei bereits, z.B. bei Sony und Sony Music, der Fall und könne Monopolbildungen fördern. Überdies sind VerbraucherInnen, deren Geräte aufgrund der Sicherungsverfahren eine gekaufte Ware nicht abspielen können, auf die Kulanz des Handels angewiesen. Einige Händler verweigern schon jetzt die Rücknahme von mit Hinweisen auf technische Schutzmaßnahmen versehenen CDs.

VertreterInnen von Verbraucherinteressen sehen deshalb bei zunehmender Verbreitung der Kontroll-Systeme die Gefahr, dass bisher frei zugängliche Werke unter die digitale Nutzungskontrolle fallen könnten. Der Konstanzer Informationswissenschaftler Rainer Kuhlen etwa warnte in einer Anhörung, das neue Urheberrecht verbaue den Weg in eine freie Informationsgesellschaft und gebe der Wirtschaft keine Anreize für neue Geschäfts- und Organisationsmodelle.

Das Spannungsverhältnis zwischen Privatkopien und Kopierschutzmaßnahmen wird im Gesetz nicht aufgelöst. Immerhin sollen Produkte mit solchen Schutzmaßnahmen extra gekennzeichnet werden. Das kritisierte die Industrie prompt als "nicht praktikabel" und als "Verstoß gegen das Gebot des freien Warenverkehrs innerhalb der EU". Den VerbraucherInnen hilft die Etikettierung auch nicht weiter, da sie ihnen keineswegs das Recht auf eine Privatkopie ermöglicht, sondern nur hilft, solche Produkte zu vermeiden.

Raubkopie oder Privatkopie

Noch scheint allerdings das letzte Wort zur Privatkopie noch nicht gesprochen. In der Presse besonders präsent waren die Auseinandersetzungen um Musiktauschbörsen im Internet, denen die Musikindustrie die illegale Verbreitung von Raubkopien vorwarf. NutzerInnen beriefen sich hingegen auf das bislang verbürgte Recht auf Privatkopie. Bis heute gibt es in Deutschland keine höchstinstanzliche Entscheidung über die Legalität von Musiktauschbörsen.

Klärung verspricht nun ein neuer "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum" von Anfang 2003. Der Vorschlag sieht nur dort Urheberrechtsverstöße, bei denen ein kommerzielles Interesse vorliegt oder den RechteinhaberInnen ein wesentlicher Schaden entsteht. Damit würden nur die BetreiberInnen, nicht aber die NutzerInnen von Tauschbörsen gegen das Urheberrecht verstoßen. Die Musik- und Filmindustrie reichte prompt eine Protestnote ein. Die Richtlinie will überdies Maßnahmen der Strafverfolgung vereinheitlichen und den Informationsfluss zwischen den zuständigen nationalen Behörden auf EU-Ebene verbessern.

Bis zuletzt rangen Lobby und Politik bei der Gesetzesnovelle um die Ausnahmeregelungen für Unterricht und Forschung. Die "Initiative Verlage und Wissenschaftler für ein faires Urheberrecht" des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels und der Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher Verleger forderte die ersatzlose Streichung des §52a, der erlaubt, geschützte Werke in Unterricht und Forschung auch digital für "einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen" zu verwenden. Die Verlags-Initiative behauptete, durch diese Ausnahmeregelung könne nur noch eine einzige Bibliothek ein Lehrbuch oder eine Fachzeitschrift erwerben und dann allen anderen Bibliotheken zur Verfügung zu stellen. "Universitäten und Schulen müssen sparen. Darum dürfen sie in Zukunft Bücher und Zeitschriften klauen."

Der CDU-Wirtschaftsrat schloss sich den Forderungen der Industrie an. Der genehmigungsfreie Zugang von Bildungs- und Forschungseinrichtungen auf Zugang zu veröffentlichten Werken sei "kontraproduktiv" und gefährde die Existenz von Verlagen. Auch digitale Privatkopien sollen nur von legalen Quellen zulässig sein und Werkzeuge zur Aushebelung des Kopierschutzes nicht mehr legal verkauft werden dürfen.

Die Regierungskoalition ging in einem späten Entwurf auf diese radikalen Forderungen immerhin teilweise ein, "nach intensiven und kontroversen Diskussion", so der SPD-Abgeordnete Jörg Tauss. Der Kompromiss blieb sehr weit hinter dem ursprünglichen Regierungsentwurf zurück. So war nicht mehr davon die Rede, ganze Werke Unterricht und Forschung im Intranet verfügbar zu machen, sondern nur noch "veröffentlichte kleine Teile eines Werkes" sowie "Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften". Außerdem wurde diese "öffentliche Zugänglichkeitmachung" "stets" an die "Einwilligung des Berechtigten" geknüpft. Filme dürfen "vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern" ebenfalls "nur mit Einwilligung" öffentlich zugänglich gemacht werden.

Umgehungsmaßnahmen

Den RechteinhaberInnen wurde in der EU-Richtlinie also "die vollständige Kontrolle über Herstellung und Vertrieb von Vorrichtungen eingeräumt", "mit denen Vervielfältigungsschutzsysteme umgangen werden können". Zur Durchsetzung sind strafrechtliche und ordnungsrechtliche Bewährungen vorgesehen. So droht bis zu einem Jahr Freiheits- oder Geldstrafe für die Umgehung und Manipulation technischer Schutzmaßnahmen. Ausgenommen sind jedoch solche Handlungen, wenn sie für den eigenen privaten Gebrauch erfolgt sind.

Ob diese vollständige Kontrolle auch das Verbot von Bemühungen zur Interoperabilität einschließt, ist derzeit umstritten. Bekannt wurde in der Öffentlichkeit vor allem die Geschichte um DeCSS - ein Programm, das ansonsten nur auf dem Microsoft-Betriebssystem Windows lauffähige DVDs auch unter Linux (ein frei zugängliches Betriebssystem) lesbar macht. Obwohl das Programm hauptsächlich der Interoperabilität diente, musste es zu diesem Zweck eine Sperre überwinden. Im Januar sprach ein norwegisches Gericht den DeCSS-Programmierer Jon Lech Johansen vom Vorwurf der rechtswidrigen Umgehung des DVD-Kopierschutzes frei. Die Klägerin Motion Picture Association (MPAA) ging jedoch in ein Berufungsverfahren.

Der Entwurf des deutschen Urheberrechtgesetzes will jedenfalls jede Form der Verbreitung von Umgehungstechnologien oder der Anleitung zum Umgehen von Kopierschutz ebenso verbieten wie die Umgehung technischer Maßnahmen. Damit droht für die gewerbliche Einführung oder den Vertrieb von Umgehungsmaßnahmen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr.

Beim Streit um die Urheberrechte herrscht ein ungleiches Kräfteverhältnis: Auf der einen Seite die Verwertungsindustrie und RechteinhaberInnen, die in zahlreichen gut ausgestatteten Verbänden organisiert sind, auf der anderen die NutzerInnen, die nur über wenige Einrichtungen repräsentiert sind. Dabei geht es beim Urheberrecht um nicht weniger als das Fundament der Informationsgesellschaft.

Schon im Streit um das Urhebervertragsrecht zogen die AutorInnen gegenüber den Verlagen das Kürzere. Auch bei der Implementierung des digitalen Urheberrechts lotete die Bundesregierung unter dem geballten Lobbying der Verwertungsunternehmen nicht alle Möglichkeiten zugunsten der NutzerInnen aus. Es erleichterte einen gerechten Ausgleich keineswegs, dass die CDU sich unkritisch die Argumente der Verwertungsunternehmen zu eigen machte. Die NutzerInnen können daher hinsichtlich des endgültigen Gesetzestextes nicht allzu optimistisch sein.


Christiane Schulzki-Haddouti ist freie Fachjournalistin in Bonn und Jury-Mitglied der Initiative Nachrichtenaufklärung

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