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Klaus Holzkamp

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Doppelter Garant

15.06.2007: Urheberrecht: freies Wissen, freie Kultur

  
 

Forum Wissenschaft 2/2007; Foto: Reinhard Keller

Das Urheberrecht ist in Entwicklung begriffen, verursacht durch die Entwicklung neuer Medien und technisch einfacher werdender Kopie und Reproduktion von Werken. Viele InteressenträgerInnen zerren und basteln an ihm herum. Wolfgang Schimmel ergreift Partei für das Eigentum der Werke-ProduzentInnen und für diese selbst.



Der öffentliche Diskurs mutet mitunter etwas merkwürdig an: Nur noch in kleinen versprengten Zirkeln wird die bestehende Eigentums- und Wirtschaftsordnung als nur eine von mehreren möglichen verstanden oder gar kritisiert. Dagegen ist es mittlerweile in einer breiten Szene nachgerade chic, das geistige Eigentum in Frage zu stellen, es als hinderlich, nutzlos oder obsolet abzutun. Warum das so ist, mögen andere Disziplinen erforschen, dieser Beitrag stellt nur einen Versuch dar, marktgängige Missverständnisse aufzuklären.

Die Süddeutsche Zeitung brachte vor etlichen Jahren die Karikatur eines Schülers, der seinem Lehrer sagt: "Ich konnte meine Hausaufgaben nicht machen - wegen dem Urheberrecht." Damals ein Witz, heute eine ernsthaft diskutierte These. Behindert das Urheberrecht die wissenschaftliche und kulturelle Entwicklung, oder eben - was immer das sei - "die Informationsgesellschaft"?

Widersprüche?

Die KritikerInnen des bestehenden Schutzes von Urheberrechten formulieren einen Widerspruch zwischen den Rechten und Vergütungsansprüchen, die UrheberInnen und ausübenden KünstlerInnen aus ihrer Arbeit zuwachsen, und dem "freien" Zugriff auf Wissen und Kulturgüter, die - auch1 - in urheberrechtlich geschützten Werken und Darbietungen stecken. Ein profilierter Vertreter dieser Schule ist Lawrence Lessig, dessen Argumentation2 zunächst näher betrachtet werden soll. Er plädiert für eine Einschränkung von Urheberrechten, insbesondere3 für eine "radikal" auf weniger als die Hälfte eines durchschnittlichen4 Menschenlebens verkürzte Schutzdauer: "Bis 1976 betrug die durchschnittliche Frist 32,2 Jahre. Das sollte unser Ziel sein." Nach geltendem Recht können Urheber-ErbInnen5 noch wirtschaftlichen Ertrag aus dem Schaffen der Eltern und Großeltern ziehen. Lessig hingegen fordert, schöpferisch Tätigen - und nur ihnen - den wirtschaftlichen Wert ihres frühen Schaffens noch zu Lebzeiten zu entziehen.

Zur Begründung dient das Gegensatzpaar "freie Kultur und Kreativität" einerseits und rechtlicher Schutz kreativen Schaffens andererseits, wozu allerdings keine stringente Herleitung geboten wird: "Dabei möchte ich nicht die üblichen ‚wissenschaftlichen‘ Methoden anwenden. Ich möchte nicht komplexe Argumentationen, garniert mit Verweisen auf obskure französische Theoretiker, aufbauen … Vielmehr werde ich jeden Teil mit einer Reihe von Geschichten einleiten, die einen Zusammenhang ergeben, in dem die scheinbar einfachen Ideen besser verstanden werden können."6 Hier seine drei ersten Geschichten.

Die Causa Causby: Lessig erinnert an die alte Definition von Grundeigentum, wonach es sich auf den "gesamten Raum darunter, bis zur Mitte der Erde, und den Raum darüber, ‚unendlich weit nach oben‘" erstrecken sollte. Diese Definition blieb pure Theorie, bis 1945 die Farmer Causby unter Berufung darauf die Regierung verklagten, weil Militärmaschinen im Tiefflug die Hühner auf dem Bauernhof zu selbstmörderischen Flugmanövern gegen eine Scheunenwand trieben.

Armstrong vs. RCA: Edwin Howard Armstrong hat die Frequenzmodulation (FM) im Hörfunk erfunden. Sein Arbeitgeber - die RCA - befürchtete, die eigene Marktdominanz durch diese Erfindung zu verlieren, und schaffte es - wie Lessig berichtet - mit Tricks, die innovative Hörfunktechnik lange Zeit zu marginalisieren: "Sechs Jahre lang führte Armstrong einen teuren Krieg, um seine Patente aufrechtzuerhalten. Schließlich, als die Patente gerade ausliefen, bot RCA eine Vergleichszahlung an, mit der noch nicht einmal Armstrongs Anwaltskosten hätten beglichen werden können. Besiegt, gebrochen und bankrott schrieb Armstrong 1954 eine kurze Nachricht an seine Frau und sprang dann aus einem Fenster im dreizehnten Stock in den Tod."

"Steamboat": "Willie" und "Bill, Jr.": Die Erfolgsgeschichte des Zeichentrickfilms mit Ton begann mit "Steamboat Willie". Die Hauptperson Micky Maus wurde später weltberühmt. Der Film war - anders als die Technik - nicht ganz neu, sondern eine Parodie auf Buster Keatons "Steamboat Bill, Jr.". Lessig dazu: "Disney hatte auf der Grundlage von etwas relativ Neuem etwas ganz Neues geschaffen. Synchronisierter Klang brachte eine Form der Kreativität hervor, die selten - außer in Disneys Händen - mehr als Füllmasse für andere Filme gewesen war." Das liest sich, als wäre Micky Maus nur entstanden, weil Buster Keaton und etliche andere es sich gefallen lassen mussten, dass Disney sich bediente oder "entlehnte", wie Lessig das nennt.

Drei flott erzählte Anekdoten, die eine Einschränkung von Urheberrechten begründen sollen. Betrachten wir sie genauer. - Die Geschichte von den lärmgestressten Hühnern auf der Causby-Farm ist so traurig wie der Bericht vom darüber geführten Prozess hübsch: Skurril begründete Klagen führen manchmal zu neckischen Urteilsbegründungen. Lessig zitiert daraus: "Der Luftraum ist … ein öffentlicher Verkehrsweg. Wäre dem nicht so, dann sähen sich die Betreiber von Interkontinentalflügen unzähligen Verletzungsklagen ausgesetzt. Der gesunde Menschenverstand revoltiert bei dem Gedanken." Er nimmt daraus die Einsicht, dass sich das Rechtssystem an technische Entwicklungen anpasst, "zumindest dann, wenn keine starke Macht auf der anderen Seite des Wandels steht". Er begrüßt, dass die Farmer es nicht geschafft haben, "die Entwicklung, die die Brüder Wright in Gang gesetzt hatten, zu stoppen".

Nur ging es den Klägern nicht darum, die Erfindung der Brüder Wright obsolet zu machen und den Luftverkehr zu unterbinden. Sie hatten nur etwas gegen Tiefflugübungen, die sich negativ auf die Viehhaltung auswirkten - ein nachvollziehbares Anliegen, das allerdings anscheinend hinter den Belangen der nationalen Sicherheit zurückzustehen hatte. In den von Lessig gelobten Urteilsgründen steht das allerdings nicht. Richtig daran ist, dass es nicht im Belieben des Grundeigentümers stehen muss, ob Tausende Meter über Grund Flugzeuge queren dürfen. Die Methode der Urteilsfindung ist aber zweifelhaft. Schon die Wendung "gesunder Menschenverstand" ist keine Begründung, sondern Indikator für das Fehlen von Sachargumenten. Eine Klage gegen Tiefflüge abzuweisen, weil Interkontinentalflüge nicht behindert werden sollen, belegt zudem eine Gedankenunschärfe im Bereich von mindestens zwei Zehnerpotenzen - messbar an der Flughöhe.

Geschichten

Auch die traurige Geschichte vom Erfinder Armstrong taugt nicht dazu, im Interesse einer "Tradition der ‚freien Kultur‘" Eingriffe in Urheberrechte zu begründen. Vertreter der "freien Kultur", des Fortschritts und Inhaber des geistigen Eigentums war Armstrong. Gescheitert ist er mit Sicherheit nicht daran, dass seine Rechtsposition als Erfinder zu stark oder seine Patente zu lange geschützt gewesen wären. Er hatte keine Chance gegen die wirtschaftliche Übermacht der RCA.

Möglicherweise steht nun ein Remake der Geschichte mit Happy End an: Die Computerzeitung7 meldet unter der Überschrift "Industrie ignoriert deutsche Chipkartenerfindung. Patentschlamper erhalten jetzt Druck", es stehe ein Rechtsstreit um Schadenersatzansprüche in Höhe vom 100 Millionen Euro bevor, nachdem es dem Erfinder und Patentinhaber gelungen sei, "eine potente Investorengruppe zusammenzustellen, die technisch, juristisch und vor allem finanziell in der Lage ist, den großen Chipherstellern Paroli zu bieten". Das fehlte Armstrong!

"Steamboat Bill jr." ist ein beeindruckender Stummfilm, "Steamboat Willie" ein eher experimentell wirkender vertonter Trickfilm. Lessig suggeriert, ein überzogener Urheberschutz hätte Micky Maus und - schlimmer noch - den vertonten Animationsfilm verhindert. Dazu muss er aber verschweigen, dass die beiden Filme eigentlich nur ein ähnlicher Titel8 verbindet, bei Handlung und Figuren9 aber keinerlei Übereinstimmung besteht. Nimmt man aber Lessig die verdrehte Geschichte ab, bleibt die interessante Frage, was gewesen wäre, hätte man damals Disney das "Entlehnen"10 nicht durchgehen lassen. Ein paar Dollar Lizenzgebühren hätten den Aufstieg des Unternehmens zum weltweit agierenden Medienkonzern wohl nicht verhindert. Falls doch, hätte Disney anderweitigen "Gemeinbesitz", den es schon damals reichlich gab und an dem er sich später gern bediente (z.B. bei der wunderbaren Adaption des "Zauberlehrling"), nutzen oder sich eine ganz andere Geschichte einfallen lassen können11, was dem "Wesen der Kreativität" gewiss nicht zuwider gelaufen wäre. Bezieht man die Anekdote auf Lessigs Kernanliegen, die Verkürzung der Schutzfristen im Urheberrecht, wird die Sache gänzlich absurd: Dieses Beispiel würde zu einer Schutzfrist von wenigen Monaten12 führen und damit den Schutz von Urheberrechten sinnlos machen.

Lessig gibt sich als ein Großmeister des hinkenden Vergleichs und der falschen Analogie. Seine Anekdoten zielen auf einen "Um-Himmels-Willen-so-nicht"-Reflex ab, nicht unbedingt aber auf rationalen Diskurs. Sonderlich seriös ist das nicht, aber eben ein sichtlich erfolgreiches Agitationsmuster.

Was bleibt: Lessig befürchtet, dass "eine freie Kultur durch extremistische Übertreibung der sie konstituierenden Eigentumsrechte aus der Bahn geworfen" werden könnte. Das ist banal. Wer will sich schon für Übertreibungen - gar für "extremistische" - welcher Art auch immer stark machen? Weshalb aber z.B. Schutzfristen, die über 32 Jahre hinaus reichen, eine "Übertreibung" sein sollen, dafür bleibt Lessig jegliche Begründung schuldig. So weit fürs erste zu diesem Autor. Was sonst im Kampf um die "Freiheit" gegen das Urheberrecht publiziert wird, ist zumeist noch substanzloser.13

Neue Rahmenbedingungen

Wenn Thesen, wie sie von Lessig und vielen anderen vertreten werden, so breite Resonanz finden, hat das sicher auch damit zu tun, dass sich in jüngerer Vergangenheit die Erscheinungsform von Immaterialgüterrechten deutlich gewandelt hat, sowohl hinsichtlich ihrer Ausformung als auch hinsichtlich der Allokation.

Wer vor zwanzig Jahren erklärt hätte, es reiche aus, Telefonzellen in Grau und Magenta zu lackieren, um an diesen Grundfarben14 der klassischen Drucktechnik Markenrechte zu erwerben, wäre eindeutig als Vertreter einer Minderheitenmeinung15 identifiziert worden. Die Vorstellung, auf Saatgut könnte es einmal Patente geben, aufgrund derer Bauern verklagt werden, lag genauso wie Genmanipulation im Bereich von Science Fiction. Das hat sich in der jüngeren Vergangenheit drastisch verändert. So werden z.B. Markenrechte - auch andere Bezeichnungen16 und Rechte17 - von den für die Leitung eines Unternehmens Verantwortlichen mitunter sorgfältiger "gepflegt" als Produkte oder Dienstleistungen, für welche die Marke18 steht, was im Klartext heißt: rabiat verteidigt. Das provoziert natürlich Widerstand und Solidarität mit denen, die als "Opfer" im Streit um Immaterialgüterrechte wahrgenommen werden, und führt schließlich zu grundlegenden Einwänden - auch - gegen das Urheberrecht. Die Fokussierung auf diese Rechte der schöpferisch Tätigen rührt wohl daher, dass davon eine Vielzahl von KonsumentInnen betroffen sind - anders als bei Patent- oder Markenrechten.

Geschürt werden Bedenken gegen das Urheberrecht erstens durch den Einsatz von Kopierschutztechniken oder Rechteverwaltungssystemen - so genannte DRM19. Es ist evident, dass alle diese technischen Konzepte gewohnte Nutzungsmöglichkeiten20 beschneiden und einige davon zu höchst unerfreulichen Formen der Benutzerkontrolle21 führen. Die Aufregung über den Einsatz solcher Techniken ist also nachvollziehbar, dürfte aber bald vorbei sein: Nach dem Vorstoß von Steve Jobs22 rücken anscheinend die Hersteller von Tonträgern23 allmählich von Kopierschutztechniken und auf bestimmte Gerätetypen beschränkten Lizenzen ab. Was Fachleute24 früh erkannt haben, nämlich dass solche Systeme nicht zufrieden stellend funktionieren können, spricht sich allmählich herum.

Zweitens und schließlich trägt auch die Verteilung von Immaterialgüterrechten nicht dazu bei, Verständnis für die Belange von Urhebern und ausübenden Künstlern zu erzeugen. Es ist nach wie vor schlechter Brauch in der Vertragspraxis, sich von den schöpferisch Tätigen vertraglich jedes nur denkbare Nutzungsrecht einräumen zu lassen, möglichst als ausschließliches Recht. Wer also Urheberrechte nicht respektiert, bekommt es nur ausnahmsweise einmal mit Urhebern oder Künstlern zu tun, zumeist aber mit Verwerterunternehmen, also Verlagen, Filmproduktionsfirmen oder Tonträgerherstellern ("Medienkonzernen"), die sich die Rechte haben einräumen lassen. Mancher Protagonist im Kampf gegen das Urheberrecht fühlt sich wie David25, der gegen die Goliaths der Medienindustrie für die "Freiheit" kämpft, gleich ob das nun die Freiheit ist, illegale Filmkopien ins Netz zu stellen oder für private Zwecke zu kopieren.

Der Schutz schöpferischen Arbeitens wird aber nicht dadurch überflüssig, dass anstelle der Kreativen Verwerterunternehmen den Vertrieb ihrer Werke und Darbietungen besorgen. Diese Form von Arbeitsteilung war lange Zeit notwendig, um Vervielfältigungsstücke26 abzusetzen. Es ist zweifelsfrei ein Missstand, dass mit allen nur denkbaren Tricks der Vertragsgestaltung versucht wird, UrheberInnen und ausübenden KünstlerInnen die Verfügungsgewalt über ihre Rechte möglichst weitgehend zu entziehen. Der wird aber vernünftigerweise durch Schutzvorschriften im Urhebervertragsrecht behoben. Wer meint, die Lösung könnte darin liegen, den Kreativen frühzeitig die Rechte insgesamt zu entziehen, argumentiert zynisch. Immerhin ist es nach wie vor die Regel, dass die schöpferisch Tätigen am Vertriebserlös beteiligt werden - eine Einnahmequelle, die versiegt, sobald die Rechte erloschen sind. Dieser Verzicht soll UrheberInnen und ausübenden KünstlerInnen noch zu Lebzeiten zugemutet werden. Der Vertrieb der Werke und Darbietungen durch die Verwerterunternehmen wird indessen nicht eingestellt, nur die Erlöse bleiben ganz bei den Verwerterunternehmen. Die "Medienkonzerne" erhalten so eine kleine Extrarendite dafür, dass sie auf die Exklusivität beim Vertrieb verzichten. David merkt nicht, dass er Goliaths Geschäft betreibt!

Wer meint, die herkömmlichen Verwerterunternehmen - dank Internet - nicht mehr zu brauchen, empfindet die von den Konzernen verlangten Preise27 als unangemessen hoch und beäugt sie umso argwöhnischer. Betrachtet man speziell wissenschaftliche28 Verlage, so gibt es für die zunehmende Skepsis auch nachvollziehbare Gründe: WissenschaftlerInnen sind Produzierende, für deren29 Arbeit kein Honorar bezahlt wird, und zugleich NutzerInnen von Fachliteratur, für die von einigen Großverlagen schier prohibitive Preise verlangt werden. Für sie liegt die Frage nahe, ob es nicht auch anders geht. Einige "Skandale"30 in der jüngeren Vergangenheit waren zudem durchaus geeignet, das Vertrauen in die von den Verlagen immer wieder betonten Qualitätssicherungsmaßnahmen31 zu erschüttern. Es geht anders. Dazu muss man aber nicht das Urheberrecht in Frage stellen.

Was wann wie - "frei"?

Offensichtlich wird diese kritische Grundhaltung gegenüber einigen Verwerterunternehmen auf das Urheberrecht übertragen. Zugleich verstärkt die Berichterstattung über Rechtsstreitigkeiten um Schutzrechte oder Probleme mit Kopierschutztechniken und die öffentliche Debatte32 darüber den Eindruck, als berge das Urheberrecht ungeahnte Rechtsrisiken für jedermann und hindere alle am Zugriff auf Wissen und Kulturgüter. Die Umstände sind also günstig für Agitatoren jeglicher Art, welche die oben skizzierten Fehlentwicklungen33 für einen Frontalangriff auf das Urheberrecht nutzen.

Die Konstruktion eines Widerspruchs zwischen Urheberrecht und freiem Informationszugang ruht darauf, dass uns ein Großteil von Informationen genau in dieser Form oder Verpackung präsentiert wird. Das Urheberrecht schützt aber nicht den Inhalt - das "Wissen"34 - selbst, sondern nur die Form, in der es uns präsentiert wird. Haben wir das Wissen aufgenommen, wird es wieder frei: Wir alle haben Lesen und Schreiben aus urheberrechtlich geschützten Büchern gelernt und so diese Fertigkeiten erworben; kein Urheberrecht unterbindet das. In Wissenschaft und Forschung ist es nicht nur erlaubt, sondern geboten, Werke anderer Autoren auszuwerten und - auch - daraus neue Erkenntnisse zu entwickeln. Nur "abkupfern" ist ebenso verboten35 wie verpönt. Das Urheberrecht im Kern36 behindert weder die Informationsfreiheit noch Forschung und Lehre.

Die geschützte Urheberleistung besteht vielmehr genau darin, Information so aufzubereiten, dass wir sie gut37 aufnehmen können. An dieser kreativen Dienstleistung machen sich die Rechte und Vergütungsansprüche von UrheberInnen fest, nicht am "Wissen". Wer diese Dienstleistung in Anspruch nehmen will, hat umgekehrt die rechtlichen Grenzen zu respektieren. Daraus resultieren keine "geistigen Monopolrechte"38 an Wissen: Niemand braucht heute noch einen Zeitungsartikel zur Gesundheitsreform: Der Entwurf stand frei verfügbar im Internet, auch das Gesetz ist dort nachlesbar für alle, die einen Internetzugang haben. Es ist ein Kuriosum, dass gerade heute, wo immer mehr Information direkt an der Quelle zugänglich wird, diejenigen, die uns diese Informationen aufbereitet liefern, um ihren - bildhaft ausgedrückt - "Botenlohn" geprellt werden sollen mit der zunehmend falschen39 Begründung, sie hätten ein "Monopol" an dem, was sie und beliebig viele andere im weltweiten Netz finden können.

Zwar wird beteuert, es ginge nicht darum, jemanden um die Vergütung für geleistete Arbeit zu bringen, sondern um den freien Zugang40 als solchen. In letzter Konsequenz laufen aber alle Vorschläge darauf hinaus, die Rechte der UrheberInnen zu beschneiden und damit deren Einnahmequellen zu reduzieren. Da helfen dann auch Ideen von einer "Kulturflatrate"41 nicht weiter. Der Vorschlag, auf jeden Internetzugang eine Gebühr zu erheben und nach Zugriffszahlen auf die UrheberInnen zu verteilen, ist nur gut gemeint und kaum realistisch. Dass die Prediger der "Freiheit" sich bereitwillig auf Zahlungsverpflichtungen einlassen würden, darf nach der massiven Protestwelle gegen die Einführung der Rundfunkgebühr auf internetfähige PC42 durchaus bezweifelt werden.

Das Urheberrecht bietet einen Schutz, der es erlaubt, mit seinem Schaffen an die Öffentlichkeit zu gehen, und schafft so die Rahmenbedingungen für die freie Zirkulation von Information und Kulturgütern. Wer es einschränken will, beschädigt die Grundlagen einer "freien Kultur" und befördert statt Kreativität einfallsloses43 Kopieren.

Anmerkungen

1) Die meisten Kulturgüter waren nie urheberrechtlich geschützt oder sind durch Fristablauf frei geworden.

2) Lawrence Lessig: Freie Kultur. Wesen und Zukunft der Kreativität. (Übersetzung: Annegret Claushues, Hartmut Pilch). www.opensourcepress.de/freie_kultur/index.php . Alle Zitate aus dieser Quelle ohne Seitenangaben.

3) Daneben schlägt Lessig einen von Formalien abhängigen Schutz (z.B. Registrierung und Kennzeichnung, Antrag auf Verlängerung) vor.

4) Die Orientierung an den reichen Ländern der Nordhalbkugel ist hier angebracht: "Dem Projekt Pew Internet and American Life zufolge hatten 2002 58% der Amerikaner Zugang zum Internet." Lessig meint nur Bürger der USA. Wer seine Idee von "freier Kultur" auf das Internet gründet, interessiert sich nicht für Leute ohne Strom und Telefon.

5) Der Werkschutz besteht siebzig Jahre über den Tod des Urhebers hinaus; der Schutz von Darbietungen ausübender Künstler (fünfzig Jahre ab Aufzeichnung oder Veröffentlichung) kann noch zu deren Lebzeiten ablaufen.

6) "Obskure französische Theoretiker" spielt auf die Französische Revolution an, in der das droit d’auteur als Menschen- und Eigentumsrecht durchgesetzt wurde.

7) Nr. 14/2007 vom 02.04.07, S.15.

8) Markenrechtlicher Titelschutz ist nicht Thema dieses Beitrags.

9) Inhaltsbeschreibungen: de.wikipedia.org/wiki/Steamboat_Bill_junior und de.wikipedia.org/wiki/Steamboat_Willie .

10) Ob dieses Wort für Plagiat oder freie Werknutzung steht, spielt für Lessig keine Rolle, weil er sich für den Inhalt der Filme nicht interessiert.

11) Disney konnte das (oder kannte Leute, die das konnten), wollte aber einen aktuellen Titel parodieren.

12) "Steamboat Bill jr." und "Steamboat Willie" wurden 1928 uraufgeführt.

13) Etwa der gute Rat, zu verzichten: "Als alternativen Ansatz zur bestehenden Vermarktung der Kunst gibt padeluun zu bedenken, dass es bei Musik auch um die Ethik dieses Kulturgutes geht. Musik könnte auch verschenkt werden. Wichtig könnte die hohe Verbreitungsrate und nicht der finanzielle Profit sein." Und zum Dank der Status des Bettelmusikanten: "Eine Möglichkeit, als Künstler nicht zu verhungern, wäre die Schaffung eines ‚micropayment‘ durch die User, die er bei Nutzung der Werke anonym entrichtet." (koeln.ccc.de/prozesse/zombies/curriculum/nachlese3.xml )

14) Aus Magenta, Cyan und Yellow werden beim Druck alle Farben aufgebaut. "Erfunden" hat die Telekom diese Farbe nicht. Das weltbekannte Ferrari-Rot (vgl. etwa OLG Frankfurt WRP 1992, 718-722) stellt dagegen eine spezifische Farbmischung dar.

15) Nach Zurückweisung durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat der BGH (WRP 1999, 853-855) den Schutz zuerkannt. Mit dem Versuch, sich auch den Buchstaben "T" als Marke exklusiv zu sichern, ist die Telekom allerdings gescheitert.

16) Z.B. die Herkunftsbezeichnung "Nürnberger Bratwürste" (EG-Amtsblatt Nr. C 063 vom 12/03/02 S.25-26), deretwegen ein Rechtsstreit um die Traditionsgaststätte "Nürnberger Bratwurstglöckl" in München geführt wurde (LG Nürnberg-Fürth vom 06.04.05 - 3 O 5814/01).

17) z.B. Patente, Namensrechte.

18) Nachdem die Deutsche Bahn AG (DB) gegen die unter dba (ehemalige Deutsche BA) firmierende Fluggesellschaft einen Namensrechtstreit verloren hatte (Hanseatisches OLG vom 22.09.05 - 5 U 129/04), erklärte der dba-Pressesprecher amüsiert, es gebe keine Verwechslungsgefahr: Die dba sei eine "pünktliche" Fluggesellschaft.

19) Digital Rights Management

20) z.B. die Herstellung von Kopien für private Zwecke

21) z.B. die Überprüfung von Lizenzen via Internet ("Phoning home")

22) Der Chef von Apple war wegen des an die technische Plattform gebundenen Lizenzsystems unter Druck geraten und hatte sich unter Verweis auf die überwiegende Zahl nicht geschützter Exemplare für einen Verzicht auf technische Schutzmaßnahmen ausgesprochen.

23) Allen voran EMI.

24) Haber, Horne, Plato, Sander, If Piracy is the Problem, is DRM the Answer? HP Laboratories Cambridge (HPL-2003-110 - www.hpl.hp.com./techreports/2003/HPL-2003-110.pdf ) beantworten die Frage mit nein.

25) So sieht sich auch Lessig: "… dass unsere Regierung, indem sie sich von Medienkonzernen zu einer Antwort auf dieses Neue [das Internet] treiben lässt, etwas sehr Altes zerstört."

26) Für die Herstellung von Büchern oder Tonträgern war - und ist immer noch - der Einsatz von Techniken erforderlich, die AutorInnen oder KomponistInnen nicht zur Verfügung stehen.

27) Bei manchen wissenschaftlichen Periodika trügt dieses Gefühl allerdings nicht.

28) Nicht besser ergeht es übrigens den Unternehmen, die kommerziell Unterhaltungsmedien (z.B. Musiktonträger) vertreiben, oder der Publikumspresse.

29) Das gilt anscheinend auch für die mit der redaktionellen Prüfung ("peer reviewing") befassten WissenschaftlerInnen (Jennifer Couzin, Vom Foto zur Fälschung, Süddeutsche Zeitung Nr. 295 vom 22.12.06, S.16).

30) Etwa der vom Klon-Forscher Woo Suk Hwang durch manipulierte Bilder verursachte (Veröffentlichung in Science am 19.05.05).

31) Damit scheint es allerdings nicht sehr weit her zu sein: Nicht alle zu naturwissenschaftlichen Beträgen eingereichten Bilder werden geprüft, obwohl systematische Kontrollen (Journal of Cell Biology) in jedem vierten Beitrag zumindest ein problematisches Fotos aufdecken (Jennifer Couzin a.a.O., FN 29).

32) Die Kampagnen beider Seiten haben hohe Lautstärke, aber wenig Wahrheitsgehalt: Weder sind Raubkopierer "Verbrecher" (im Rechtssinne), noch bestand jemals die Gefahr, dass Schulhöfe - wegen Raubkopierens - "kriminalisiert" würden.

33) Diese sollen hier nicht beschönigt werden.

34) Es geht hier nicht um fiktionale Werke, bei denen auch Figuren und Handlungen geschützt sind.

35) Bei nicht fiktionalen Texten bedeutet das die Übernahme der Form der Darstellung, nicht den Inhalts. Wissenschaftliche Standards, die auch bei Übernahme der Information die Nennung der Quelle gebieten, haben nichts mit dem Urheberrecht zu tun.

36) Davon zu unterscheiden sind Kopierschutztechniken oder andere Schutzmaßnahmen, die verhindern sollen, an ein Werkexemplar zu kommen oder Teile daraus zu vervielfältigen.

37) Das kann - je nach Medium - an den Verfasser höchst unterschiedliche Anforderungen stellen.

38) Vgl. Bödeker, Moldenhauer, Rubbel, Wissensallmende. Attac Basistexte 15. VSA-Verlag: 2005.

39) Nicht nur Gesetzestexte, sondern auch Urteile werden zunehmend frei zugänglich gemacht (etwa www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ).

40) Auch Lessig will seine "Tradition der ‚freien Kultur‘" nicht "mit ‚frei‘ … aus ‚Freibier‘" assoziiert wissen, sondern mit "‚frei‘ aus ‚Meinungsfreiheit‘, ‚freier Markt‘, ‚freier Wille‘ und ‚freie Wahlen‘".

41) Vgl. etwa www.fairsharing.de/infos/kulturflatrate .

42) Eine "Kulturflatrate", die alle Hörfunk- und Fernsehprogramme abgilt.

43) Lessig plädiert z.B. dafür, Buchautoren nicht das Recht zur Verfilmung zu belassen.


Wolfgang Schimmel ist Rechtsanwalt. Er arbeitet bei ver.di als Mediensekretär im Landesbezirk Baden-Württemberg und bei der Bundesverwaltung im Referat Selbstständige. Dort ist er zuständig für Fragen des Urheberrechts.

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