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Rausch als individuelles Risiko

15.02.2004: Dimensionen spätmoderner Drogenpolitik

  
 

Forum Wissenschaft 1/2004; Titelbild: E. Schmidt

Auf den ersten Blick scheint sich der Umgang mit DrogenkonsumentInnen verbessert zu haben: die Forderung nach einer Entkriminalisierung von zumindest »weichen« Drogen wird von weiten Teilen in der Bevölkerung unterstützt und auch die so genannte akzeptierende Drogenarbeit kann Erfolge für sich verbuchen. Henning Schmidt-Semisch und Jan Wehrheim analysieren den gesellschaftlichen den Umgang mit illegalisierten Drogen. Dabei stellen sie fest, dass sich Liberalisierung und Verschärfung nicht ausschließen: beide Umgangsformen sind Seiten derselben Medaille, nämlich einer neoliberalen Ordnungs- und Sicherheitspolitik.

Der Umgang mit illegalisierten Drogen wurde im letzten Drittel des 20. Jahrhunderts im Wesentlichen durch zwei drogenpolitische Ansätze bestimmt: Hatte man bis in die 1980er Jahre hinein in DrogenkonsumentInnen vor allem Kriminelle gesehen, die Gesetze übertreten hatten und daher bestraft werden mussten, so trat seit Mitte der 1980er und in 1990er Jahren zunehmend das Bild von DrogenkonsumentInnen als Suchtkranke in der Vordergrund, Menschen also, die behandelt und geheilt werden sollten. Dieser bis heute jedoch nicht umfassend vollzogene Wechsel stand in engem Zusammenhang mit der Erstarkung einer so genannten akzeptierenden Drogenarbeit, die sich insbesondere für die Interessen der DrogengebraucherInnen stark machen, ihre Selbsthilfe stärken und langfristig eine Liberalisierung der Drogenpolitik erreichen wollte. Aber obgleich die akzeptierende Drogenarbeit mittlerweile als etablierte Form der Drogenhilfe bezeichnet werden muss, darf diese Etablierung allenfalls als halbierter Erfolg gewertet werden, insbesondere im Hinblick auf die Hoffnungen und Ziele der Selbstorganisationen der DrogengebraucherInnen. Diesen ist es bei ihren Bemühungen nämlich stets um zweierlei gegangen: "Erstens um soziale und medizinische Hilfen, die diesen Namen auch verdienten (und nicht verschleierte Disziplinierungsmaßnahmen wären), und zweitens darum, als Bürger wahrgenommen, behandelt und respektiert zu werden, die weder besser noch schlechter als die anderen seien."1 Beide Ziele allerdings sind nur halbherzig realisiert worden: Einerseits ist Hilfe weiterhin meist auch mit Kontrolle verknüpft, andererseits ging es der offiziellen Drogenpolitik zu keinem Zeitpunkt um eine wirkliche Toleranz des Drogenkonsums, sondern lediglich um einen partiellen Austausch der Defizit-Ideologien von Kriminalität und Krankheit. Entsprechend scheint die Drogenpolitik derzeit unentschieden zwischen verstärkter Repression und vorsichtiger Liberalisierung festzustecken.

Liberalisieren und kriminalisieren

Diese Widersprüchlichkeit zeigt sich sowohl im öffentlichen Diskurs als auch im Bereich der sozialen Kontrolle und Strafverfolgung: Während verschiedene Ansätze einer Liberalisierung der Drogenpolitik zu beobachten sind, nimmt gleichzeitig auch die Repression zu.

Die liberalere, aufgeklärtere Einstellung zeigt sich etwa darin, dass heute niemand mehr eine ganze Generation kiffender, debiler FrührentnerInnen befürchtet,2 sondern vielmehr die Erprobung von Cannabis als Medizin sowie seine Legalisierung auf der drogenpolitischen Agenda stehen. Selbst Terminator Schwarzenegger stellte entsprechende Forderungen während seines Wahlkampfes in Kalifornien auf; die Schweiz, Belgien, Spanien oder auch Kanada nähern sich zumindest bei Cannabis vorsichtig aber sukzessive holländischen Verhältnissen an - mit partiellen Rückschlägen. In Deutschland wird, wie 1994 vom Bundesverfassungsgericht gefordert, bei geringen Mengen (je nach Bundesland) weitgehend auf Strafverfolgung verzicht, die Bevölkerung im Allgemeinen wird toleranter gegenüber "haschischrauchenden Studenten,"3 und in den Medien nehmen die Berichte, die implizit eine Entkriminalisierung fordern, tendenziell zu. Selbst bei den so genannten harten Drogen zeigen sich vermeintliche Lockerungen: weder Fixerräume noch eine kontrollierte Heroinabgabe wären vor einigen Jahren denkbar gewesen.

Gegenläufig zu diesen Entwicklungen erreicht die Strafverfolgung in den Ländern des fortgeschrittenen Kapitalismus gegenwärtig eine bisher kaum gekannte Schärfe. Insbesondere in den USA kam es zu einem Inhaftierungsboom als Konsequenz des »war on drugs«: Die Zahl der entsprechenden Arrests stiegt von 580.900 im Jahr 1980 auf 1.538.800 im Jahr 2002. Nach einem leichten Rückgang der Verhaftungen Ende der 1980er Jahre, ist die Steigerung seit Mitte 1990er Jahre insbesondere auf eine verstärkte Verfolgung von MarihuanakonsumentInnen zurückzuführen - und dies explizit in Bezug auf reinen Besitz. Die Bedeutung von Heroin und Kokain hinsichtlich Verhaftungen nahm hingegen im gleichen Zeitraum deutlich ab4 - selbst in Deutschland sitzen immerhin 15% der Inhaftierten wegen Drogendelikten im Gefängnis (ohne Beschaffungsdelikte). Auch das spricht recht eindeutig gegen die These, Deutschland habe eine liberale Drogenpolitik oder gar den Drogenkonsum freigegeben. Noch deutlicher lässt sich dies möglicherweise im Bereich polizeilicher Kontrollmaßnahmen ablesen: So hört man von groß angelegten nächtlichen Verkehrskontrollen auf Autobahnen am Wochenende (um vor allem Drogentests durchzuführen und nach entsprechenden Stoffen zu suchen) oder vom Aufgebot mehrerer Hundertschaften Bundesgrenzschutz im Hamburger Hauptbahnhof im Vorfeld der Love-Parade 2003, um die hedonistische Technojugend zu kontrollieren. Neben diesen punktuellen Großkontrollmaßnahmen gibt es in den meisten deutschen Großstädten auch weiterhin das polizeilich betriebene »Junkiejogging«, durch das »die Szene« verunsichert und mittels Platzverweisen in Bewegung gehalten werden soll. Während jedoch von dieser Vertreibungspolitik sowie von Inhaftierungen vorwiegend die KonsumentInnen so genannter harter Drogen betroffen sind, richten sich die übrigen Maßnahmen gegen KonsumentInnen aller Arten illegalisierter Stoffe.

Derzeit bewegt sich die Drogenpolitik in Deutschland - und auch in den USA - vorwiegend in den engen Radien um die beiden Paradigmen »Kriminalität« und »(Sucht-) Krankheit«.

Managen

Zu Beginn des 21. Jahrhunderts tritt nun neben diese beiden Denk- und Bearbeitungsweisen des »Drogenproblems« immer deutlicher eine dritte Variante, die sich eher als Management des Drogenkonsums bzw. der DrogenkonsumentInnen bezeichnen lässt. Diese Managementlogik kriminalisiert und pathologisiert nicht, sie ist »liberal« (wer Drogen konsumieren möchte, kann dies tun), macht jedoch mit ökonomischen Argumenten Abstinenz zur Bedingung gesellschaftlicher Partizipation.

Um den Jahreswechsel 2002/2003 widmeten sich regionale und überregionale Tageszeitungen in unregelmäßigen Abständen einem nicht ganz üblichen Strafverfahren. Wegen der Einrichtung eines »Druckraumes« für HeroingebraucherInnen beschuldigte die Bielefelder Staatsanwaltschaft den örtlichen Polizeipräsidenten, drei leitende Polizeibeamte sowie einen Mitarbeiter und zwei Vorstandsmitglieder der Drogenberatung e.V. der Förderung des Konsums illegaler Drogen. Die Reaktionen der Presse kritisierten dieses Prozess als den Versuch, einen progressiven, an den sozialen Bedürfnissen der KonsumentInnen orientieren Ansatz zu untergraben. Letztlich wurde ein ordnungspolitisches roll back konstatiert.5 Die eigentlich brisante Frage geriet dabei jedoch aus dem Blick: Ist der Bielefelder »Druckraum« tatsächlich ein sozial und gesundheitlich fortschrittliches Projekt, oder vielmehr ein Beitrag (der »Sozialen Arbeit«) zur neuen urbanen Ordnungspolitik? Der außerhalb der Innenstadt gelegene Raum war unter anderem eingerichtet worden, um die örtliche Drogenszene aus den zentralen Bereichen der Stadt herauszuhalten.

Diese politische Intention ist keineswegs eine Bielefelder Erfindung, sondern bundesweit beobachtbar und betrifft die Mehrzahl der so genannten Fixer- oder Gesundheitsräume. Zwar geht ihre Einrichtung auf die jahrzehntelange Arbeit der ProtagonistInnen der »akzeptierenden Drogenarbeit« zurück, die vor allem Bedingungen für einen weniger gesundheitsschädlichen Konsum schaffen wollten, ihre Bedeutung hat sich jedoch gewandelt, seit Polizei und kommunale Behörden sich entsprechende Forderungen mit dem Argument zu eigen machten, mit abgegrenzten »Druckräumen« zugleich der öffentliche Raum entlastet und das »Kontaktfeld« (also der kontrollierende Zugriff auf diese Personen) ausgeweitet werden. Die Logik ist einfach: Wenn es »Störungen« im öffentlichen Raum durch drogenkonsumierende Personen gibt, und wenn es sich gleichzeitig als unrealistisch erwiesen hat, Heroinkonsum in nennenswertem Maße zu verhindern, dann besteht eine gleichermaßen erfolgversprechende wie ökonomische Maßnahme darin, einen bestimmten Teil des Raumes abzutrennen, das belästigende Verhalten an diesen Orten zu konzentrieren und damit die Abweichung kontrolliert zu neutralisieren6 - eine Vorgehensweise, die im Bereich der Prostitutionskontrolle schon lange praktiziert wird.

Mit Akzeptanz hat das allerdings wenig zu tun. Die Gesellschaft trennt lediglich einen Teil ihres öffentlichen Raums ab, deklariert ihn als »Fixerraum« und verzichtet an diesem Ort - aber auch nur hier - auf die Verfolgung der verbotenen Handlung »Drogenbesitz« (Erwerb und Handel sind auch an diesen Orten verboten und sollen geahndet werden). Auch wenn man Fixerräume als »Schutzraum« interpretieren kann (im Sinne eines risikoverminderten Gebrauchs), so ist dieser Schutzraum doch arg begrenzt und hat mit Entkriminalisierung oder Legalisierung nichts zu tun. Aufgrund der räumlichen Konzentrierung der KonsumentInnen handelt es sich eher um einen Kontrollraum, der zudem den Nebeneffekt haben kann, dass nicht nur das Problem, sondern auch seine Kontrolle aus der Öffentlichkeit verschwindet.7 Darüber hinaus werden damit Kontrollaufgaben von der Polizei auf die »Soziale Arbeit« verlagert.

Ähnlich verhält es sich mit der so genannten Originalstoffvergabe, d.h. den seit einigen Monaten auch in Deutschland in der Erprobung befindlichen Heroinprogrammen bzw. der staatlich kontrollierten Heroinvergabe, die in den Medien allzu häufig als Freigabe oder gar Legalisierung umgedeutet wird. Tatsächlich sind solche Modelle (ähnlich wie anfangs die Methadonvergabe) in aller Regel für eine klar umgrenzte, meist stark verelendete Gruppe von »Schwerstabhängigen« konzipiert, was weder eine Entkriminalisierung der übrigen KonsumentInnen bedeutet noch eine Legalisierung der Substanz. Es ändert sich nur etwas für die kleine Gruppe der ProgrammteilnehmerInnen, die andererseits auch einer erheblich erweiterten Kontrolle (regelmäßige Kontakte, Erfassung ihrer Personen- und Krankendaten, Urinkontrollen usw.) unterworfen werden.

»Fixerräume« im weiteren Sinne sind also keineswegs als weitergehende Modelle einer alternativen Drogenpolitik zu verstehen, sondern stellen lediglich den äußerst begrenzten, auf bestimmte Orte oder Gruppen beschränkten Verzicht des Staates auf Bestrafung dar, während der Strafanspruch grundsätzlich fortbesteht und die Kontrolle ausgeweitet wird. Insofern handelt es sich zwar um eine faktische Entkriminalisierung der Besitzhandlung, aber eben nur in den engen Grenzen des jeweiligen »Fixerraums«: Sobald ich über die Türschwelle ins Freie trete, ist die im Inneren geltende Straflosigkeit hinfällig. Damit verweist die rechtliche und praktische Ausgestaltung der Fixerräume vor allem auf deren ordnungspolitische Zwecke: sie werden zu »Räumen für FixerInnen«, die sich deutlich von jenen Räumen unterscheiden, die »nicht für FixerInnen« sind (bestimmte Stadtteile, Einkaufszentren, zentrale Plätze etc.).8 Fixerräume bedeuten also keineswegs (nur) Schutz, sondern ganz im Gegenteil und vor allem im Kontext einer urbanen Drogenpolitik immer auch Ausgrenzung und Vertreibung sowie polizeilich verhängtes und durchgesetztes Platz- und Durchquerungsverbot.9

Die Konsequenzen dieser räumlich differenzierten Strafverfolgung zeigen sich in den USA besonders deutlich: In Alabama etwa verhängt man "eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren für den Verkauf von Drogen; dazu kommen automatisch fünf weitere Jahre, wenn der Verkauf im Dreimeilenumkreis einer Schule oder Wohngegend geschieht; dazu kommen dann noch automatisch fünf weitere Jahre, wenn der Verkauf im Radius von drei Meilen sowohl einer Schule als auch eines Wohngebietes stattfindet, was bedeutet, dass ein Drogenhändler, unabhängig von der Menge der verkauften Drogen, in Birmingham, Alabama, zu einer 12-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, da in der gesamten Stadt alle Kriterien für die Höchststrafe erfüllt werden".10 Der Ort einer Handlung bestimmt nunmehr über den Grad ihrer Verwerflichkeit und damit über die Höhe der Strafe.

Ausschluss statt Strafe

Verräumlichte Kontrollen und Verbote sind die ersten Anzeichen einer sich verändernden Drogenkontrollpolitik. Deutlicher, aber auch grundsätzlicher wird diese Politik, wo Ausschluss und Einschluss nicht mehr nur bestimmte Räume betreffen, sondern zentrale Teile gesellschaftlicher Partizipation. Diese neue Ausgrenzungspolitik zeigt sich exemplarisch am Bedeutungswandel des Drug Testing in den Vereinigten Staaten: Waren Drogentests früher dazu da, um anknüpfend daran zu intervenieren, so dienen sie heute nur noch der Etikettierung im Sinne von sozialer Gefährlichkeit: "Drug use - like other indicators which once were more easily obtainable, such as residency, marital status, employment status, criminal record, education and the like - can also be systematically included in developing profiles of dangerousness."11 Es geht nicht mehr darum, Drogenkonsum als individuelle Form der Abweichung abzustellen, sondern die Feststellung des Konsums dient vorrangig der Verortung des Individuums in einer Risikopopulation. Amerikas private und öffentliche ArbeitgeberInnen machen Urinanalysen mittlerweile zur Bedingung einer Beschäftigung: Wer Drogen-positiv getestet wird, wird nicht eingestellt bzw. entlassen. Und dies nicht in erster Line, weil Drogenkonsum verwerflich ist, sondern weil er als Risikofaktor für Sicherheit und Produktivität in das Risikokombinatorium des Individuums eingeht. Langfristig könnte es dazu kommen, dass Drogenkonsum gar nicht mehr die moralische Sanktion des Staates oder eine Bestrafung provoziert, sondern dass den jeweiligen KonsumentInnen schlicht der Zugang zum Erwerbs-System versagt wird.12 DrogenbenutzerInnen werden nicht mehr vorrangig als RechtsbrecherInnen definiert, sondern als selbstverantwortliche Mitglieder einer Hoch-Risiko-Kategorie, denen die Partizipation an Beschäftigung und den damit zusammenhängenden Vorteilen und Privilegien verwehrt ist.13

Diese zwar weniger repressiven, aber nicht milderen Maßnahmen sind keineswegs die Ausnahme: 1999 wurde der Anteil der größeren Firmen in den USA, die auf Drogen testen, auf 81% beziffert.14 Die American Civil Liberties Union hat kürzlich darauf hingewiesen, dass der Supreme Court den Drogentest auch an Schulen weiterhin für rechtens hält: "To address the problem of drug abuse among our nation’s youth, more and more schools are turning to random student drug testing. The theory is that if students know that they might be drug tested at any time, they will »just say no« to drugs." In diesem Zusammenhang können die Schulen auch Sportteams testen ("even if individual team members are not suspected of using drugs") oder auch alle jene SchülerInnen, die an anderen extracurricularen Aktivitäten teilnehmen wollen, z.B. am Chorsingen oder an Diskussionsgruppen. Wer positiv gestestet wird, darf zumindest an diesen Veranstaltungen nicht teilnehmen bzw. büßt seine »Zugangsberechtigung« ein.15

Eine ähnliche Entwicklung wird auch für den amerikanischen Umgang mit RaucherInnen beschrieben: Das in der Alltagssprache "lifestile discrimination" genannte Phänomen beinhaltet, dass gesundheitsgefährdende Gewohnheiten ein potentieller Entlassungsgrund sind. Zunehmend mehr Unternehmen stellen RaucherInnen gar nicht mehr ein. RaucherInnen werden also nicht mehr moralisierend gegängelt, mit dem Rauchen aufzuhören, sie haben lediglich die Konsequenzen ihres epidemiologisch und ökonomisch negativ bewerteten Handelns zu tragen. Niemand wird von einem/r ArbeitgeberIn erwarten, dass er oder sie eineN RaucherIn einstellt, der bzw. die statistisch betrachtet - wahrscheinlich - erheblich mehr Krankheitstage zu verzeichnen hat als nicht rauchende MitbewerberInnen. Somit verschwindet tendenziell auf der außerstaatlichen Ebene die klare Differenzierung zwischen legalen und illegalen Drogen, jedoch zugunsten eines intoleranteren Umganges.

Diese Logik scheinen sich seit einiger Zeit auch deutsche ArbeitgeberInnen zu eigen zu machen. Neben der Durchführung allgemeiner Untersuchungen hinsichtlich der Gesundheit eines zukünftigen Auszubildenden wird in vielen deutschen Firmen immer häufiger auch das Fläschchen für die Urinprobe gereicht: "In vielen Großbetrieben ist es üblich, Jugendliche auf Heroin, Kokain, Ecstasy und Cannabis zu testen. Unternehmensleitungen und manche Betriebsräte begründen dies mit der Arbeitssicherheit: »Wer will schon auf einen bekifften Gabelstaplerfahrer treffen«".16 So testen in Deutschland u.a. DaimlerChrysler, die Bayer AG, BASF, Höchst, die Deutsche Bahn AG, Bosch, Heidelberger Druckmaschinen, Kieler Stadtwerke und die Volkswagen AG zumindest die KandidatInnen bei Neueinstellungen.17 Auch die Bundeswehr greift inzwischen bei der Musterung auf Urinproben zurück, gleiches gilt zumindest in Niedersachsen bei der Gesundheitsprüfung von LehramtsreferendarInnen. Unklar bleibt allerdings, ob die körperlichen Ausflüsse grundsätzlich auf Drogen untersucht werden oder dies nur stichprobenhaft bzw. bei einem entsprechenden »Verdacht« geschieht.

Die Kontrolle bzw. die damit verbundene mögliche Sanktion verwischt die Grenze zwischen Berufs- und Privatleben und erfolgt unabhängig davon, wie verantwortungsvoll eine bestimmte Person mit ihrer Droge umgeht. Schließlich zeigt ein Drogentest ja lediglich an, ob der bzw. die Betreffende in den vergangenen Tagen oder Wochen eine illegale Droge konsumiert hat oder nicht; ob er bzw. sie allerdings "bekifft" auf den Gabelstapler steigen würde, ist eine von diesem Gebrauch grundsätzlich völlig unabhängige Frage, die aber offensichtlich nicht mehr erörtert zu werden braucht: die positive Urinprobe kontaminiert gleichsam die gesamte Person. Diese Sicht der Dinge wird mittlerweile auch von den Arbeitsämtern übernommen: So kann etwa bei Cannabiskonsum der Ausschluss von einer Umschulung und infolgedessen eine Sperre bei der Arbeitslosenhilfe erfolgen. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zumindest erklärte diese Vorgehensweise für rechtmäßig.18

Die Zugangsgesellschaft

In diesen Entwicklungen zeichnet sich die Kontrolllogik einer Gesellschaft ab, die Jonathan Simon als »Zugangsgesellschaft« bezeichnet hat.19 Diese Zugangsgesellschaft gewährt dem Individuum nur dann Zugang zu bestimmten Systemen, wenn es ein bestimmtes (auf die Sicherheit des jeweiligen Systems bezogenes) Risikopotential nicht überschreitet bzw. bestimmte Risikomerkmale (wie etwa Drogenkonsum) gar nicht erst aufweist. Allerdings wird hierbei nicht moralisch argumentiert, sondern »wissenschaftlich« auf vermeintlich objektive Gefährlichkeiten und Unsicherheiten - auf statistisch abgesicherte Risikofaktoren - verwiesen. In dieser Logik ist es nicht von Interesse, ob der »Risikoträger« ggf. ganz risikoadäquat mit der von ihm konsumierten Substanz verfährt, entscheidend ist nur der festgestellte Risikofaktor, der dem Risikokombinatorium des Individuums zugeschlagen wird und dieses in der entsprechenden Risikopopulation verortet. Allen »Mitgliedern« dieser Populationen wird nicht nur ein statistisch vergleichbares Risiko zugeordnet, sondern auch dieselbe »Behandlung«. Seit langem akzeptiert ist diese Logik z.B. auch im Zusammenhang mit Sicherheitskontrollen auf Flughäfen: Hier ist es einerlei, ob die kontrollierte Person ihr Taschenmesser eingesteckt hat, um Orangen zu schälen oder um den gebuchten Jumbo zu entführen. Die Intention ist den KontrolleurInnen egal, sie diskutieren nicht: Das Taschenmesser muss weg. Ist es weg, darf auch der Terrorist wieder mitfliegen, weil es einzig um das Risikomerkmal Taschenmesser geht.

Es gelingt dieser Kontrolllogik im Drogenbereich darüber hinaus, kritische Einwände gegen repressive Kriminalisierungsstrategien ebenso einzubeziehen wie emanzipatorische Forderungen im eigenen Sinne umzuformen: Um etwa die vermeintliche Gefährdung der Sicherheit durch Drogenkonsum zu managen, muss man diesen Konsum nicht mehr durch Einwirken auf das Individuum grundsätzlich zu verhindern trachten - wie die Geschichte, gerade auch die jüngste, gezeigt hat, würde man das ja auch nicht können. Auch muss man die KonsumentInnen nicht mehr ins Gefängnis sperren - über die langfristige Erfolglosigkeit dieser Strategie besteht inzwischen Konsens. Es genügt, die Konsumhandlung selbst festzustellen und diese Tatsache in das Risikokombinatorium des Individuums aufzunehmen, das dann wiederum über den Zugang zu bestimmten Räumen und Systemen entscheidet. Während damit einerseits bestimmte Risikopersonen von der Partizipation ausgeschlossen werden, werden ihnen andererseits andere, klar umgrenzte Räumlichkeiten (»Fixerräume«) zugewiesen. In diesem Sinne sind die vermeintlich fortschrittlichen Projekte der akzeptierenden Drogenarbeit nicht nur Teil einer urbanen Ordnungspolitik, sondern stehen exemplarisch für eine neoliberale Kontrollpolitik, die insbesondere über die Regulierung von Zugängen funktioniert- sowohl hinsichtlich der Nutzung spezifischer Raumsegmente der Städte, als auch hinsichtlich des Zugangs zu einzelnen Funktionssystemen der Gesellschaft (etwa zum Arbeitsmarkt oder zukünftig vielleicht zum Schul- bzw. Bildungssystems).

Diese Orientierung an Zugangsoptionen, das Wechselspiel von Inklusion und Exklusion anhand von Risikokategorien schafft eine Situation, in der sich die Liberalisierung und gleichzeitige Verschärfung der Sanktionspraxis im Drogenbereich nicht ausschließen. Beides ist Teil neoliberaler Ordnungs- und Sicherheitspolitik: Einerseits wird der Konsum von Rauschmitteln zwar zunehmend als Privatangelegenheit definiert (das ist der liberalisierende Aspekt), das aber schützt andererseits nicht vor Ausschluss. Und es schützt auch nicht vor »Einschluss«: Auch diesen kann man zwar »freiwillig« vollziehen, indem man die jeweiligen Handlungen in den für sie vorgesehenen Sphären oder (Fixer-)Räumen vollzieht, wo sie moralfern gemanagt werden können. Im Extremfall aber kann dieser Einschluss auch im Gefängnis erfolgen, das streng genommen auch nur ein besonders gesicherter »Fixerraum«: ein Raum für FixerInnen ist.

Die Konsequenzen - des Rauchens, Kiffens oder Fixens - tragen in jedem Fall allein die Individuen, die sich trotz Risiko eigen(un)verantwortlich für den Konsum von Drogen entschieden haben.


Anmerkungen

1) Scheerer, Sebastian (2002): Kritische Kriminologie und Drogenarbeit, in: Anhorn, R. / Bettinger, F. (Hg.), Kritische Kriminologie für Soziale Arbeit, Weinheim und München, S. 111-124; S. 113.

2) Vgl. zu früheren Diskursen: Scheerer, Sebastian (1978): Der politisch-publizistische Verstärkerkreislauf, in: Kriminologisches Journal 10.Jg., H.3, S. 223-227. Der Spiegel (33/2002) schlug zwar mit der falschen Wiedergabe von Ergebnissen aktueller medizinischer Cannabisforschung in die gleiche Kerbe, solche Berichte sind heute jedoch eher die Ausnahme (siehe: jama.ama-assn.org/ zu den Originalforschungsberichten).

3) So Karl-Heinz Reuband in einem Vortrag auf dem Hamburger AJK-Symposium zur "Neuen Straflust" (September 2003).

4) Bureau of Justice Statistics (2003): Drug use and crime, in:www.ojp.usdoj.gov/bjs/dcf/duc.htm (02.12.2003). Vgl. zur Inhaftierungspolitik auch: Austin, James et al. (2001): The Use of Incarceration in the United States, in: Critical Criminology 10, S. 17-41 sowie Blumstein, Alfred/Beck, A. J. (1999): Population Growth in U.S. prisons, 1980-1996, in: Tonry, M. / Petersila, J. (Hrsg.): Prisons. Chicago: Chicago University Press.

5) Vgl.: Schneider, Wolfgang (2003): Das Bielefelder Drogen-Drama, in: SozialExtra, 27, 4, S. 58.

6) Vgl.: Schmidt-Semisch, Henning (1999): Palais des Drogues oder: Psychedelische Dienstleistungen aller Art, in : Legnaro, Aldo / Schmieder, Arnold (Hg.): Jahrbuch Sucht, Bd.1: Suchtwirtschaft, Hamburg/Münster, S. 133-142.

7) Krasmann, Susanne / de Marinis, Pablo (1997): Machtintervention im urbanen Raum, in: Kriminologisches Journal 29. Jg., H. 3, S. 162-185; S. 182.

8) Vgl.: Wehrheim, Jan (2002): Die überwachte Stadt. Sicherheit, Segregation und Ausgrenzung. Opladen: Leske + Budrich.

9) Vgl.: Schmidt, Rainer (1999): Alte Dogmen, neue Bündnisse - Vom Kampf um eine Idee, in: Dworsky, Norbert / Schmidt, Rainer (Hg.): Druck im Quartier. Erfahrungen mit Fixerräumen, Neumünster, S. 21-41.

10) Weitekamp, Elmar (1998): And The Band Played On oder Wahnsinn und kein Ende: Amerikanische Strafrechtspolitik, in: Ortner, Helmut et al. (Hg.): Die Null-Lösung, Baden-Baden, S. 67-86; S. 73.

11) Feeley, Malcolm / Simon, Jonathan (1994): Actuarial Justice: the Emerging New Criminal Law, in: Nelken, David (Ed.): The Futures of Criminology, London, S. 173-201; S. 179.

12) Simon, Jonathan (1987): The Emergence of a Risk Society: Insurance, Law, and the state, in: Socialist Review, Vol. 17, S. 61-89; S. 85.

13) Vgl. Feeley / Simon 1994 a.a.O. sowie Schmidt-Semisch, Henning (2002): Kriminalität als Risiko. Schadenmanagement zwischen Strafrecht und Versicherung, München, S. 86ff.

14) American Civil Liberties Union (1999): Drug Testing. A Bad Investment. archive.aclu.org/features/f090199a.html .

15) Vgl. ausführlicher:www.aclu.org/feature/f083000a.html .

16) Böhm, Michaela (2000): Pinkeln für die Lehrstelle, in: metall, 3, S. 23 (auch: www.igmetall.de/recht_und_rat/metall_mar00_rat.pdf ).

17) Vgl.: www.big-brother-award.de/2002/work/

18) Az: L 1 AL 170/01.

19) Vgl. Simon (1987) a.a.O.


PD Dr.phil. Henning Schmidt-Semisch, Diplom Kriminologe und Soziologe, ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Studiengang Sozialpädagogik/Sozialarbeitswissenschaften der Universität Bremen; Dr. rer. pol. Jan Wehrheim, Diplom Sozialwirt und Diplom Entwicklungspolitologe, ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in den Arbeitsgruppen Stadtforschung und Devianz am Institut für Soziologie der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

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