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Klaus Holzkamp

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Von der Tagelöhnerin zur aufgeklärten Arbeitnehmerin

15.02.2004: Studentische Beschäftigte auf dem langen Weg zur Gleichberechtigung

  
 

Forum Wissenschaft 1/2004; Titelbild: E. Schmidt

Die Beschäftigungsbedingungen im Hochschul- und Forschungsbereich werden derzeit auf den Prüfstand gestellt. Die Gewerkschaften debattieren um eine bessere Ausgestaltung des Tarifbereichs Wissenschaft, um die Stellung der Promovierenden in der Hochschule und um die tarifliche Absicherung der studentischen Be-schäftigten. Status Quo und Zukunftsperspektiven der letzten Tagelöhner im Wissenschaftsbetrieb diskutieren Carmen Ludwig , Daniel Taprogge und Ansgar Warner.

Für vieles ist Berlin ein Musterbeispiel, manchmal auch ein Testballon: Regieren mit völlig überschuldetem Haushalt, Zusammenlegung von öffentlichen Institutionen oder auch das Ausscheren aus dem Flächentarifvertrag. Zum 31.1.2003 trat das rot-rot geführte Land Berlin aus dem Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) sowie dem Verband von Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes (VAdöD) aus, die meisten Hochschulen haben nach Druck aus dem Senat diesen Schritt ebenfalls vollzogen.

Diese besorgniserregende Entwicklung vollzog sich in einer Phase, in der innerhalb der Gewerkschaften das Thema Tarifvertrag Hochschule wieder offensiver angegangen wurde. In den aktuellen gewerkschaftlichen Diskussionen geht es um die Frage, wie die künftige tarifliche Regelung der Beschäftigung von studentischen »Hilfskräften«, wissenschaftlichen MitarbeiterInnen, sonstigen Lehrkräften, JuniorprofessorInnen und ProfessorInnen innerhalb des BAT bzw. möglichen Folgeregelungen oder dem Beamtenrecht aussehen kann.

Für eine mögliche bundesweite Ausgestaltung und Durchsetzung einer tarifvertraglichen Regelung für die Gruppe der studentischen Beschäftigten kann das Beispiel Berlin diesmal als positive Ausnahme herangezogen werden: Bereits seit 1979 existiert in Berlin aufgrund von dessen gesonderter Stellung innerhalb der Bundesrepublik ein Tarifvertrag für studentische Beschäftigte, wie sie in Berlin richtigerweise bezeichnet werden. Die studentischen »Hilfskräfte« im übrigen Teil der Republik genießen im Amtsdeutsch weder die richtige Bezeichnung als Beschäftigte noch einen verbindlichen Tarifvertrag.

TagelöhnerInnen der Hochschulen

Für die Beschäftigung von Studierenden an Hochschulen in den 15 Bundesländern ohne Berlin hat die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) eine Richtlinie beschlossen, die Empfehlungen für die Höhe der Vergütung, Befristung etc. für studentische "Hilfskräfte" enthält. Dieses Dokument ist allerdings nicht als »Ersatz-Tarifvertrag« zu werten, da in Tarifverträgen bekanntermaßen die Mindeststandards verbindlich festgeschrieben und üblicherweise auch von den beiden Tarifpartnern ausgehandelt und unterschrieben werden.

Die TdL-Richtlinie wurde letztmalig 1993 beschlossen, seither gilt ein Stundensatz von umgerechnet derzeit 8,02% an Universitäten bzw. von 5,58% an Fachhochschulen als Obergrenzen der Entlohnung. Die studentischen »Hilfkskräfte« haben also bereits zehn Nullrunden-Jahre hinter sich. Im Osten der Republik ist die Entlohnung noch geringer, es werden i.d.R. 91% des Bemessungsgrundsatzes gezahlt. Allerdings ist dies nur ein Richtwert, der tatsächliche Stundensatz schwankt zwischen 4,40% und 7,02%.1

Auch innerhalb eines Bundesländer variieren die Stundensätze für studentische »Hilfskräfte« beträchtlich. Der Freistaat Bayern hat z.B. seine studentischen Angestellten an der FH Weihenstephan in drei Vergütungsgruppen eingeteilt: Hier gibt es einen Stundenlohn von 3,07% für EDV-Aufsicht bzw. 4,00% für EDV-Aufsicht mit Unterstützung der Studierenden bei Übungen, andere studentische »Hilfskräfte« erhalten 5,58%, was immerhin dem Durchschnitt des Lohnes an bayerischen Fachhochschulen entspricht.2 Der Durchschnittslohn für eine »Hilfkskraft« an den Fachhochschulen des Freistaats kommt dem einer bayerischen Universität, nämlich dem der Uni Erlangen-Nürnberg mit einer Vergütung von 5,60% die Stunde, schon sehr nahe. Allerdings ist auch an den bayerischen Universitäten der Stundenlohn nicht einheitlich, er variiert zwischen den genannten 5,60 und der Obergrenze der TdL-Richtlinie von 8,02% - hierfür muss man allerdings schon in München leben.3

Auch wenn für die studentischen Beschäftigten außerhalb Berlins die (arbeits)rechtlichen Bedingungen Geltung haben - anteiliger Urlaubsanspruch von 24 Tagen bei einer 5-Tage-Woche inklusive Urlaubsentgelt (nicht zu verwechseln mit dem Urlaubsgeld, welches eine freiwillige, meist tarifliche Leistung des Arbeitgebers ist), regulärer Kündigungsschutz sowie unter bestimmten Bedingungen die Zahlung von weiteren, betriebsüblichen Sonderleistungen (wie 13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld) und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - ist die Situation der studentischen Beschäftigten prekär.

Neben der bundesweit unterschiedlichen und geringen Vergütung zeigt sich dies auch im abenteuerlichen Umgang der Hochschulen mit der Vertragsdauer von studentischen Beschäftigungsverhältnissen. Von Planbarkeit kann für die studentischen Beschäftigten keine Rede sein, da die Laufzeit der Arbeitsverträge und die Arbeitszeit von den Hochschulen je nach Bedarf bestimmt werden kann. Die Regel sind daher Ketten- und Kurzzeitverträge, mit denen die Hochschulen unter anderem die bestehenden Kündigungsvorschriften jederzeit unterlaufen können. Bis auf wenige rühmliche Ausnahmen, z.B. mit Jahresverträgen, hat die Flexibilisierung bei den studentischen Beschäftigten vollen Einzug erhalten, und das loben sich die Arbeitgeber. An einer tarifvertraglichen Regelung haben sie natürlich kein Interesse. Bei der Zementierung der prekären Arbeitsverhältnisse für studentische »Hilfskräfte« wird die TdL von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) unterstützt. Diese appellierten in einem Beschluss von 1991 an die Tarifparteien, keinen bundesweit gültigen Vertrag abzuschließen, da dieser "subjektiv im Hinblick auf den sozialen Schutz der Hilfskräfte nicht erforderlich ist." An dieser Positionierung der HRK hat sich bis zum heutigen Tage nichts geändert.

Interessenvertretung lohnt sich

So ergibt sich für die studentische Beschäftigten an den Hochschulen ein dauerhaftes Tagelöhnertum. Das Hoffen auf die Vertragsverlängerung, der volle Einsatz auch über die vertraglich vereinbarten Stunden hinaus und ein enormes Arbeitspensum prägen ihre Beschäftigungsbedingungen.

Hinzu kommt, dass Studierende keine Beschäftigtengruppe sind, die im allgemeinen ein kollektives ArbeitnehmerInnenbewusstsein hat. Als ein Grund dafür ist anzuführen, dass die Studierenden die »Hilfskrafttätigkeit« als eine vorübergehende Beschäftigung neben dem Studium ansehen. Zudem werden insbesondere in Zeiten hoher AkademikerInnenarbeitslosigkeit Zusatzqualifikationen immer wichtiger, die sich die Studierenden von den »Hilfskraftstellen« häufig versprechen. Dafür sind sie dann auch bereit, die unterbezahlte Beschäftigung kampflos hinzunehmen. Die Abhängigkeit der Beschäftigten ist insbesondere dann groß, wenn der/die direkte Vorgesetzte auch noch PrüferIn ist. Dies führt oftmals dazu, dass studentische Hilfskräfte ihre gesetzlich zugestandenen ArbeitnehmerInnenrechte selbst dann nicht in Anspruch nehmen, wenn sie sie kennen bzw. über grundlegende Rechte informiert sind.

Das Beispiel Berlin zeigt, dass diese Zustände keinen Naturgesetzen unterliegen und es durchaus anders geht. Hier regelt seit Jahrzehnten ein Tarifvertrag die Beschäftigungsbedingungen von mehr als 5000 studentischen Beschäftigten an den Berliner Hochschulen. Im ersten landesweiten Streik von gewerkschaftlich organisierten studentischen Beschäftigten in der Geschichte der Bundesrepublik 1987 wurde in Westberlin der Tarifvertrag gegen die Sparpolitik des damaligen Diepgen-Senates verteidigt. Der erfolgreiche Arbeitskampf führte kurzfristig zu massenhaften Eintritten der »Hiwis« in die GEW und die damalige ÖTV und mittel- bis langfristig zur Öffnung der Gewerkschaften insgesamt für Studierende. Die Kombination wachsender Beteiligung organisierter Studierender in der Tarifpolitik und studentischer Personalräte vor Ort hat in Berlin zudem dazu geführt, dass eine breitere Basis von akademisch ausgebildeten ArbeitnehmerInnen mit praktischer Erfahrung in der Interessenvertretung als Nachwuchs in die Gewerkschaften gerückt ist. Prominentestes Beispiel ist Niko Stumpfögger, der sein gewerkschaftliches Engagement als studentischer Beschäftigter im Vorfeld des Streiks von 1987 begann und mittlerweile Referent des ver.di-Bundesvorsitzenden Frank Bsirske ist.

Der Berliner Tarifvertrag hat auch alle weiteren Angriffe durch die wechselnden Regierungen überlebt - allerdings ist die Lohnentwicklung von den allgemeinen Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst abgekoppelt worden. Doch die Vergütungsstandards können sich im Vergleich zum sonstigen Bundesgebiet immer noch sehen lassen. Nach dem neuen Tarifabschluss Anfang 2003 erhalten alle studentischen Beschäftigten 10,98% Lohn pro Stunde und haben Anspruch auf eine Sonderzuwendung in Anlehnung an den Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (letzterer wird jedoch von den Berliner Universitäten als Arbeitgeber gerade gekündigt). Der anteilige Erholungsurlaub beträgt 31 Werktage im Kalenderjahr, Verträge werden grundsätzlich auf zwei Jahre befristet (Ausnahmen sind bei sachlicher Begründung natürlich möglich), die Gewährung von Sonderurlaub z.B. für Prüfungen ist ausdrücklich möglich.4

Mangel an Demokratie

Außerhalb Berlins müssen studentische »Hilfkskräfte« zumeist auf eine eigene Interessenvertretung und dadurch auf ein Mitbestimmungsrecht verzichten. Eine eigene Personalvertretung gibt es lediglich in Berlin durch die Personalräte für studentische Beschäftigte. In den meisten anderen Bundesländern sind die Studierenden dezidiert aus der Personalvertretung ausgenommen - geregelt wird dies in den Personalvertretungsgesetzen der Bundesländer. Eine Zuständigkeit bzw. Mitbestimmung durch die Personalräte für wissenschaftliches und administratives/technisches Personal war in mehreren Landespersonalvertretungsgesetzen noch geregelt, allerdings wurden diese durch den Gesetzgeber vor den letzten Personalratswahlen geändert. Der Grund: Jede studentische Hilfskraft würde zum Beschäftigtenstamm zählen und hätte damit Auswirkungen auf die Finanzausstattung der Personalräte und natürlich auch auf die Freistellungszahl.

Das Fehlen einer institutionalisierten Interessenvertretung verschlechtert die Aussichten auf soziale Emanzipation der studentischen Beschäftigten zusätzlich. Wie sollen Studierende die praktischen Vorzüge der Mitbestimmung erleben, wenn ihnen eben diese verweigert wird? Ein elementarer Bestandteil der ohnehin bröckelnden Teilhabe wird ganzen Studierendengenerationen - anders als Auszubildenden im betrieblichen Bereichen - prinzipiell verwehrt. Die Hochschulen verhindern damit nicht nur eine zusätzliche Möglichkeit des »sozialen Lernens« für den akademischen Nachwuchs. Sie schaffen ausgerechnet dort, wo ArbeitnehmerInnen unter anderem für den außeruniversitären Arbeitsmarkt ausgebildet werden, einen problematischen Mangel an alltagstauglichen demokratischen Verhaltensweisen.

Die öffentlichen Arbeitgeber profitieren hiervon natürlich in mehrfacher Hinsicht. Wie bereits ausgeführt, verfügen sie so über flexible und qualifizierte Beschäftigte, die oftmals hoch motiviert zu günstigen Konditionen arbeiten. Am unteren Ende der wissenschaftlichen Personalhierarchie wird eine Art flexible Einsatzgruppe geschaffen, die mehr und mehr die regulären Aufgaben in Lehre und Administration übernimmt. Wird eine Verwaltungskraft gestrichen, kann diese Arbeit auch durch studentische Beschäftigte übernommen werden. Fehlendes Lehrpersonal für Tutorien und Übungen kann hier ebenso schnell ersetzt werden. Die Einbeziehung von Studierenden in die Lehre und die Übernahme von Tutorien durch studentische Hilfskräfte ist grundsätzlich begrüßens- und fordernswert. Jedoch muss dies zu anderen Konditionen geschehen. Die Unterfinanzierung der Hochschulen und deren Personaletat dürfen nicht durch die stille Unterwanderung des Tarifvertrages kompensiert werden.

Die öffentlichen Arbeitgeber setzen mit ihren Zynismus noch eins drauf: So werden die wichtigen Tätigkeiten von studentischen Beschäftigten für den Lehr- und Verwaltungsbetrieb der Hochschulen nicht einmal formal gewürdigt. Nein, die Länderarbeitgeber der TdL haben einvernehmlich mit vielen Hochschulleitungen den studentischen KollegInnen die unangemessene Bezeichnung »Hilfskraft« zugedacht. Diesen Begriff hat die Reichsassistentenordnung von 1940 eingeführt. Regelmäßig wird noch auf die »RassO« verwiesen, so zuletzt durch das Land NRW. Dieses hat noch in diesem Jahr in einem Schriftsatz zu einer Klage beim Arbeitsgericht Bielefeld auf die »RassO« von 1940 Bezug genommen. Selbst dem Richter wurde dies zuviel und er stellte in seinem Urteil die kritische Frage, ob etwa aus der "Tatsache, dass der Assistent früher vom Professor »durch abgelegte Kleidung oder anderweitig entschädigt wurde« (Perschel, Wolfgang, Wissenschaftliche Assistenten. in: Handbuch des Wissenschaftsrechts, Berlin, 2.Aufl. 1996) heute noch Erkenntnisgewinn […]" zu erlangen sei.5

Verbesserung durch den BAT

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Jahre 2001 entschieden, dass der Ausschluss von geringfügig Beschäftigten, also den so genannten Mini-JobberInnen, aus dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) nicht rechtmäßig ist. Somit musste der §3n, welcher diese Beschäftigtengruppe ausschloss, gestrichen werden.6 Diese Regelung gilt nunmehr seit dem 1.1.2002. Was bedeutet dies für unseren Personenkreis?

Nach Ansicht der Gewerkschaften und zumindest auch des oben zitierten Arbeitsgerichtes Bielefeld müssen studentische Beschäftigte, die nicht im originären Bereich von Forschung und Lehre arbeiten, nach den Regelungen des BAT beschäftigt werden. Zwar schließt der §3 g BAT die studentischen und wissenschaftlichen "Hilfskräfte" dezidiert aus, doch hält diese Regelung bei nicht ausdrücklich mit lehr- oder forschungsbezogenen Aufgaben betrauten studentischen »Hilfskräften« gerichtlichen Überprüfungen nicht stand.

Im konkreten Bielefelder Fall hatte ein Student für das Akademische Auslandsamt der Uni Bielefeld ein Webportal mittels eines Autorensystems erstellt. Er wurde hierfür u.a. als studentische Hilfskraft nach TdL-Richtlinie mit einem befristeten Vertrag beschäftigt. Nach Hinweis seiner Gewerkschaft schickte er der Universitätsleitung eine Geltendmachung mit dem Inhalt, dass er nach Wegfall des §3n BAT nach dem BAT beschäftigt werden müsse. Hierauf ließ sich die Uni nicht ein, und es kam zur Klage. Das Arbeitsgericht Bielefeld lehnte die Klage auf Eingruppierung zwar ab, gab in der Urteilsbegründung dem Studenten allerdings recht. Er habe grundsätzlich Anspruch auf ein Beschäftigungsverhältnis nach BAT gehabt, die Uni Bielefeld und das Land NRW können sich nicht hinter dem §3g BAT verstecken. Allerdings konnte einer Eingruppierung in die geforderte Vergütungsgruppe nicht zugestimmt werden. Das Verfahren ist nun beim Landesarbeitsgericht in Hamm anhängig.

Diese neue Situation, nämlich die drohende Spaltung der studentischen Beschäftigten in solche, die nach BAT und dadurch weitgehend zu besseren Konditionen beschäftigt werden, und solchen, die nach der Richtlinie der TdL angestellt sind, bringt Bewegung in die Debatte um eine tarifliche Absicherung der studentischen Beschäftigten. Es kann kaum im Interesse der Arbeitgeber sein, dass ihre wissenschaftlich arbeitenden Hilfskräfte zu schlechteren Konditionen arbeiten müssen als die Studierenden, die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind oder in Bibliotheken, Rechenzentren oder in Uni-Kliniken arbeiten.

Es muss sich was tun!

Die Studierenden sind in Bewegung gekommen. Zum ersten Mal seit 1993 gibt es wieder eine ernstzunehmende studentische Tarifvertragsinitiative (Tarifini). Diese wurde vor rund zwei Jahren spontan auf einem Studierendenseminar der GEW gegründet, vorausgegangen waren bereits mehrere lokale Initiativen u.a. in Hamburg und Bremen. Gruppen, die sich in den letzten zwei Jahren unter dem Dach der bundesweiten Initiative gebildet haben, sind lokal oft an die Gewerkschaften ver.di und/oder GEW angebunden und arbeiten mit den Personalräten zusammen.

Wie wichtig es ist, die Betroffenengruppe über die Vorteile eines Tarifvertrages zu informieren und zu mobilisieren, zeigen die Erfahrungen von 1993: Seinerzeit befanden sich die Gewerkschaften ÖTV (heute ver.di) und GEW in Verhandlungen mit der TdL über einen bundesweiten Tarifvertrag für studentische Beschäftigte. Der Vertrag wurde ausgehandelt und lag unterschriftsreif vor - jedoch unterzeichneten die Arbeitgeber nicht.

In dieser kritischen Phase war die »Tarifmacht« der studentischen Beschäftigten - d.h. die Zahl der organisierten KollegInnen wie auch die allgemeine Mobilisierungsfähigkeit - leider nicht groß genug, um die Arbeitgeberseite mit Protestaktionen oder gar einem gewerkschaftlich geleiteten Arbeitskampf zurück an den Verhandlungstisch zu zwingen. Mit diesen Erfahrungen im Hinterkopf haben sich die in der Tarifini aktiven Studierenden die Verbreiterung des Organisationsgrads der Studierenden in den beiden Gewerkschaften GEW und ver.di zur Aufgabe gemacht. Neben inhaltlichen Positionen, die in den vergangenen Monaten diskutiert und entwickelt wurden, wird fleißig an Konzepten zur Ansprache der studentischen Beschäftigten gearbeitet.

Die Beschäftigten sollen über ihre Rechte aufgeklärt und politisch mobilisiert werden. Dafür gibt es auch von Seiten der Gewerkschaften Unterstützung. Nicht nur die pflichtschuldigen Beschlüsse von Gremien, sondern auch finanzielle und logistische Unterstützung bleibt der Tarifvertragsinitiative und den lokalen Gruppen von Seiten der Gewerkschaften nicht verwehrt. Auch wenn die Chancen für eine bundesweite tarifliche Absicherung derzeit eher hinter der allgemeinen Neugestaltung des öffentlichen Tarifrechts und damit hinter anderen Beschäftigtengruppen zurückstehen, ist das gewerkschaftliche Engagement und die Unterstützung der Studierenden für die Durchsetzung von ArbeitnehmerInnenrechten keine zu vernachlässigende Größe mehr: Nicht ohne Grund sind sowohl bei der GEW als auch bei ver.di die studentischen Beschäftigen in den Positionspapieren zur BAT-Reform explizit miteinbezogen.

All dies kann Grund zur Hoffnung geben. Die Gewerkschaften für Studierende öffnen, gewerkschaftliches Einsetzen für studentische »Hilfskräfte«- dies kann einen Beitrag zur Lösung eines alten Problems sein - auf beiden Seiten: die Studierenden brauchen langfristig einen zuverlässigen Partner zur Durchsetzung ihrer ArbeitnehmerInneninteressen, die Gewerkschaften bereits kurzfristig engagierte Nachwuchskräfte.7


Anmerkungen

1) Z.B. 4,40 A an FHs in Sachsen (Antwort des Sächs. Wissenschaftsministeriums auf die Landtagsanfrage 3/8659 der SPD) sowie 7,02 A an der Uni Potsdam (Antwort des Rektors Prof. Loschelder auf eine schriftl. Anfrage im Akad. Senat).

2) Siehe Landtag Bayern, DS 14/12040 (Antwort des bayerischen Wissenschaftsminsiteriums auf eine Kleine Anfrage des Abg. Vogel, SPD).

3) Ebd.

4) Der Text des Tarifvertrags für studentische Beschäftigte (TVstud II) findet sich z.B.unter: www.tu-berlin.de/tutpers/infos/TVStudII.pdf

5) Arbeitsgericht Bielefeld, AZ: 3 Ca 738/03

6) Ausführlicher im lesenswerten Artikel von Sonja Staack und Uwe Giffei in Forum Recht 2/2002: www.forum-recht-online.de/2002/302/302giffei_staack.htm

7) Kontakt zur bundesweiten Tarifvertragsinitiative (Tarifini):www.tarifini.de , hiwi@gewerkschaften.de


Carmen Ludwig ist Landesstudierendensprecherin der GEW Hessen und Mitglied im erweiterten Bundesvorstand des BdWi; Daniel Taprogge ist Sprecher des Bundesausschusses der StudentInnen in der GEW und arbeitet aktiv in der bundesweiten Tarifini mit; Ansgar Warner ist ehemaliger studentischer Personalrat der FU Berlin und Mitglied des Abteilungsvorstands Wissenschaft der GEW Berlin.

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