BdWi - Bund demokratischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler

»Wissenschaft ist also ein prinzipielles Gegen-den-Strom-Schwimmen.«

Klaus Holzkamp

Newsletter abonnierenKontaktSuchenSitemapImpressumDatenschutz
BdWi
BdWi-Verlag
Forum Wissenschaft

Jeder ist verdächtig

15.01.2002: Zur Rasterfahndung an den Hochschulen

  
 

Forum Wissenschaft 1/2002; Titelbild: Eckart Schmidt

Zu den vielen lang gehegten Wünschen, die sich staatliche Stellen nach dem 11. September 2001 erfüllen konnten, gehört auch die nun umstandslos durchgesetzte generelle Datenerhebung von ausländischen Studierenden, nicht nur wenn sie männlichen Geschlechts und islamischer Glaubenszugehörigkeit sind. Die Absurdität, dass nun gerade Unauffälligkeit als verdächtig gilt, unterläuft selbst den dünnen Schutzfilm, den angepasstes Verhalten zu bieten schien. Carmen Ludwig ruft dazu auf, Übergriffe auf grundlegende Rechte nicht schweigend hinzunehmen.

Gepriesen als effiziente Methode zum Aufspüren so genannter Schläfer erlebte die Rasterfahndung in den letzten Monaten ihr Comeback. Bundesweit wurden die Daten von AusländerInnen überprüft. Es ist noch unbekannt, wie viele Menschen in das Visier der FahnderInnen geraten sind. Widerstand gegen die Rasterfahndung und die damit einhergehenden drastischen Grundrechtsverletzungen regte sich in erster Linie an den Hochschulen bei den Studierenden.

Die Rasterfahndungen auch an den Hochschulen gehen zurück auf einen Beschluss der Innenministerkonferenz vom 18.9.011 und erfolgten bemerkenswerterweise nicht bundeseinheitlich auf der Grundlage der Strafprozessordnung, deren § 98a eine Rasterfahndung - ausdrücklich zum Aufspüren von Tätern - zulässt. Die aktuelle Rasterfahndung wurde auf Grundlage der Polizeigesetze (PolG) durchgeführt (in Schleswig-Holstein, Bremen und Niedersachsen mussten entsprechende Regelungen erst noch im Eilverfahren in die Polizeigesetze aufgenommen werden). Bei der Rasterfahndung auf der Grundlage der Polizeigesetze geht es im Gegensatz zur Strafprozessordnung nicht um die Suche nach StraftäterInnen wegen bereits begangener Taten, was der Begriff "Fahndung" nahe legt, sondern sie dient der "Gefahrenabwehr", also der Verhinderung mutmaßlicher künftiger Straftaten.

Gefahndet wird mittels Computer anhand eines vom BKA erarbeiteten "Täterprofils", das im aktuellen Fall folgende Merkmale umfasst: "Mindestens 18 und nicht älter als 41 Jahre, islamische Religionszugehörigkeit, Student bzw. ehemaliger Student, legaler Aufenthaltsstatus ohne räumliche Beschränkung, keine kriminalpolizeilichen Erkenntnisse, keine eigenen Kinder, finanziell autark."2 Auf dieser Basis wurden bundesweit Datenerhebungen vorgenommen, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gestaltet sind. Während in Hessen und Berlin die Daten von AusländerInnen insbesondere aus dem Nahen Osten und Nordafrika gerastert werden, sind in Nordrhein-Westfalen alle männlichen Einwohner und Studierenden ausländischer Herkunft von der Datenüberprüfung betroffen.

Generelle Schuldvermutung

Die präventive Suche nach sich unverdächtig verhaltenden Personen führt zwangsläufig zu einem Durchforsten ganzer Lebensbereiche. Öffentliche und private Einrichtungen werden verpflichtet, Datenbestände, die dem Suchraster entsprechen, an die Polizeibehörden weiterzuleiten. Bei den jüngsten Rasterfahndungen waren das unter anderem Hochschulen, Fluggesellschaften, Meldebehörden, Kommunikationsdienstleister sowie Ver- und Entsorgungsunternehmen. Durch den Abgleich der Daten werden dann die Personen herausgefiltert, die dem zuvor erstellten "Täterprofil" zugeordnet werden können.3 Diese Personen gelten von nun an als qualifiziert verdächtig, obwohl gegen sie nichts vorliegt. Dennoch werden sie weiteren Ermittlungen wie Vernehmungen, Durchsuchungen, Nachforschungen im Umfeld und Einholen von Auskünften ausgesetzt.

Der Nutzen der Rasterfahndung wird von vielen ExpertInnen grundlegend in Zweifel gezogen, konnten doch in fast dreißig Jahren ihrer Anwendung keine konkreten Erfolge erzielt werden. Seit den 70er Jahren wurde die lautlose und aufwändige Methode mehrfach angewandt, führte allerdings lediglich in einem Fall zu einem Hinweis.4 Die Tatsache, dass die Hamburger Studenten, die der Teilnahme an den Terroranschlägen vom 11.9.01 verdächtigt werden, vor allem durch ihre Unauffälligkeit auffielen, zeigt die Widersinnigkeit des Einsatzes. "So absurd es klingt", sagte Christof Holstein, Sprecher der Hamburger Innenbehörde, "die Drei [mutmaßlichen Attentäter aus Hamburg, Anm. CL] sind nur dadurch aufgefallen, dass sie ihre Rundfunkgebühren bezahlt haben. Das machen Studenten ansonsten fast nie."5

Alle ausländischen Studierenden werden durch die Rasterfahndung zu potenziellen Terroristen. Das Prinzip der Rasterfahndung besteht in der Umkehrung der rechtsstaatlichen Unschuldsvermutung: Jeder, dessen Daten in die Rasterung einbezogen werden, gilt als grundsätzlich verdächtig. Er mag sich noch so rechtstreu verhalten haben, falls zufällig mehrere der Suchkriterien erfüllt werden, muss er mit unangenehmen und stigmatisierenden Maßnahmen der Polizei wie z.B. einer Hausdurchsuchung rechnen. In Berlin wurden bereits mehrere Unschuldige teils auf Grund von Namensgleichheiten mitten in der Nacht zum Verhör abgeholt und bis zu drei Tage lang festgehalten.6 Wie groß der Personenkreis ist, der zukünftig von ähnlichen Repressionen betroffen sein könnte, verdeutlichen die Ergebnisse der Rasterfahndung in Nordrhein-Westfalen: Allein an den Hochschulen hat die Computerfahndung zu 10.000 "Fällen" geführt, in denen nun weiterermittelt wird.7

Rasterfahndungen auf Grundlage der Polizeigesetze gehen in der Regel richterliche Anordnungen voraus. Damit soll der von den Strafverfolgungsbehörden vorgenommene Grundrechtseingriff kontrollierbar bleiben. Der Richter ist allerdings in der Regel gezwungen, seine Entscheidungen auf das von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft vorgetragene Material zu stützen. Die AntragstellerInnen werden im Allgemeinen nicht bemüht sein, alle für und auch gegen einen Eingriff sprechenden Aspekte aufzuführen. Schließlich soll der Ermittlungsrichter von der Zulässigkeit der beabsichtigten Maßnahme überzeugt werden. Da die Anordnung einer Rasterfahndung ohne Anhörung der Betroffenen gefasst werden muss, bleibt die Entscheidungsgrundlage von vorneherein einseitig.8

Es ist bisher noch kein Fall bekannt geworden, in dem sich einE AmtsrichterIn dem Verlangen der Polizei nach Durchführung einer Rasterfahndung widersetzt hätte.

Gegenwärtige Gefahr?

Die jüngste Rasterfahndung, so die richterlich bestätigten Anordnungen, sei erforderlich "zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person." Der Begriff der "gegenwärtigen Gefahr" ist in den meisten Polizeigesetzen als Voraussetzung für eine Rasterfahndung zu finden. Was darunter zu verstehen ist, hat das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsgesetz folgendermaßen definiert: Es handele sich um "eine Gefahr, bei der die Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht."9 Dafür gab und gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte, was von den Sicherheitsbehörden, den Landesregierungen sowie der Bundesregierung bereits mehrfach öffentlich bestätigt wurde. So heißt es in einer Pressemitteilung der Bundesregierung nach einer Sitzung des Bundeskanzlers und der Ministerpräsidenten vom 26. September 2001 ausdrücklich: "Die Analyse des Bundesinnenministers und der einschlägigen Dienste, dass es zurzeit keinen Anlass zur Besorgnis gibt, traf auf allgemeine Übereinstimmung." Diese Einschätzung wurde von der Bundesregierung am 28.11.01 erneut bestätigt: "Für Deutschland liegen derzeit nach wie vor keine konkreten Hinweise auf Gefahren oder terroristische Anschläge vor."10 Auch der nordrhein-westfälische Innenminister gab im Westdeutschen Rundfunk bekannt, "alle Geheimdienste seien sich einig, dass die Lage im Prinzip sehr ruhig sei."11 Es ist erstaunlich, dass die Polizeipräsidien ungeachtet der Ansichten ihrer obersten Dienstherren offensichtlich zu einer exakt gegenteiligen Einschätzung der Gefahrenlage gelangen.

Gegen die Amtsgerichtsbeschlüsse zur Anordnung der Rasterfahndungen haben nun betroffene Studenten verschiedener Hochschulen in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hessen und Berlin Beschwerde eingelegt. Sie berufen sich dabei auf die Verletzung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung durch die Übermittlung ihrer Daten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wurde vom Bundesverfassungsgericht 1983 im so genannten Volkszählungsurteil als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrecht entwickelt. Dem lag die Erwägung des Gerichts zugrunde, dass jeder Mensch, der sich in der Gesellschaft heutzutage bewege, stets "Datenspuren" hinterlasse. Wenn man sich nicht sicher sein könne, wer Zugang zu diesen Daten habe, schränke dies die allgemeine Handlungsfreiheit ein.12

Jeder Eingriff in Grundrechte steht unter dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit des Mittels. Der nicht vorhandenen konkreten Gefahrensituation stehen aktuell massenhafte Grundrechtseingriffe durch die Rasterfahndung gegenüber. Der Gesetzgeber hat die Rasterfahndung nur für besonders hochrangige Rechtsgüter zugelassen, für den Schutz von Leib, Leben und Freiheit. Trotz des hohen Ranges dieser Rechtsgüter hat er nicht eine beliebige, sondern eine "gegenwärtige" Gefahr zur Voraussetzung für die Rasterfahndung gemacht.

Die Beschwerden der Studenten in Nordrhein-Westfalen wurden vom Landgericht Düsseldorf am 29.10.01 als unbegründet abgelehnt. Durch die terroristische Gefahr sei ein "geringes Maß an Wahrscheinlichkeit erforderlich". Wenn man dieser Auslegung folgt, dann bleibt von dem restriktiven Merkmal der "gegenwärtigen Gefahr" nichts übrig. Für das Landgericht Düsseldorf ist es ausreichend, dass "seitens der Bundesregierung die uneingeschränkte Solidarität - ggf. auch mit militärischen Mitteln - mit dem Vorgehen der Vereinigten Staaten wiederholt bekundet wurde - und dass seitens der hinter den Anschlägen vom 11.09.01 vermuteten Organisation spätestens seit der Militäraktionen gegen Afghanistan Vergeltungsschläge gegen die an den militärischen Aktionen beteiligten Staaten angekündigt wurden."13

Das Amtsgericht Wiesbaden sieht in seinem Beschluß vom 25.09.01 die "gegenwärtige Gefahr" als gegeben an, da mit einer "Vielzahl von Demonstrationen unter großer Beteiligung der in Deutschland lebenden muslimischen Bevölkerung zu rechnen" sei, falls es aufgrund der Militärschläge gegen Afghanistan zu vielen Opfern unter der Zivilbevölkerung komme. Allzu gegenwärtig ist die Gefahr offensichtlich aber selbst nach den eigenen Feststellungen der Gerichte nicht.

Interessant ist, dass in einem kürzlich an das Oberlandesgericht zugestellten Schriftsatz auch der Antragsgegner, das Polizeipräsidium Düsseldorf, einräumt, dass die Rasterfahndung einen "tiefgreifende[n] Grundrechtseingriff" darstelle. Auch bezüglich des Sinns der Maßnahme nimmt die Behörde durchaus kritisch Stellung. Wörtlich heißt es: "Fraglich mag ein Erfolg der Rasterfahndung sein. Denn erstmals ging und geht es nicht um das Auffinden von Personen, die durch Verhaltensmuster erkannten Störern gleichen, sondern um solche, die sich genauso unauffällig und störungsfrei wie die Mehrzahl der Bürger verhalten." Auch dass die Beschwerde der Studierenden von grundsätzlicher Bedeutung ist, wird eingeräumt: "Der Polizei selber ist an einer möglichst rechtsstaatlichen Praxis gelegen. Insoweit kommt einer Sachentscheidung des Senats eine über den Fall hinausgehende Bedeutung zu."14

Nützliche und andere Ausländer

Mit der Rasterfahndung wurden AusländerInnen, insbesondere jene bestimmter Herkunftsländer und Religionszugehörigkeit, unter Generalverdacht gestellt und rassistische Ressentiments massiv geschürt. Dies wurde auch durch die mediale Inszenierung befördert, wie zum Beispiel Die Zeit mit ihrer Überschrift "Gesucht wird: Männlich, arabisch, kinderlos, reisefreudig" deutlich macht. Der WDR berichtete, dass es für arabische Studenten derzeit nahezu unmöglich ist, eine Wohnung zu finden. Zudem haben Betroffene begründete Hemmungen sich zur Wehr zu setzen, um nicht in Verdacht zu geraten, sie hätten "etwas zu verbergen". Als der Münsteraner AStA die dennoch eingereichte Beschwerde eines Studenten unterstützte, sah er sich Anrufen ausgesetzt, die den "Ausländer-raus"-Tenor kaum verbergen konnten.

Viele Studierendenvertretungen haben sich entschieden gegen die rassistischen Überprüfungen ausgesprochen und zur Wehr gesetzt. Die Studierendenvertretungen und der freie zusammenschluß von studentInnenschaften (fzs) reagierten mit einer "Resolution gegen Rassismus und Rasterfahndung", in der alle Hochschulleitungen in der BRD aufgefordert werden, im Falle einer Anfrage zur Herausgabe der Daten von Studierenden "umgehend die Öffentlichkeit davon in Kenntnis zu setzen". "Gegen jede Hochschulleitung und jede Hochschuleinrichtung, die dennoch in diesem Zusammenhang Datensätze übermittelt, ohne das ihr mögliche getan zu haben, dieses zu verhindern, erheben wir den Vorwurf, das friedliche Zusammenleben der Studierenden nachhaltig zu gefährden."15

Bedauerlicherweise wurde von den Hochschulleitungen nur wenig Öffentlichkeit hergestellt und unzureichende Informationspolitik insbesondere gegenüber den betroffenen Studierenden betrieben. Die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) hat die Rasterfahndungen an den Hochschulen mit einem Beschluß vom 9.10.01 offensiv befürwortet: "Die Hochschulen unterstützten im Rahmen der gesetzlichen Regelungen strafprozessuale Ermittlungen zur umfassenden Aufklärung der Anschläge und die entsprechenden vorbeugenden sicherheitspolizeilichen Maßnahmen."16 Gegenüber der Financial Times benannte der HRK-Präsident Klaus Landfried das einzige Problem, das er mit den Rasterfahndungen habe: Er fürchte einen möglichen Schaden für den Wissensschaftsstandort Deutschland. Durch die Rasterfahndungen könnten adäquate "Kunden" für die "Ware" Bildung aus dem Ausland abgeschreckt werden. Abgesehen davon, dass sich dadurch erneut das Verständnis der HRK von Wissenschaft und Bildung als marktförmige Ware demonstriert, sprechen sich die Hochschulrektoren an keiner Stelle gegen die rassistischen Vorverurteilungen und Diskriminierungen von ausländischen Studierenden aus. Das Verhältnis zu den ausländischen Studierenden wird durch das Nutzenkalkül bestimmt: Der "nützliche" Ausländer, so hofft die HRK, wird sich durch die Rasterfahndungen nicht abschrecken lassen. Auch die GEW tut sich schwer, sich gegen die Rasterfahndungen zu positionieren; vielmehr sorgt sie sich um den "verbrecherische[n] Missbrauch des Gastrechts an deutschen Hochschulen durch wenige ausländische Studierende", was die "internationale Öffnung der Hochschulen nicht gefährden" dürfe. 17

Höchste Zeit für Widerstand

An mehreren Hochschulen haben die Studierendenvertretungen nun eine Kampagne gestartet, um ihre KommilitonInnen über die Rasterfahndungen zu informieren. Zu diesem Zweck wurden Musterbriefe18 verteilt, die die Studierenden an die Hochschulleitung und die Stadtverwaltungen einreichen können. Ziel ist zum einen, die mangelnde Verfahrenstransparenz der Rasterfahndungen auszugleichen und die Hochschulleitungen auf diesem Weg dazu zu veranlassen, die Studierenden über die Herausgabe ihrer Daten zu informieren. Da die Rasterfahndungen geheim vonstatten gehen, können Betroffene das polizeiliche Handeln kaum gerichtlich prüfen lassen. Der intransparente Verfahrensablauf stellt an sich schon eine Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dem betroffenen Bürger ist eben nicht bekannt, "wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß". Darüber hinaus führt eine für den Einzelnen unkontrollierbare Verwendung der eigenen Daten zu einem Anpassungsdruck an als "normal" geltende Verhaltensmuster. Wer beispielsweise damit rechnen muß, dass seine Bank oder sein Arbeitgeber Informationen über ihn weiterleiten, wird seine Verhaltensweisen darauf einstellen. Individuelle Lebensgestaltung wird eingeschränkt und auf gesellschaftlich durchschnittliche Erwartungsnormen zurechtgestutzt.19

Zur Zeit sind noch nicht einmal die Amtsgerichtsbeschlüsse zur Anordnung der Rasterfahndung mit den entsprechenden Kriterien zugänglich. Ihre Überprüfung erfahren nur diejenigen, gegen die nach Auswertung der Rasterfahndung weitere Ermittlungen geführt worden sind. Somit fallen alle Übrigen, deren personenbezogene Daten ebenfalls in die Rasterfahndung einbezogen sind, komplett aus der Benachrichtigungspflicht heraus. Auch die Informationspolitik über die weitere Verwendung der Daten und die Speicherungszeit ist völlig unzureichend. Da beruhigt es auch nur begrenzt, dass die Datenschutzbeauftragten beteiligt werden.

Die Datenschutzgesetze der Länder garantieren in der Regel jedoch jedem Betroffenen bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten ein Auskunfts- und Benachrichtigungsrecht. Auf diese Datenschutzgesetze beziehen sich die Musterbriefe, bei denen die Studierenden nur noch Namen und Anschrift eintragen müssen. Darüber hinaus soll mit dieser Aktion der Protest der Studierenden kundgetan werden. Allein im AStA der Universität Gießen sind bisher ca. 500 ausgefüllte Musterbriefe eingegangen. Die Zahl der Anfragen, die direkt bei der Hochschulleitung oder Stadtverwaltung abgegeben wurden, ist nicht bekannt, dürfte aber eine kurzfristige massive Arbeitsbelastung für die entsprechenden Stellen zur Folge haben.

Vor einigen Wochen hat an der TU Harburg eine zweite Rasterfahndung begonnen. Aktuell werden die Konten der Studierenden, die "herausgerastert" wurden, überprüft. Auch nach der zweiten Rasterfahndung wird vermutlich ein großer Datenbestand übrig bleiben, so dass dann wohl zur weiteren "Abklärung" Befragungen und Hausdurchsuchungen zu erwarten sind. Es wird höchste Zeit, sich dem schleichenden Demokratie- und Grundrechteabbau in Hochschule und Gesellschaft entschieden entgegenzustellen.


Anmerkungen

1) www.sachsen-anhalt.de/presseapp/data/imk/2001/021_2001.htm

2) Zitiert nach AG Wiesbaden, Beschluß vom 25.11.2001, Az.: 71 Gs-531/01

3) Bei der Rasterfahndung unterscheidet man zwischen der "positiven" Rasterfahndung (Suche nach Personen, deren Daten bestimmte Merkmale erfüllen) und der "negativen" Rasterfahndung (Suche nach Personen, deren Daten bestimmte Merkmale nicht erfüllen).

4) In den 70er Jahren wurden mit der Rasterfahndung alle Personen zwischen 20 und 40 Jahren gesucht, die in der Umgebung einer bestimmten Großstadt in einer (anonymen) Hochhaussiedlung wohnten, mit Tiefgaragenplatz, nahe einer Autobahnzufahrt und die ihre Miete sowie die Stromkosten bar bezahlten. Die Polizei suchte nach ihr bislang unbekannten "terroristischen Tätern" der RAF, die etwa unter Falschnamen konspirative Wohnungen angemietet hatten und von denen sie lediglich bestimmte Merkmale kannte. Damals wurden die Dateien der Stadtwerke, des Kraftfahrzeugbundesamtes, der Einwohnermeldeämter und von Wohnungsmaklern nach entsprechenden Merkmalen durchkämmt. Die "Verdächtigten" wurden schließlich durch Befragungen von Briefträgern, Hausmeistern und Nachbarn weiter eingegrenzt. Am Ende fand man tatsächlich eine konspirative Wohnung.

5) Zitiert nach www.uni-siegen.de/student/asta/

6) Kutscha, Mit Riesenschritten auf dem Weg in den Überwachungsstaat, in: FR vom 7.11.01

7) Gössner, Wenn die staatliche Hochrüstung selbst zu einer Gefahr für die Bürger und ihre Grundrechte wird, in: FR vom 5.12.01

8) Siebrecht, Rasterfahndung, 1997, S. 104

9) www.polizei.niedersachsen.de/castor/ngefag.html

10) www.bundesregierung.de/top/dokumente/Artikel/ix_58818.htm

11) www.wdr.de/nachrichten/200110121.html

12) Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 15.12.1983, Az.: BVRE101128309. Siehe www.jura.uni-muenster.de/edvrecht/volkszaehlung.html#Langtext

13) Zitiert nach LG Düsseldorf, Beschluß vom 29.10.2001, Az.: 151 II 1/01. Siehe www.jura.uni-muenster.de/edvrecht/Beschluss_LG_Duesseldorf.pdf

14) Schriftsatz des Polizeipräsidiums Düsseldorf vom 14.12.2001

15) www.antifaprojekt.de/

16) Zitiert nach Pressemitteilung "HRK-Senat: Rückschritte bei der Internationalisierung der Hochschulen verhindern!" vom 9.10.01. Siehe www.hrk.de/

17) Zitiert nach Pressemitteilung "Internationale Öffnung der Hochschulen verteidigen!" vom 05. Oktober 2001. Siehe 212.83.35.53/standpunkt/aschlagzeilen/hochschule/auslstudis.htm

18) www.stud.uni-giessen.de/asta/anfrage.pdf

19) Simon/Taeger, Rasterfahndung, 1980, S.43


Carmen Ludwig ist Mitglied im Vorstand des freien zusammenschlusses von studentInnenschaften (fzs)

Zum Seitenanfang | Druckversion | Versenden | Textversion