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Bio-Politik und gesellschaftliche Kontrolle

15.11.2008: Zur (Un-)Regierbarkeit von Körper und Geist

  
 

Forum Wissenschaft 4/2008; Foto: Reinhard Keller

Gesellschaftliche Disziplinierungskonzepte heute begreifen den "Geist", den "Willen" und - im neurowissenschaftlichen Begriff - das "Hirn" von Menschen als Ansatzpunkt; den "Körper" lassen sie außen vor - scheinbar. Stefan Krauth führt mit Blick auf das Strafrecht Ansatzpunkte und Bruchstellen heutiger Biopolitik vor.

Bio-Politik ist eine Form polizeilichen Zugangs zur Gesellschaft. Polizeien generieren ein institutionell verankertes Wissen um mögliche Störungen für den gesellschaftlichen Ablauf und sollen auf Grundlage dieses Wissens Gefahren beseitigen. Allein das Wissen um drohende Schäden ruft so zum Handeln auf. Polizeiliches Handeln ist auf die Zukunft gerichtet. Die Repression des Strafrechts hingegen richtet sich auf vergangenes Unrecht. Die polizeiliche Verfolgung und Identifizierung einzelner Verbrecher wurde spät als eigener polizeilicher Aufgabenbereich verstanden. Frühmoderne Vorstellungen von "Policey" sahen deren Aufgabe primär in der Aufrechterhaltung der guten Ordnung: Polizeien sollten ein geordnetes Umfeld für Handel und die Märkte schaffen sowie Reichtum und Gesundheit der Bevölkerung fördern. "Policey" überprüfte die Eichung, Maße und Gewichte, erstellte Programme für die Straßenbeleuchtung und Nahrungsmittelproduktion. Patrick Colquhoun (1745-1820) entwarf im Jahr 1795 ein nüchternes und zugleich zukunftsweisendes Modell von Polizei: Wenn auch die Verfolgung einzelner Verbrecher zur Aufgabe der Polizei zählen sollte, war in Colquhouns Modell Verbrechenskontrolle zunächst eine diffuse Anordnung.1 Neben die straffe Regulierung sozialer und wirtschaftlicher Aktivitäten trat das Ziel, Armut und Kriminalität gleichermaßen zu bekämpfen. Nach diesem Modell bedeutete dies weniger, einzelnes abweichendes Handeln zu verfolgen, sondern vielmehr, Anreize für Kriminalität zu beseitigen. Für Colquhoun zeichnete sich Kriminalität also weniger dadurch aus, von Individuen begangen zu werden, als dadurch, eine normale Reaktion auf bestimmte Versuchungen zu sein, denen die Armen eben ausgesetzt seien. Und die strategische Antwort hierauf war die Beseitigung kriminogener Anreize sowie die Überwachung ungeschützter Situationen.2 Polizeiliches Wissen ist danach weder individualisierend noch auf Handlungen von Individuen gerichtet. Es geht um die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, die sich aus dem Zusammenspiel anerkannter Risikofaktoren bestimmen lässt.

Qualifizierung des Lebens

Bei der Bio-Politik geht es ebenfalls nicht um einen individuellen Zugriff auf abweichendes Verhalten, sondern um die Qualifizierung des Lebens vor dem Hintergrund drohender Störungen. Diese Qualifizierung verstand Michel Foucault als "ein unerlässliches Element bei der Entwicklung des Kapitalismus, der ohne die kontrollierende Einschaltung der Körper in die Produktionsapparate und ohne Anpassung der Bevölkerungsphänomene an die ökonomischen Prozesse nicht möglich gewesen wäre."3 Mit auf den Körper gerichteten Machttechnologien vereinnahmte man im 17. und 18. Jahrhundert "die Körper, versuchte man ihre Nutzkraft durch Übung, Dressur usw. zu verbessern."4 Diese auf den "Körper-Menschen" gerichtete Macht sei allerdings ab der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts ergänzt worden durch eine Macht, die nicht individualisierend, "sondern massenkonstituierend"5 ist. Diese Form der Macht bezeichnete Foucault als Bio-Politik des menschlichen Körpers. Die Disziplinen des Körpers und die bio-politische Regulierung der Bevölkerung bilden somit "die beiden Pole, um die herum sich die Macht zum Leben organisiert hat", eine Macht, "deren höchste Funktion nicht mehr das Töten, sondern die vollständige Durchsetzung des Lebens ist."6 Für diese "sorgfältige Verwaltung des Körpers" und die "Planung des Lebens" nimmt die Medizin insofern eine besondere Rolle ein, als sie das verbindende Glied zwischen der auf die einzelnen Körper gerichteten Disziplin und der auf die Bevölkerung gerichteten Technologien darstellt.7

Mens rea

Heute tritt die Neurowissenschaft als verbindendes Glied zwischen Disziplin und regulierender Qualifikation des Lebens auf. Angesichts des Wunsches, die biologischen Grundlagen der Regierbarkeit durch das Strafrecht zu verbessern, will die Hirnforschung die neurobiologischen Grundlagen abweichenden Verhaltens aufzeigen. Denn jene "regierenden Zugriffe auf das Leben", die erst denkbar werden mit der Akzeptanz der Vermittlung und Durchdringung von Lebensumständen mit den als kriminogen anerkannten Spezifika des Körpers, ermöglichten in dieser Perspektive eine optimierte Regulierung der Bevölkerung. Damit ist klar, dass sich die moderne Hirnforschung von den wohlfeilen Vorstellungen verabschiedete, nach denen die Biologie unvermittelt soziales Handeln steuerte. Heute wird das Hirn als ein für die soziale Umwelt offenes und prägbares System verstanden. Der Niederschlag des frühen Erwerbs einer zweiten Sprache oder frühkindlichen Musikunterrichts lässt sich in Bild gebenden Verfahren auf neurophysiologischer Ebene darstellen. Mit dem Verweis auf die so genannte Plastizität des Gehirns lassen neurowissenschaftliche Arbeiten die offensichtlichen Schwächen kruder sozio-biologischer Ansätze hinter sich und eröffnen dabei ein Feld, in dem die Politik mit den Körpern neu beginnen kann. Erinnern wir uns daran, dass Foucault mit der auf den Komplex Bio-Macht gerichteten Untersuchung aufzeigen wollte, wie sich jene Machttechnologien direkt an den Körper schalten. Die Geschichte der sozialen Kontrolle des Körpers zeigt, dass der Körper nicht länger allein gemartert werden müsse. Er "soll geformt, umgeformt und verbessert werden; er soll Fähigkeiten erwerben, eine Reihe von Eigenschaften erlangen, sich als arbeitsfähiger Körper qualifizieren."8

Hier möchte ich Foucault verlassen. Folgten wir ihm weiter, würden wir von ihm lernen, dass der Verbrecher schließlich eher als biologische denn als moralische Bedrohung wahrgenommen wurde, wie der Kampf gegen das Verbrechen von einer moralischen Verurteilung individuellen Verhaltens abrückte und die mangelnde Tauglichkeit der disqualifizierten Körper für die moderne, in Konkurrenz stehende Gesellschaft problematisierte, wie die (biologische) Qualifikation das Disqualifizierte im selben Atemzug hervorbringt und zu dessen Vernichtung aufruft. Das alles ist richtig. Doch drohte auf diesem Weg verloren zu gehen, was sich als moderne Form der sozialen Kontrolle als wirkungsmächtig erwiesen hat: die strafrechtliche Kontrolle des Verhaltens über den freien Willen. Die (kritische) bio-politische Perspektive verleitet dazu, die Geschichte der Kriminalitätsbekämpfung als stets zunehmende Pathologisierung und Biologisierung abweichenden Verhaltens zu verstehen, die darin mündet, im Verbrecher eine Rasse sui generis zu sehen, die letztlich den biologischen Bestand der Gesellschaft gefährdet.9 Schreibt etwa Christian Müller in dem Buch "Verbrechensbekämpfung im Anstaltsstaat", "das traditionelle auf der Zurechnung von Schuld und Verantwortung basierende Strafrecht versagte, als die biologische ,Abnormität' des Verbrechers zum ,Normalfall' geriet"10, trifft dies so nicht zu. Demgegenüber möchte ich die Politik mit Körpern in der strafrechtlichen Sozialkontrolle differenzierter ins Spiel bringen: als vermittelten Einsatz des Körpers im Zentrum des Strafrechts, das primär körperlos über die Figur der "mens rea" funktioniert. Die falsche Bestimmung des Willens, der "schuldige Geist" und nicht der schuldige Körper, ist im Strafrecht Anknüpfungspunkt der staatlichen Reaktion.

Dies traditionelle Strafrecht behauptet sich seit gut 200 Jahren weitgehend autonom (nach Luhmann: "in normativer Geschlossenheit und kognitiver Offenheit") gegenüber medizinischen, psychoanalytischen und soziologischen Angriffen. Dies liegt weniger an wissenschaftlichen Defiziten der genannten Disziplinen als an der Funktion des Rechts, einen stabilen Erwartungshorizont für die Gesellschaft bereit zu stellen. Die Abwicklung der Enttäuschung normativen Erwartens und dessen Bestätigung funktionieren über die Zuschreibung der Schuld, über die falsche Bestimmung des Willens angesichts der generalisierten Erwartung, der Rechtsnorm. Das Strafrecht operiert insoweit mit einer ausdifferenzierten Zustandsbeschreibung des schuldigen Geistes: Verschiedene Vorsatzformen (billigendes Inkaufnehmen des Erfolges, zielgerichtetes Wollen) sind die respektiven Voraussetzungen für die Erfüllung bestimmter Verbrechenstatbestände und konstituieren die Schuld. Der für den Schuldvorwurf konstitutive falsche Zustand des Geistes bedarf dabei keiner unbedingten Handlungsalternativität, sondern er ist gegeben in der bloßen Empfänglichkeit für die Norm. In der strafrechtlichen praxeology, der aus der apriorischen strafrechtlichen Praxis erwachsenden Rechtfertigung dieser Praxis, heißt es lapidar, von Willensfreiheit sei dann auszugehen, wenn Menschen grundsätzlich durch die strafrechtliche Norm ansprechbar seien.11 Der Rückgriff auf lebenswissenschaftliches Wissen wird im strafrechtlichen Normalfall blockiert. Es gibt keine Verdrängung des traditionellen Strafrechts durch die Annahme der biologischen Abnormität des Verbrechers, sondern ein Nebeneinander von schuldigem Geist und schuldigem Körper.

Der schuldige Körper

So bleibt es dabei, dass der strafrechtliche Zugriff primär über den falsch gebildeten Willen, den schuldigen Geist, und nicht über den kranken Körper abläuft. Die strafrechtliche Praxis blockiert im Normalfall den Verweis auf die Körper der Angeklagten. Dennoch rühmt sich die Hirnforschung teils immer noch, die Grundlagen des Strafrechts erschüttern zu können. Aus den oben skizzierten Gründen ist diesem Generalangriff der Erfolg versagt. Das Strafrecht ist immun gegenüber dem Angriff, unsere Entscheidungen seien durch das limbische System bereits festgelegt, bevor uns Entscheidungen bewusst würden. Im Windschatten dieser ebenso irrelevanten wie lautstark geführten Diskussion um die Willensfreiheit entsteht jedoch ein neues Interventionsfeld der Neurowissenschaften. Zahlreiche neurowissenschaftliche Publikationen befassen sich weniger mit dem strafrechtlichen Normalfall als mit zwei Erscheinungsformen von Kriminalität, die wegen ihrer Unverständlichkeit und mangelnden Rationalität für Irritationen sorgen.

Die neurowissenschaftliche Problematisierung erfolgt also entlang zweier Topoi: der impulsiven, irrationalen Gewalt einerseits, der kalten, zweckgerichteten Gewalt des ,Psychopathen' andererseits. Jene wird mit dem Spiegel des Botenstoffs Serotonin im Gehirn erklärt, während diese "neurobiologisch noch nicht genügend verstanden ist"12, aber ebenso in einem naturwissenschaftlichen Beschreibungssystem gefasst werden soll. Die planlose Impulsivität, die die Konsequenzen einer Handlung nicht antizipiere, beschäftigt die Hirnforschung, da gegenüber impulsiven, nicht vorausschauenden Individuen die Rationalität des Strafrechtssystems nur eingeschränkt zur Geltung kommen könne: "Because the rewards of violent behavior usually precede its penalties, time discounting can be seen as a mechanism underlying nonplaning impulsive violence."13 Hinsichtlich kalter, berechnender Gewalt stellen Hirnforscher/innen den Zusammenhang zwischen der Abschreckungsfähigkeit durch die Generierung von Angst und dem Hippocampus dar: Kalte Gewalttäter/innen "display highly significant negative correlations with the posterior half of the hippocampus and the degree of psychopathy."14 Dabei wird die Brücke zum Zusammenhang von Konditionierungsfähigkeit und Neurobiologie geschlagen. Unter Bezugnahme auf Tierversuche legen die Autor/innen dar, dass Verletzungen, die bestimmte Neuronen des Hippocampus zerstörten, "lead to impairment in conditioning to contextual fear."15 Übertragen auf Psychopath/innen führen die Autor/innen zum Scheitern von Konditionalisierung über Angst bei Psychopath/innen aus, diese seien "impoverished in ,conditionability.' They fail to learn and to profit from experience, because they do not generate sufficient arousal, fear or anxiety necessary for associative learning."16

Im Kern geht es also in beiden Fällen um die Nichtregierbarkeit durch das Strafrecht, die durch Impulsivität (d.h. mangelndes Absehen der künftigen Folgen) sowie mangelnde Konditionierung über Angst (Psychopathie) entsteht. Die Hirnforschung arbeitet daran, die Täter(innen)kreise zu identifizieren, die mangels eines rationalen Kalküls von der Regierbarkeit durch Abschreckung (die in der ökonomischen Theorie des Strafens als Kosten-Nutzen-Abwägung unterstellt ist) ausgeschlossen sind. Ihr Wirkungsfeld wird die Hirnforschung also dort finden, wo nicht der falsch gebildete Wille, sondern der Zustand der Täter/innen die Grundlage für die staatliche Übelszufügung bildet, mithin in den schuldunabhängigen Maßnahmen der Sicherung und Besserung. Dies deckt sich mit dem zeitgemäßen kriminalpolitischen Bedürfnis, die Sicherungsverwahrung verstärkt anzuwenden.17

Die Polizei der Körper

Das Verständnis des Zusammenhangs zwischen sozialer Umwelt und der Entwicklung des Gehirns kann jedoch weitergehende bio-politische Wirkungsfelder eröffnen. Im Anschluss an den marxistischen Rechtstheoretiker Eugen Paschukanis können wir davon ausgehen, dass in der warenproduzierenden Gesellschaft Reproduktion durch einzelne private Rechtsgeschäfte vermittelt ist. Im Vorwort zur zweiten russischen Auflage seiner "Allgemeinen Rechtslehre" schreibt Paschukanis, der ungehinderte Gang "der gesellschaftlichen Reproduktion - die sich in der warenproduzierenden Gesellschaft formell auf dem Weg einzelner privater Rechtsgeschäfte vollzieht - ist der praktische Zweck der rechtlichen Vermittlung."18 Versteht man den Begriff der Bio-Politik vor dem Hintergrund gesellschaftlicher Reproduktion, lässt sich die Brücke schlagen von bio-politischem Wissen zur körperlosen Freiheit der Selbstverwaltung bürgerlicher Rechtssubjekte. Diese Selbstverwaltung dient dazu, die gesellschaftliche Reproduktion über den Vollzug einzelner Rechtsgeschäfte zu gewährleisten, und ist gleichbedeutend mit Privatautonomie. Colquhouns Modell von Polizei als diffuser Anordnung, die Gefahren für den ungehinderten Gang der Reproduktion begegnen soll, kann so mit dem traditionellen individualistischen Strafrecht als tragender Säule institutionalisierter Sozialkontrolle verknüpft werden. "Gefahr" bedeutet dann das drohende Scheitern von Privatautonomie. Somit lassen sich zwei Logiken miteinander verknüpfen: das polizeiliche, bio-politische Wissen um die Faktoren, die der Entstehung von Selbstregierbarkeit entgegenstehen, mit der Logik der "erklärungsfeindlichen" strafrechtlichen Sozialkontrolle über Freiheit. Damit ist zugleich neurowissenschaftlicher Forschung ein Ziel vorgegeben. Differenziertere Arbeiten geben an, erklären zu können, warum bestimmte Menschen durch das traditionelle Strafrecht nicht wirksam zu regieren seien. Unter Verweis auf Tierversuche wird das Gehirn dabei nicht länger als unveränderlich, sondern als Effekt einer sozialen Umwelt verstanden. Wird diese gezielt verbessert, lassen sich die neurobiologischen Grundlagen geistiger Tätigkeit optimieren.19 Der enge Begriff der Schuld wird dabei erweitert. Schuld ist nicht mehr allein die falsche punktuelle Bestimmung des Willens; schuldig war in den Konzepten der Lebensführungsschuld20, wer es unterlässt, einen brauchbaren Charakter herauszuarbeiten. Nun wird schuldig sein, wer es unterlässt, die körperlichen Grundlagen des regierbaren Willens zu optimieren, und somit gesellschaftliche Reproduktion gefährdet.

Anmerkungen

1) Patrick Colquhoun, Treatise on the Police of the Metropolis explaining the various Crimes and Misdemeanours which are present felt as a pressure upon the Community, and suggesting Remedies for their Prevention, London 1795.

2) Vgl. David Garland, The Limits of Sovereign State. Strategies of Crime Control in Contemporary Society, in: The British Journal of Criminology 1996, S.445 - 471.

3) Michel Foucault, Der Wille zum Wissen, Frankfurt a.M. 1983, S.136.

4) Foucault, In Verteidigung der Gesellschaft, Frankfurt a.M. 1999, S.285.

5) Foucault, a.a.O., S.286.

6) Foucault, Der Wille zum Wissen, S.135.

7) Foucault, In Verteidigung der Gesellschaft, S.298.

8) Foucault, Der Wille zum Wissen, S.117.

9) Der Arzt Schütt erklärt die "auffallende Tatsache", dass es zu allen Zeiten Menschen gegeben habe, die sich gegen die Kultur auflehnten, mit der Existenz "vererbungsgesetzlich blutgebundenen Rassetypen" und führt hinsichtlich der Gefahr des Gewohnheitsverbrechertums und des Kommunismus aus: "Nach solchen wissenschaftlichen Feststellungen wird es kaum noch phantastisch klingen, wenn man in einigen Verbrechertypen und solchen gewisser Kommunistenführer die Neandertalrasse wiederzuerkennen vermeint." Schütt, Ed., Viernstein, Theodor, Die Bekämpfung der Kriminalität vom bevölkerungspolitischen, rasseanthropologischen und erbbiologischen Standpunkt, Leipzig 1933, S.17.

10) Christian Müller, Verbrechensbekämpfung im Anstaltsstaat, Göttingen 2004, S.23.

11) Vgl. Hans Kelsen, Reine Rechtslehre, Wien 1960, S.97ff.

12) Roth, Lück, Strüber, Psychobiologische Grundlagen aggressiven und gewalttätigen Verhaltens, Oldenburg 2005, S.88.

13) Jan Volavka, Neurobiology of Violence (2002), S.191.

14) Laakso et al, Behavioural Brain Research 2001, S.190.

15) a.a.O., S.191.

16) a.a.O., S.191.

17) Hierbei werden die Betroffenen aufgrund einer Gefahrenprognose auf unbestimmte Zeit verwahrt. Die Prognose wird von psychiatrischen Sachverständigen durchgeführt, denen die Gerichte fast ausnahmslos folgen.

18) Eugen Paschukanis, Allgemeine Rechtslehre und Marxismus, Wien 1929, S.16.

19) Siehe hierfür die Arbeiten von Mohammed, A.H. et al., Environmental enrichment and the brain, in: Hofmann, M. et al (Hrsg.) Plasticity in the Adult Brain: From Genes to Neurotherapy, Amsterdam 2002, S.109 - 133.

20) Dazu Karl Engisch, Die Lehre von der Willensfreiheit in der strafrechtsphilosophischen Doktrin der Gegenwart, Berlin 1963.


Dr. iur. Stefan Krauth ist Strafverteidiger. Er arbeitet als Rechtsanwalt und Autor in Berlin.

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